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E-328/2024

E-328/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1.1 Praxisgemäss wurde nach Beschwerdeeingang das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Verfahrensnummer E-328/2024) vom unter der Verfahrensnummer E-404/2024 eröffneten Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS sowie Rechtsverweigerung getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend wird in einem Urteil über beide Verfahren entschieden.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).

E. 1.3.1 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.w.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dabei hat jedoch nicht alles, was formell im Dispositiv steht, Verfügungscharakter und umgekehrt können Teile der Begründung zum Dispositiv gehören (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 ff.). Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben, sprich der tatsächliche Bedeutungsgehalt der Verfügung ermittelt werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Bei der Auslegung einer Verfügung ist folglich nicht deren Wortlaut, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich. Allerdings darf eine Verfügung nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. Urteil des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 m.w.H.; BGE 120 V 496 E. 1a, 115 II 415 E. 3a je m.w.H.; Urteile des BVGer F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4, A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3.3, B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 44).

E. 1.3.2 Den Erwägungen der Verfügung vom 5. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz sowohl auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 als auch die Anpassung seines Geburtstags im ZEMIS bezieht und eingehend beide Rechtsbereiche einer sehr ausführlichen Würdigung unterzieht. In Bezug auf die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS führte die Vorinstanz hierbei sogar ausdrücklich noch Folgendes aus (vgl. a.a.O. S. 9, Hervorhebungen durch das Gericht): «Ihr Geburtsdatum wurde daher im Zentralen Migrationssystem (sic!) ZEMIS vom (...) auf den (...) angepasst und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Mit vorliegender Verfügung wird nun diese Anpassung verfügt. Damit erübrigt sich der Erlass einer separaten beschwerdefähigen Feststellungsverfügung zur Altersanpassung, welche ihre Rechtsvertretung beantragte.» Zwar beschränkt sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sodann auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien (vgl. Dispositivziffern 1-4). Dementspre-chend würde sich rein grammatikalisch der Streitgegenstand laut Dispositiv bloss auf das Nichteintreten bezüglich des Asylgesuchs beschränken. Hierbei handelt es sich indes angesichts der soeben zitierten Begründung der Verfügung um ein offenkundiges Versehen der Vorinstanz. Angesichts des klaren Wortlauts in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist im vorliegenden Einzelfall das Dispositiv daher so auszulegen, dass dieses offenkundig unvollständig ist und es sich hierbei eindeutig um ein Versehen der Vorinstanz handelt. Dies, zumal die (technische) Anpassung des Geburtstags im ZEMIS bereits erfolgt ist und sich aus den Erwägungen ergibt, dass der Vorinstanz bewusst war, dass es hinsichtlich der Altersanpassung einer beschwerdefähigen Verfügung bedarf und sie diese Anpassung just mit der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich so verfügt haben will. Das Versehen ist daher augenscheinlich. Der Beschwerdeführer durfte die Verfügung daher so verstehen, dass deren Regelungsgegenstand auch die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS umfasst (vgl. entsprechend auch das Rechtsbegehren 4 mit den dazugehörigen Beschwerdeausführungen, a.a.O. S. 2 und 8-12). Demzufolge ist das Rechtsbegehren 4 hinsichtlich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) zulässig, womit dieser Streitgegenstand auch einer materiellen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offensteht.

E. 1.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Feststellung, dass bezüglich der Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vorliege und diese anzuweisen sei, diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Wie in der vorstehenden Erwägung ausgeführt, ist die angefochtene Verfügung dahingehend auszulegen, dass diese auch die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS umfasst. Eine Anfechtung der ZEMIS-Änderung war daher trotz des unvollständigen Dispositivs möglich, weshalb die Prüfung einer allfälligen Rechtsverweigerung hinfällig ist, und auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten wird.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei auf den (...) zu berichtigen.

E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira-Kopie zunächst fest, es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan viele angeblich amtliche und nichtamtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Auch enthalte die Kopie keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale. Demzufolge könne solchen Dokumenten - erst recht bei handschriftlichen Eintragungen sowie bei Kopien - per se keine Beweiskraft zugesprochen werden. Vielmehr seien diese im Lichte der altersspezifischen Angaben zu würdigen. Ferner erscheine überaus unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weder in Bulgarien noch in Österreich ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum mit einem willkürlichen Geburtsdatum erfasst worden sei. Auch in der Schweiz sei bei der Registrierung kein Dolmetscher zugegen gewesen, er habe aber trotzdem auf dem Personalienblatt das geltend gemachte Geburtsdatum festhalten können. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb sein Name in beiden Ländern mehr oder weniger korrekt registriert worden sei, die festgehaltenen Geburtsdaten aber jeglicher Grundlage entbehren sollten. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Registrierung in Bulgarien und Österreich anlässlich der EB UMA seien nicht glaubhaft. Auch seine Vorbringen hinsichtlich der Ausstellung der Tazkira und der Unkenntnis seines genauen Geburtsdatums seien nicht überzeugend: Zum einen sei sein genaues Geburtsdatum auf der Tazkira gar nicht festgehalten worden und zum anderen basierten die Angaben lediglich auf den mündlichen Angaben seines Vaters. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater sein genaues Geburtsdatum gewusst haben soll, er dieses bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gekannt habe. Seine Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. So lägen für drei Dublin-Mitgliedstaaten drei unterschiedliche Personalien vor, wobei er in Bulgarien und Österreich mit dem Geburtsjahr (...) als volljährig registriert worden sei. Diese abweichenden Identitätsangaben und Widersprüchlichkeiten habe er nicht glaubhaft erklären können. Sodann stelle das rechtsmedizinische Altersgutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Das Gutachten sei auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden und entsprechend anzuerkennen. Die Kopien der Tazkira und der Schulzeugnisse seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, nicht fälschungssicher sowie im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. In Gesamtwürdigung aller vorhandener Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen Folgendes vor: Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Das SEM habe weder seine altersspezifischen Angaben an der EB UMA noch die Impfkarte berücksichtigt. Ferner gehe es nicht darauf ein, dass sein Alter bis zum Zeitpunkt des Asylverfahrens in der Schweiz für ihn infolge seines kulturellen Hintergrunds irrelevant gewesen sei. Die abweichenden Identitätsangaben in Bulgarien und Österreich habe er glaubhaft mit Kommunikationsproblemen und dem Fehlen von Übersetzern erklären können. Sein Name sei in beiden Ländern entgegen der vor-instanzlichen Behauptung fehlerhaft erfasst worden. Er habe den Namen mündlich gesagt, weil er so etwas wie «Name» gehört habe. Es sei daher nachvollziehbar, wie die inkorrekte Erfassung zustande gekommen sei. In Bulgarien und Österreich habe er nie selbst Blätter ausfüllen müssen. Die Registrierungen in den Dublin-Ländern wiesen systembedingt hohe Fehlerquellen auf. Die Erfassung eines falschen Geburtsdatums sei daher keineswegs unwahrscheinlich. In der Schweiz habe er im Gegensatz zu den anderen Ländern Blätter in Paschtu und Englisch erhalten. Das Blatt in Paschtu habe er selbst ausgefüllt, das andere mit Hilfe eines Mannes, der beide Sprachen gekonnt und sich mit dem europäischen Kalender ausgekannt habe. Die Behauptung des SEM, dass hier kein «Dolmetscher» zugegen gewesen sei, stimme insofern nicht. Allfällige Widersprüchlichkeiten habe er damit glaubhaft erklären können. Sodann seien die von ausländischen Behörden registrierten Geburtsdaten aufgrund der hohen systembedingten Fehlerquote im Registrierungsprozess höchstens als sehr schwaches Indiz in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Ferner habe er an der EB UMA glaubhaft und plausibel geschildert, weshalb er seine Tazkira im Original nicht auf die Flucht mitgenommen habe. Er stamme aus E._______, einer sehr ländlichen Gegend. Dort gebe es die Tazkiras oft nur in Papierform. Weiter spreche die Tatsache, dass auf der Tazkira nur das Geburtsjahr aufgeführt worden sei, nicht gegen seine Aussagen. Aufgrund der Kultur und der geringen Bedeutung von Geburtsdaten in Afghanistan sei es nicht ungewöhnlich, dass er bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira sein Alter nur gekannt habe, weil seine Mutter dies in Gesprächen erwähnt habe. Im Weiteren sei die Anordnung des Altersgutachtens mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit gesetzeswidrig gewesen und als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Es sei daher nicht verwertbar und aus dem Recht zu weisen. Ohnehin könne dieses höchstens als sehr schwaches beziehungsweise fragliches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden: die zahnärztliche Untersuchung habe lediglich einen Mittelwert ergeben, jedoch weder ein Mindestalter noch eine Altersspanne. Lediglich die Schlüsselbeinanalyse spreche von einem Mindestalter von (...) respektive (...) Jahren. Die Schlussfolgerung im Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass für eine männliche Population aus Afghanistan keine Referenzstudien vorlägen. Seine Angaben zur Schule, seinen Reisedaten, zum Vorgang bei der Ausstellung der Tazkira und zu seiner Familie - insbesondere der Alters-abstand zu seinen (...) älteren und den jüngeren Geschwistern - seien plausibel, konsistent und ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Seine Aussagen stimmten zudem mit den von ihm eingereichten Dokumenten überein, was diesen hinsichtlich des Beweiswerts zusätzliches Gewicht verleihe. Gesamthaft betrachtet bestünden daher überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit respektive dafür, dass seine Angaben zum Alter mit höherer Wahrscheinlichkeit korrekt seien, als die derzeit erfassten Angaben im ZEMIS.

E. 5.1 Wie vorstehend (vgl. E.3) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.).

E. 5.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden.

E. 5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei (analog dem Grundsatz «in dubio pro minore», vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 2). Vorliegend bildet jedoch das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).

E. 5.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet).

E. 5.5 In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens - das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist - die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar.

E. 5.5.2 Im vorliegenden Altersgutachten vom (...) November 2023 kamen die Experten nach einer radiologischen Altersschätzung des linken Hand-skeletts, der zahnärztlichen Begutachtung sowie der radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke in einer Zusammenschau der Befunde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das zu berücksichtigende Mindestalter wurde mit (...) Jahren angegeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Für die einzelnen Untersuchungen wurde lediglich für die radiologischen Untersuchungen der Handknochen ([...] Jahre) respektive der Schlüsselbeine ([...] Jahre) ein Mindestalter angegeben. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnte ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums und bei den Weisheits-zähnen ein Mineralisationsstadium von «(...)» nach Demirjian festgestellt werden (dies entspricht einem mittleren Alter von [...] resp. [...] Jahren mit einer Standardabweichung von [...] resp. [...] und [...] Jahre für die einzelnen Zähne, vgl. act. 33 S. 3). Ohne angegebene Extremwerte könne vor Abschluss des Wurzelwachstums jedoch kein Mindestalter angegeben werden.

E. 5.6 Die Vorinstanz stufte die Untersuchungsergebnisse des Altersgutachtens anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als «starkes Indiz» für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ein (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2: medizinische Altersabklärungen stellen demzufolge ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen). Dieser Schluss kann vorliegend jedoch nicht gezogen werden, zumal dem Gutachten lediglich hinsichtlich der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter zu entnehmen ist und darüber hinaus weder für die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter, noch sonst eine verwertbare Altersspanne angegeben wurde. Damit lässt sich das vorliegende Gutachten nicht anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kategorisieren. Die Gutachter - welche sich an wissenschaftlichen Kriterien orientieren - kamen dennoch zu einem Ergebnis, welches deutlich gegen die behauptete Minderjährigkeit spricht. Damit taugt es durchaus als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, obschon es nicht als «sehr starkes Indiz» gemäss der geltenden Praxis für die Volljährigkeit gewertet werden kann. Vorliegend ist zur Beurteilung der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers daher auch auf die übrigen Akten abzustellen.

E. 5.7 Nachfolgend ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Altersangaben sowie seine übrigen Angaben zu seiner Identität einzugehen.

E. 5.7.1 Der Beschwerdeführer wurde sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) (Österreich) respektive (...) (Bulgarien) und damit als volljährige Person registriert (vgl. act. 17, act. 23). Dabei sind seine Erklärungen respektive Beschwerdeausführungen zum Zustandekommen dieser Registrierung mit dem simplen Verweis auf angebliche Kommunikationsprobleme nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, hätte er bereits gegenüber den österreichischen Behörden seine Minderjährigkeit geltend machen können, anstatt nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unterzutauchen und damit ohne Beschwerdeerhebung das angeblich willkürlich festgelegte Geburtsdatum stillschweigend zu akzeptieren (vgl. act. 24). Das Gericht schliesst sich daher den in dieser Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) und es ist davon auszugehen, dass diese Registrierungen auf Angaben des Beschwerdeführers basieren.

E. 5.7.2 Bezüglich der Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Familie und der Schule an der EB UMA ist zwar festzustellen, dass er die entsprechenden Fragen scheinbar ohne Probleme beantworten konnte und diese grösstenteils plausibel und mit seinen Geburtstagsangaben vereinbar ausfielen (vgl. act. 36 Ziff. 1.06 und 1.17.04). Hervorzuheben ist einzig seine Aussage, bei der Ausreise aus Afghanistan am (...) Oktober 2022 circa (...) Jahre und (...) oder (...) Monate alt gewesen zu sein (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Gemäss dem angegebenen Geburtsdatum (...) wäre er im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund ein Jahr älter gewesen, als zunächst angegeben. Das Alter bei der Ausreise aus Afghanistan korrigierte er dann jedoch bei den Fragen nach der Schulbildung auf (...) Jahre (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Weiter ist hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (Tazkira, Schulzeugnisse) mit dem SEM festzustellen, dass deren Beweiswert äusserst gering ist, zumal sie auch lediglich als Kopie respektive Fotoausdruck vorliegen. Sie mögen sich zwar mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren, sind aber aufgrund der einfachen Fälschbarkeit respektive des fehlenden Vertrauens in die Wahrheit der enthaltenen Angaben nicht geeignet, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum entscheidend zu untermauern. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichte Kopie respektive Fotografie der Impfkarte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag.

E. 5.7.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass bereits mit den abweichenden Geburtsdatumsangaben in Bulgarien und Österreich - welche beide auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten - genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Altersbegutachtung vorhanden waren. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Skepsis des SEM berechtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Altersuntersuchung sei unrechtmässig erfolgt, ist daher unzutreffend.

E. 5.8 Gesamthaft betrachtet ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Abwägung aller Beweismittel und Indizien, welche sowohl für als auch gegen die Angaben des Beschwerdeführers sprechen, ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Juli 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am (...) Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerde-führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am (...) Oktober 2023 gestützt auf diese Bestimmung ausdrücklich zu.

E. 7.2.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, das SEM habe die Informationspflicht nach Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO (recte: Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) verletzt, indem es im Wiederaufnahmegesuch vom 17. Oktober 2023 die darin versprochenen Informationen (Resultat der Altersabklärung) nicht übermittelt habe. Ohne die nötigen Informationen sei eine rechtsgültige Zustimmung Bulgariens nicht möglich gewesen, weshalb diese als ungültig anzusehen sei und die Zuständigkeit Bulgariens nicht begründet worden sei. Damit sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig.

E. 7.2.2 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass das SEM den bulgarischen Behörden weder das im Wiederaufnahmeersuchen in Aussicht gestellte Altersgutachten noch die später erhaltenen Beweismittel (Tazkira, Schulzeugnisse) übermittelt hat. Das SEM hat darin aber ausdrücklich auf das Informationsersuchen vom 24. August 2023 hingewiesen, worin es den bulgarischen Behörden unmissverständlich unter anderem mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Behörden angegeben, noch minderjährig zu sein und dass eine Altersuntersuchung geplant sei (vgl. act. 13). Die ausdrückliche Zustimmung Bulgariens erfolgte also in voller Kenntnis der vom Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden gemachten Altersangaben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die bulgarischen Behörden die ihnen gemäss Art. 25 Dublin-III-VO zustehende Antwortfrist nicht voll ausgenutzt, sondern bereits nach neun Tagen ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung erfolgte also zeitlich vor der Altersuntersuchung, der Erstbefragung und der Einreichung der erwähnten Beweismittel. Bei Zweifeln an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers hätte es den bulgarischen Behörden zudem freigestanden, weitere Informationen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4326/2021 E. 6.2.4). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Übermittlung des Altersgutachtens - worin der Beschwerdeführer als volljährig eingeschätzt wurde (vgl. auch Formulierung im Wiederaufnahmeersuchen: «You would be informed of the result if it turns out that the applicant has reached the age of majority») - zu einer anderen Einschätzung der bulgarischen Behörden hätte führen können.

E. 7.2.3 Eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist demnach insgesamt zu verneinen. Die Zustimmung Bulgariens ist rechtsgültig.

E. 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Fingerabdrücke angeblich unter Zwang abgenommen worden seien, respektive dass dies aus seiner Sicht kein Asylgesuch gewesen sei (vgl. act. 36 ziff. 2.06), nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 10).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend (vgl. Beschwerde S. 12-20). Indem das SEM die aktuellen Verhältnisse in Bulgarien weder abgeklärt noch in seinem Entscheid gewürdigt habe, habe es sowohl seine Untersuchungs- als auch Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenz-urteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.).

E. 8.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist.

E. 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit kann auch die gerügte Verletzung formeller Verfahrensvorschriften - welche sich im Resultat in der Kritik der aktuellen Praxis erschöpft - verneint werden.

E. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 9.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich mehrfach erlebter push-backs an der bulgarischen Grenze sowie der Unterbringungssituation im bulgarischen Camp, welches «wie ein Gefängnis» gewesen sei (vgl. act. 36 Ziff. 2.06, Beschwerde S. 20-23), vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Die Aufenthaltsbedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Der Beschwerdeführer machte selber geltend, die bulgarischen Behörden hätten gesagt, er würde in ein «normales» Camp verlegt, wenn er die Blätter unterschreibe (vgl. act. 36 a.a.O.). Anstatt die Verlegung in die regulären Asylstrukturen abzuwarten, tauchte er anschliessend sofort unter und reiste nach Österreich weiter. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte.

E. 9.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Anerkennungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Bulgaria, update 2022, S. 7; < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf >, abgerufen am 23.01.2024) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Im Übrigen ist dem vorstehend zitierten AIDA-Bericht eine erhebliche Steigerung der Schutzquote afghanischer Asylsuchender gegenüber den Vorjahren zu entnehmen (vgl. a.a.O. S. 13). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können.

E. 9.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise auf relevante medizinische Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne.

E. 9.5.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.

E. 9.5.2 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen sodann korrekt ausgeübt. Daran vermag entgegen der in der Beschwerde gerügten Ermessensfehler auch die summarische Begründung im angefochtenen Entscheid nichts zu ändern. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat gesamthaft betrachtet in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei relevante medizinische Probleme geltend machte.

E. 9.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz) erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung gemäss dem gestellten Eventualbegehren ist daher nicht angezeigt. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein gänzlich aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 13 Der am 17. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-328/2024E-404/2024 Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) sowie Datenänderung im ZEMIS (zentrales Migrationsinformationssystem); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei gab er an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Juli 2023 bereits in Bulgarien und am (...) August 2023 in Österreich um Asyl nachgesucht hatte. C. C.a Am 24. August 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen und österreichischen Behörden um Informationen zur Person des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das SEM informierte die ausländischen Behörden in seinem Informationsersuchen unter anderem darüber, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geltend mache, noch minderjährig zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-13/3 [nachfolgend: act. 13] sowie act. 14). C.b In der Antwort der bulgarischen Behörden führten diese aus, der Beschwerdeführer sei dort mit den Personalien B._______, geboren am (...), registriert (vgl. act. 17). Eine Antwort der österreichischen Behörden blieb aus. D. D.a Am 17. Oktober 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen und österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. In seinem Gesuch wies das SEM unter anderem auf das zuvor gestellte Informationsersuchen und die Antwort der bulgarischen Behörden hin. Weiter wies das SEM darauf hin, dass noch keine Befragung des Beschwerdeführers habe durchgeführt werden können, aber es bereits einen Termin für eine medizinische Altersabklärung gebe, da er in Bulgarien als volljährig registriert worden sei. Das SEM führte weiter aus, es werde die Behörde über das Ergebnis der Alters-begutachtung informieren, sollte sich der Beschwerdeführer als volljährig erweisen (vgl. act. 19, act. 21). D.b Am (...) Oktober 2023 lehnten die österreichischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM ab und verwiesen auf die Zuständigkeit der bulgarischen Behörden. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit den Personalien C._______, geboren am (...), registriert sei (vgl. act. 23). D.c Am (...) Oktober 2023 stimmten die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM ausdrücklich zu (vgl. act. 27). E. Das D._______ führte am (...) November 2023 im Auftrag des SEM eine Analyse zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers durch. Die radiologischen Untersuchungen der linken Hand, der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke und der Zähne ergaben gemäss dem Gutachten vom (...) November 2023 für den Beschwerdeführer ein zu berücksichtigendes Mindestalter von (...) Jahren. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht (vgl. act. 33). F. F.a Anlässlich der am 13. November 2023 durchgeführten Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA, vgl. act. 36) machte der Beschwerdeführer mit Bezug auf den vorliegend relevanten Aufenthalt in Bulgarien im Wesentlichen Folgendes geltend: In Bulgarien sei er zu einem geschlossenen Asylzentrum gebracht worden, dieses sei für ihn wie ein Gefängnis gewesen. Es sei schrecklich und unmenschlich gewesen. Man habe ihnen gesagt, wenn sie unterschreiben würden, könnten sie von dort raus und würden in ein normales Camp verlegt. Deswegen hätten sie ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, um von dort rauszukommen. Man habe sie zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen, dies sei aber kein Asylgesuch gewesen. Es habe auch keine Dolmetscher gegeben. Er wisse daher nicht, was man sie gefragt habe und was in den Formularen gestanden sei. Sodann hätten sie ihn nie nach dem Alter gefragt und er erinnere sich nicht, den Behörden etwas über sein Alter erzählt zu haben. F.b In Bezug auf sein Alter machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Er sei am (...) im (...) Monat (...) (entspricht dem (...) im gregorianischen Kalender) geboren. In Bulgarien habe er sämtliche Unterlagen und Papiere verloren respektive hätten die Behörden diese zusammen mit seinen Sachen verbrannt, zum Glück habe er lediglich eine Kopie seiner Tazkira dabeigehabt. Bei der Ausreise aus Afghanistan am (...) 2022 sei er etwa (...) Jahre und (...) oder (...) Monate alt gewesen. Sein genaues Alter kenne er erst seit der Ausstellung der Tazkira. Der Distrikt-Chef habe seinen Vater gefragt, wie alt er sei und sein Vater habe dann sein Geburtsdatum im afghanischen Kalender angegeben. Die Tazkira sei im Jahr 2021 ausgestellt worden, zu diesem Zeitpunkt sei er (...) Jahre alt gewesen. Zuvor habe er zwar sein Alter gekannt, aber nicht das genaue Geburtsdatum. Seine Mutter habe oft mit anderen Frauen über sein Alter gesprochen; dies habe er gehört, ihm sei es damals aber nicht so wichtig gewesen. Die Tazkira habe er damals beantragen müssen, da die Lehrer in der Koranschule diese von allen Schülern verlangt hätten. F.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ein. G. G.a Am 21. November 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) sowie der allfälligen Wegweisung nach Bulgarien. G.b Mit Schreiben vom 28. November 2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte hinsichtlich der Altersanpassung aus, er sei damit nicht einverstanden und halte an seinen Angaben fest. Sodann stelle das Fehlen von Identitätspapieren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Beweis für eine angebliche Volljährigkeit dar. Er habe seine Tazkira absichtlich nicht auf die Reise mitgenommen, weil sie verloren gehen könne. Er habe aber bereits an der Erstbefragung eine Kopie einreichen und glaubwürdig darlegen können, wozu er diese damals benötigt habe und welche Ämter er mit dem Vater habe besuchen müssen. Da er im Ausstellungsjahr (...) (...) Jahre alt gewesen sei, sei er folgerichtig heute (...) Jahre alt. Es sei allgemein bekannt, dass das Alter sowie genaue Datenangaben in Afghanistan nicht denselben Stellenwert hätten wie in der Schweiz. Alle in der Erstbefragung gemachten Angaben seien sodann einheitlich und stimmten mit den Angaben auf der Tazkira überein. Eine medizinische Altersabklärung sei daher von vornherein unzulässig gewesen. Das Ergebnis der Untersuchung werde vollumfänglich bestritten und sei nicht nachvollziehbar. Eine Altersschätzung mittels Röntgenuntersuchung der Hand sei aufgrund seines Alters gar nicht mehr möglich. Sodann sei das Mineralisationsstadium (...) nach Demirjian bereits ab einem Alter von (...) Jahren anzutreffen. Ohnehin gebe es keine Referenzstudien für eine männliche Population aus Afghanistan. Im Altersgutachten sei sodann auch keine Zusammenschau der Befunde vorgenommen worden und die Altersschätzung basiere auf Studien, die weder aktuell noch ethnologisch legitim seien. Schliesslich komme die Altersschätzung zu unterschiedlichen Zwischenergebnissen des Mindestalters, die sich wiederum gegenseitig widersprächen. Wie die Gutachter aus den ungenauen Ergebnissen auf eine Volljährigkeit schlössen, sei nicht verständlich. Die Schlussfolgerung des Gutachtens könne daher nicht akzeptiert werden. Demzufolge sei seine Minderjährigkeit wahrscheinlicher und die Altersanpassung nicht gerechtfertigt. Sollte das Alter dennoch angepasst werden, werde umgehend eine beschwerdefähige Verfügung verlangt. G.c Hinsichtlich der Wegweisung nach Bulgarien führte er aus, er habe sieben Mal versucht, in Bulgarien einzureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen. Jedes Mal seien ihm seine Sachen weggenommen und verbrannt worden, bis ihm schliesslich die Einreise gelungen sei. Er könne sich nicht vorstellen, wieder dort in diese Unterkunft zu gehen. Es habe ausgesehen wie in einem Gefängnis. Die Zimmer hätten keine Fenster gehabt. Er habe weder einen Dolmetscher noch einen Rechtsvertreter gehabt. Die Asylsuchenden hätten sich dort nicht frei bewegen können und seien sogar beim Toilettenbesuch begleitet worden. Deshalb habe gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO der Selbsteintritt aus humanitären Gründen zu erfolgen. G.d Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das ergänzende rechtliche Gehör zur beabsichtigten Altersanpassung. G.e In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen aus der Eingabe vom 28. November 2023 fest. Dass die Tazkira von Hand ausgefüllt worden sei, entspreche dem Usus an seinem Herkunftsort und spreche nicht für eine Fälschung. Sodann habe es sowohl in Österreich als auch in Bulgarien Kommunikationsprobleme gegeben: in Bulgarien habe er beispielsweise Blätter in einer fremden Sprache erhalten und man habe stets ohne Dolmetscher mit ihm kommuniziert - auch sein Name sei fehlerhaft erfasst worden. Selbständig Blätter ausgefüllt habe er dort nie. In der Schweiz habe er zum einen Blätter in seiner Muttersprache bekommen, zum anderen habe ihm im Camp ein Mann beim Übersetzen geholfen. Dies erkläre, weshalb er in der Schweiz anlässlich der Personalienaufnahme sein Geburtsdatum habe aufschreiben können. Weiter möge auf der Tazkira zwar nicht das genaue Geburtsdatum aufgeführt sein, was jedoch nicht dagegen spreche, dass sein Vater es ihm nicht auch mündlich mitgeteilt habe. Zu berücksichtigen seien sodann auch sein kultureller sowie schulischer Hintergrund. Sein Vater werde ihm noch seinen Impfausweis sowie allenfalls Schulzeugnisse schicken. H. Am 22. Dezember 2023 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS vom (...) auf den (...) (inkl. Bestreitungsvermerk). I. Am 29. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Schulzeugnisse aus Afghanistan in Kopie ein. J. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (eröffnet am 8. Januar 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositivziffer 1) und verfügte die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien (Dispositivziffern 3 und 4), ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an (Dispositivziffer 5) und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid habe keine aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 6). K. K.a Mit Beschwerde vom 15. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 5. Januar 2024 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Erfüllung der rechtsgenüglichen Untersuchungs- und Begründungspflicht sowie zur pflichtgemässen Ausübung ihres Ermessens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege und das SEM sei anzuweisen, diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) sei zu berichtigen und wieder auf den (...) anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und unverzügliche Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nebst den bereits bei der Vorinstanz eingereichten Schulzeugnissen auch eine Impfkarte (beides in Kopie) ein. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Januar 2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wurde nach Beschwerdeeingang das Beschwerdeverfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Verfahrensnummer E-328/2024) vom unter der Verfahrensnummer E-404/2024 eröffneten Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS sowie Rechtsverweigerung getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend wird in einem Urteil über beide Verfahren entschieden. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.3 1.3.1 Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung und den Parteibegehren (vgl. BGE 133 II 35 E. 2 m.w.H.). Inhalt und Tragweite einer Verfügung ergeben sich in erster Linie aus dem Dispositiv. Anfechtbar ist daher grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, nicht aber dessen Begründung (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dabei hat jedoch nicht alles, was formell im Dispositiv steht, Verfügungscharakter und umgekehrt können Teile der Begründung zum Dispositiv gehören (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.8 ff.). Ist das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben, sprich der tatsächliche Bedeutungsgehalt der Verfügung ermittelt werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden. Bei der Auslegung einer Verfügung ist folglich nicht deren Wortlaut, sondern ihr tatsächlicher rechtlicher Bedeutungsgehalt massgeblich. Allerdings darf eine Verfügung nur so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen und Glauben verstehen durfte und musste (vgl. Urteil des BGer 1A.42/2006 vom 6. Juni 2006 E. 2.3 m.w.H.; BGE 120 V 496 E. 1a, 115 II 415 E. 3a je m.w.H.; Urteile des BVGer F-6402/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.4, A-2064/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 1.3.3, B-7972/2008 vom 4. März 2010 E. 4.3.1; Astrid Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 44). 1.3.2 Den Erwägungen der Verfügung vom 5. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz sowohl auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. August 2023 als auch die Anpassung seines Geburtstags im ZEMIS bezieht und eingehend beide Rechtsbereiche einer sehr ausführlichen Würdigung unterzieht. In Bezug auf die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS führte die Vorinstanz hierbei sogar ausdrücklich noch Folgendes aus (vgl. a.a.O. S. 9, Hervorhebungen durch das Gericht): «Ihr Geburtsdatum wurde daher im Zentralen Migrationssystem (sic!) ZEMIS vom (...) auf den (...) angepasst und der Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Mit vorliegender Verfügung wird nun diese Anpassung verfügt. Damit erübrigt sich der Erlass einer separaten beschwerdefähigen Feststellungsverfügung zur Altersanpassung, welche ihre Rechtsvertretung beantragte.» Zwar beschränkt sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung sodann auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat Bulgarien (vgl. Dispositivziffern 1-4). Dementspre-chend würde sich rein grammatikalisch der Streitgegenstand laut Dispositiv bloss auf das Nichteintreten bezüglich des Asylgesuchs beschränken. Hierbei handelt es sich indes angesichts der soeben zitierten Begründung der Verfügung um ein offenkundiges Versehen der Vorinstanz. Angesichts des klaren Wortlauts in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ist im vorliegenden Einzelfall das Dispositiv daher so auszulegen, dass dieses offenkundig unvollständig ist und es sich hierbei eindeutig um ein Versehen der Vorinstanz handelt. Dies, zumal die (technische) Anpassung des Geburtstags im ZEMIS bereits erfolgt ist und sich aus den Erwägungen ergibt, dass der Vorinstanz bewusst war, dass es hinsichtlich der Altersanpassung einer beschwerdefähigen Verfügung bedarf und sie diese Anpassung just mit der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich so verfügt haben will. Das Versehen ist daher augenscheinlich. Der Beschwerdeführer durfte die Verfügung daher so verstehen, dass deren Regelungsgegenstand auch die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS umfasst (vgl. entsprechend auch das Rechtsbegehren 4 mit den dazugehörigen Beschwerdeausführungen, a.a.O. S. 2 und 8-12). Demzufolge ist das Rechtsbegehren 4 hinsichtlich der Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) zulässig, womit dieser Streitgegenstand auch einer materiellen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht offensteht. 1.3.3 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Feststellung, dass bezüglich der Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz vorliege und diese anzuweisen sei, diesbezüglich unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Wie in der vorstehenden Erwägung ausgeführt, ist die angefochtene Verfügung dahingehend auszulegen, dass diese auch die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS umfasst. Eine Anfechtung der ZEMIS-Änderung war daher trotz des unvollständigen Dispositivs möglich, weshalb die Prüfung einer allfälligen Rechtsverweigerung hinfällig ist, und auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten wird. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der ZEMIS-Berichtigung mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 (e contrario) VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren den Antrag, sein Geburtsdatum sei auf den (...) zu berichtigen. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden. Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira-Kopie zunächst fest, es sei allgemein bekannt, dass in Afghanistan viele angeblich amtliche und nichtamtliche Dokumente beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung erworben werden könnten. Auch enthalte die Kopie keinerlei überprüfbare Sicherheitsmerkmale. Demzufolge könne solchen Dokumenten - erst recht bei handschriftlichen Eintragungen sowie bei Kopien - per se keine Beweiskraft zugesprochen werden. Vielmehr seien diese im Lichte der altersspezifischen Angaben zu würdigen. Ferner erscheine überaus unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weder in Bulgarien noch in Österreich ohne jegliche Fragen zum Alter oder Geburtsdatum mit einem willkürlichen Geburtsdatum erfasst worden sei. Auch in der Schweiz sei bei der Registrierung kein Dolmetscher zugegen gewesen, er habe aber trotzdem auf dem Personalienblatt das geltend gemachte Geburtsdatum festhalten können. Es sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb sein Name in beiden Ländern mehr oder weniger korrekt registriert worden sei, die festgehaltenen Geburtsdaten aber jeglicher Grundlage entbehren sollten. Seine Schilderungen im Zusammenhang mit der Registrierung in Bulgarien und Österreich anlässlich der EB UMA seien nicht glaubhaft. Auch seine Vorbringen hinsichtlich der Ausstellung der Tazkira und der Unkenntnis seines genauen Geburtsdatums seien nicht überzeugend: Zum einen sei sein genaues Geburtsdatum auf der Tazkira gar nicht festgehalten worden und zum anderen basierten die Angaben lediglich auf den mündlichen Angaben seines Vaters. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater sein genaues Geburtsdatum gewusst haben soll, er dieses bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht gekannt habe. Seine Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vermöchten an der Einschätzung des SEM nichts zu ändern. So lägen für drei Dublin-Mitgliedstaaten drei unterschiedliche Personalien vor, wobei er in Bulgarien und Österreich mit dem Geburtsjahr (...) als volljährig registriert worden sei. Diese abweichenden Identitätsangaben und Widersprüchlichkeiten habe er nicht glaubhaft erklären können. Sodann stelle das rechtsmedizinische Altersgutachten ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Das Gutachten sei auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt worden und entsprechend anzuerkennen. Die Kopien der Tazkira und der Schulzeugnisse seien einer materiellen Prüfung nicht zugänglich, nicht fälschungssicher sowie im Nachhinein mit den erbetenen Angaben leicht käuflich erwerbbar. In Gesamtwürdigung aller vorhandener Anhaltspunkte habe der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermocht. 4.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen Folgendes vor: Im Zweifelsfall sei von der Minderjährigkeit der gesuchstellenden Person auszugehen. Das SEM habe weder seine altersspezifischen Angaben an der EB UMA noch die Impfkarte berücksichtigt. Ferner gehe es nicht darauf ein, dass sein Alter bis zum Zeitpunkt des Asylverfahrens in der Schweiz für ihn infolge seines kulturellen Hintergrunds irrelevant gewesen sei. Die abweichenden Identitätsangaben in Bulgarien und Österreich habe er glaubhaft mit Kommunikationsproblemen und dem Fehlen von Übersetzern erklären können. Sein Name sei in beiden Ländern entgegen der vor-instanzlichen Behauptung fehlerhaft erfasst worden. Er habe den Namen mündlich gesagt, weil er so etwas wie «Name» gehört habe. Es sei daher nachvollziehbar, wie die inkorrekte Erfassung zustande gekommen sei. In Bulgarien und Österreich habe er nie selbst Blätter ausfüllen müssen. Die Registrierungen in den Dublin-Ländern wiesen systembedingt hohe Fehlerquellen auf. Die Erfassung eines falschen Geburtsdatums sei daher keineswegs unwahrscheinlich. In der Schweiz habe er im Gegensatz zu den anderen Ländern Blätter in Paschtu und Englisch erhalten. Das Blatt in Paschtu habe er selbst ausgefüllt, das andere mit Hilfe eines Mannes, der beide Sprachen gekonnt und sich mit dem europäischen Kalender ausgekannt habe. Die Behauptung des SEM, dass hier kein «Dolmetscher» zugegen gewesen sei, stimme insofern nicht. Allfällige Widersprüchlichkeiten habe er damit glaubhaft erklären können. Sodann seien die von ausländischen Behörden registrierten Geburtsdaten aufgrund der hohen systembedingten Fehlerquote im Registrierungsprozess höchstens als sehr schwaches Indiz in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Ferner habe er an der EB UMA glaubhaft und plausibel geschildert, weshalb er seine Tazkira im Original nicht auf die Flucht mitgenommen habe. Er stamme aus E._______, einer sehr ländlichen Gegend. Dort gebe es die Tazkiras oft nur in Papierform. Weiter spreche die Tatsache, dass auf der Tazkira nur das Geburtsjahr aufgeführt worden sei, nicht gegen seine Aussagen. Aufgrund der Kultur und der geringen Bedeutung von Geburtsdaten in Afghanistan sei es nicht ungewöhnlich, dass er bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tazkira sein Alter nur gekannt habe, weil seine Mutter dies in Gesprächen erwähnt habe. Im Weiteren sei die Anordnung des Altersgutachtens mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine Volljährigkeit gesetzeswidrig gewesen und als unverhältnismässiger Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Es sei daher nicht verwertbar und aus dem Recht zu weisen. Ohnehin könne dieses höchstens als sehr schwaches beziehungsweise fragliches Indiz für die Volljährigkeit gewertet werden: die zahnärztliche Untersuchung habe lediglich einen Mittelwert ergeben, jedoch weder ein Mindestalter noch eine Altersspanne. Lediglich die Schlüsselbeinanalyse spreche von einem Mindestalter von (...) respektive (...) Jahren. Die Schlussfolgerung im Gutachten sei daher nicht nachvollziehbar. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass für eine männliche Population aus Afghanistan keine Referenzstudien vorlägen. Seine Angaben zur Schule, seinen Reisedaten, zum Vorgang bei der Ausstellung der Tazkira und zu seiner Familie - insbesondere der Alters-abstand zu seinen (...) älteren und den jüngeren Geschwistern - seien plausibel, konsistent und ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit. Seine Aussagen stimmten zudem mit den von ihm eingereichten Dokumenten überein, was diesen hinsichtlich des Beweiswerts zusätzliches Gewicht verleihe. Gesamthaft betrachtet bestünden daher überwiegende Hinweise auf die Minderjährigkeit respektive dafür, dass seine Angaben zum Alter mit höherer Wahrscheinlichkeit korrekt seien, als die derzeit erfassten Angaben im ZEMIS. 5. 5.1 Wie vorstehend (vgl. E.3) dargelegt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.5, m.w.H.). 5.2 Im Asylverfahren ist das Geburtsdatum - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlichen - Personendaten eingetragen werden. 5.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht geltend, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei (analog dem Grundsatz «in dubio pro minore», vgl. Beschwerde S. 8 Rz. 2). Vorliegend bildet jedoch das konkrete Geburtsdatum des Beschwerdeführers den Streitgegenstand. Dieses ist nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und damit nach der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4). 5.4 Bei der Einschätzung des Alters des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei der auch die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.4.3 f.: insbesondere übereinstimmende Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren bzw. zu den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit und zu den Ausreiseumständen sowie nachvollziehbare länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet). 5.5 In einem ersten Schritt ist nachfolgend zu prüfen, inwiefern das Resultat des Altersgutachtens - das nur eines der Elemente bei der Beurteilung der geltend gemachten Altersangaben ist - die Angaben des Beschwerdeführers zu untermauern oder widerlegen vermag. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Beweistauglichkeit von Altersabklärungen in grundsätzlicher Art geäussert (vgl. BVGE 2018 VI/3). Praxisgemäss sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Relevant für die Beurteilung sind mithin die Ergebnisse betreffend das festgestellte Mindestalter der Schlüsselbeinanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung. Medizinische Altersabklärungen stellen - je nach Ergebnis - unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar. 5.5.2 Im vorliegenden Altersgutachten vom (...) November 2023 kamen die Experten nach einer radiologischen Altersschätzung des linken Hand-skeletts, der zahnärztlichen Begutachtung sowie der radiologischen Altersschätzung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke in einer Zusammenschau der Befunde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Das zu berücksichtigende Mindestalter wurde mit (...) Jahren angegeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Für die einzelnen Untersuchungen wurde lediglich für die radiologischen Untersuchungen der Handknochen ([...] Jahre) respektive der Schlüsselbeine ([...] Jahre) ein Mindestalter angegeben. Bei der zahnärztlichen Untersuchung konnte ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums und bei den Weisheits-zähnen ein Mineralisationsstadium von «(...)» nach Demirjian festgestellt werden (dies entspricht einem mittleren Alter von [...] resp. [...] Jahren mit einer Standardabweichung von [...] resp. [...] und [...] Jahre für die einzelnen Zähne, vgl. act. 33 S. 3). Ohne angegebene Extremwerte könne vor Abschluss des Wurzelwachstums jedoch kein Mindestalter angegeben werden. 5.6 Die Vorinstanz stufte die Untersuchungsergebnisse des Altersgutachtens anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als «starkes Indiz» für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ein (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2: medizinische Altersabklärungen stellen demzufolge ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar, wenn das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegt und die sich anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen). Dieser Schluss kann vorliegend jedoch nicht gezogen werden, zumal dem Gutachten lediglich hinsichtlich der Schlüsselbeinanalyse ein Mindestalter zu entnehmen ist und darüber hinaus weder für die zahnärztliche Untersuchung ein Mindestalter, noch sonst eine verwertbare Altersspanne angegeben wurde. Damit lässt sich das vorliegende Gutachten nicht anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kategorisieren. Die Gutachter - welche sich an wissenschaftlichen Kriterien orientieren - kamen dennoch zu einem Ergebnis, welches deutlich gegen die behauptete Minderjährigkeit spricht. Damit taugt es durchaus als Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers, obschon es nicht als «sehr starkes Indiz» gemäss der geltenden Praxis für die Volljährigkeit gewertet werden kann. Vorliegend ist zur Beurteilung der Minder- respektive Volljährigkeit des Beschwerdeführers daher auch auf die übrigen Akten abzustellen. 5.7 Nachfolgend ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Altersangaben sowie seine übrigen Angaben zu seiner Identität einzugehen. 5.7.1 Der Beschwerdeführer wurde sowohl in Bulgarien als auch in Österreich als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) (Österreich) respektive (...) (Bulgarien) und damit als volljährige Person registriert (vgl. act. 17, act. 23). Dabei sind seine Erklärungen respektive Beschwerdeausführungen zum Zustandekommen dieser Registrierung mit dem simplen Verweis auf angebliche Kommunikationsprobleme nicht überzeugend und als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich nicht nach Bulgarien zurückkehren wollen, hätte er bereits gegenüber den österreichischen Behörden seine Minderjährigkeit geltend machen können, anstatt nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unterzutauchen und damit ohne Beschwerdeerhebung das angeblich willkürlich festgelegte Geburtsdatum stillschweigend zu akzeptieren (vgl. act. 24). Das Gericht schliesst sich daher den in dieser Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (vgl. angefochtene Verfügung S. 6) und es ist davon auszugehen, dass diese Registrierungen auf Angaben des Beschwerdeführers basieren. 5.7.2 Bezüglich der Antworten des Beschwerdeführers zu seinem Alter, seiner Familie und der Schule an der EB UMA ist zwar festzustellen, dass er die entsprechenden Fragen scheinbar ohne Probleme beantworten konnte und diese grösstenteils plausibel und mit seinen Geburtstagsangaben vereinbar ausfielen (vgl. act. 36 Ziff. 1.06 und 1.17.04). Hervorzuheben ist einzig seine Aussage, bei der Ausreise aus Afghanistan am (...) Oktober 2022 circa (...) Jahre und (...) oder (...) Monate alt gewesen zu sein (vgl. a.a.O. Ziff. 1.06). Gemäss dem angegebenen Geburtsdatum (...) wäre er im Zeitpunkt der Ausreise bereits rund ein Jahr älter gewesen, als zunächst angegeben. Das Alter bei der Ausreise aus Afghanistan korrigierte er dann jedoch bei den Fragen nach der Schulbildung auf (...) Jahre (vgl. a.a.O. Ziff. 1.17.04). Weiter ist hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (Tazkira, Schulzeugnisse) mit dem SEM festzustellen, dass deren Beweiswert äusserst gering ist, zumal sie auch lediglich als Kopie respektive Fotoausdruck vorliegen. Sie mögen sich zwar mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren, sind aber aufgrund der einfachen Fälschbarkeit respektive des fehlenden Vertrauens in die Wahrheit der enthaltenen Angaben nicht geeignet, das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum entscheidend zu untermauern. Dies gilt auch für die mit der Beschwerde eingereichte Kopie respektive Fotografie der Impfkarte. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.), denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag. 5.7.3 Im Übrigen ist festzuhalten, dass bereits mit den abweichenden Geburtsdatumsangaben in Bulgarien und Österreich - welche beide auf eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers hindeuteten - genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Altersbegutachtung vorhanden waren. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Skepsis des SEM berechtigt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Altersuntersuchung sei unrechtmässig erfolgt, ist daher unzutreffend. 5.8 Gesamthaft betrachtet ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Abwägung aller Beweismittel und Indizien, welche sowohl für als auch gegen die Angaben des Beschwerdeführers sprechen, ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) wahrscheinlicher als das beantragte Geburtsdatum ([...]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. Urteile des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der bestehende ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) (mit Bestreitungsvermerk) ist unverändert zu belassen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 6.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt indessen zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) Juli 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am (...) Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerde-führers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am (...) Oktober 2023 gestützt auf diese Bestimmung ausdrücklich zu. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, das SEM habe die Informationspflicht nach Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO (recte: Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO) verletzt, indem es im Wiederaufnahmegesuch vom 17. Oktober 2023 die darin versprochenen Informationen (Resultat der Altersabklärung) nicht übermittelt habe. Ohne die nötigen Informationen sei eine rechtsgültige Zustimmung Bulgariens nicht möglich gewesen, weshalb diese als ungültig anzusehen sei und die Zuständigkeit Bulgariens nicht begründet worden sei. Damit sei die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig. 7.2.2 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass das SEM den bulgarischen Behörden weder das im Wiederaufnahmeersuchen in Aussicht gestellte Altersgutachten noch die später erhaltenen Beweismittel (Tazkira, Schulzeugnisse) übermittelt hat. Das SEM hat darin aber ausdrücklich auf das Informationsersuchen vom 24. August 2023 hingewiesen, worin es den bulgarischen Behörden unmissverständlich unter anderem mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe gegenüber den schweizerischen Behörden angegeben, noch minderjährig zu sein und dass eine Altersuntersuchung geplant sei (vgl. act. 13). Die ausdrückliche Zustimmung Bulgariens erfolgte also in voller Kenntnis der vom Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Behörden gemachten Altersangaben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die bulgarischen Behörden die ihnen gemäss Art. 25 Dublin-III-VO zustehende Antwortfrist nicht voll ausgenutzt, sondern bereits nach neun Tagen ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung erfolgte also zeitlich vor der Altersuntersuchung, der Erstbefragung und der Einreichung der erwähnten Beweismittel. Bei Zweifeln an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers hätte es den bulgarischen Behörden zudem freigestanden, weitere Informationen einzufordern (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4326/2021 E. 6.2.4). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die Übermittlung des Altersgutachtens - worin der Beschwerdeführer als volljährig eingeschätzt wurde (vgl. auch Formulierung im Wiederaufnahmeersuchen: «You would be informed of the result if it turns out that the applicant has reached the age of majority») - zu einer anderen Einschätzung der bulgarischen Behörden hätte führen können. 7.2.3 Eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO ist demnach insgesamt zu verneinen. Die Zustimmung Bulgariens ist rechtsgültig. 7.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens ist somit gegeben. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm seine Fingerabdrücke angeblich unter Zwang abgenommen worden seien, respektive dass dies aus seiner Sicht kein Asylgesuch gewesen sei (vgl. act. 36 ziff. 2.06), nichts zu ändern (vgl. angefochtene Verfügung S. 10). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Bulgariens geltend (vgl. Beschwerde S. 12-20). Indem das SEM die aktuellen Verhältnisse in Bulgarien weder abgeklärt noch in seinem Entscheid gewürdigt habe, habe es sowohl seine Untersuchungs- als auch Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Land auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwiesen, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, keine Überstellungen mehr vorzunehmen. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. Referenz-urteil F-7195/2018 E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3163/2022 vom 4. August 2022 E. 6.3; D-3152/2022 vom 28. Juli 2022 E. 6.4; F-2956/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5 je m.w.H). Für besonders vulnerable Asylsuchende mit ernsthaften Erkrankungen könne aber gegebenenfalls die Einholung einer entsprechenden Zusicherung seitens der bulgarischen Behörden eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bilden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 E. 7.4.1 f.). 8.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, der FoK und der FK sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass der Zugang zu einer Asylunterkunft, zu Nahrungsmitteln sowie medizinischer Grundversorgung und psychologischer Betreuung für Asylsuchende gewährleistet ist. 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit kann auch die gerügte Verletzung formeller Verfahrensvorschriften - welche sich im Resultat in der Kritik der aktuellen Praxis erschöpft - verneint werden. 9. 9.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 9.2 Mit seinen Ausführungen hinsichtlich mehrfach erlebter push-backs an der bulgarischen Grenze sowie der Unterbringungssituation im bulgarischen Camp, welches «wie ein Gefängnis» gewesen sei (vgl. act. 36 Ziff. 2.06, Beschwerde S. 20-23), vermag der Beschwerdeführer diese Vermutung in seinem Fall nicht umzustossen. Die Aufenthaltsbedingungen in Bulgarien sind zwar teilweise als schwierig anzusehen, weshalb es nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dort keine einfachen Umstände angetroffen hat. Im Falle einer Rücküberstellung würde er jedoch nicht als Neuankömmling behandelt, sondern direkt in die dortigen Asylstrukturen aufgenommen. Der Beschwerdeführer machte selber geltend, die bulgarischen Behörden hätten gesagt, er würde in ein «normales» Camp verlegt, wenn er die Blätter unterschreibe (vgl. act. 36 a.a.O.). Anstatt die Verlegung in die regulären Asylstrukturen abzuwarten, tauchte er anschliessend sofort unter und reiste nach Österreich weiter. Die bulgarischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Der Beschwerdeführer wird die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens beantragen und die ihm zustehenden Rechte wahrnehmen können (vgl. Urteile des BVGer F-556/2022 vom 10. Februar 2022 E. 3.2.2; F-3101/2022 vom 22. Juli 2022 E. 6.1; F-3473/2019 vom 25. Mai 2020 E. 5.3.1). Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass Bulgarien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung oder ungerechten Behandlung durch eine Behörde ist er im Übrigen gehalten, sich nötigenfalls an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es ist ihm zuzumuten, sich an das Justizwesen Bulgariens, dortige Aufsichtsbehörden oder eine dort tätige NGO zu wenden, wenn er rechtswidrig behandelt werden sollte. 9.3 Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten tiefen Anerkennungsquote für Asylgesuchstellende aus Afghanistan (vgl. auch die Statistik in Asylum Information Database [AIDA], Country Report: Bulgaria, update 2022, S. 7; , abgerufen am 23.01.2024) lässt sich nicht ableiten, sein Asylverfahren werde in Bulgarien nicht korrekt durchgeführt oder die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Referenz-Urteil F-7195/2018 E. 6.6.7 und E. 7.2.2; Urteile des BVGer E-3904/2022 E. 6.3.4; E-2642/2022 vom 24. Juni 2022 E. 8.3.2; D-1720/2022 vom 21. April 2022 E. 10.2.2). Im Übrigen ist dem vorstehend zitierten AIDA-Bericht eine erhebliche Steigerung der Schutzquote afghanischer Asylsuchender gegenüber den Vorjahren zu entnehmen (vgl. a.a.O. S. 13). Gegen einen allfälligen negativen Asylentscheid wird der Beschwerdeführer in Bulgarien ein Rechtsmittel einlegen können. 9.4 Den Akten sind sodann keine Hinweise auf relevante medizinische Probleme des Beschwerdeführers zu entnehmen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er in die Kategorie der besonders vulnerablen Personen mit speziellen Bedürfnissen fällt, was gemäss Referenzurteil F-7195/2018 gegebenenfalls das Einfordern konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden erforderlich machen könne. 9.5 9.5.1 Zusammenfassend ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. 9.5.2 Die Vorinstanz hat ihr Ermessen sodann korrekt ausgeübt. Daran vermag entgegen der in der Beschwerde gerügten Ermessensfehler auch die summarische Begründung im angefochtenen Entscheid nichts zu ändern. Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Das SEM hat gesamthaft betrachtet in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang dargelegt, aus welchen Überlegungen von einem Selbsteintritt aus humanitären Gründen abgesehen wurde, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei relevante medizinische Probleme geltend machte. 9.6 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung der Begründungs- respektive der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz) erweisen sich als unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen und Neubeurteilung gemäss dem gestellten Eventualbegehren ist daher nicht angezeigt. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht von vornherein gänzlich aussichtslos waren und aufgrund der Aktenlage von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

13. Der am 17. Januar 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS (Beschwerdeverfahren E-404/2024) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Beschwerdeverfahren E-328/2024, Dispositivziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat EJPD. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori