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E-841/2024

E-841/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt als Ge- burtsdatum den (…) angab. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 2. November 2023 erbat das SEM von den bulgarischen Behörden Informationen darüber, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer bei seiner dortigen Registrierung angegeben und ob er diesbezüglich Beweis- mittel eingereicht habe. C.b Die bulgarischen Behörden teilten am 7. November 2023 mit, der Be- schwerdeführer sei in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (…), mithin als Voll- jähriger registriert, wobei er diesbezüglich keine Dokumente eingereicht habe. D. Am 28. November 2023 fand eine sogenannte Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, am (…) geboren zu sein. Zum Beleg seiner Identität reichte er Kopien eines Identitätsdokuments (Tazkira) sowie einer beglaubigten Übersetzung desselben ein. E. Am 7. Dezember 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch wurde am 13. Dezember 2023 unter Hinweis auf die in der Schweiz registrierte Minderjährigkeit zunächst abgewiesen.

E-841/2024 Seite 3 F. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 27. Dezember 2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Alters- schätzung nicht zutreffen könne. G. G.a Am 2. Januar 2024 gelangte das SEM mit einem sogenannten Remon- strationsersuchen an die bulgarischen Behörden und ersuchte diese ge- stützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu- ständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) um neuerliche Prüfung des Übernahmeersuchens. Dem Remonstrationsgesuch wurde das rechtsmedizinische Gutachten beigelegt. G.b Mit Erinnerungsschreiben vom 11. Januar 2024 an die bulgarischen Behörden stellte das SEM fest, dass bisher keine Antwort eingegangen sei. Die bulgarischen Behörden wurden gebeten, bis zum 16. Januar 2024 zu antworten, damit das Verfahren fortgesetzt werden könne. G.c Am 17. Januar 2024 stimmten die bulgarischen Behörden einer Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu H. H.a Am 8. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 sowie zu einem allfälligen Nichteintretens- entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. H.b Mit Eingabe seiner damaligen amtlichen Rechtsvertretung vom 11. Ja- nuar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in wel- cher er beantragte, sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum sei beim (…) zu belassen und es sei auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu verzichten. Eventualiter sei vor einer Mutation des Alters im ZEMIS eine

E-841/2024 Seite 4 beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zuzustellen. Auf die Er- öffnung eines Dublin-Verfahrens sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Alters zu verzichten; andernfalls sei ein Dublin-Gespräch anzusetzen. I. Am 15. Januar 2024 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS technisch auf den (…) festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk an- gebracht. J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien an und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…). K. Am 2. Februar 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers ihr Amt nieder. L. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom

31. Januar 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzufüh- ren; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sie das SEM anzuweisen, den Ein- trag seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…) zu ändern. In prozessu- aler Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer, nebst Kopien des bereits beim SEM eingereichten Identitätsdokuments inklusive Übersetzung, einen Impfaus- weis in Kopie ein.

E-841/2024 Seite 5 M. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache vom Instruktions- richter in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asyl- gesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispo- sitivziffern 1 sowie 3‒7 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag aufgetrennt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). N. Am 9. Februar 2024 lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwal- tungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsüber- gang infolge Fristablaufs vorsehen, und entsprechende Mängel des erst- instanzlichen Verfahrens rügen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes und des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz die den Beschwerdeführer in Bulgarien erwartende Situation ungenügend ab- geklärt und berücksichtigt, sowie die zum Beleg seiner Minderjährigkeit ein- gereichten Dokumente nicht angemessen gewürdigt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV,

E-841/2024 Seite 7 Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Be- hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich ent- sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vom Beschwerde- führer eingereichten Identitätsbelegen, mit den völkerrechtlichen Verpflich- tungen Bulgariens, der Situation von Asylsuchenden in diesem Land sowie den Erlebnissen des Beschwerdeführers während seines dortigen Aufent- halts nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt, dies unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts. Damit hat das SEM aufgezeigt, von welchen Überlegun- gen es sich hat leiten lassen. Der Umstand, dass das SEM nach einer ge- samtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar.

E. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

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E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzu- wenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht) wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher Be- stimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.6 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be- gründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wieder- aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxis- kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

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E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 6. September 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgari- schen Behörden am 7. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgari- schen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers am 17. Januar 2024 – im Rahmen eines Remonstrations- verfahrens – schliesslich zu. Auf Beschwerdeebene wird nicht geltend ge- macht, dieses Verfahren sei nicht korrekt abgelaufen.

E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei von der vorrangigen Zuständig- keit der schweizerischen Asylbehörden für die Prüfung seines Asylgesuchs auszugehen, ist Folgendes festzustellen:

E. 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend fest- gestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte gegenüber den schweizerischen Be- hörden widersprüchliche Angaben zu seinem Alter: Im Rapport des Grenz- wachtkorps betreffend die Anhaltung vom 2. Oktober 2023 wurde als Ge- burtsdatum der (…) vermerkt (vgl. SEM-act. 10/14). Auf dem von ihm aus- gefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (…) an (vgl. SEM-act. 1/2). Bei der Erstbefragung sagte er indessen aus, am (…) geboren zu sein (vgl. SEM-act. 20/11). Der Verweis des Be- schwerdeführers auf Fehler bei der Kalenderumrechnung, seine schlechte psychische und physische Verfassung bei der Einreise in die Schweiz, den Umstand, dass er bei der Grenzkontrolle noch nicht im Besitz seiner Iden- titätsdokument gewesen sei, sowie auf allfällige Kommunikationsprobleme vermag diese erheblichen und wiederholten Diskrepanzen offenkundig nicht befriedigend zu erklären. Weitere Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er gemäss Auskunft der

E-841/2024 Seite 10 bulgarischen Behörden von diesen mit dem Geburtsdatum (…) registriert wurde (vgl. SEM-act. 15/1).

E. 6.2.3 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medi- zinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettalters- analyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handkno- chenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Be- weis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. ebenda E. 4.2.1). Das vorliegende Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Basel vom 27. Dezember 2023 hält fest, dass aus der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeinknochen ein mittleres Alter von (…) Jahren resultiere, wobei das Mindestalter – beim vorliegen- den Stadium 4 – bei (…) Jahren liege. Bei der zahnärztlichen Untersu- chung wurde ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festge- stellt; es konnte aber lediglich ein "Mittelwert" von (…) Jahren (Zähne 1 bis

E. 6.2.4 Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters auf Beschwer- deebene eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, der vorliegend weiter dadurch geschmälert wird, dass dieses nur in Kopie vorliegt. Ferner fällt auf, dass die Tazkira in Originalsprache und deren beglaubigte Überset- zung unterschiedliche Ausstelldaten ([…] 2010 respektive […] 2009) auf- weisen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Aus- stellung dieses Identitätsdokuments (…)jährig gewesen, lässt sich nicht mit den genannten Ausstelldaten und dem von ihm behaupteten und auf der

E-841/2024 Seite 11 Tazkira vermerkten Geburtsdatum ([…]) vereinbaren, sondern deutet viel- mehr darauf hin, dass er im Jahr (…) oder (…) geboren wurde und dem- nach volljährig ist. Hiermit im Einklang steht auch, dass das Foto auf der originalen Tazkira einen Knaben zeigt, der offensichtlich mehr als (…) oder (…) Jahre alt ist (vgl. SEM-act. 21/1). Der auf Beschwerdeebene einge- reichte Impfausweis hat keinen relevanten Beweiswert in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers, weil er ebenfalls nur in Kopie vorliegt und darauf kein Geburtsdatum erkennbar ist. Das auf dem Dokument mehrfach vermerkte Datum "(…)" (gemäss gregorianischem Kalender: […]) – bei dem es sich mutmasslich um das Datum der ersten Impfungen handelt – lässt sich wiederum nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Ge- burtsdatum vereinbaren.

E. 6.2.5 Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seinem Schulbesuch sowie zum Alter seiner Ge- schwister mit dem von ihm behaupteten Geburtsdatum ([…]) vereinbaren lassen. Dies vermag aber die dargelegten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Altersangaben nicht auszuräumen.

E. 6.2.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minder- jährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaub- haft zu machen.

E. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben.

E. 7 im 3. Quadranten) und ein Mindestalter von (…) Jahren (Weisheitszähne) angegeben werden. Eine Altersspanne wurde bei der zahnärztlichen Un- tersuchung nicht aufgeführt, womit sich das Altersgutachten nicht präzise in eine der in BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 erwähnten Kategorien einordnen lässt. Angesichts des Ergebnisses der Schlüsselbeinanalyse – welche ein Mindestalter von (…) Jahren ergab – sowie des Umstands, dass die zahn- ärztliche Untersuchung mit diesem Resultat vereinbar ist, erscheint die im Altersgutachten getroffene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr voll- endet und damit die Volljährigkeit erreicht, nachvollziehbar. Die forensische Altersschätzung deutet somit klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist. Die in der Beschwerde geäusserten grundsätzlichen Zweifel an der Aussagekraft medizinsicher Untersuchungen in Bezug auf die Altersbestimmung sowie der Einwand, dass die Beweiskraft des vorlie- genden Gutachtens angesichts von dessen Befunden zu relativieren sei, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach- stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi- genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land ausei- nandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulga- rien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstel- lungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen ne- gativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Re- ferenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukraini- sche Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bul- garischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Be- schwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und AIDA sowie der vom Beschwerdeführer – teilweise erstmals auf Beschwer- deebene geltend gemachten – Vorbringen (haftähnliche Unterbringungs- strukturen, mangelhafte Grundversorgung, Gewaltanwendung durch Poli- zeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zu- ständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asyl- suchenden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer E-328/2024 und E-404/204 vom 25. Januar 2024 E. 8.2, E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2, D-7122/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gege- benenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

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E. 7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zustän- digkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müs- sen.

E. 7.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom

6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.2.2 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfah- ren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2 und F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1). Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen

– nötigenfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern haben (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver- fügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätz- lichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszu- gehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder unge- rechten Behandlung durch eine Behörde wäre es ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden.

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder- aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder

E-841/2024 Seite 14 seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die den Be- schwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bul- garien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 7.2.4 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorlie- gend offensichtlich nicht gegeben. Bulgarien verfügt über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3 und F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beein- trächtigungen (vgl. Protokoll Erstbefragung, SEM-act. 20/11 S. 9, Be- schwerde S. 8 f.) sind in Bulgarien behandelbar und offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgese- hen werden müsste.

E. 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions- beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei- chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge- mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz- lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich kor- rekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung ge- tragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be- anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes- sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

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E. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bul- garien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil- ligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag ist zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag ist zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen.

E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechts- begehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifi- ziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Be- dürftigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

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E-841/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Beschwerdeverfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-841/2024 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Gabriela Freihofer Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (...) angab. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. C.a Am 2. November 2023 erbat das SEM von den bulgarischen Behörden Informationen darüber, welches Geburtsdatum der Beschwerdeführer bei seiner dortigen Registrierung angegeben und ob er diesbezüglich Beweismittel eingereicht habe. C.b Die bulgarischen Behörden teilten am 7. November 2023 mit, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien mit dem Geburtsdatum (...), mithin als Volljähriger registriert, wobei er diesbezüglich keine Dokumente eingereicht habe. D. Am 28. November 2023 fand eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, am (...) geboren zu sein. Zum Beleg seiner Identität reichte er Kopien eines Identitätsdokuments (Tazkira) sowie einer beglaubigten Übersetzung desselben ein. E. Am 7. Dezember 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch wurde am 13. Dezember 2023 unter Hinweis auf die in der Schweiz registrierte Minderjährigkeit zunächst abgewiesen. F. Ein vom SEM beim Institut für Rechtsmedizin der Universität D._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 27. Dezember 2023 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne. G. G.a Am 2. Januar 2024 gelangte das SEM mit einem sogenannten Remonstrationsersuchen an die bulgarischen Behörden und ersuchte diese gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO) um neuerliche Prüfung des Übernahmeersuchens. Dem Remonstrationsgesuch wurde das rechtsmedizinische Gutachten beigelegt. G.b Mit Erinnerungsschreiben vom 11. Januar 2024 an die bulgarischen Behörden stellte das SEM fest, dass bisher keine Antwort eingegangen sei. Die bulgarischen Behörden wurden gebeten, bis zum 16. Januar 2024 zu antworten, damit das Verfahren fortgesetzt werden könne. G.c Am 17. Januar 2024 stimmten die bulgarischen Behörden einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu H. H.a Am 8. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2004 sowie zu einem allfälligen Nichteintretens-entscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. H.b Mit Eingabe seiner damaligen amtlichen Rechtsvertretung vom 11. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er beantragte, sein im ZEMIS eingetragenes Geburtsdatum sei beim (...) zu belassen und es sei auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu verzichten. Eventualiter sei vor einer Mutation des Alters im ZEMIS eine beschwerdefähige Verfügung zur Altersanpassung zuzustellen. Auf die Eröffnung eines Dublin-Verfahrens sei bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Alters zu verzichten; andernfalls sei ein Dublin-Gespräch anzusetzen. I. Am 15. Januar 2024 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS technisch auf den (...) festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 (eröffnet am folgenden Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Überstellung nach Bulgarien an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...). K. Am 2. Februar 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihr Amt nieder. L. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Januar 2024 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sie das SEM anzuweisen, den Eintrag seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage reichte der Beschwerdeführer, nebst Kopien des bereits beim SEM eingereichten Identitätsdokuments inklusive Übersetzung, einen Impfausweis in Kopie ein. M. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache vom Instruktionsrichter in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asyl-gesuch und Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Dispositivziffern 1 sowie 3 7 der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag aufgetrennt (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). N. Am 9. Februar 2024 lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.3 Seit einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2017 können sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auch in der Schweiz auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen, und entsprechende Mängel des erst-instanzlichen Verfahrens rügen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerdeeingabe wird eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz die den Beschwerdeführer in Bulgarien erwartende Situation ungenügend abgeklärt und berücksichtigt, sowie die zum Beleg seiner Minderjährigkeit eingereichten Dokumente nicht angemessen gewürdigt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsbelegen, mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Bulgariens, der Situation von Asylsuchenden in diesem Land sowie den Erlebnissen des Beschwerdeführers während seines dortigen Aufenthalts nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt, dies unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Damit hat das SEM aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als unberechtigt. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzu-wenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht) wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.6 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wieder-aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxis-kommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 6. September 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Wiederaufnahme des Be-schwerdeführers am 17. Januar 2024 - im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens - schliesslich zu. Auf Beschwerdeebene wird nicht geltend gemacht, dieses Verfahren sei nicht korrekt abgelaufen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei von der vorrangigen Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für die Prüfung seines Asylgesuchs auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 6.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.2.2 Der Beschwerdeführer machte gegenüber den schweizerischen Behörden widersprüchliche Angaben zu seinem Alter: Im Rapport des Grenzwachtkorps betreffend die Anhaltung vom 2. Oktober 2023 wurde als Geburtsdatum der (...) vermerkt (vgl. SEM-act. 10/14). Auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt gab der Beschwerdeführer als Geburtsdatum den (...) an (vgl. SEM-act. 1/2). Bei der Erstbefragung sagte er indessen aus, am (...) geboren zu sein (vgl. SEM-act. 20/11). Der Verweis des Beschwerdeführers auf Fehler bei der Kalenderumrechnung, seine schlechte psychische und physische Verfassung bei der Einreise in die Schweiz, den Umstand, dass er bei der Grenzkontrolle noch nicht im Besitz seiner Identitätsdokument gewesen sei, sowie auf allfällige Kommunikationsprobleme vermag diese erheblichen und wiederholten Diskrepanzen offenkundig nicht befriedigend zu erklären. Weitere Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden von diesen mit dem Geburtsdatum (...) registriert wurde (vgl. SEM-act. 15/1). 6.2.3 Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/3 sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet (vgl. ebenda E. 4.2.1). Das vorliegende Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 27. Dezember 2023 hält fest, dass aus der radiologischen Untersuchung der Schlüsselbeinknochen ein mittleres Alter von (...) Jahren resultiere, wobei das Mindestalter - beim vorliegenden Stadium 4 - bei (...) Jahren liege. Bei der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt; es konnte aber lediglich ein "Mittelwert" von (...) Jahren (Zähne 1 bis 7 im 3. Quadranten) und ein Mindestalter von (...) Jahren (Weisheitszähne) angegeben werden. Eine Altersspanne wurde bei der zahnärztlichen Untersuchung nicht aufgeführt, womit sich das Altersgutachten nicht präzise in eine der in BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 erwähnten Kategorien einordnen lässt. Angesichts des Ergebnisses der Schlüsselbeinanalyse - welche ein Mindestalter von (...) Jahren ergab - sowie des Umstands, dass die zahnärztliche Untersuchung mit diesem Resultat vereinbar ist, erscheint die im Altersgutachten getroffene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit erreicht, nachvollziehbar. Die forensische Altersschätzung deutet somit klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig ist. Die in der Beschwerde geäusserten grundsätzlichen Zweifel an der Aussagekraft medizinsicher Untersuchungen in Bezug auf die Altersbestimmung sowie der Einwand, dass die Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens angesichts von dessen Befunden zu relativieren sei, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2.4 Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden, der vorliegend weiter dadurch geschmälert wird, dass dieses nur in Kopie vorliegt. Ferner fällt auf, dass die Tazkira in Originalsprache und deren beglaubigte Übersetzung unterschiedliche Ausstelldaten ([...] 2010 respektive [...] 2009) aufweisen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Identitätsdokuments (...)jährig gewesen, lässt sich nicht mit den genannten Ausstelldaten und dem von ihm behaupteten und auf der Tazkira vermerkten Geburtsdatum ([...]) vereinbaren, sondern deutet vielmehr darauf hin, dass er im Jahr (...) oder (...) geboren wurde und demnach volljährig ist. Hiermit im Einklang steht auch, dass das Foto auf der originalen Tazkira einen Knaben zeigt, der offensichtlich mehr als (...) oder (...) Jahre alt ist (vgl. SEM-act. 21/1). Der auf Beschwerdeebene eingereichte Impfausweis hat keinen relevanten Beweiswert in Bezug auf das Alter des Beschwerdeführers, weil er ebenfalls nur in Kopie vorliegt und darauf kein Geburtsdatum erkennbar ist. Das auf dem Dokument mehrfach vermerkte Datum "(...)" (gemäss gregorianischem Kalender: [...]) - bei dem es sich mutmasslich um das Datum der ersten Impfungen handelt - lässt sich wiederum nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum vereinbaren. 6.2.5 Es trifft zwar zu, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seinem Schulbesuch sowie zum Alter seiner Geschwister mit dem von ihm behaupteten Geburtsdatum ([...]) vereinbaren lassen. Dies vermag aber die dargelegten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Altersangaben nicht auszuräumen. 6.2.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 6.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.1.1 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten aber nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung trotz der aktuellen Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge weiterhin nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und AIDA sowie der vom Beschwerdeführer - teilweise erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten - Vorbringen (haftähnliche Unterbringungsstrukturen, mangelhafte Grundversorgung, Gewaltanwendung durch Polizeibeamte) ist nicht davon auszugehen, Bulgarien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asyl-suchenden (vgl. in letzter Zeit etwa die Urteile des BVGer E-328/2024 und E-404/204 vom 25. Januar 2024 E. 8.2, E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.2, D-7122/2023 vom 8. Januar 2024 E. 6.4, je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 7.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 7.2.1 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es aber konkrete Indizien, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2.2 Angesichts der teils problematischen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten. Nach einer Rücküberstellung wird er nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2 und F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1). Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-fügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszu-gehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde wäre es ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, die dortigen Aufsichtsbehörden oder eine der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen zu wenden. 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die bulgarischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder-aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.2.4 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Bulgarien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer E-5259/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 9.3 und F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 6.5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Protokoll Erstbefragung, SEM-act. 20/11 S. 9, Beschwerde S. 8 f.) sind in Bulgarien behandelbar und offensichtlich nicht von einer derartigen Schwere, dass deswegen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.3 7.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanz-lichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bul-garien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag ist zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen.

10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich als gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechts-begehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren E-867/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag wird zu einem späteren Zeitpunkt weitergeführt.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: