Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 und 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-5278/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8), sofern es ihrem Wohl dient.
E. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er insbesondere aufgrund seiner Registrierung mit einem volljährigen Alter in Bulgarien und des klaren Resultats der forensischen Altersabklärung nicht vermocht habe, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Der ins Recht gelegten Tazkira komme hingegen nur eine geringe Beweiskraft zu, auch da sie nur in Kopie vorliege. Ferner habe er im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz unterschiedliche Angaben zu seinem Alter und zu seinem Namen gemacht, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Bezüglich der Erklärungen und der unterschiedlichen Personalienangaben in der Schweiz habe er sich in Widersprüche verstrickt, da er einerseits angegeben habe, das Personalienblatt sei bei seinem Eintritt von einem anderen Jungen ausgefüllt worden, und andererseits, er habe sein Geburtsdatum falsch ausgerechnet. Seine Behauptung, in Bulgarien würden alle jungen Menschen als 18-Jährige erfasst, decke sich in keiner Weise mit den alltäglichen Erfahrungen, welche das SEM mit den bulgarischen Behörden mache. In einer Gesamtwürdigung sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Insbesondere wiesen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen keine systemischen Schwachstellen auf. Die von ihm geschilderten Erfahrungen würden sich insbesondere auf die Zeit vor seinem dortigen Asylgesuch, als er noch keinen Anspruch auf gewisse Leistungen gehabt habe, beziehen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien habe er indessen Anspruch auf Leistungen gemäss den einschlägigen Richtlinien. Wenn er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben sollte, könne er - allenfalls mit der Unterstützung von in Bulgarien vorhandenen karitativen Organisationen - den Rechtsweg begehen. Seine geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Juckreiz, Schmerzen am rechten Fuss nach einer Verletzung beim (...), Schmerzen am seitlichen Oberkörper, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schwächegefühl, Schlafprobleme, Nierenschmerzen, Bauch- und Magenschmerzen) seien grösstenteils unbelegt geblieben. Er habe sich beim Pflegedienst des BAZ C._______ lediglich wegen Zahnschmerzen und Schlafproblemen gemeldet. Nach einer Zahnbehandlung und der Abgabe von pflanzlichen Medikamenten für die Schlafprobleme habe er sich nicht mehr an den Pflegedienst gewandt. Daher sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu betrachten und auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde.
E. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die bulgarischen Behörden handelten im Rahmen der Registrierungen von Asylsuchenden eigenwillig und würden nicht nach dem Geburtsdatum fragen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seine detaillierten Angaben sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gewürdigt. Seine Minderjährigkeit sei aufgrund seiner schlüssigen Angaben sowie der eingereichten Tazkira-Kopie glaubhaft. Die Vorinstanz habe zur Bestimmung des Alters einzig das Ergebnis des Altersgutachtens beachtet, obwohl die dort herangezogenen Vergleichsdaten nicht auf Untersuchungen mit afghanischen Jugendlichen beruhten und es daher ungenau sei. Das SEM habe in verschiedener Hinsicht seine Begründungs- und Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt: Es habe sich ungenügend mit den schlechten Erfahrungen, die er in Bulgarien gemacht habe, auseinandergesetzt, und stattdessen lediglich pauschale Angaben zur allgemeinen Situation in Bulgarien gemacht. Es beständen - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung - Zweifel daran, ob Dublin-Rückkehrende Zugang zu den Mindestaufnahmebedingungen hätten. Das Vorliegen systemischer Mängel sei nur mithilfe von textbausteinartigen Formulierungen verneint worden, anstatt dass auf seine konkreten Einwände eingegangen worden sei. Ausserdem sei auch der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Er sei bis heute nicht von einem Psychologen untersucht worden, obwohl eine solche Abklärung in der Stellungnahme vom 7. September 2023 beantragt worden sei.
E. 5.1 In der Beschwerde werden demnach die formellen Rügen erhoben, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die Rüge, wonach das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit einzig das Altersgutachten beachtet habe, betrifft die materielle Einschätzung des Sachverhalts und ist daher an der entsprechenden Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 7). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.]44/22 44/22] S. 10 ff.). Nach Ergehen der angefochtenen Verfügung sind keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer zwar vor, an psychischen Problemen zu leiden, diese sind bislang aber unbelegt geblieben. Dabei ist insbesondere auf die E-Mail-Korrespondenz mit dem Pflegedienst des BAZ C._______ zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich lediglich wegen Zahnschmerzen und Schlafproblemen dort gemeldet habe und nach den entsprechenden Behandlungen nicht mehr dort vorstellig gewesen sei (vgl. SEM act. 40/2 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung UMA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machen müsse. Da er dies in Bezug auf seine Schlaf- und Zahnprobleme getan hat und entsprechend behandelt wurde, ist davon auszugehen, dass er auch im Hinblick auf seine geltend gemachten psychischen Beschwerden Unterstützung beim Pflegedienst hätte einholen können. Dies hat er aber unterlassen, womit für die Vorinstanz kein Anlass bestand, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder eine psychologische Unterstützung in die Wege zu leiten. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt zu erachten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen mit den bulgarischen Behörden in der Verfügung erwähnt und hielt dazu fest, dass einige davon - insbesondere die geltend gemachte Polizeigewalt bei der Grenzüberschreitung - die Zeit vor seiner Asylgesuchstellung beträfen. Damals habe er noch gar keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt, welche nach den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantiert würden. Zudem verwies es ihn auf den Rechtsweg, den er in Bulgarien - allenfalls mit der Unterstützung von karitativen Organisationen - ergreifen könne, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben sollte (vgl. SEM act. 44/22 S. 8 ff.). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die von ihm als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung von Verfahrensrechten dar.
E. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) März 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 7. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 22. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu.
E. 6.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde und dass die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zu ändern.
E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen:
E. 7.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).
E. 7.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt.
E. 7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Kopie einer Tazkira, welche am (...) ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer - aufgrund der Aussagen des Vaters - ein Alter von einem Jahr zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von (...) Jahren bescheinigt, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vor dem Hintergrund, dass seine Familie sich noch in Afghanistan befindet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keine weiteren Dokumente einreichen konnte, die Aufschluss über sein Alter geben könnten. Seine Erklärung, sämtliche Dokumente seien beim Umzug verloren und das Original seiner Tazkira in Bulgarien kaputt gegangen, ist als Schutzbehauptung zu bewerten (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 4.03 f.).
E. 7.5 Hingegen spricht die vom SEM am 20. Juli 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des B._______ vom 31. Juli 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 26. Juli 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 20/6). Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass ein Durchschnittsalter von circa 17.5 Jahren vorliege. Aufgrund limitierter Studienlage lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine aufgrund der Untersuchungsergebnisse ausgeschlossen. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c nach Kellinghaus erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM act. 20/6, S. 4). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend insofern keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar, als dass im Rahmen der Schlüsselbeinuntersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber auch nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-3718/2023 vom 10. Juli 2023, D-455/2019 vom 27. Februar 2019). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen.
E. 7.6 Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass seine Angaben in der Erstbefragung UMA zur Biografie in sich schlüssig und auch mit der Altersangabe auf der Tazkira vereinbar sind. Es gelang ihm, den chronologischen Ablauf seiner Schulbildung und der Ausreise nachvollziehbar zu schildern. Nichtsdestotrotz ergeben sich aus seinen Angaben in der Schweiz und in Bulgarien drei verschiedene mögliche Geburtsdaten. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben hat, sein Geburtsdatum seit seiner Einschulung gekannt zu haben, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er es in Bulgarien und in der Schweiz auf dem Personalienblatt sowie in der Erstbefragung nicht übereinstimmend hat angeben können. Die Angabe, in Bulgarien seien alle jungen Flüchtlinge - sogar Zehnjährige - als 18-Jährige registriert worden, ist unglaubhaft. Es gibt keine Hinweise auf eine solche Praxis der bulgarischen Behörden und auch in dem in der Beschwerde zitierten Bericht ist keine diesbezügliche Aussage ersichtlich. Das Personalienblatt hat er gemäss den Akten selbständig ausgefüllt, hat er das Kreuz doch bei «rempli par le requérant» angebracht (vgl. SEM act. 2/2). Seine Erklärung, er habe einfach irgendetwas aufgeschrieben, weil er das Geburtsdatum nicht habe umrechnen können, erscheint ebenfalls unglaubhaft. Aufgrund seiner Aussagen ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit der Altersangabe im Asylverfahren durchaus bewusst ist, gab er doch zu Protokoll: «Ich sage Ihnen ehrlich, ich bin (...) Jahre alt. Der Grund weshalb ich darauf beharre, ist da ich weiss, dass es eine wichtige Rolle in meinem Leben spielt. Ich will mit meinem Schicksal nicht spielen.» (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 8.01).
E. 7.7 Die bulgarischen Behörden stimmten sodann in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen (vgl. oben Bst. G und E. 6.1) dem Gesuch um Wiederaufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
E. 7.8 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch das übrige Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht auf das eines (...)-Jährigen hindeutet. Als Beispiel sei seine Schilderung genannt, wonach seine Tazkira während der Amtszeit von Karzai ausgestellt worden sei, und erst danach exakte Geburtsdaten eingetragen worden seien (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 1.06). Die Amtszeit von Karzai endete im Jahr 2014, mithin als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen erst (...) Jahre alt war. Eine derartige Einordnung von Fakten in politische Ereignisse während seiner Kindheit lässt erhebliche Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit aufkommen.
E. 7.9 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM act. 44/22 S. 4 f.); diese sind nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien vor, Gewaltanwendungen durch die bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Sowohl im geschlossenen Camp, in welchem er die ersten 16 Tage verbracht habe, als auch im offenen Camp hätten menschenunwürdige Bedingungen geherrscht. In der Beschwerdeschrift wird zudem, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf.
E. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.
E. 8.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht sich der teilweise problematischen Umstände im Asylsystem Bulgariens bewusst ist, geht es nach wie vor davon aus, dass dieses keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien (Schläge, schlechte Behandlung, Einziehen der persönlichen Gegenstände und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine besonders verletzliche Person (vgl. insbesondere unten E. 9.3).
E. 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 9.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
E. 9.2.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerde-führer die obengenannte Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer rund acht Tage nach seiner Freilassung aus dem geschlossenen Camp untergetaucht ist, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten (vgl. SEM act. 14/1, 39/2 S. 1). Unter diesen Umständen vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bulgarien ist als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, beispielsweise mit Hilfe der Organisation Bulgarian Helsinki Committee (BHC), welche regelmässig Flüchtlingsunterkünfte aufsuche und asylsuchende Personen bezüglich des Dublinverfahrens berate (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; Informationsverbund Asyl & Migration, Besonderheiten einzelner Mitgliedstaaten der Dublin III VO, < https://familie.asyl.net/innerhalb-europas/nach-dublin-iii-vo/besonderheiten-einzelner-mitgliedstaaten >, abgerufen am 9. Oktober 2023). Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und festgehalten, dass er nicht von Bulgarien weggewiesen worden sei. Auch wenn das Asylverfahren - nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht ist - gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden mit Entscheid vom 12. Juni 2023 abgeschlossen wurde, wird er die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern.
E. 9.3 Betreffend den geltend gemachten prekären Gesundheitszustand ist unter Verweis auf die obige Erwägung E. 5.2 nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Schlaf- und Zahnproblemen in Behandlung war und ansonsten im BAZ keine medizinische Hilfe in Anspruch nahm. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen - insbesondere psychologischen - Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es ist daher davon auszugehen, dass er die von ihm benötigte - wie vom SEM zutreffend als niederschwellige medikamentöse Therapie bezeichnete - Behandlung auch in Bulgarien in Anspruch nehmen könnte.
E. 9.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt.
E. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat.
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in seinen hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1 sowie 3-5 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11 Der am 29. September 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Unterbringung in den UMA-Strukturen als gegenstandslos erweisen.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5259/2023 Urteil vom 17. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Mitte 2022. Er suchte am 17. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach und gab auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) an. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er am (...) März 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte und daktyloskopisch erfasst worden war. B. Am 30. Juni 2023 wandte sich das SEM mit einem Informationsersuchen an die bulgarischen Behörden. Es bat insbesondere um Auskunft darüber, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer in Bulgarien angegeben und ob er irgendwelche Nachweise dafür eingereicht habe. C. Die bulgarischen Behörden informierten das SEM mit Schreiben vom 5. Juli 2023, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt habe, mit dem Geburtsdatum «(...)» registriert worden und am 24. April 2023 untergetaucht sei. Sein Asylverfahren sei am 12. Juni 2023 abgeschlossen worden. Er habe keine Identitätsnachweise eingereicht und sei nicht von Bulgarien weggewiesen worden. D. Am 18. Juli 2023 stellte das SEM dem Beschwerdeführer medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung. E. Am 24. Juli 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um (...)übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Ein vom SEM am 20. Juli 2023 in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten des B._______ vom 31. Juli 2023 ergab, dass das durchschnittliche Alter des Beschwerdeführers 17.5 - 23.2 Jahre und das zu berücksichtigende Mindestalter 19 Jahre betrage, womit die Volljährigkeit bestätigt sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und circa (...) Monaten erscheine daher ausgeschlossen. Mit E-Mail vom 7. August 2023 wurde das Gutachten der zugewiesenen Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. G. Die bulgarischen Behörden lehnten das Gesuch um Rückübernahme am 27. Juli 2023 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz als Minderjähriger registriert sei und der Sachverhalt bezüglich Alter nicht zweifelsfrei geklärt sei. Mit Remonstrationsgesuch vom 7. August 2023 ersuchte die Vorinstanz Bulgarien erneut um Rückübernahme des Beschwerdeführers und legte das Altersgutachten vom 31. Juli 2023 mit Übersetzung auf Englisch bei. Daraufhin stimmten die bulgarischen Behörden dem Rückübernahmegesuch am 22. August 2023 zu. H. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 10. August 2023 gab der Beschwerdeführer an, am (...) nach afghanischem Kalender ([...] nach europäischem Kalender) geboren zu sein. Er kenne sein Geburtsdatum von der Tazkira und von der Schule, weil er sechs Jahre alt gewesen sei, als er eingeschult worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung reichte er eine Kopie seiner Tazkira ein; das Original hätten ihm die bulgarischen Polizisten mitsamt seinem Rucksack und seinen übrigen Sachen weggenommen. Auf der Tazkira-Kopie ist vermerkt, dass er im Jahr (...) ([...] nach europäischem Kalender) ein Jahr alt gewesen sei. Die Tazkira ist auf den (...) ([...] nach europäischem Kalender) datiert. Der Beschwerdeführer erklärte, das sei so gemeint, dass er am «(...)». des auf der Tazkira angegebenen Jahrs ([...]) geboren sei. Auf die Frage, weshalb er auf dem Personalienblatt den (...) angegeben habe, antwortete er, er habe das Datum nicht selbst umrechnen können und das einfach so gesagt. In Bezug auf seinen Bildungsweg gab er an, im Alter von sechs Jahren, mithin im Jahr (...) ([...] nach europäischem Kalender) eingeschult worden zu sein. Im Jahr (...) ([...] nach europäischem Kalender) habe er im Alter von 15 Jahren letztmals die Schule besucht, wobei er die neunte Klasse abgeschlossen habe. In Bulgarien sei er - wie alle anderen jungen Asylsuchenden - genau als 18-Jähriger registriert worden. Zum medizinischen Sachverhalt befragt gab er an, fast jede Nacht unter Bauch- und Magenschmerzen zu leiden. Das SEM hielt die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht für glaubhaft und gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung UMA das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...). Da er damit nicht einverstanden war, wurde der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. I. Mit Schreiben vom 4. September 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und möglichen Überstellungshindernissen (inklusive medizinische Beeinträchtigungen) nach Bulgarien, welches gemäss der Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. J. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Selbsteintritt auf sein Asylgesuch. Er machte geltend, in Bulgarien von der Polizei aufgegriffen und heftig geschlagen worden zu sein. Ihm sei alles abgenommen worden, ehe er zurück in die Türkei geschickt worden sei. Bei einem erneuten Versuch der Grenzüberschreitung habe die Polizei Hunde dabei gehabt, welche den Beschwerdeführer beängstigt hätten. Er sei in ein geschlossenes Camp gebracht worden, wo er 16 Tage auf inhumanste Art und Weise verbracht habe. Danach sei er in einem offenen Camp untergebracht worden, welches ebenfalls menschenunwürdig gewesen sei. Es sei verschmutzt und überfüllt gewesen; das Essen sei knapp und nicht verzehrbar gewesen. Er habe psychische Probleme und nehme jeden Tag Tabletten. Daher werde eine psychologische Unterstützung beantragt. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH sei die Durchführung der Asylverfahren in Bulgarien problematisch und die medizinische Versorgung wegen Personalmangels sowie fehlender Übersetzungsdienste unzureichend. Die Asylsuchenden, welche nicht in Aufnahmezentren untergebracht seien, hätten keinen Zugang zu Nahrung oder psychologischer Unterstützung. Bezüglich der Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS beantragte er eine anfechtbare Verfügung. K. Mit Verfügung vom 19. September 2023 (eröffnet am 21. September 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. Gleichzeitig stellte es fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) laute und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Beschwerde vom 28. September 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 19. September 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) auf den (...) zu berichtigen. Es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Personalien im ZEMIS festzuhalten, wobei der Beschwerdeführer für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den für die UMA vorgesehenen Strukturen unterzubringen sei. Die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. M. Am 29. September 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Ziffern 1 und 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend dessen Geburtsdatum (Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs). Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. E-5278/2023 bezüglich der beantragten Datenänderung zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer E-4231/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 2.3). Eine Koordination erfolgt insofern, als in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8), sofern es ihrem Wohl dient. 3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er insbesondere aufgrund seiner Registrierung mit einem volljährigen Alter in Bulgarien und des klaren Resultats der forensischen Altersabklärung nicht vermocht habe, die angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar. Der ins Recht gelegten Tazkira komme hingegen nur eine geringe Beweiskraft zu, auch da sie nur in Kopie vorliege. Ferner habe er im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz unterschiedliche Angaben zu seinem Alter und zu seinem Namen gemacht, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen lasse. Bezüglich der Erklärungen und der unterschiedlichen Personalienangaben in der Schweiz habe er sich in Widersprüche verstrickt, da er einerseits angegeben habe, das Personalienblatt sei bei seinem Eintritt von einem anderen Jungen ausgefüllt worden, und andererseits, er habe sein Geburtsdatum falsch ausgerechnet. Seine Behauptung, in Bulgarien würden alle jungen Menschen als 18-Jährige erfasst, decke sich in keiner Weise mit den alltäglichen Erfahrungen, welche das SEM mit den bulgarischen Behörden mache. In einer Gesamtwürdigung sei von seiner Volljährigkeit auszugehen. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dieses Land sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Insbesondere wiesen die Asylverfahren und Aufnahmebedingungen keine systemischen Schwachstellen auf. Die von ihm geschilderten Erfahrungen würden sich insbesondere auf die Zeit vor seinem dortigen Asylgesuch, als er noch keinen Anspruch auf gewisse Leistungen gehabt habe, beziehen. Bei einer Rückkehr nach Bulgarien habe er indessen Anspruch auf Leistungen gemäss den einschlägigen Richtlinien. Wenn er sich durch die bulgarischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben sollte, könne er - allenfalls mit der Unterstützung von in Bulgarien vorhandenen karitativen Organisationen - den Rechtsweg begehen. Seine geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Juckreiz, Schmerzen am rechten Fuss nach einer Verletzung beim (...), Schmerzen am seitlichen Oberkörper, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schwächegefühl, Schlafprobleme, Nierenschmerzen, Bauch- und Magenschmerzen) seien grösstenteils unbelegt geblieben. Er habe sich beim Pflegedienst des BAZ C._______ lediglich wegen Zahnschmerzen und Schlafproblemen gemeldet. Nach einer Zahnbehandlung und der Abgabe von pflanzlichen Medikamenten für die Schlafprobleme habe er sich nicht mehr an den Pflegedienst gewandt. Daher sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu betrachten und auf weitere Abklärungen könne verzichtet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung nach Bulgarien die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. 4.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die bulgarischen Behörden handelten im Rahmen der Registrierungen von Asylsuchenden eigenwillig und würden nicht nach dem Geburtsdatum fragen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht seine detaillierten Angaben sowie seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gewürdigt. Seine Minderjährigkeit sei aufgrund seiner schlüssigen Angaben sowie der eingereichten Tazkira-Kopie glaubhaft. Die Vorinstanz habe zur Bestimmung des Alters einzig das Ergebnis des Altersgutachtens beachtet, obwohl die dort herangezogenen Vergleichsdaten nicht auf Untersuchungen mit afghanischen Jugendlichen beruhten und es daher ungenau sei. Das SEM habe in verschiedener Hinsicht seine Begründungs- und Untersuchungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt: Es habe sich ungenügend mit den schlechten Erfahrungen, die er in Bulgarien gemacht habe, auseinandergesetzt, und stattdessen lediglich pauschale Angaben zur allgemeinen Situation in Bulgarien gemacht. Es beständen - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung - Zweifel daran, ob Dublin-Rückkehrende Zugang zu den Mindestaufnahmebedingungen hätten. Das Vorliegen systemischer Mängel sei nur mithilfe von textbausteinartigen Formulierungen verneint worden, anstatt dass auf seine konkreten Einwände eingegangen worden sei. Ausserdem sei auch der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Er sei bis heute nicht von einem Psychologen untersucht worden, obwohl eine solche Abklärung in der Stellungnahme vom 7. September 2023 beantragt worden sei. 5. 5.1 In der Beschwerde werden demnach die formellen Rügen erhoben, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Rüge, wonach das SEM bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit einzig das Altersgutachten beachtet habe, betrifft die materielle Einschätzung des Sachverhalts und ist daher an der entsprechenden Stelle zu behandeln (vgl. unten E. 7). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden; diese sind nicht zu beanstanden (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act.]44/22 44/22] S. 10 ff.). Nach Ergehen der angefochtenen Verfügung sind keine weiteren ärztlichen Berichte eingereicht worden. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer zwar vor, an psychischen Problemen zu leiden, diese sind bislang aber unbelegt geblieben. Dabei ist insbesondere auf die E-Mail-Korrespondenz mit dem Pflegedienst des BAZ C._______ zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer sich lediglich wegen Zahnschmerzen und Schlafproblemen dort gemeldet habe und nach den entsprechenden Behandlungen nicht mehr dort vorstellig gewesen sei (vgl. SEM act. 40/2 S. 1). Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Erstbefragung UMA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend machen müsse. Da er dies in Bezug auf seine Schlaf- und Zahnprobleme getan hat und entsprechend behandelt wurde, ist davon auszugehen, dass er auch im Hinblick auf seine geltend gemachten psychischen Beschwerden Unterstützung beim Pflegedienst hätte einholen können. Dies hat er aber unterlassen, womit für die Vorinstanz kein Anlass bestand, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder eine psychologische Unterstützung in die Wege zu leiten. Vor diesem Hintergrund ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend festgestellt zu erachten. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das SEM sämtliche vom Beschwerdeführer geschilderten Erfahrungen mit den bulgarischen Behörden in der Verfügung erwähnt und hielt dazu fest, dass einige davon - insbesondere die geltend gemachte Polizeigewalt bei der Grenzüberschreitung - die Zeit vor seiner Asylgesuchstellung beträfen. Damals habe er noch gar keinen Anspruch auf die Leistungen gehabt, welche nach den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantiert würden. Zudem verwies es ihn auf den Rechtsweg, den er in Bulgarien - allenfalls mit der Unterstützung von karitativen Organisationen - ergreifen könne, falls er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt gefühlt haben sollte (vgl. SEM act. 44/22 S. 8 ff.). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Demnach kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. Der Umstand, dass sich das SEM bei seinen Erwägungen auf andere als die von ihm als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung von Verfahrensrechten dar. 5.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) März 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am 7. August 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme am 22. August 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. 6.2 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer innerhalb des Dublin-Raums erstmals in Bulgarien daktyloskopisch erfasst wurde und dass die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit bestätigten, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet ist, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens zu ändern. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen: 7.2 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 7.3 Gemäss BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. Eine medizinische Altersabklärung stellt ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, falls das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen. Lediglich ein schwaches Indiz für die Volljährigkeit liegt vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen nicht überlappen, wobei es dafür eine plausible medizinische Erklärung gibt. 7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV1 oder andere Dokumente zu den Akten gereicht hat, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die eingereichte Kopie einer Tazkira, welche am (...) ausgestellt worden sein soll und dem Beschwerdeführer - aufgrund der Aussagen des Vaters - ein Alter von einem Jahr zum Ausstellungszeitpunkt und damit ein zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung mögliches Alter von (...) Jahren bescheinigt, ist wenig geeignet, sein Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen, zumal es sich bei der Tazkira an sich schon nicht um ein fälschungssicheres Dokument handelt. Hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments ist daher praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter Tazkiras auszugehen (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vor dem Hintergrund, dass seine Familie sich noch in Afghanistan befindet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keine weiteren Dokumente einreichen konnte, die Aufschluss über sein Alter geben könnten. Seine Erklärung, sämtliche Dokumente seien beim Umzug verloren und das Original seiner Tazkira in Bulgarien kaputt gegangen, ist als Schutzbehauptung zu bewerten (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 4.03 f.). 7.5 Hingegen spricht die vom SEM am 20. Juli 2023 in Auftrag gegebene medizinische Altersabklärung gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Das Gutachten des B._______ vom 31. Juli 2023 beruht auf einer forensisch-medizinischen Untersuchung, einer zahnärztlichen Altersschätzung basierend auf einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses, einer radiologischen Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand sowie einer Computertomografie-Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, welche am 26. Juli 2023 durchgeführt wurden (vgl. SEM act. 20/6). Anhand der Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen beim Beschwerdeführer kamen die Gutachter zum Schluss, dass bei ihm von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Im Rahmen der Zahnuntersuchungen wurde festgestellt, dass ein Durchschnittsalter von circa 17.5 Jahren vorliege. Aufgrund limitierter Studienlage lasse sich anhand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen. Das angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten erscheine aufgrund der Untersuchungsergebnisse ausgeschlossen. Gemäss dem Methodendokument der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) ist bei der Frage nach der Volljährigkeit die mediale Schlüsselbeinepiphyse das massgebende Element. Diese erfülle als einzige Säule die Voraussetzung für eine Alterseinschätzung «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit», wobei mindestens das Ossifikationsstadium 3c nach Kellinghaus erforderlich sei (vgl. SGRM, Forensische Altersdiagnostik, Ausgabe Juni 2022, S. 7). Dieses Ossifikationsstadium ist vorliegend gegeben (vgl. SEM act. 20/6, S. 4). Angesichts dessen ist das im Gutachten angegebene Mindestalter von 19 Jahren ohne Weiteres nachvollziehbar. Zwar ist vorliegend insofern keine Überlappung von den sich ergebenden Altersspannen erkennbar, als dass im Rahmen der Schlüsselbeinuntersuchung keine konkrete Altersspanne angegeben wird. Die Ergebnisse stehen aber auch nicht im Widerspruch zueinander. Gemäss der einschlägigen Literatur ergeben sich keine Anhaltspunkte für gravierende interethnische Differenzen im zeitlichen Verlauf der Skelettreifung, so dass die Ergebnisse der einschlägigen Referenzstudien auch auf andere ethnische Gruppen übertragbar sind (vgl. Urteile des BVGer E-3718/2023 vom 10. Juli 2023, D-455/2019 vom 27. Februar 2019). Angesichts des Fazits des Gutachtens, insbesondere des festgestellten Mindestalters von 19 Jahren aufgrund der medialen Anteile der Schlüsselbeine, ist das Altersgutachten im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht geeignet, das Gericht von seiner Minderjährigkeit zu überzeugen. 7.6 Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass seine Angaben in der Erstbefragung UMA zur Biografie in sich schlüssig und auch mit der Altersangabe auf der Tazkira vereinbar sind. Es gelang ihm, den chronologischen Ablauf seiner Schulbildung und der Ausreise nachvollziehbar zu schildern. Nichtsdestotrotz ergeben sich aus seinen Angaben in der Schweiz und in Bulgarien drei verschiedene mögliche Geburtsdaten. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben hat, sein Geburtsdatum seit seiner Einschulung gekannt zu haben, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass er es in Bulgarien und in der Schweiz auf dem Personalienblatt sowie in der Erstbefragung nicht übereinstimmend hat angeben können. Die Angabe, in Bulgarien seien alle jungen Flüchtlinge - sogar Zehnjährige - als 18-Jährige registriert worden, ist unglaubhaft. Es gibt keine Hinweise auf eine solche Praxis der bulgarischen Behörden und auch in dem in der Beschwerde zitierten Bericht ist keine diesbezügliche Aussage ersichtlich. Das Personalienblatt hat er gemäss den Akten selbständig ausgefüllt, hat er das Kreuz doch bei «rempli par le requérant» angebracht (vgl. SEM act. 2/2). Seine Erklärung, er habe einfach irgendetwas aufgeschrieben, weil er das Geburtsdatum nicht habe umrechnen können, erscheint ebenfalls unglaubhaft. Aufgrund seiner Aussagen ist vielmehr davon auszugehen, dass ihm die Wichtigkeit der Altersangabe im Asylverfahren durchaus bewusst ist, gab er doch zu Protokoll: «Ich sage Ihnen ehrlich, ich bin (...) Jahre alt. Der Grund weshalb ich darauf beharre, ist da ich weiss, dass es eine wichtige Rolle in meinem Leben spielt. Ich will mit meinem Schicksal nicht spielen.» (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 8.01). 7.7 Die bulgarischen Behörden stimmten sodann in Kenntnis aller zweckdienlichen Informationen (vgl. oben Bst. G und E. 6.1) dem Gesuch um Wiederaufnahme zu und hegten somit keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. 7.8 Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass auch das übrige Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht auf das eines (...)-Jährigen hindeutet. Als Beispiel sei seine Schilderung genannt, wonach seine Tazkira während der Amtszeit von Karzai ausgestellt worden sei, und erst danach exakte Geburtsdaten eingetragen worden seien (vgl. SEM act. 29/11 Ziffer 1.06). Die Amtszeit von Karzai endete im Jahr 2014, mithin als der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen erst (...) Jahre alt war. Eine derartige Einordnung von Fakten in politische Ereignisse während seiner Kindheit lässt erhebliche Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit aufkommen. 7.9 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM act. 44/22 S. 4 f.); diese sind nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Bulgarien vor, Gewaltanwendungen durch die bulgarischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Sowohl im geschlossenen Camp, in welchem er die ersten 16 Tage verbracht habe, als auch im offenen Camp hätten menschenunwürdige Bedingungen geherrscht. In der Beschwerdeschrift wird zudem, unter Verweis auf Berichte verschiedener Organisationen, geltend gemacht, das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien wiesen systemische Mängel auf. 8.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie Aufnahmerichtlinie ergeben, anerkennt und schützt. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 8.3 In seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden. Auch bei besonders verletzlichen Personen sei eine Überstellung nicht per se ausgeschlossen. Bei solchen Asylsuchenden sei indessen im Einzelfall vertieft zu prüfen, ob die betroffene Person im Falle des Vollzugs der Überstellung einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt wäre. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht sich der teilweise problematischen Umstände im Asylsystem Bulgariens bewusst ist, geht es nach wie vor davon aus, dass dieses keine systemischen Mängel aufweist und im Einzelfall zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, die einer Überstellung entgegenstehen könnten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4897/2023 vom 21. September 2023 m.w.H.). Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse mit den bulgarischen Behörden während seines Aufenthalts in Bulgarien (Schläge, schlechte Behandlung, Einziehen der persönlichen Gegenstände und unzureichende Nahrungsversorgung) ist - ungeachtet der Frage nach deren Glaubhaftigkeit - nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann nicht um eine besonders verletzliche Person (vgl. insbesondere unten E. 9.3). 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV zu Recht nicht ausgeübt hat. 9.2 9.2.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.2.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich der behaupteten Gewalterfahrungen seitens bulgarischer Sicherheitsbeamter vermag der Beschwerde-führer die obengenannte Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Zwar ist angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse und Ausführungen nicht auszuschliessen, dass das Verhalten der bulgarischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Bulgarien problematisch sein können. Allerdings geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer rund acht Tage nach seiner Freilassung aus dem geschlossenen Camp untergetaucht ist, ohne die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten (vgl. SEM act. 14/1, 39/2 S. 1). Unter diesen Umständen vermag er in Bezug auf die dortigen Zustände nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnten. Die Bedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Bulgarien ist als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen. Bei einer allfälligen Einschränkung wäre der Beschwerdeführer gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern, beispielsweise mit Hilfe der Organisation Bulgarian Helsinki Committee (BHC), welche regelmässig Flüchtlingsunterkünfte aufsuche und asylsuchende Personen bezüglich des Dublinverfahrens berate (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie; Informationsverbund Asyl & Migration, Besonderheiten einzelner Mitgliedstaaten der Dublin III VO, , abgerufen am 9. Oktober 2023). Die bulgarischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt und festgehalten, dass er nicht von Bulgarien weggewiesen worden sei. Auch wenn das Asylverfahren - nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht ist - gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden mit Entscheid vom 12. Juni 2023 abgeschlossen wurde, wird er die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2559/2022 vom 17. Januar 2023 E. 13.1.2 m.w.H.). Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. 9.3 Betreffend den geltend gemachten prekären Gesundheitszustand ist unter Verweis auf die obige Erwägung E. 5.2 nochmals zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Schlaf- und Zahnproblemen in Behandlung war und ansonsten im BAZ keine medizinische Hilfe in Anspruch nahm. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an gravierenden gesundheitlichen - insbesondere psychologischen - Problemen leidet, welche ihn bei der Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr ("real risk") einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen könnten (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR, Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren (vgl. Art. 19 Aufnahmerichtlinie). Es ist daher davon auszugehen, dass er die von ihm benötigte - wie vom SEM zutreffend als niederschwellige medikamentöse Therapie bezeichnete - Behandlung auch in Bulgarien in Anspruch nehmen könnte. 9.4 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Bulgarien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. 9.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat.
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - in seinen hier angefochtenen und geprüften Dispositivziffern 1 sowie 3-5 - Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Der am 29. September 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Unterbringung in den UMA-Strukturen als gegenstandslos erweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: