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F-8216/2024

F-8216/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da diese gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1).

E. 2.1.1 Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz seine voraussichtliche Vulnerabilität missachtet und die Beeinträchtigung seines diesbezüglichen Gesundheitszustandes nicht zur Kenntnis genommen habe. Das SEM habe überdies den medizinischen Sachverhalt nur oberflächlich erfasst. Auch wenn er im Dublin-Gespräch erklärt habe, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, hätte das SEM seiner Pflicht nachkommen müssen und angesichts der vorgebrachten Folter seinen psychischen Zustand umfassend abklären müssen.

E. 2.1.2 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14) und die vorhandenen medizinischen Akten (SEM-act. 12; 18; 23; 24; 25) - präzise zusammengefasst. Schliesslich kam die Vorinstanz in ihrem Entscheid gestützt auf die Akten zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person handle (SEM-act. 27 S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung durch das SEM in Hinblick auf eine allfällige Vulnerabilität nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art.13 VwVG; vgl. EMARK 1995/18 S. 185 ff.) des Beschwerdeführers ist ferner Folgendes anzumerken: Er wandte sich mehrmals wegen kleinerer physischer Beschwerden an das Gesundheitspersonal (vgl. E. 5. 1.). Es ist daher davon auszugehen, dass er wusste, an wen er sich wenden konnte, und insofern ist seine anhaltende Untätigkeit in Bezug auf die von der Rechtsvertretung angedeuteten möglichen psychischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat ihrerseits, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess, Einsicht in die vorhandenen Medizinalakten genommen und sich beim Gesundheitspersonal erkundigt, ob weitere ärztliche Dokumente vorhanden seien. Nach Durchsicht der Medizinalakten - in denen es keine Hinweise auf psychische Beschwerden gibt - erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt und erliess die angefochtene Verfügung, welche sie auch diesbezüglich ausreichend begründete. Demnach stand es nicht in der ihrer Pflicht, Untersuchungen des Beschwerdeführers anzuordnen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

E. 2.2 Das SEM folgt betreffend das bulgarische Asylsystem und die diesbezüglich einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu E. 4). Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote von 10 % für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. BVGer-act. 1 S. 5) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. E. 5.4.). Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt als genügend erstellt.

E. 2.3 Die formellen Rügen erweisen sich in Anbetracht dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

E. 3.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Anlass besteht, an der Eintragung in der Eurodac-Datenbank zu zweifeln, so dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 14) davon auszugehen ist, dass er in Bulgarien um Asyl ersucht hat. Die bulgarischen Behörden haben dem am 4. Dezember 2024 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 12. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt (SEM-act. 21). Entsprechend ist nach der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig.

E. 4 In der Beschwerde wird auf die gewaltsamen Pushbacks an der bulgarischen Grenze hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert.

E. 4.1 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 4.2 Das Gericht geht trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 und vom 6. August 2023 sowie weiterer zitierter Berichte ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) (vgl. in letzter Zeit auch Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5; E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Vermutung, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie nachstehend dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.

E. 5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in Bulgarien keine Sicherheit gebe. Dort herrsche eine starke Mafia. Er sei in Bulgarien mit einem Schlepper in einem Wald an der Grenze zur Türkei gewesen. Er sei von ihm unbekannten Personen aus Afghanistan und Pakistan für acht Tage festgehalten und gefoltert worden. Sie hätten seine Familie in Afghanistan mit seinem Tod erpresst, wenn sie nicht EUR 3'500.- bezahlen würden. Er denke, dass diese Personen zu einer Drittperson aus Pakistan gehören würden, die in einer Unterkunft für afghanische Flüchtlinge in Bulgarien lebe. Der Beschwerdeführer habe «bemerkt», dass diese Person mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe dies nicht der Polizei gemeldet, da es keine Polizei in der Unterkunft gegeben habe. Er sei im Wald ins Gesicht, in den Rücken und in den Bauch getreten worden. Man habe ihn mit der Faust und mit einem Stock geschlagen. Er habe sich danach selbst der Polizei gestellt, da es ihm sehr schlecht gegangen sei und er nicht habe weiterreisen können.

E. 5.3 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht belegt und nicht hinreichend glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach den angeblichen Ereignissen im Wald zur Polizei gegangen sei, legte er keinen Polizeibericht vor. Ferner bleibt unklar, wie er überhaupt entkommen konnte. Auch brachte der Beschwerdeführer beispielsweise keine Fotos bei, die die Folgen der angeblichen Misshandlungen (bspw. Hämatome, Riss-Quetsch-Wunden, usw.) dokumentieren. Dies wäre mittels Bildaufnahmen mit einem Mobiltelefon leicht möglich gewesen. Auch kann den Beschwerdeausführungen, wonach die 2.5 cm grosse Hautläsion und die Blase am Fuss klar auf eine erlittene Folter zurückzuführen seien (BVGer-act. 1 S. 6), nicht gefolgt werden. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern eine geplatzte Blase am Fuss und eine kleine Hautverletzung am Oberschenkel Indikatoren für Folter durch Schläge und Tritte sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt als wenig glaubhaft anzusehen. Aus den behaupteten Folterhandlungen vermag er somit keine besondere Vulnerabilität zu belegen (siehe auch E. 5.4 f. unten). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist (vgl. Urteile des BVGer E-3953/2024 vom 11. Juli 2024, E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8.5 m.w.H.). Sollte er sich von dem Schlepper, der Drittperson aus Pakistan oder weiteren Personen rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es ist nämlich von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Bulgariens auszugehen. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen. Auch sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die bulgarischen Sicherheits- und Justizbehörden im Falle des Beschwerdeführers bei einer konkreten Bedrohungslage untätig bleiben würden.

E. 5.4 Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sind weder medizinisch belegt noch werden solche seitens des Beschwerdeführers behauptet. Im Dublin-Gespräch gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm körperlich und psychisch gut gehe (SEM-act. 14). Aktenkundig sind eine ca. 2.5 cm grosse Hautläsion an der Vorderseite des linken Oberschenkels, eine kleinere, geplatzte und fast verheilte Blase unter des linken Malleolus [Knöchel], Bauchschmerzen sowie Zahnschmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der Hautläsion und der Blase nach erfolgter Behandlung mit Salben und Pflaster/Gaze am 3. Dezember 2024 eine gute Wundheilung bescheinigt und die Behandlung für abgeschlossen erklärt (SEM-act. 18). Die Bauchschmerzen wurden mit einem Abführmittel behandelt (SEM-act. 23). Wegen der Zahnschmerzen befindet sich der Beschwerdeführer in zahnärztlicher Behandlung, wobei ein Backenzahn wegen Fäule gezogen wurde (SEM-act. 24). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach nicht um eine vulnerable Person. Er bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Aus der in der Beschwerde geltend gemachten tiefen Schutzquote von afghanischen Asylgesuchstellenden lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität des bulgarischen Asylsystems ziehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, Asylverfahren würden nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerde - die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - lassen keinen anderen Schluss zu. Er vermag ferner mit seinen ebenso allgemeinen Ausführungen zu den Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende nicht rechtsgenügend darzutun, Bulgarien werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss FoK zu, handelt es sich bei Bulgarien wie erwähnt um einen Signatarstaat, sodass er allfällige sich für ihn daraus ergebende Ansprüche auch in jenem Staat besitzt und geltend machen kann.

E. 5.6 Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Bulgarien und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen. Der diesbezügliche Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.7 Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Das Gericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8216/2024 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 (eröffnet am 19. Dezember 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache sei zur Einholung individueller Zusicherungen der bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung sowie einem fairen und diskriminierungsfreien Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 31. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, da diese gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1). 2.1. 2.1.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz seine voraussichtliche Vulnerabilität missachtet und die Beeinträchtigung seines diesbezüglichen Gesundheitszustandes nicht zur Kenntnis genommen habe. Das SEM habe überdies den medizinischen Sachverhalt nur oberflächlich erfasst. Auch wenn er im Dublin-Gespräch erklärt habe, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben, hätte das SEM seiner Pflicht nachkommen müssen und angesichts der vorgebrachten Folter seinen psychischen Zustand umfassend abklären müssen. 2.1.2. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14) und die vorhandenen medizinischen Akten (SEM-act. 12; 18; 23; 24; 25) - präzise zusammengefasst. Schliesslich kam die Vorinstanz in ihrem Entscheid gestützt auf die Akten zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person handle (SEM-act. 27 S. 6). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung durch das SEM in Hinblick auf eine allfällige Vulnerabilität nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG und Art.13 VwVG; vgl. EMARK 1995/18 S. 185 ff.) des Beschwerdeführers ist ferner Folgendes anzumerken: Er wandte sich mehrmals wegen kleinerer physischer Beschwerden an das Gesundheitspersonal (vgl. E. 5. 1.). Es ist daher davon auszugehen, dass er wusste, an wen er sich wenden konnte, und insofern ist seine anhaltende Untätigkeit in Bezug auf die von der Rechtsvertretung angedeuteten möglichen psychischen Beschwerden nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat ihrerseits, bevor sie die angefochtene Verfügung erliess, Einsicht in die vorhandenen Medizinalakten genommen und sich beim Gesundheitspersonal erkundigt, ob weitere ärztliche Dokumente vorhanden seien. Nach Durchsicht der Medizinalakten - in denen es keine Hinweise auf psychische Beschwerden gibt - erachtete die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt und erliess die angefochtene Verfügung, welche sie auch diesbezüglich ausreichend begründete. Demnach stand es nicht in der ihrer Pflicht, Untersuchungen des Beschwerdeführers anzuordnen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). 2.2. Das SEM folgt betreffend das bulgarische Asylsystem und die diesbezüglich einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu E. 4). Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Gutheissungsquote von 10 % für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. BVGer-act. 1 S. 5) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten (vgl. E. 5.4.). Ein Bedarf an weiteren Abklärungen ist auch unter Berücksichtigung der beschwerdeweisen Vorbringen nicht zu erkennen. Das Gericht erachtet den Sachverhalt als genügend erstellt. 2.3. Die formellen Rügen erweisen sich in Anbetracht dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 3. 3.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Anlass besteht, an der Eintragung in der Eurodac-Datenbank zu zweifeln, so dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 14) davon auszugehen ist, dass er in Bulgarien um Asyl ersucht hat. Die bulgarischen Behörden haben dem am 4. Dezember 2024 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 15) fristgerecht am 12. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt (SEM-act. 21). Entsprechend ist nach der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig.

4. In der Beschwerde wird auf die gewaltsamen Pushbacks an der bulgarischen Grenze hingewiesen und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert. 4.1. In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. 4.2. Das Gericht geht trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2022 und vom 6. August 2023 sowie weiterer zitierter Berichte ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden aktuell systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) (vgl. in letzter Zeit auch Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2; E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 8; F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5; E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8). Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben (vollständige Referenzen: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 4.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die Vermutung, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt, kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie nachstehend dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht. 5. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es in Bulgarien keine Sicherheit gebe. Dort herrsche eine starke Mafia. Er sei in Bulgarien mit einem Schlepper in einem Wald an der Grenze zur Türkei gewesen. Er sei von ihm unbekannten Personen aus Afghanistan und Pakistan für acht Tage festgehalten und gefoltert worden. Sie hätten seine Familie in Afghanistan mit seinem Tod erpresst, wenn sie nicht EUR 3'500.- bezahlen würden. Er denke, dass diese Personen zu einer Drittperson aus Pakistan gehören würden, die in einer Unterkunft für afghanische Flüchtlinge in Bulgarien lebe. Der Beschwerdeführer habe «bemerkt», dass diese Person mit der Regierung zusammenarbeite. Er habe dies nicht der Polizei gemeldet, da es keine Polizei in der Unterkunft gegeben habe. Er sei im Wald ins Gesicht, in den Rücken und in den Bauch getreten worden. Man habe ihn mit der Faust und mit einem Stock geschlagen. Er habe sich danach selbst der Polizei gestellt, da es ihm sehr schlecht gegangen sei und er nicht habe weiterreisen können. 5.3. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht belegt und nicht hinreichend glaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach den angeblichen Ereignissen im Wald zur Polizei gegangen sei, legte er keinen Polizeibericht vor. Ferner bleibt unklar, wie er überhaupt entkommen konnte. Auch brachte der Beschwerdeführer beispielsweise keine Fotos bei, die die Folgen der angeblichen Misshandlungen (bspw. Hämatome, Riss-Quetsch-Wunden, usw.) dokumentieren. Dies wäre mittels Bildaufnahmen mit einem Mobiltelefon leicht möglich gewesen. Auch kann den Beschwerdeausführungen, wonach die 2.5 cm grosse Hautläsion und die Blase am Fuss klar auf eine erlittene Folter zurückzuführen seien (BVGer-act. 1 S. 6), nicht gefolgt werden. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern eine geplatzte Blase am Fuss und eine kleine Hautverletzung am Oberschenkel Indikatoren für Folter durch Schläge und Tritte sein sollen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt als wenig glaubhaft anzusehen. Aus den behaupteten Folterhandlungen vermag er somit keine besondere Vulnerabilität zu belegen (siehe auch E. 5.4 f. unten). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist (vgl. Urteile des BVGer E-3953/2024 vom 11. Juli 2024, E-2395/2023 vom 28. September 2023 E. 8.5 m.w.H.). Sollte er sich von dem Schlepper, der Drittperson aus Pakistan oder weiteren Personen rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, kann er sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es ist nämlich von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Bulgariens auszugehen. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen. Auch sind aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die bulgarischen Sicherheits- und Justizbehörden im Falle des Beschwerdeführers bei einer konkreten Bedrohungslage untätig bleiben würden. 5.4. Erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Traumatisierung des Beschwerdeführers sind weder medizinisch belegt noch werden solche seitens des Beschwerdeführers behauptet. Im Dublin-Gespräch gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm körperlich und psychisch gut gehe (SEM-act. 14). Aktenkundig sind eine ca. 2.5 cm grosse Hautläsion an der Vorderseite des linken Oberschenkels, eine kleinere, geplatzte und fast verheilte Blase unter des linken Malleolus [Knöchel], Bauchschmerzen sowie Zahnschmerzen. Dem Beschwerdeführer wurde bezüglich der Hautläsion und der Blase nach erfolgter Behandlung mit Salben und Pflaster/Gaze am 3. Dezember 2024 eine gute Wundheilung bescheinigt und die Behandlung für abgeschlossen erklärt (SEM-act. 18). Die Bauchschmerzen wurden mit einem Abführmittel behandelt (SEM-act. 23). Wegen der Zahnschmerzen befindet sich der Beschwerdeführer in zahnärztlicher Behandlung, wobei ein Backenzahn wegen Fäule gezogen wurde (SEM-act. 24). Beim Beschwerdeführer handelt es sich demnach nicht um eine vulnerable Person. Er bedarf keiner besonderen medizinischen Behandlung. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen ist gerichtsnotorisch, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.5. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Aus der in der Beschwerde geltend gemachten tiefen Schutzquote von afghanischen Asylgesuchstellenden lassen sich keine Rückschlüsse auf die Qualität des bulgarischen Asylsystems ziehen. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, Asylverfahren würden nicht korrekt durchgeführt oder die Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Ausführungen in der Beschwerde - die sich im Wesentlichen mit Hinweisen auf allgemeine Berichte begnügen - lassen keinen anderen Schluss zu. Er vermag ferner mit seinen ebenso allgemeinen Ausführungen zu den Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende nicht rechtsgenügend darzutun, Bulgarien werde ihm nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich ausserdem nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm stünden als (potentielles) Folteropfer spezifische Rechte gemäss FoK zu, handelt es sich bei Bulgarien wie erwähnt um einen Signatarstaat, sodass er allfällige sich für ihn daraus ergebende Ansprüche auch in jenem Staat besitzt und geltend machen kann. 5.6. Gemäss der geltenden Rechtsprechung zu Bulgarien und mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt ist das SEM auch nicht gehalten, individuelle Zusicherungen einzuholen. Der diesbezügliche Subeventualantrag ist abzuweisen. 5.7. Nach dem Gesagten liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Bulgarien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 7. 7.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Das Gericht entscheidet in dieser Sache endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: