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F-2956/2022

F-2956/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten des Vorinstanz […] / N […] [SEM-act.] 1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. März 2022 in Bulgarien sowie am 23. April 2022 in Österreich bereits Asylgesu- che gestellt hatte (SEM-act. 13). C. C.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Dublin-Ge- spräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durchgeführt am 2. Mai 2022, wurde der Beschwerdeführer zu einer möglichen Zustän- digkeit Österreichs beziehungsweise Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens und seiner möglichen Überstellung in einen der beiden ge- nannten Staaten angehört (SEM-act. 16). C.b Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Überstellung sowohl nach Österreich als auch nach Bulgarien. Zur Begründung machte er feh- lende Aussichten auf eine Anerkennung (Österreich) beziehungsweise feh- lende Aussichten auf eine Arbeit und schwierige Aufnahmebedingungen (Bulgarien) geltend. Wenn er es gewollt hätte, wäre er dort geblieben. Die Schweiz wäre für ihn gut, denn hier lebe sein 15-jähriger Neffe. Auf Nach- frage seiner Rechtsvertretung ergänzte er, dass er seinen Neffen in der Türkei getroffen und mit ihm bis nach Serbien gereist sei. Dort seien sie getrennt worden, separat nach Österreich gelangt und von dort wieder zu- sammen in die Schweiz weitergereist. D. D.a Am 10. Juni 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21). D.b Die österreichischen Behörden teilten der Vorinstanz am 14. Juni 2022 mit, dass sie einer Übernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmen

F-2956/2022 Seite 3 könnten (SEM-act. 25). Zur Begründung führten sie aus, aufgrund des Eu- rodac-Treffers Bulgarien (Kategorie 1) vom 24. März 2022 sei ein Wieder- aufnahmeersuchen an Bulgarien übermittelt worden. Mangels fristgerech- ter Antwort sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Bulgarien übergegangen (SEM-act. 25). E. E.a An 15. Juni 2022 gelangte die Vorinstanz an die bulgarischen Behör- den und ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO sowie un- ter Hinweis auf die abschlägige Antwort Österreichs um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 26). E.b Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers mit Schreiben vom 29. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 28). F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (eröffnet am 1. Juli 2022) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegwei- sung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 31). G. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren: Die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuwei- sen, bis zum Entscheid in der Sache von Vollzughandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbe- sondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Ak- ten des BVGer [Rek-act.] 1). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

F-2956/2022 Seite 4 I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Juli 2022 setzte der Instrukti- onsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel – wie auch vorliegend – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schrif- tenwechsels und mit nur summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die

F-2956/2022 Seite 5 Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen An- trag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23–25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzu- nehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz ge- stellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wegzieht und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abzu- schliessen. (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]).

E. 4.3 Im Fall des in den Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelten, soge- nannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), auf das Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verweist, sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierar- chie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwen- den. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat ge- stellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des, in den Art. 23–25 Dublin-III-VO geregelten, sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), auf das Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO verweisen, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständig- keit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederauf- nahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

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E. 5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien und in Österreich je ein Asylgesuch einge- reicht hatte. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d sowie Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die vom SEM im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Nachdem Österreich eine Wiederaufnahme unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bul- gariens abgelehnt und Bulgarien anschliessend einer Wiederaufnahme ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hat, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz vorliegen.

E. 6 Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang von Bulga- rien auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht:

E. 6.1 Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich brin- gen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mit- gliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

E. 6.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asyl- system und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mit- gliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asyl- verfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufwei- sen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Über- stellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Be- troffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirk- sames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Auf- nahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmensch- lich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bun- desverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemi- schen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1; je m.H.).

E. 6.4 Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass. 7. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits- übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Ge- mäss dieser Bestimmung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri- terien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbst- eintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

F-2956/2022 Seite 8 8. 8.1. Es wurde bereits weiter oben dargelegt, dass Bulgarien vermutungs- weise seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nach- kommt. Diese Vermutung kann im Einzelfall wohl widerlegt werden, Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.2. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdefüh- rer habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebracht, dass er in Bulgarien weder eine ausreichende Ernährung noch eine medizinische Versorgung erhalten habe. Auch seien die hygienischen Minimalstandards nicht eingehalten worden. Er habe 26 Tage in einem geschlossenen Zent- rum verbringen müssen, was einer Haftsituation gleichkomme. Nachts sei er eingeschlossen gewesen und habe nicht einmal auf die Toilette gehen können. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertretung habe der Be- schwerdeführer ergänzt, dass das bulgarische Asylsystem auf Gewalt, Angst und Abschreckung basiert habe. Somit gäbe es konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien un- menschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Des Weiteren wird auf die im Vergleich zur Schweiz hohe Ablehnungsquote bei afghani- schen Asylsuchenden verwiesen und die Befürchtung geäussert, dass er in Bulgarien als afghanischer Asylsuchender kein rechtsstaatliches Asyl- verfahren erhalten werde und ihm eine Kettenabschiebung drohe. 8.3. Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Er hielt sich allerdings nur vergleichsweise kurze Zeit dort auf, wobei seine Aussagen zur Aufenthaltsdauer erheblich divergieren (vgl. Niederschrift der Erstbe- fragung nach AsylG durch die österreichischen Behörden vom 23. April 2022, Ziff. 9.5 und 9.7.2, wo von insgesamt 26 Tagen die Rede ist [SEM- act. 11], gegenüber dem Dublin-Gespräch, wo von einem 26-tägigen Auf- enthalt in einem geschlossenen und einem sich daran anschliessenden 13- tätigen Aufenthalt in einem offenen Camp berichtet wird). Jedenfalls wird der Beschwerdeführer in Bulgarien nach einer Rücküberstellung dorthin nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfah- ren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Auf- nahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

F-2956/2022 Seite 9 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, so wie sie in der Be- schwerdeschrift wiedergegeben werden, aktenwidrig sind. Als primären Grund gegen eine Überstellung nach Bulgarien nannte der Beschwerde- führer anlässlich des Dublin-Gesprächs fehlende wirtschaftliche Perspek- tiven (hohe Kosten der eigenen Reise, keine Aussichten auf Arbeit in Bul- garien). Wenn er tatsächlich gewollt hätte, wäre er dort geblieben. Erst auf Nachfrage und unter explizitem Hinweis auf mögliche Probleme im Zusam- menhang mit der Unterkunft und medizinischer Versorgung brachte der Be- schwerdeführer entsprechende Einwände vor, wobei ihn persönlich nur die Einschliessung von 22 Uhr abends mit 7 Uhr morgens und der fehlende Zugang zu Toiletten während dieser Zeit betroffen habe. Der Rest seiner Vorbringen bezog sich nicht auf ihn, sondern einige seiner Freunde. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit sei- nen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft darge- tan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Allein aus der vom Beschwerde- führer in der Beschwerde aufgeführten hohen Ablehnungsquote für asylsu- chende Personen aus Afghanistan lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entneh- men, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol- ches Land gezwungen zu werden. 8.4. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern. 9. 9.1. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und auf die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) festgeschriebene vor- rangige Bedeutung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen, die ein Kind betreffen. Diese wären seiner Auffassung nach verletzt, würde er als Folge einer Überstellung nach Bulgarien von seinem minderjährigen Neffen getrennt. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesen Vorbringen

F-2956/2022 Seite 10 auf den afghanischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 2007), der of- fenbar in seiner Begleitung in die Schweiz gelangte und hier ebenfalls am

27. April 2022 um Asyl ersuchte (Akten des SEM […] / N […] [SEM2-act.] 1). Das Asylgesuch des Neffen wurde zwar mit Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 abgelehnt und er selbst aus der Schweiz wegge- wiesen. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Neffe jedoch vorläufig aufgenommen (SEM2-act. 18). 9.2. Die Überstellung einer antragstellenden Person in einen anderen Dub- lin-Mitgliedstaat kann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und gegebenenfalls zum Selbsteintritt verpflichten, wenn die Überstellung zur Trennung von Personen führen würde, deren Beziehung in den Schutz- bereich dieser Konventionsnorm fällt. Im Gegensatz zum ordentlichen Aus- länderrecht ist in Dublin-Verfahren im Allgemeinen nicht erforderlich, dass eine der betroffenen Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten und zwi- schen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Neben der eigent- lichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, so- fern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami- liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität können auch Be- ziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tan- ten/Onkeln und Nichten/Neffen wesentlich sein (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; BVGE 2021/VI 1 E. 12–13). Das ist etwa der Fall, wenn der erwachsene Verwandte faktisch die Elternrolle für eine minderjährige Per- son übernimmt und die Übernahme der faktischen Elternrolle von gewisser Dauer und Stabilität ist. So hat der EGMR ein Familienleben im Falle von Geschwistern angenommen, deren Eltern gestorben beziehungsweise lan- desabwesend waren und die während einer Reihe von Jahren im gemein- samen Haushalt bei Onkel und Tante lebten (Urteil des EGMR Butt gegen Norwegen vom 4. Dezember 2021, 47017/09, Ziff. 76). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die UN-Kinderrechtskonvention keine über die Garantien des Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche begründet (Ur- teil des BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). 9.3. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Personali- enaufnahme vom 2. Mai 2022 (SEM-act. 16) und des Dublin-Gesprächs ergibt sich, dass er am 18. Mai 2021 Afghanistan verlassen habe. Über den

F-2956/2022 Seite 11 Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er seinen Neffen getroffen habe. An- schliessend sei er zusammen mit dem Neffen bis nach Serbien unterwegs gewesen. In Serbien seien sie getrennt worden. In der Folge hätten sie über Ungarn eigenständig Österreich erreicht, von wo sie wieder zusam- men in die Schweiz gereist seien. In der Rechtsmitteleingabe macht die Rechtsvertretung geltend, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanis- tan eine enge Beziehung zum Neffen gepflegt habe. Die Erlebnisse von Gewalt, Hunger und Angst, welche die beiden gemeinsamen durchge- macht hätten, hätten sie noch enger zusammengeschweisst. Dabei sei er die engste Bezugsperson des erst 15-jährigen Neffen gewesen. Er habe die volle Verantwortung für ihn getragen. Auch gegenüber seiner Schwes- ter, der Mutter des Neffen, habe er ausdrücklich die Verantwortung für den Neffen übernommen. Nachdem der Neffe in der Schweiz die vorläufige Auf- nahme erhalten und dem Kanton Freiburg zugewiesen worden sei, habe er ihm sein Mobiletelefon gegeben. Seither rufe er seinen Neffen über Te- lefone anderer Asylsuchender in der Unterkunft täglich an und halte mit ihm engen Kontakt. Der Neffe wiederum habe seinerseits versucht, nach Zürich zu seinem Onkel zu gelangen, was ihm jedoch bislang nicht ermöglicht worden sei. 9.4. Der Erstbefragung des Neffen vom 2. Juni 2022 (SEM2-act. 13) kann entnommen werden, dass er Afghanistan zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich ungefähr im Oktober 2021, und auf einem anderen Weg, nämlich über Pakistan, verlassen hat. Auf seiner weiteren Reise habe er den Be- schwerdeführer getroffen und die Reise bis auf eine vorübergehende Tren- nung zusammen mit ihm fortgesetzt. Anlässlich seiner Erstbefragung be- schrieb der Beschwerdeführer sein Verhältnis zum Beschwerdeführers als gut. Das sei schon während der Reise so gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn an gewissen Stellen getragen, als ihm selbst die nötige Kraft ge- fehlt habe. In Afghanistan hätten sie sich jeden Tag getroffen, solange sie in derselben Ortschaft gelebt hätten. Zwei Jahre vor der Ausreise des Nef- fen aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer jedoch nach Kunduz umge- zogen. Erst unmittelbar vor seiner Ausreise hätten sie sich wiedergesehen. Auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer in ein anderes europäisches Land begleiten möchte, falls dieser dorthin zurückkehren müsste, gab der Neffe an, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu bleiben. Müsste der Beschwerdeführer in ein anderes Land gehen, wovon er ausgehe, könne er nichts dagegen unternehmen. Auf die Frage, wie sich das für ihn anfüh- len würde, antwortete der Neffe, er wisse es nicht; er wolle hier in der Schweiz bleiben, den Rest wisse er nicht. Auch auf mehrmalige Nachfrage seiner Rechtsvertretung und Vertrauensperson im Asylverfahren bestätigte der Neffe, dass er unbedingt in der Schweiz bleiben wolle. Schliesslich

F-2956/2022 Seite 12 meinte der Neffe auf konkrete Nachfrage, er möchte, dass der Beschwer- deführer in der Schweiz bleibe, weil sie lange Zeit zusammen verbracht hätten. Wenn der Beschwerdeführer jedoch das Land verlassen müsse, wolle er, der Neffe, trotzdem in der Schweiz bleiben. Der Neffe führte weiter aus, seine Mutter habe nicht gewusst, dass er zusammen mit dem Be- schwerdeführer bis in die Schweiz unterwegs sei. Sie habe ihm lediglich erlaubt, in die Türkei zu reisen. Dort hätten ihm Cousins mütterlicherseits zur Weiterreise geraten und diese auch organisiert. Zum aktuellen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gab er an, sie dürften sich in der Unterkunft nicht gegenseitig auf ihren Zimmern besuchen. Sie würden sich bei der Essensausgabe oder manchmal draussen sehen. An Tagen, an de- nen er in der Schule sei, sähen sie sich gar nicht. 9.5. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten und der Äusse- rungen der Beteiligten geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vor- instanz darin einig, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen nicht von einer Qualität ist, die es als Familienleben unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen liesse. In Afghanistan war die Be- ziehung in etwa so, wie sich eine funktionierende Beziehung zwischen On- kel und Neffen gewöhnlicherweise darstellt, wobei festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer und sein Neffe in den beiden, der Ausreise des Neffen vorangehenden Jahren offenbar nicht sahen. Auch die Beziehung hier in der Schweiz scheint nicht enger gewesen sei, als sie es gewöhnlich zwischen Onkeln und Neffen ist. Auffällig ist immerhin, dass sich der Neffe sehr zurückhaltend äusserte, als er in der Erstbefragung darauf angespro- chen wurde, wie er sich fühlen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. Auch scheinen sich der Beschwerdeführer und sein Neffe während des Aufenthalts in derselben Unterkunft nicht sonder- lich um engeren Kontakt bemüht zu haben. Während der rund sieben Mo- nate dauernden Reise von der Türkei in die Schweiz war ihre Beziehung zwangsläufig eng. Nach der klaren und unmissverständlichen Aussage des Neffen anlässlich seiner Erstbefragung wusste jedoch seine Mutter von der Reise nichts. Sie habe ihm nur erlaubt, in die Türkei zu reisen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Mutter des Neffen die Verantwortung für diesen übernommen hat, wie in der Rechtsmitteleingabe unter nicht nachzuvollziehbarer Umdeutung der Aussagen des Neffen anlässlich der Erstbefragung behauptet wird. Anzu- fügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die österreichischen Behörden vom 23. April 2022 den Neffen mit keinem Wort erwähnte und klar und deutlich zu Protokoll gab, der Ziel seiner Reise sei Frankreich, wo er Verwandte habe (Ziff. 9.2.1, 9.7.3, 9.8.1). Alles in allem

F-2956/2022 Seite 13 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ge- genüber seinem Neffen dauerhaft die Rolle eines faktischen Elternteils wahrnimmt.

E. 7 Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 8.1 Es wurde bereits weiter oben dargelegt, dass Bulgarien vermutungsweise seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Vermutung kann im Einzelfall wohl widerlegt werden, Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).

E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebracht, dass er in Bulgarien weder eine ausreichende Ernährung noch eine medizinische Versorgung erhalten habe. Auch seien die hygienischen Minimalstandards nicht eingehalten worden. Er habe 26 Tage in einem geschlossenen Zentrum verbringen müssen, was einer Haftsituation gleichkomme. Nachts sei er eingeschlossen gewesen und habe nicht einmal auf die Toilette gehen können. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass das bulgarische Asylsystem auf Gewalt, Angst und Abschreckung basiert habe. Somit gäbe es konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Des Weiteren wird auf die im Vergleich zur Schweiz hohe Ablehnungsquote bei afghanischen Asylsuchenden verwiesen und die Befürchtung geäussert, dass er in Bulgarien als afghanischer Asylsuchender kein rechtsstaatliches Asylverfahren erhalten werde und ihm eine Kettenabschiebung drohe.

E. 8.3 Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Er hielt sich allerdings nur vergleichsweise kurze Zeit dort auf, wobei seine Aussagen zur Aufenthaltsdauer erheblich divergieren (vgl. Niederschrift der Erstbefragung nach AsylG durch die österreichischen Behörden vom 23. April 2022, Ziff. 9.5 und 9.7.2, wo von insgesamt 26 Tagen die Rede ist [SEM-act. 11], gegenüber dem Dublin-Gespräch, wo von einem 26-tägigen Aufenthalt in einem geschlossenen und einem sich daran anschliessenden 13-tätigen Aufenthalt in einem offenen Camp berichtet wird). Jedenfalls wird der Beschwerdeführer in Bulgarien nach einer Rücküberstellung dorthin nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, so wie sie in der Beschwerdeschrift wiedergegeben werden, aktenwidrig sind. Als primären Grund gegen eine Überstellung nach Bulgarien nannte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs fehlende wirtschaftliche Perspektiven (hohe Kosten der eigenen Reise, keine Aussichten auf Arbeit in Bulgarien). Wenn er tatsächlich gewollt hätte, wäre er dort geblieben. Erst auf Nachfrage und unter explizitem Hinweis auf mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Unterkunft und medizinischer Versorgung brachte der Beschwerdeführer entsprechende Einwände vor, wobei ihn persönlich nur die Einschliessung von 22 Uhr abends mit 7 Uhr morgens und der fehlende Zugang zu Toiletten während dieser Zeit betroffen habe. Der Rest seiner Vorbringen bezog sich nicht auf ihn, sondern einige seiner Freunde. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Allein aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten hohen Ablehnungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 8.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern.

E. 9.1 Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und auf die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) festgeschriebene vorrangige Bedeutung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen, die ein Kind betreffen. Diese wären seiner Auffassung nach verletzt, würde er als Folge einer Überstellung nach Bulgarien von seinem minderjährigen Neffen getrennt. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesen Vorbringen auf den afghanischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 2007), der offenbar in seiner Begleitung in die Schweiz gelangte und hier ebenfalls am 27. April 2022 um Asyl ersuchte (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM2-act.] 1). Das Asylgesuch des Neffen wurde zwar mit Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 abgelehnt und er selbst aus der Schweiz weggewiesen. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Neffe jedoch vorläufig aufgenommen (SEM2-act. 18).

E. 9.2 Die Überstellung einer antragstellenden Person in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat kann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und gegebenenfalls zum Selbsteintritt verpflichten, wenn die Überstellung zur Trennung von Personen führen würde, deren Beziehung in den Schutzbereich dieser Konventionsnorm fällt. Im Gegensatz zum ordentlichen Ausländerrecht ist in Dublin-Verfahren im Allgemeinen nicht erforderlich, dass eine der betroffenen Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten und zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten/Onkeln und Nichten/Neffen wesentlich sein (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; BVGE 2021/VI 1 E. 12-13). Das ist etwa der Fall, wenn der erwachsene Verwandte faktisch die Elternrolle für eine minderjährige Person übernimmt und die Übernahme der faktischen Elternrolle von gewisser Dauer und Stabilität ist. So hat der EGMR ein Familienleben im Falle von Geschwistern angenommen, deren Eltern gestorben beziehungsweise landesabwesend waren und die während einer Reihe von Jahren im gemeinsamen Haushalt bei Onkel und Tante lebten (Urteil des EGMR Butt gegen Norwegen vom 4. Dezember 2021, 47017/09, Ziff. 76). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die UN-Kinderrechtskonvention keine über die Garantien des Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche begründet (Urteil des BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5).

E. 9.3 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. Mai 2022 (SEM-act. 16) und des Dublin-Gesprächs ergibt sich, dass er am 18. Mai 2021 Afghanistan verlassen habe. Über den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er seinen Neffen getroffen habe. Anschliessend sei er zusammen mit dem Neffen bis nach Serbien unterwegs gewesen. In Serbien seien sie getrennt worden. In der Folge hätten sie über Ungarn eigenständig Österreich erreicht, von wo sie wieder zusammen in die Schweiz gereist seien. In der Rechtsmitteleingabe macht die Rechtsvertretung geltend, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan eine enge Beziehung zum Neffen gepflegt habe. Die Erlebnisse von Gewalt, Hunger und Angst, welche die beiden gemeinsamen durchgemacht hätten, hätten sie noch enger zusammengeschweisst. Dabei sei er die engste Bezugsperson des erst 15-jährigen Neffen gewesen. Er habe die volle Verantwortung für ihn getragen. Auch gegenüber seiner Schwester, der Mutter des Neffen, habe er ausdrücklich die Verantwortung für den Neffen übernommen. Nachdem der Neffe in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhalten und dem Kanton Freiburg zugewiesen worden sei, habe er ihm sein Mobiletelefon gegeben. Seither rufe er seinen Neffen über Telefone anderer Asylsuchender in der Unterkunft täglich an und halte mit ihm engen Kontakt. Der Neffe wiederum habe seinerseits versucht, nach Zürich zu seinem Onkel zu gelangen, was ihm jedoch bislang nicht ermöglicht worden sei.

E. 9.4 Der Erstbefragung des Neffen vom 2. Juni 2022 (SEM2-act. 13) kann entnommen werden, dass er Afghanistan zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich ungefähr im Oktober 2021, und auf einem anderen Weg, nämlich über Pakistan, verlassen hat. Auf seiner weiteren Reise habe er den Beschwerdeführer getroffen und die Reise bis auf eine vorübergehende Trennung zusammen mit ihm fortgesetzt. Anlässlich seiner Erstbefragung beschrieb der Beschwerdeführer sein Verhältnis zum Beschwerdeführers als gut. Das sei schon während der Reise so gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn an gewissen Stellen getragen, als ihm selbst die nötige Kraft gefehlt habe. In Afghanistan hätten sie sich jeden Tag getroffen, solange sie in derselben Ortschaft gelebt hätten. Zwei Jahre vor der Ausreise des Neffen aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer jedoch nach Kunduz umgezogen. Erst unmittelbar vor seiner Ausreise hätten sie sich wiedergesehen. Auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer in ein anderes europäisches Land begleiten möchte, falls dieser dorthin zurückkehren müsste, gab der Neffe an, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu bleiben. Müsste der Beschwerdeführer in ein anderes Land gehen, wovon er ausgehe, könne er nichts dagegen unternehmen. Auf die Frage, wie sich das für ihn anfühlen würde, antwortete der Neffe, er wisse es nicht; er wolle hier in der Schweiz bleiben, den Rest wisse er nicht. Auch auf mehrmalige Nachfrage seiner Rechtsvertretung und Vertrauensperson im Asylverfahren bestätigte der Neffe, dass er unbedingt in der Schweiz bleiben wolle. Schliesslich meinte der Neffe auf konkrete Nachfrage, er möchte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleibe, weil sie lange Zeit zusammen verbracht hätten. Wenn der Beschwerdeführer jedoch das Land verlassen müsse, wolle er, der Neffe, trotzdem in der Schweiz bleiben. Der Neffe führte weiter aus, seine Mutter habe nicht gewusst, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bis in die Schweiz unterwegs sei. Sie habe ihm lediglich erlaubt, in die Türkei zu reisen. Dort hätten ihm Cousins mütterlicherseits zur Weiterreise geraten und diese auch organisiert. Zum aktuellen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gab er an, sie dürften sich in der Unterkunft nicht gegenseitig auf ihren Zimmern besuchen. Sie würden sich bei der Essensausgabe oder manchmal draussen sehen. An Tagen, an denen er in der Schule sei, sähen sie sich gar nicht.

E. 9.5 Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten und der Äusserungen der Beteiligten geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen nicht von einer Qualität ist, die es als Familienleben unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen liesse. In Afghanistan war die Beziehung in etwa so, wie sich eine funktionierende Beziehung zwischen Onkel und Neffen gewöhnlicherweise darstellt, wobei festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer und sein Neffe in den beiden, der Ausreise des Neffen vorangehenden Jahren offenbar nicht sahen. Auch die Beziehung hier in der Schweiz scheint nicht enger gewesen sei, als sie es gewöhnlich zwischen Onkeln und Neffen ist. Auffällig ist immerhin, dass sich der Neffe sehr zurückhaltend äusserte, als er in der Erstbefragung darauf angesprochen wurde, wie er sich fühlen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. Auch scheinen sich der Beschwerdeführer und sein Neffe während des Aufenthalts in derselben Unterkunft nicht sonderlich um engeren Kontakt bemüht zu haben. Während der rund sieben Monate dauernden Reise von der Türkei in die Schweiz war ihre Beziehung zwangsläufig eng. Nach der klaren und unmissverständlichen Aussage des Neffen anlässlich seiner Erstbefragung wusste jedoch seine Mutter von der Reise nichts. Sie habe ihm nur erlaubt, in die Türkei zu reisen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Mutter des Neffen die Verantwortung für diesen übernommen hat, wie in der Rechtsmitteleingabe unter nicht nachzuvollziehbarer Umdeutung der Aussagen des Neffen anlässlich der Erstbefragung behauptet wird. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die österreichischen Behörden vom 23. April 2022 den Neffen mit keinem Wort erwähnte und klar und deutlich zu Protokoll gab, der Ziel seiner Reise sei Frankreich, wo er Verwandte habe (Ziff. 9.2.1, 9.7.3, 9.8.1). Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Neffen dauerhaft die Rolle eines faktischen Elternteils wahrnimmt.

E. 10 Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen- den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 11 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegwei- sung nach Bulgarien angeordnet.

E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist.

E. 14 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2956/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2956/2022 Urteil vom 14. Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 1998, Afghanistan, Beschwerdeführer, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten des Vorinstanz [...] / N [...] [SEM-act.] 1). B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. März 2022 in Bulgarien sowie am 23. April 2022 in Österreich bereits Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 13). C. C.a Anlässlich des persönlichen Gesprächs (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO, ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durchgeführt am 2. Mai 2022, wurde der Beschwerdeführer zu einer möglichen Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise Bulgariens zur Durchführung des Asylverfahrens und seiner möglichen Überstellung in einen der beiden genannten Staaten angehört (SEM-act. 16). C.b Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Überstellung sowohl nach Österreich als auch nach Bulgarien. Zur Begründung machte er fehlende Aussichten auf eine Anerkennung (Österreich) beziehungsweise fehlende Aussichten auf eine Arbeit und schwierige Aufnahmebedingungen (Bulgarien) geltend. Wenn er es gewollt hätte, wäre er dort geblieben. Die Schweiz wäre für ihn gut, denn hier lebe sein 15-jähriger Neffe. Auf Nachfrage seiner Rechtsvertretung ergänzte er, dass er seinen Neffen in der Türkei getroffen und mit ihm bis nach Serbien gereist sei. Dort seien sie getrennt worden, separat nach Österreich gelangt und von dort wieder zusammen in die Schweiz weitergereist. D. D.a Am 10. Juni 2022 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 21). D.b Die österreichischen Behörden teilten der Vorinstanz am 14. Juni 2022 mit, dass sie einer Übernahme des Beschwerdeführers nicht zustimmen könnten (SEM-act. 25). Zur Begründung führten sie aus, aufgrund des Eurodac-Treffers Bulgarien (Kategorie 1) vom 24. März 2022 sei ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien übermittelt worden. Mangels fristgerechter Antwort sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO an Bulgarien übergegangen (SEM-act. 25). E. E.a An 15. Juni 2022 gelangte die Vorinstanz an die bulgarischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO sowie unter Hinweis auf die abschlägige Antwort Österreichs um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 26). E.b Die bulgarischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29. Juni 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu (SEM-act. 28). F. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 (eröffnet am 1. Juli 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Bulgarien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 31). G. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2022 an das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren: Die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid in der Sache von Vollzughandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des BVGer [Rek-act.] 1). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Juli 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (Rek-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit nur summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Bst. a). Er ist ferner verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Antragsprüfung (Bst. b), nach dem Rückzug des Antrags während der Antragsprüfung (Bst. c) oder nach der Ablehnung des Antrags (Bst. d) in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist schliesslich verpflichtet, einen Antragsteller, der während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wegzieht und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Art. 23-25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren abzuschliessen. (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO; vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50 [nachfolgend: Urteil des EuGH H. und R.]). 4.3. Im Fall des in den Art. 21 und Art. 22 Dublin-III-VO geregelten, sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge), auf das Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO verweist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Dabei ist von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des, in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten, sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), auf das Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d und Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO verweisen, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

5. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz bereits in Bulgarien und in Österreich je ein Asylgesuch eingereicht hatte. Als mögliche Zuständigkeitskriterien kamen Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d sowie Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO in Betracht, die vom SEM im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zu verfolgen waren. Nachdem Österreich eine Wiederaufnahme unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens abgelehnt und Bulgarien anschliessend einer Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt hat, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens fest. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Gründe für einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz vorliegen.

6. Als mögliche Rechtsgrundlage für den Zuständigkeitsübergang von Bulgarien auf die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht: 6.1. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt, wie zu verfahren ist, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta, ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen. In einem solchen Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. 6.2. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Ferner wird Bulgarien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) gebunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bulgarien seinen diesbezüglichen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in diesem Dublin-Mitgliedstaat auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die tiefe Anerkennungsquote gegenüber Staatsangehörigen gewisser Länder rechtfertige es nicht, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten. Betroffene Personen könnten gegen einen negativen Asylentscheid ein wirksames Rechtsmittel einlegen. Zudem seien die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (E. 6.6.1 und E. 6.6.7). Trotz der Belastung Bulgariens durch ukrainische Kriegsflüchtlinge geht das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 9.2; E-2756/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.5; D-1123/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.7.1; je m.H.). 6.4. Für eine Übernahme der Zuständigkeit Bulgariens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO besteht daher kein Anlass.

7. Als eine weitere potentielle Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeits-übergang auf die Schweiz ist Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Gemäss dieser Bestimmung kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8. 8.1. Es wurde bereits weiter oben dargelegt, dass Bulgarien vermutungsweise seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Vermutung kann im Einzelfall wohl widerlegt werden, Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). 8.2. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebracht, dass er in Bulgarien weder eine ausreichende Ernährung noch eine medizinische Versorgung erhalten habe. Auch seien die hygienischen Minimalstandards nicht eingehalten worden. Er habe 26 Tage in einem geschlossenen Zentrum verbringen müssen, was einer Haftsituation gleichkomme. Nachts sei er eingeschlossen gewesen und habe nicht einmal auf die Toilette gehen können. Im persönlichen Gespräch mit der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer ergänzt, dass das bulgarische Asylsystem auf Gewalt, Angst und Abschreckung basiert habe. Somit gäbe es konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung nach Bulgarien unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Des Weiteren wird auf die im Vergleich zur Schweiz hohe Ablehnungsquote bei afghanischen Asylsuchenden verwiesen und die Befürchtung geäussert, dass er in Bulgarien als afghanischer Asylsuchender kein rechtsstaatliches Asylverfahren erhalten werde und ihm eine Kettenabschiebung drohe. 8.3. Angesichts der teils tatsächlich schwierigen Bedingungen in Bulgarien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in diesem Land problematische Verhältnissen antraf. Er hielt sich allerdings nur vergleichsweise kurze Zeit dort auf, wobei seine Aussagen zur Aufenthaltsdauer erheblich divergieren (vgl. Niederschrift der Erstbefragung nach AsylG durch die österreichischen Behörden vom 23. April 2022, Ziff. 9.5 und 9.7.2, wo von insgesamt 26 Tagen die Rede ist [SEM-act. 11], gegenüber dem Dublin-Gespräch, wo von einem 26-tägigen Aufenthalt in einem geschlossenen und einem sich daran anschliessenden 13-tätigen Aufenthalt in einem offenen Camp berichtet wird). Jedenfalls wird der Beschwerdeführer in Bulgarien nach einer Rücküberstellung dorthin nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, so wie sie in der Beschwerdeschrift wiedergegeben werden, aktenwidrig sind. Als primären Grund gegen eine Überstellung nach Bulgarien nannte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs fehlende wirtschaftliche Perspektiven (hohe Kosten der eigenen Reise, keine Aussichten auf Arbeit in Bulgarien). Wenn er tatsächlich gewollt hätte, wäre er dort geblieben. Erst auf Nachfrage und unter explizitem Hinweis auf mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Unterkunft und medizinischer Versorgung brachte der Beschwerdeführer entsprechende Einwände vor, wobei ihn persönlich nur die Einschliessung von 22 Uhr abends mit 7 Uhr morgens und der fehlende Zugang zu Toiletten während dieser Zeit betroffen habe. Der Rest seiner Vorbringen bezog sich nicht auf ihn, sondern einige seiner Freunde. Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko glaubhaft dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Allein aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde aufgeführten hohen Ablehnungsquote für asylsuchende Personen aus Afghanistan lässt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.4. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch die bulgarischen Behörden ernsthaft zu erschüttern. 9. 9.1. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf seinen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und auf die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) festgeschriebene vorrangige Bedeutung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen, die ein Kind betreffen. Diese wären seiner Auffassung nach verletzt, würde er als Folge einer Überstellung nach Bulgarien von seinem minderjährigen Neffen getrennt. Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesen Vorbringen auf den afghanischen Staatsangehörigen B._______ (geb. 2007), der offenbar in seiner Begleitung in die Schweiz gelangte und hier ebenfalls am 27. April 2022 um Asyl ersuchte (Akten des SEM [...] / N [...] [SEM2-act.] 1). Das Asylgesuch des Neffen wurde zwar mit Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 abgelehnt und er selbst aus der Schweiz weggewiesen. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Neffe jedoch vorläufig aufgenommen (SEM2-act. 18). 9.2. Die Überstellung einer antragstellenden Person in einen anderen Dublin-Mitgliedstaat kann einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen und gegebenenfalls zum Selbsteintritt verpflichten, wenn die Überstellung zur Trennung von Personen führen würde, deren Beziehung in den Schutzbereich dieser Konventionsnorm fällt. Im Gegensatz zum ordentlichen Ausländerrecht ist in Dublin-Verfahren im Allgemeinen nicht erforderlich, dass eine der betroffenen Personen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten und zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität können auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten/Onkeln und Nichten/Neffen wesentlich sein (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.; BVGE 2021/VI 1 E. 12-13). Das ist etwa der Fall, wenn der erwachsene Verwandte faktisch die Elternrolle für eine minderjährige Person übernimmt und die Übernahme der faktischen Elternrolle von gewisser Dauer und Stabilität ist. So hat der EGMR ein Familienleben im Falle von Geschwistern angenommen, deren Eltern gestorben beziehungsweise landesabwesend waren und die während einer Reihe von Jahren im gemeinsamen Haushalt bei Onkel und Tante lebten (Urteil des EGMR Butt gegen Norwegen vom 4. Dezember 2021, 47017/09, Ziff. 76). Anzufügen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die UN-Kinderrechtskonvention keine über die Garantien des Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche begründet (Urteil des BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). 9.3. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Personalienaufnahme vom 2. Mai 2022 (SEM-act. 16) und des Dublin-Gesprächs ergibt sich, dass er am 18. Mai 2021 Afghanistan verlassen habe. Über den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er seinen Neffen getroffen habe. Anschliessend sei er zusammen mit dem Neffen bis nach Serbien unterwegs gewesen. In Serbien seien sie getrennt worden. In der Folge hätten sie über Ungarn eigenständig Österreich erreicht, von wo sie wieder zusammen in die Schweiz gereist seien. In der Rechtsmitteleingabe macht die Rechtsvertretung geltend, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan eine enge Beziehung zum Neffen gepflegt habe. Die Erlebnisse von Gewalt, Hunger und Angst, welche die beiden gemeinsamen durchgemacht hätten, hätten sie noch enger zusammengeschweisst. Dabei sei er die engste Bezugsperson des erst 15-jährigen Neffen gewesen. Er habe die volle Verantwortung für ihn getragen. Auch gegenüber seiner Schwester, der Mutter des Neffen, habe er ausdrücklich die Verantwortung für den Neffen übernommen. Nachdem der Neffe in der Schweiz die vorläufige Aufnahme erhalten und dem Kanton Freiburg zugewiesen worden sei, habe er ihm sein Mobiletelefon gegeben. Seither rufe er seinen Neffen über Telefone anderer Asylsuchender in der Unterkunft täglich an und halte mit ihm engen Kontakt. Der Neffe wiederum habe seinerseits versucht, nach Zürich zu seinem Onkel zu gelangen, was ihm jedoch bislang nicht ermöglicht worden sei. 9.4. Der Erstbefragung des Neffen vom 2. Juni 2022 (SEM2-act. 13) kann entnommen werden, dass er Afghanistan zu einem anderen Zeitpunkt, nämlich ungefähr im Oktober 2021, und auf einem anderen Weg, nämlich über Pakistan, verlassen hat. Auf seiner weiteren Reise habe er den Beschwerdeführer getroffen und die Reise bis auf eine vorübergehende Trennung zusammen mit ihm fortgesetzt. Anlässlich seiner Erstbefragung beschrieb der Beschwerdeführer sein Verhältnis zum Beschwerdeführers als gut. Das sei schon während der Reise so gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn an gewissen Stellen getragen, als ihm selbst die nötige Kraft gefehlt habe. In Afghanistan hätten sie sich jeden Tag getroffen, solange sie in derselben Ortschaft gelebt hätten. Zwei Jahre vor der Ausreise des Neffen aus Afghanistan sei der Beschwerdeführer jedoch nach Kunduz umgezogen. Erst unmittelbar vor seiner Ausreise hätten sie sich wiedergesehen. Auf die Frage, ob er den Beschwerdeführer in ein anderes europäisches Land begleiten möchte, falls dieser dorthin zurückkehren müsste, gab der Neffe an, er sei in die Schweiz gekommen, um hier zu bleiben. Müsste der Beschwerdeführer in ein anderes Land gehen, wovon er ausgehe, könne er nichts dagegen unternehmen. Auf die Frage, wie sich das für ihn anfühlen würde, antwortete der Neffe, er wisse es nicht; er wolle hier in der Schweiz bleiben, den Rest wisse er nicht. Auch auf mehrmalige Nachfrage seiner Rechtsvertretung und Vertrauensperson im Asylverfahren bestätigte der Neffe, dass er unbedingt in der Schweiz bleiben wolle. Schliesslich meinte der Neffe auf konkrete Nachfrage, er möchte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleibe, weil sie lange Zeit zusammen verbracht hätten. Wenn der Beschwerdeführer jedoch das Land verlassen müsse, wolle er, der Neffe, trotzdem in der Schweiz bleiben. Der Neffe führte weiter aus, seine Mutter habe nicht gewusst, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bis in die Schweiz unterwegs sei. Sie habe ihm lediglich erlaubt, in die Türkei zu reisen. Dort hätten ihm Cousins mütterlicherseits zur Weiterreise geraten und diese auch organisiert. Zum aktuellen Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer gab er an, sie dürften sich in der Unterkunft nicht gegenseitig auf ihren Zimmern besuchen. Sie würden sich bei der Essensausgabe oder manchmal draussen sehen. An Tagen, an denen er in der Schule sei, sähen sie sich gar nicht. 9.5. Gestützt auf eine gesamthafte Würdigung der Akten und der Äusserungen der Beteiligten geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Neffen nicht von einer Qualität ist, die es als Familienleben unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen liesse. In Afghanistan war die Beziehung in etwa so, wie sich eine funktionierende Beziehung zwischen Onkel und Neffen gewöhnlicherweise darstellt, wobei festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer und sein Neffe in den beiden, der Ausreise des Neffen vorangehenden Jahren offenbar nicht sahen. Auch die Beziehung hier in der Schweiz scheint nicht enger gewesen sei, als sie es gewöhnlich zwischen Onkeln und Neffen ist. Auffällig ist immerhin, dass sich der Neffe sehr zurückhaltend äusserte, als er in der Erstbefragung darauf angesprochen wurde, wie er sich fühlen würde, wenn der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen müsste. Auch scheinen sich der Beschwerdeführer und sein Neffe während des Aufenthalts in derselben Unterkunft nicht sonderlich um engeren Kontakt bemüht zu haben. Während der rund sieben Monate dauernden Reise von der Türkei in die Schweiz war ihre Beziehung zwangsläufig eng. Nach der klaren und unmissverständlichen Aussage des Neffen anlässlich seiner Erstbefragung wusste jedoch seine Mutter von der Reise nichts. Sie habe ihm nur erlaubt, in die Türkei zu reisen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Mutter des Neffen die Verantwortung für diesen übernommen hat, wie in der Rechtsmitteleingabe unter nicht nachzuvollziehbarer Umdeutung der Aussagen des Neffen anlässlich der Erstbefragung behauptet wird. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch die österreichischen Behörden vom 23. April 2022 den Neffen mit keinem Wort erwähnte und klar und deutlich zu Protokoll gab, der Ziel seiner Reise sei Frankreich, wo er Verwandte habe (Ziff. 9.2.1, 9.7.3, 9.8.1). Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Neffen dauerhaft die Rolle eines faktischen Elternteils wahrnimmt.

10. Andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

11. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Wegweisung nach Bulgarien angeordnet.

12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

14. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: