Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) in Afghanistan geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bun- desasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien und am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 10. Februar 2022 stellte das SEM sowohl bei den Behörden von C._______ als auch den bulgarischen Behörden betreffend den Beschwer- deführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Am 21. Februar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei führte der Be- schwerdeführer an, er sei am (Nennung Zeitpunkt) geboren. Sein Geburts- datum kenne er seit dem Erhalt seiner (Nennung Ausweisdokument) vor (...) Monaten, deren Original ihm die bulgarischen Behörden weggenom- men hätten. Es wurden ihm Fragen zu seinen Personalien, zum Erhalt sei- ner (Nennung Ausweisdokument), zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seiner Herkunft, zum medizi- nischen Sachverhalt, zu seinem Alter sowie medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. Ferner wurde er über den Ablauf einer möglicher- weise durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert. A.e Die am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säu- len-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersu- chung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Unter- suchung vom (Nennung Zeitpunkt) ein Mindestalter des Beschwerdefüh- rers von (...) Jahren; die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (Minderjährigkeit sei möglich). Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Mo- naten sei mit den erhobenen Befunden allerdings nicht zu vereinbaren.
D-2725/2022 Seite 3 A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am
23. März 2022 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität, zur beabsichtigten An- passung seines Geburtsdatums auf den (...) und zur Möglichkeit der Be- handlung seines Asylgesuchs durch die Behörden von C._______ oder die bulgarischen Behörden.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2022 seine Stel- lungnahme ein. Darin führte er zu einer allfälligen Änderung des Alters im ZEMIS an, bezüglich der (Nennung Ausweisdokument) habe er immer die Wahrheit gesagt. Bis er in Bulgarien angekommen sei, habe er stets einen Ausdruck der elektronischen (Nennung Ausweisdokument) in Form einer Karte auf sich getragen. Dass seine (Nennung Ausweisdokument) ver- brannt worden sei, stelle keine Schutzbehauptung dar, sondern liege am Antrag seiner Rechtsvertreterin, diese bei den bulgarischen Behörden nachzufordern sowie an nicht auszuschliessenden Übersetzungs- bezie- hungsweise Verständigungsproblemen. Zudem stelle es nicht einen Wider- spruch, sondern eine Ergänzung dar, wenn er zunächst angegeben habe, die bulgarischen Behörden hätten seine (Nennung Ausweisdokument) ein- gezogen und dass diese in der Zwischenzeit vernichtet worden sei. In C._______ habe er – genau wie in der Schweiz – das Foto des Originals seiner (Nennung Ausweisdokument) gezeigt, was von der Dolmetscherin zur Kenntnis genommen worden sei und diese auf Deutsch mit den Behör- den darüber gesprochen habe, so dass er nicht wisse, was genau bespro- chen worden sei. Es sei daraufhin ein falsches Geburtsdatum hingeschrie- ben worden, wogegen er sich vergeblich zu wehren versucht habe. Die Echtheit seiner elektronischen (Nennung Ausweisdokument) sei anhand der Dokumentennummer sehr wohl und einfach zu überprüfen, womit sie als Indiz für seine Minderjährigkeit diene. Weiter habe er bezüglich seines Geburtsdatums stets konsistente Angaben gemacht und beim Altersgut- achten habe sein Mindestalter bei allen radiologischen Untersuchungen unter 18 Jahren gelegen.
Bezüglich eines allfälligen Dublin-Verfahrens und einer Wegweisung nach C._______ führte er sodann aus, nur wenige Tage in diesem Land gewe- sen zu sein. Dort sei er anlässlich der Abklärung seiner Identität schlecht behandelt respektive nicht korrekt angehört worden, zumal die Dolmet- scherin nur Farsi statt Pashto gesprochen habe und alle Neueintritte an jenem Tag mit demselben Geburtsdatum registriert worden seien. Zu ei- nem allfälligen Dublin-Verfahren und einer Wegweisung nach Bulgarien be-
D-2725/2022 Seite 4 halte er sich vor, das rechtliche Gehör zu einem späteren Zeitpunkt zu er- gänzen. Jedenfalls sei er in Bulgarien von der Polizei mehrmals tätlich an- gegriffen und verletzt worden, weshalb vermutungsweise von einer Trau- matisierung seiner Person auszugehen und der medizinische Sachverhalt durch das SEM vor einer Wegweisung ergänzend abzuklären sei. Des Wei- teren beantragte der Beschwerdeführer bezüglich Altersanpassung im ZEMIS umgehend eine beschwerdefähige Verfügung und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerde- verfahrens als UMA zu behandeln. Ferner sei mit der Einleitung eines Dub- lin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens be- treffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. A.g Am 30. März 2022 ersuchte das SEM sowohl die Behörden von C._______ als auch diejenigen von Bulgarien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. A.h Gemäss einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen einer (Nennung Leiden) behandelt. A.i Laut einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer we- gen eines am Vortag begangenen Suizidversuchs zugewiesen und nach Behandlung mit entsprechenden Abmachungen und Empfehlungen glei- chentags wieder entlassen. A.j Am 5. April 2022 sowie am 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Aufzählung Beweismittel). A.k Mit Eingabe vom 12. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen (Nennung Beweismittel) ins Recht und stellte weitere medizini- sche Unterlagen – nachdem er seinen Angaben zufolge (Nennung Vorfall)
– in Aussicht. Seit seiner Entlassung (...) am (Nennung Zeitpunkt) befinde er sich in einer Unterkunft für Erwachsene. Das SEM werde ihn noch glei- chentags in eine andere Unterkunft verlegen, ohne dass er den Ort oder den Grund dafür kenne. A.l Am 13. April 2022 lehnten die Behörden von C._______ Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab. A.m Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 er- neut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuchs bis zum 28. April 2022 ein.
D-2725/2022 Seite 5 A.n Mit Eingabe vom 25. April 2022 legte der Beschwerdeführer zusätzli- che Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.o Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weite- res Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.p Am 3. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellung- nahme zum neuerlich gewährten rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit Bul- gariens für die Behandlung seines Asylgesuchs zukommen (vgl. auch Bst. G. oben). Darin brachte er vor, sich insgesamt etwa (Nennung Dauer) in Bulgarien aufgehalten zu haben. Die bulgarische Grenzwache habe ihn in einem Wald angehalten, mit Gegenständen spitalreif verletzt und ihm alles, was er bei sich gehabt habe, abgenommen. Danach sei er für (Nen- nung Dauer) in einem geschlossenen Heim für Minderjährige unterge- bracht worden, wo die Zustände sehr schlecht gewesen seien. Seine Ver- letzungen seien nur in oberflächlicher Weise gepflegt worden, weshalb sich eine Wunde schwer entzündet habe. Erst etwa (Nennung Zeitpunkt) sei er in ein Spital gebracht worden. Nach seiner Entlassung sei er in eine andere Unterkunft verlegt worden, wo wiederum Minderjährige untergebracht ge- wesen seien. Von dieser zweiten Unterkunft aus habe er mehrere erfolg- lose Fluchtversuche unternommen. Sowohl die Grenzwache als auch die Polizei hätten ihn jeweils verprügelt, weshalb er wiederholt habe hospitali- siert werden müssen. Schliesslich sei ihm die Ausreise aus Bulgarien ge- lungen. Eine Rückkehr dorthin sei für ihn unvorstellbar. A.q Mit Urteil D-1596/2022 vom 31. Mai 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdefüh- rers vom 5. April 2022 gut und wies das SEM an, betreffend Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine an- fechtbare Verfügung zu erlassen. A.r Im Rahmen einer internen Anfrage des SEM vom 14. Juni 2022 an (Nennung Adressat) zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerde- führers wurde (Nennung Beweismittel) – nachdem der Beschwerdeführer dort (Nennung Dauer) untergebracht war – zu den Akten genommen. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 – gleichentags eröffnet – trat die Vorin- stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte den Beschwer-
D-2725/2022 Seite 6 deführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen. Den Kanton Bern beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
22. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu korrigieren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Weiter sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge- richt über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
23. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juni 2022 setzte die Instruk- tionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
D-2725/2022 Seite 7
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betref- fend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Be- gehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-2736/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.).
E. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
D-2725/2022 Seite 8 Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung.
E. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art.
E. 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wie- deraufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grund- sätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre An- knüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger un- ter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Min- derjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZ- WIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vor- liegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
D-2725/2022 Seite 9 eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorran- gige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvoll- ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Ver- letzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu be- urteilen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhalts- punkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sach- verhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers res- pektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Be- weismittel und der getroffenen Abklärungen (vgl. Art. 12 Bstn. a, b und e VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gel- ten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselemen- ten, den entsprechenden Dokumenten sowie mit den jeweiligen Abklä- rungsresultaten auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zu den Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu seiner Registrierung anlässlich der geltend gemachten Aufenthalte in Bulgarien und C._______ Stellung. Weiter kam das SEM zum Schluss, dass Bulgarien für die weitere Behandlung seines Asylverfahrens zuständig sei (vgl. SEM act. 1124969-78/18 [nachfolgend: act. 78], S. 4 ff.). Weiter nahm es eine einlässliche Prüfung der vom Be- schwerdeführer angeführten und mit medizinischen Unterlagen untermau- erten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor (vgl. act. 78, S. 9 ff.). Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivor- bringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte,
D-2725/2022 Seite 10 stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist denn in diesem Zusam- menhang – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 19 der Beschwerdeschrift) – auch nicht nötig, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Mit der Kritik, die Vorinstanz sei beharrlich von seiner Volljährigkeit ausgegan- gen, obwohl seine Angaben, die eingereichte Kopie seiner (Nennung Aus- weisdokument) sowie das Ergebnis der Altersschätzung seine Minderjäh- rigkeit anzeigten und die vorinstanzlichen Erwägungen würden eine auf- schlussreiche Erklärung zu den gezogenen Schlussfolgerungen vermissen lassen, und zudem habe das SEM seine gesundheitlichen Beschwerden nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt, vermengt der Be- schwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu vernei- nen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten. 6.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers respektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Beweismittel und der getroffenen Abklärungen (vgl. Art. 12 Bstn. a, b und e VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen, den entsprechenden Dokumenten sowie mit den jeweiligen Abklärungsresultaten auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Registrierung anlässlich der geltend gemachten Aufenthalte in Bulgarien und C._______ Stellung. Weiter kam das SEM zum Schluss, dass Bulgarien für die weitere Behandlung seines Asylverfahrens zuständig sei (vgl. SEM act. 1124969-78/18 [nachfolgend: act. 78], S. 4 ff.). Weiter nahm es eine einlässliche Prüfung der vom Beschwerdeführer angeführten und mit medizinischen Unterlagen untermauerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor (vgl. act. 78, S. 9 ff.). Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist denn in diesem Zusammenhang - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 19 der Beschwerdeschrift) - auch nicht nötig, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Mit der Kritik, die Vorinstanz sei beharrlich von seiner Volljährigkeit ausgegangen, obwohl seine Angaben, die eingereichte Kopie seiner (Nennung Ausweisdokument) sowie das Ergebnis der Altersschätzung seine Minderjährigkeit anzeigten und die vorinstanzlichen Erwägungen würden eine aufschlussreiche Erklärung zu den gezogenen Schlussfolgerungen vermissen lassen, und zudem habe das SEM seine gesundheitlichen Beschwerden nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten.
E. 6.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf un- gereimte und realitätsferne Aussagen des Beschwerdeführers in der Erst- befragung betreffend Identitätsdokument und der Registrierung in C._______, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass er in C._______ mit dem Jahrgang (...) und damit als volljährige Per- son registriert worden sei und das geltend gemachte Alter gemäss den Re- sultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Min- derjährigkeit fest und entgegnet, er habe im Rahmen seines Asylverfah- rens in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum angegeben. Die Vor- instanz habe es unterlassen, eine Würdigung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden, vorzunehmen. Seine
D-2725/2022 Seite 11 Angaben, die von ihm eingereichte Kopie der (Nennung Ausweisdoku- ment) sowie das Resultat des Altersgutachtens seien als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten. Die vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Sodann habe er anschau- lich darlegen können, wie es zu der falschen Erfassung seines Alters in C._______ gekommen sei. Ferner habe er dem SEM gegenüber in nach- vollziehbarer Weise dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise beziehungs- weise bis zum Moment, als seine (Nennung Ausweisdokument) für seine Ausreise relevant geworden sei, sein genaues Geburtsdatum nicht ge- kannt habe. Zudem habe er den Verlust seiner (Nennung Ausweisdoku- ment) sowie den Hergang, wie er zur eingereichten Kopie seiner (Nennung Ausweisdokument) Zugang bekommen habe, verständlich aufgezeigt. Mit diesem Identitätsdokument setze sich die Vorinstanz nur in oberflächlicher Weise auseinander. Zwar handle es sich dabei lediglich um eine Kopie, die darin festgehaltenen Informationen würden jedoch mit den Angaben zu sei- ner Biografie übereinstimmen. Ohne konkrete Hinweise des SEM, dass es sich bei den Angaben auf der (Nennung Ausweisdokument) um Falschan- gaben handle, sei diese ebenfalls als ein deutliches Indiz für die Minder- jährigkeit zu werten. Das Resultat der Altersabklärung, das sein Mindestal- ter auf (...) Jahren festlege, vermöge keine selbstständige Festlegung sei- nes Alters zu rechtfertigen, zumal dieses gleichwohl seine Minderjährigkeit bestätige. Dem Gutachten sei keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung (zu dem von ihm vorgebrachten Alter) zu ent- nehmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2038 VI/3 E. 4.2) sei das Altersgutachten deshalb nur als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit zu werten.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens zuständig ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allge- meinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführen- den Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters- angaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt be- fundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurtei- lung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährig- keit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
D-2725/2022 Seite 12
E. 8.2 Bezüglich der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stellt das Gericht zunächst fest, dass er sich zu seinem Alter in erhebliche Unstimmigkeiten verstrickte. So ist den Akten zu entnehmen, dass er auf dem am 4. Februar 2022 von ihm handschriftlich ausgefüllten Personalien- blatt als Geburtsdatum "(...)" vermerkte (vgl. SEM act. 1124969-1/2 [nach- folgend: act. 1]). Dieses Datum führte er zunächst auch anlässlich der EB UMA an (vgl. SEM act. 1124969-21/14 [nachfolgend: act. 21], Ziff. 1.06). Auf Nachfrage nach seinem genauen Geburtsdatum führte er dann im Wi- derspruch dazu aus, sein Geburtsdatum sei der (...). Dieses Datum kenne er seit (...) Monaten, seitdem er seine neue elektronische (Nennung Aus- weisdokument) erhalten habe und die alte eingezogen worden sei respek- tive er kenne sein Geburtsdatum bereits seit früher, mithin nach dem Erhalt der ersten (Nennung Ausweisdokument) ganz genau (vgl. act. 21, Ziff. 1.06 S. 3 f.). Unter diesen Umständen ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs und zu Be- ginn der Erstbefragung den (...) als sein Geburtsdatum hätte angeben sol- len, wenn er das genaue Datum doch bereits (Nennung Dauer) früher be- ziehungsweise seit seiner Kindheit gekannt, sich damals auch sehr über dieses Wissen gefreut und sein genaues Alter für ihn bereits damals eine grosse Rolle gespielt haben soll. Die Argumente in der Beschwerdeschrift, wonach er im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz stets das glei- che Geburtsdatum angegeben habe respektive die in der (Nennung Aus- weisdokument) festgehaltenen Informationen mit den Angaben zu seiner Biografie übereinstimmen würden, erweisen sich als unzutreffend und da- her als unbehelflich. Vor diesem Hintergrund ist auch sein weiterer Ein- wand, er habe dem SEM gegenüber in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise beziehungsweise bis zum Moment, als seine (Nennung Ausweisdokument) für seine Ausreise relevant geworden sei, sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe, erheblich zu bezweifeln.
E. 8.3 Im Zusammenhang mit der eingereichten (Nennung Ausweisdoku- ment) ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zunächst sind die Ausführun- gen des Beschwerdeführers zu den Umständen des Verlustes seiner (Nen- nung Ausweisdokument) unstimmig. So gab er diesbezüglich an, seine (Nennung Ausweisdokument) sei ihm in Bulgarien von den Behörden weg- genommen worden, um demgegenüber anzuführen, er habe nach seiner Ausreise aus Bulgarien den Behörden von C._______ seine (Nennung Ausweisdokument) im Original respektive eine echte elektronische (Nen- nung Ausweisdokument) gezeigt (vgl. act. 21, Ziff. 1.06 S. 5 und Ziff. 4.03). Auf Vorhalt gab er in diesem Zusammenhang an, den Behörden in
D-2725/2022 Seite 13 C._______ die von ihm abfotografierte (Nennung Ausweisdokument) vor- gewiesen zu haben (vgl. act. A21, Ziff. 4.03), was sich mit den vorherigen Angaben in dem Sinne nicht in Übereinstimmung bringen lässt, als dass zwischen einem echten elektronischen Dokument und einer blossen Foto- grafie ein deutlicher Unterschied besteht. Zudem fügte der Beschwerde- führer nach seiner an das SEM gerichteten Aufforderung, das eingezogene Original seiner (Nennung Ausweisdokument) bei den bulgarischen Behör- den einzufordern plötzlich an, die bulgarischen Behörden hätten seine Ori- ginal-(Nennung Ausweisdokument) mit einem Feuerzeug verbrannt, was im Übrigen nicht möglich gewesen wäre, hätte er lediglich eine elektroni- sche Version seiner neuen (Nennung Ausweisdokument) besessen, zumal dies gleichbedeutend mit der Zerstörung des elektronischen Datenträgers (bspw. Handy) gewesen wäre (vgl. act. A21, Ziff. 8.01 am Ende). Solches hat der Beschwerdeführer jedoch nirgends vorgebracht. Unbesehen davon handelt es sich bei der (Nennung Ausweisdokument) ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzier- ten Beweiswert eingereichter (Nennung Ausweisdokument) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Umso mehr gilt dies, wenn die (Nennung Ausweisdokument) – wie vorliegend – lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie respektive einer Foto- grafie vorliegt. Im Lichte obiger Ausführungen vermag der Beschwerdefüh- rer aus dem blossen Umstand, dass das in der (Nennung Ausweisdoku- ment) festgehaltene Geburtsjahr mit dem von ihm genannten überein- stimmt ([...]), nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Entgegen seiner An- sicht stellt somit die in Kopie eingereichte (Nennung Ausweisdokument) kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar.
E. 8.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklä- ren, weshalb er in C._______ trotz der dort angeblich vorgebrachten Min- derjährigkeit mit dem Jahrgang (...) erfasst wurde, auch wenn aus den Ak- ten die genauen Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht er- sichtlich sind. Auch vermag seine Begründung, die Dolmetscherin habe sich gegenüber allen dortigen afghanischen Gesuchstellern in benachteili- gender Weise verhalten und alle jungen Männer als (...)-jährige erfasst, obwohl er sich dagegen gewehrt habe, nicht zu überzeugen. Zudem ist auch angesichts der in E. 8.3 aufgeführten Erörterungen in der Tat fraglich, ob der Beschwerdeführer in C._______ tatsächlich eine (Nennung Aus- weisdokument) vorgewiesen hat respektive eine solche vorweisen konnte.
D-2725/2022 Seite 14
E. 8.5 Hinsichtlich des am (Nennung Zeitpunkt) durchgeführten Altersgutach- tens ist Folgendes anzuführen: Gemäss dem in der Beschwerde einschlä- gig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Alters- abklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizini- schen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungs- weise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettal- tersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gut- achten des (Nennung Institution) vom (...) ergab sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Weiter wurde angeführt, beim Be- schwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit bele- gen (vgl. SEM act. 1124969-29/6 [nachfolgend: act. 29], S. 5). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Min- der- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse – jedenfalls gemäss der im Gutach- ten zitierten Studie von (...) unter 18 Jahren liegt. Jedoch ist – wie vom SEM zutreffend ausgeführt – immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht ver- einbaren lässt. Diese Feststellung muss sich der Beschwerdeführer zu sei- nen Ungunsten entgegenhalten lassen.
E. 8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamt- würdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist.
E. 8.7 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerde- führers somit mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersu- chen an die bulgarischen Behörden.
E. 9.1 Die Vorinstanz ersuchte am 30. März 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen
D-2725/2022 Seite 15 Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmege- such des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens ge- mäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebe- dingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht sys- temischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grund- sätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von syste- mischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1792/2022 vom 29. April 2022 E. 6.2 m.w.H.; D-1406/2022 vom
31. März 2022 E. 9.5).
E. 9.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben.
E. 9.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO nicht angezeigt.
E. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zu- ständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster
D-2725/2022 Seite 16 Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen.
E. 10.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht.
E. 10.3 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten, wobei bezüglich seiner Auf- enthaltsdauer seine Angaben in der Erstbefragung und in seiner Stellung- nahme vom 3. Mai 2022 erheblich divergieren (vgl. act. 21, Ziff. 5.02, S. 12 und SEM act. act. 65/3, S. 1). Nach einer Rücküberstellung wird der Be- schwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängi- ges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert wer- den, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenen- falls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor- dern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt durch Angehörige staatlicher Behörden.
E. 10.4 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Ein- haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbrin- gen in der Beschwerdeschrift (S. 14), wonach sich aus seinen Aussagen (Gewalt durch Behörden; menschenunwürdige Unterbringung) klare Hin- weise darauf ergeben würden, dass er in Bulgarien kein faires Asylverfah- ren durchlaufen habe, lässt sich noch nicht ableiten, das dortige Asylver- fahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Ketten- abschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge- zwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2).
D-2725/2022 Seite 17
E. 10.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Pa- poshvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 10.5.2 Aus den zahlreichen eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. die einlässlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid, SEM act. 1124969-78/18, S. 10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen ge- ringfügigen (Nennung Leiden) wiederholt behandelt wurde. Zudem war er (Nennung Dauer und Grund sowie Örtlichkeit) hospitalisiert. Nach (Nen- nung Behandlung) durchgeführt und der Beschwerdeführer konnte sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren. Gemäss einem Bericht von (...) vom (...) bestehen seit dem Austritt aus der (Nennung Institution) am (Nennung Zeitpunkt) keine Anhaltspunkte für eine akute Fremd- und Selbstgefährdung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer er- scheine punktuell wegen kleineren körperlichen Beschwerden und zeige sich im Kontakt freundlich, angepasst und unauffällig.
E. 10.5.3 Damit erweisen sich die medizinischen Probleme des Beschwerde- führers nicht als derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind ver- pflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng- lich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Be- treuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Bulgarien seinen Verpflichtungen im Rahmen
D-2725/2022 Seite 18 der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 10.6 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 10.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
E. 11 Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gülti- gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) an- geordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
E. 13 Mit dem Urteil in der Hauptsache fallen der Antrag, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, den Be- schwerdeführer für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen sowie der am 23. Juni 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
D-2725/2022 Seite 19
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2725/2022 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2725/2022 Urteil vom 1. Juli 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, er sei am (...) in Afghanistan geboren. Er wurde für die weitere Behandlung seines Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) in Bulgarien und am (...) in C._______ um Asyl ersucht hatte. A.c Am 10. Februar 2022 stellte das SEM sowohl bei den Behörden von C._______ als auch den bulgarischen Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO). A.d Am 21. Februar 2022 führte das SEM eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei führte der Beschwerdeführer an, er sei am (Nennung Zeitpunkt) geboren. Sein Geburtsdatum kenne er seit dem Erhalt seiner (Nennung Ausweisdokument) vor (...) Monaten, deren Original ihm die bulgarischen Behörden weggenommen hätten. Es wurden ihm Fragen zu seinen Personalien, zum Erhalt seiner (Nennung Ausweisdokument), zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu Identitätsdokumenten, zum Reiseweg, zu seiner Herkunft, zum medizinischen Sachverhalt, zu seinem Alter sowie medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung gestellt. Ferner wurde er über den Ablauf einer möglicherweise durchzuführenden medizinischen Altersabklärung informiert. A.e Die am (Nennung Zeitpunkt) am (Nennung Institution) erstellte 3-Säulen-Modell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (Nennung Zeitpunkt) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren; die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (Minderjährigkeit sei möglich). Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten sei mit den erhobenen Befunden allerdings nicht zu vereinbaren. A.f Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 23. März 2022 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität, zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) und zur Möglichkeit der Behandlung seines Asylgesuchs durch die Behörden von C._______ oder die bulgarischen Behörden. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. März 2022 seine Stellungnahme ein. Darin führte er zu einer allfälligen Änderung des Alters im ZEMIS an, bezüglich der (Nennung Ausweisdokument) habe er immer die Wahrheit gesagt. Bis er in Bulgarien angekommen sei, habe er stets einen Ausdruck der elektronischen (Nennung Ausweisdokument) in Form einer Karte auf sich getragen. Dass seine (Nennung Ausweisdokument) verbrannt worden sei, stelle keine Schutzbehauptung dar, sondern liege am Antrag seiner Rechtsvertreterin, diese bei den bulgarischen Behörden nachzufordern sowie an nicht auszuschliessenden Übersetzungs- beziehungsweise Verständigungsproblemen. Zudem stelle es nicht einen Widerspruch, sondern eine Ergänzung dar, wenn er zunächst angegeben habe, die bulgarischen Behörden hätten seine (Nennung Ausweisdokument) eingezogen und dass diese in der Zwischenzeit vernichtet worden sei. In C._______ habe er - genau wie in der Schweiz - das Foto des Originals seiner (Nennung Ausweisdokument) gezeigt, was von der Dolmetscherin zur Kenntnis genommen worden sei und diese auf Deutsch mit den Behörden darüber gesprochen habe, so dass er nicht wisse, was genau besprochen worden sei. Es sei daraufhin ein falsches Geburtsdatum hingeschrieben worden, wogegen er sich vergeblich zu wehren versucht habe. Die Echtheit seiner elektronischen (Nennung Ausweisdokument) sei anhand der Dokumentennummer sehr wohl und einfach zu überprüfen, womit sie als Indiz für seine Minderjährigkeit diene. Weiter habe er bezüglich seines Geburtsdatums stets konsistente Angaben gemacht und beim Altersgutachten habe sein Mindestalter bei allen radiologischen Untersuchungen unter 18 Jahren gelegen. Bezüglich eines allfälligen Dublin-Verfahrens und einer Wegweisung nach C._______ führte er sodann aus, nur wenige Tage in diesem Land gewesen zu sein. Dort sei er anlässlich der Abklärung seiner Identität schlecht behandelt respektive nicht korrekt angehört worden, zumal die Dolmetscherin nur Farsi statt Pashto gesprochen habe und alle Neueintritte an jenem Tag mit demselben Geburtsdatum registriert worden seien. Zu einem allfälligen Dublin-Verfahren und einer Wegweisung nach Bulgarien behalte er sich vor, das rechtliche Gehör zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen. Jedenfalls sei er in Bulgarien von der Polizei mehrmals tätlich angegriffen und verletzt worden, weshalb vermutungsweise von einer Traumatisierung seiner Person auszugehen und der medizinische Sachverhalt durch das SEM vor einer Wegweisung ergänzend abzuklären sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer bezüglich Altersanpassung im ZEMIS umgehend eine beschwerdefähige Verfügung und er sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens als UMA zu behandeln. Ferner sei mit der Einleitung eines Dublin-Verfahrens zumindest bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend ZEMIS-Änderung abzuwarten. A.g Am 30. März 2022 ersuchte das SEM sowohl die Behörden von C._______ als auch diejenigen von Bulgarien um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. A.h Gemäss einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer gleichentags wegen einer (Nennung Leiden) behandelt. A.i Laut einem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer wegen eines am Vortag begangenen Suizidversuchs zugewiesen und nach Behandlung mit entsprechenden Abmachungen und Empfehlungen gleichentags wieder entlassen. A.j Am 5. April 2022 sowie am 7. April 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Aufzählung Beweismittel). A.k Mit Eingabe vom 12. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen (Nennung Beweismittel) ins Recht und stellte weitere medizinische Unterlagen - nachdem er seinen Angaben zufolge (Nennung Vorfall) - in Aussicht. Seit seiner Entlassung (...) am (Nennung Zeitpunkt) befinde er sich in einer Unterkunft für Erwachsene. Das SEM werde ihn noch gleichentags in eine andere Unterkunft verlegen, ohne dass er den Ort oder den Grund dafür kenne. A.l Am 13. April 2022 lehnten die Behörden von C._______ Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers ab. A.m Die Vorinstanz räumte dem Beschwerdeführer am 22. April 2022 erneut das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuchs bis zum 28. April 2022 ein. A.n Mit Eingabe vom 25. April 2022 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. A.o Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.p Am 3. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM seine Stellungnahme zum neuerlich gewährten rechtlichen Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung seines Asylgesuchs zukommen (vgl. auch Bst. G. oben). Darin brachte er vor, sich insgesamt etwa (Nennung Dauer) in Bulgarien aufgehalten zu haben. Die bulgarische Grenzwache habe ihn in einem Wald angehalten, mit Gegenständen spitalreif verletzt und ihm alles, was er bei sich gehabt habe, abgenommen. Danach sei er für (Nennung Dauer) in einem geschlossenen Heim für Minderjährige untergebracht worden, wo die Zustände sehr schlecht gewesen seien. Seine Verletzungen seien nur in oberflächlicher Weise gepflegt worden, weshalb sich eine Wunde schwer entzündet habe. Erst etwa (Nennung Zeitpunkt) sei er in ein Spital gebracht worden. Nach seiner Entlassung sei er in eine andere Unterkunft verlegt worden, wo wiederum Minderjährige untergebracht gewesen seien. Von dieser zweiten Unterkunft aus habe er mehrere erfolglose Fluchtversuche unternommen. Sowohl die Grenzwache als auch die Polizei hätten ihn jeweils verprügelt, weshalb er wiederholt habe hospitalisiert werden müssen. Schliesslich sei ihm die Ausreise aus Bulgarien gelungen. Eine Rückkehr dorthin sei für ihn unvorstellbar. A.q Mit Urteil D-1596/2022 vom 31. Mai 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 5. April 2022 gut und wies das SEM an, betreffend Änderung der Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS unverzüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. A.r Im Rahmen einer internen Anfrage des SEM vom 14. Juni 2022 an (Nennung Adressat) zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde (Nennung Beweismittel) - nachdem der Beschwerdeführer dort (Nennung Dauer) untergebracht war - zu den Akten genommen. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 - gleichentags eröffnet - trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Den Kanton Bern beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zudem stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers laute im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 22. Juni 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) zu korrigieren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) zu gewähren. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ([...]) auf den (...). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asylgesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren auf Änderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. D-2736/2022 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-2765/2021 vom 21. Juni 2021 E. 2).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2 je m.w.H.). 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.4 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.6 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Als Minderjähriger gilt ein Drittstaatsangehöriger unter achtzehn Jahren (Art. 2 Bst. i Dublin-III-VO; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filz-wieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.H.). Vorliegend bestünde deshalb bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine der grundsätzlichen Wiederaufnahmezuständigkeit Bulgariens vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (vgl. unter anderen: Urteil des BVGer F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.4). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt hinsichtlich der Beurteilung des Alters des Beschwerdeführers respektive seiner Einschätzung als Minderjähriger unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Zu Recht ging die Vorinstanz vorliegend aufgrund der Parteiauskünfte, der eingereichten Beweismittel und der getroffenen Abklärungen (vgl. Art. 12 Bstn. a, b und e VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM hat in seinem Entscheid auf die vorgebrachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie auf die zur Illustration derselben eingereichten Beweismittel Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen, den entsprechenden Dokumenten sowie mit den jeweiligen Abklärungsresultaten auseinandergesetzt. Ebenso nahm es zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Registrierung anlässlich der geltend gemachten Aufenthalte in Bulgarien und C._______ Stellung. Weiter kam das SEM zum Schluss, dass Bulgarien für die weitere Behandlung seines Asylverfahrens zuständig sei (vgl. SEM act. 1124969-78/18 [nachfolgend: act. 78], S. 4 ff.). Weiter nahm es eine einlässliche Prüfung der vom Beschwerdeführer angeführten und mit medizinischen Unterlagen untermauerten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor (vgl. act. 78, S. 9 ff.). Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es ist denn in diesem Zusammenhang - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. Ziff. 19 der Beschwerdeschrift) - auch nicht nötig, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Mit der Kritik, die Vorinstanz sei beharrlich von seiner Volljährigkeit ausgegangen, obwohl seine Angaben, die eingereichte Kopie seiner (Nennung Ausweisdokument) sowie das Ergebnis der Altersschätzung seine Minderjährigkeit anzeigten und die vorinstanzlichen Erwägungen würden eine aufschlussreiche Erklärung zu den gezogenen Schlussfolgerungen vermissen lassen, und zudem habe das SEM seine gesundheitlichen Beschwerden nur pauschal abgehandelt und nicht im Detail gewürdigt, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über seine Minder- oder Volljährigkeit sowie diejenige über den für sein Asylverfahren zuständigen Staat betrifft. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. 6.3 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid insbesondere gestützt auf ungereimte und realitätsferne Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung betreffend Identitätsdokument und der Registrierung in C._______, das Fehlen rechtsgenüglicher Dokumente und den Umstand, dass er in C._______ mit dem Jahrgang (...) und damit als volljährige Person registriert worden sei und das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit fest und entgegnet, er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum angegeben. Die Vor- instanz habe es unterlassen, eine Würdigung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen seine Minderjährigkeit sprechen würden, vorzunehmen. Seine Angaben, die von ihm eingereichte Kopie der (Nennung Ausweisdokument) sowie das Resultat des Altersgutachtens seien als Indizien für die geltend gemachte Minderjährigkeit zu werten. Die vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht nachvollziehbar. Sodann habe er anschaulich darlegen können, wie es zu der falschen Erfassung seines Alters in C._______ gekommen sei. Ferner habe er dem SEM gegenüber in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise beziehungsweise bis zum Moment, als seine (Nennung Ausweisdokument) für seine Ausreise relevant geworden sei, sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe. Zudem habe er den Verlust seiner (Nennung Ausweisdokument) sowie den Hergang, wie er zur eingereichten Kopie seiner (Nennung Ausweisdokument) Zugang bekommen habe, verständlich aufgezeigt. Mit diesem Identitätsdokument setze sich die Vorinstanz nur in oberflächlicher Weise auseinander. Zwar handle es sich dabei lediglich um eine Kopie, die darin festgehaltenen Informationen würden jedoch mit den Angaben zu seiner Biografie übereinstimmen. Ohne konkrete Hinweise des SEM, dass es sich bei den Angaben auf der (Nennung Ausweisdokument) um Falschangaben handle, sei diese ebenfalls als ein deutliches Indiz für die Minderjährigkeit zu werten. Das Resultat der Altersabklärung, das sein Mindestalter auf (...) Jahren festlege, vermöge keine selbstständige Festlegung seines Alters zu rechtfertigen, zumal dieses gleichwohl seine Minderjährigkeit bestätige. Dem Gutachten sei keine plausible medizinische Erklärung für die beachtliche Abweichung (zu dem von ihm vorgebrachten Alter) zu entnehmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2038 VI/3 E. 4.2) sei das Altersgutachten deshalb nur als sehr schwaches oder gar fragliches Indiz für die Volljährigkeit zu werten. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer minderjährig und mithin die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, m.w.H.). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 8.2 Bezüglich der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers stellt das Gericht zunächst fest, dass er sich zu seinem Alter in erhebliche Unstimmigkeiten verstrickte. So ist den Akten zu entnehmen, dass er auf dem am 4. Februar 2022 von ihm handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt als Geburtsdatum "(...)" vermerkte (vgl. SEM act. 1124969-1/2 [nachfolgend: act. 1]). Dieses Datum führte er zunächst auch anlässlich der EB UMA an (vgl. SEM act. 1124969-21/14 [nachfolgend: act. 21], Ziff. 1.06). Auf Nachfrage nach seinem genauen Geburtsdatum führte er dann im Widerspruch dazu aus, sein Geburtsdatum sei der (...). Dieses Datum kenne er seit (...) Monaten, seitdem er seine neue elektronische (Nennung Ausweisdokument) erhalten habe und die alte eingezogen worden sei respektive er kenne sein Geburtsdatum bereits seit früher, mithin nach dem Erhalt der ersten (Nennung Ausweisdokument) ganz genau (vgl. act. 21, Ziff. 1.06 S. 3 f.). Unter diesen Umständen ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs und zu Beginn der Erstbefragung den (...) als sein Geburtsdatum hätte angeben sollen, wenn er das genaue Datum doch bereits (Nennung Dauer) früher beziehungsweise seit seiner Kindheit gekannt, sich damals auch sehr über dieses Wissen gefreut und sein genaues Alter für ihn bereits damals eine grosse Rolle gespielt haben soll. Die Argumente in der Beschwerdeschrift, wonach er im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum angegeben habe respektive die in der (Nennung Ausweisdokument) festgehaltenen Informationen mit den Angaben zu seiner Biografie übereinstimmen würden, erweisen sich als unzutreffend und daher als unbehelflich. Vor diesem Hintergrund ist auch sein weiterer Einwand, er habe dem SEM gegenüber in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er bis zu seiner Ausreise beziehungsweise bis zum Moment, als seine (Nennung Ausweisdokument) für seine Ausreise relevant geworden sei, sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe, erheblich zu bezweifeln. 8.3 Im Zusammenhang mit der eingereichten (Nennung Ausweisdokument) ergeben sich weitere Ungereimtheiten. Zunächst sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen des Verlustes seiner (Nennung Ausweisdokument) unstimmig. So gab er diesbezüglich an, seine (Nennung Ausweisdokument) sei ihm in Bulgarien von den Behörden weggenommen worden, um demgegenüber anzuführen, er habe nach seiner Ausreise aus Bulgarien den Behörden von C._______ seine (Nennung Ausweisdokument) im Original respektive eine echte elektronische (Nennung Ausweisdokument) gezeigt (vgl. act. 21, Ziff. 1.06 S. 5 und Ziff. 4.03). Auf Vorhalt gab er in diesem Zusammenhang an, den Behörden in C._______ die von ihm abfotografierte (Nennung Ausweisdokument) vorgewiesen zu haben (vgl. act. A21, Ziff. 4.03), was sich mit den vorherigen Angaben in dem Sinne nicht in Übereinstimmung bringen lässt, als dass zwischen einem echten elektronischen Dokument und einer blossen Fotografie ein deutlicher Unterschied besteht. Zudem fügte der Beschwerdeführer nach seiner an das SEM gerichteten Aufforderung, das eingezogene Original seiner (Nennung Ausweisdokument) bei den bulgarischen Behörden einzufordern plötzlich an, die bulgarischen Behörden hätten seine Original-(Nennung Ausweisdokument) mit einem Feuerzeug verbrannt, was im Übrigen nicht möglich gewesen wäre, hätte er lediglich eine elektronische Version seiner neuen (Nennung Ausweisdokument) besessen, zumal dies gleichbedeutend mit der Zerstörung des elektronischen Datenträgers (bspw. Handy) gewesen wäre (vgl. act. A21, Ziff. 8.01 am Ende). Solches hat der Beschwerdeführer jedoch nirgends vorgebracht. Unbesehen davon handelt es sich bei der (Nennung Ausweisdokument) ohnehin nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Identität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert eingereichter (Nennung Ausweisdokument) auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). Umso mehr gilt dies, wenn die (Nennung Ausweisdokument) - wie vorliegend - lediglich in Form einer leicht manipulierbaren Kopie respektive einer Fotografie vorliegt. Im Lichte obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer aus dem blossen Umstand, dass das in der (Nennung Ausweisdokument) festgehaltene Geburtsjahr mit dem von ihm genannten übereinstimmt ([...]), nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Entgegen seiner Ansicht stellt somit die in Kopie eingereichte (Nennung Ausweisdokument) kein Indiz für seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs in der Schweiz dar. 8.4 Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er in C._______ trotz der dort angeblich vorgebrachten Minderjährigkeit mit dem Jahrgang (...) erfasst wurde, auch wenn aus den Akten die genauen Umstände, wie es zu dieser Registrierung kam, nicht ersichtlich sind. Auch vermag seine Begründung, die Dolmetscherin habe sich gegenüber allen dortigen afghanischen Gesuchstellern in benachteiligender Weise verhalten und alle jungen Männer als (...)-jährige erfasst, obwohl er sich dagegen gewehrt habe, nicht zu überzeugen. Zudem ist auch angesichts der in E. 8.3 aufgeführten Erörterungen in der Tat fraglich, ob der Beschwerdeführer in C._______ tatsächlich eine (Nennung Ausweisdokument) vorgewiesen hat respektive eine solche vorweisen konnte. 8.5 Hinsichtlich des am (Nennung Zeitpunkt) durchgeführten Altersgutachtens ist Folgendes anzuführen: Gemäss dem in der Beschwerde einschlägig zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. ebd. E. 4.2.1 f.). Gemäss dem Gutachten des (Nennung Institution) vom (...) ergab sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...) Jahren. Weiter wurde angeführt, beim Beschwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen (vgl. SEM act. 1124969-29/6 [nachfolgend: act. 29], S. 5). Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen, da das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse - jedenfalls gemäss der im Gutachten zitierten Studie von (...) unter 18 Jahren liegt. Jedoch ist - wie vom SEM zutreffend ausgeführt - immerhin festzuhalten, dass sich gemäss dem Altersgutachten das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten mit den erhobenen Befunden nicht vereinbaren lässt. Diese Feststellung muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten entgegenhalten lassen. 8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Sinne einer Gesamtwürdigung festzustellen, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu erachten ist. 8.7 Das SEM hat in seiner Verfügung das Geburtsdatum des Beschwerdeführers somit mit überzeugender Begründung auf den (...) festgesetzt. Es gelangte demnach mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden. 9. 9.1 Die Vorinstanz ersuchte am 30. März 2022 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden sich innert der geltenden Frist nicht zum Wiederaufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 ausführlich mit dem bulgarischen Asylsystem und der Situation asylsuchender Personen in Bulgarien auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass das dortige Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen zwar gewisse Mängel aufweisen würden, diese aber nicht systemischer Natur seien, weshalb von Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich nicht abzusehen sei. Korrekte Asylverfahren seien in Bulgarien nicht systembedingt unmöglich. Die Bedingungen in den Aufnahme- und Haftzentren seien zwar prekär, könnten jedoch nicht als unmenschlich oder entwürdigend qualifiziert werden (vgl. a.a.O. E. 6.6.1 und 6.6.7). Auch heute geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nicht von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren aus (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1792/2022 vom 29. April 2022 E. 6.2 m.w.H.; D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.5). 9.3 Bulgarien kommt somit seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK (SR 0.101), dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) grundsätzlich nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, Bulgarien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 9.4 Folglich ist eine Übernahme der Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs durch die Schweiz in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht angezeigt. 10. 10.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, hätte ausüben müssen. 10.2 Zwar kann die Vermutung, Bulgarien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden. Dafür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings nicht. 10.3 Angesichts der anerkannterweise teils schwierigen Bedingungen in Bulgarien, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dort bei seiner Ankunft auf schwierige Umstände traf. Er hat sich allerdings nur relativ kurze Zeit in Bulgarien aufgehalten, wobei bezüglich seiner Aufenthaltsdauer seine Angaben in der Erstbefragung und in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2022 erheblich divergieren (vgl. act. 21, Ziff. 5.02, S. 12 und SEM act. act. 65/3, S. 1). Nach einer Rücküberstellung wird der Beschwerdeführer nicht als Neuankömmling behandelt, sondern in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen integriert werden, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls wird er sich an die zuständigen bulgarischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern haben (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt durch Angehörige staatlicher Behörden. 10.4 Auch besteht kein Grund zur Annahme, die bulgarischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive zu einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift (S. 14), wonach sich aus seinen Aussagen (Gewalt durch Behörden; menschenunwürdige Unterbringung) klare Hinweise darauf ergeben würden, dass er in Bulgarien kein faires Asylverfahren durchlaufen habe, lässt sich noch nicht ableiten, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden. Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass seine Überstellung nach Bulgarien zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die bulgarischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. das Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7 und E. 7.2.2). 10.5 10.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 20126, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 10.5.2 Aus den zahlreichen eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. die einlässlichen Darlegungen im angefochtenen Entscheid, SEM act. 1124969-78/18, S. 10) geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen geringfügigen (Nennung Leiden) wiederholt behandelt wurde. Zudem war er (Nennung Dauer und Grund sowie Örtlichkeit) hospitalisiert. Nach (Nennung Behandlung) durchgeführt und der Beschwerdeführer konnte sich glaubhaft von akuter Suizidalität distanzieren. Gemäss einem Bericht von (...) vom (...) bestehen seit dem Austritt aus der (Nennung Institution) am (Nennung Zeitpunkt) keine Anhaltspunkte für eine akute Fremd- und Selbstgefährdung des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer erscheine punktuell wegen kleineren körperlichen Beschwerden und zeige sich im Kontakt freundlich, angepasst und unauffällig. 10.5.3 Damit erweisen sich die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach Bulgarien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 10.6 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 10.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.
11. Das SEM ist demnach zutreffend zur Erkenntnis gelangt, es sei in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten und hat zutreffend - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien (Art. 32 Bst. a AsylV 1) angeordnet. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2).
13. Mit dem Urteil in der Hauptsache fallen der Antrag, es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen sowie der am 23. Juni 2022 verfügte Vollzugsstopp dahin. 14. 14.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: