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E-3040/2022

E-3040/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren, mithin minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 in Griechenland, am 7. Juli 2021 in Rumänien und am 27. Juli 2021 in Öster- reich daktyloskopisch erfasst wurde und um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die griechischen, ru- mänischen und österreichischen Behörden am 9. Februar 2022 um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend. D. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ vom 9. Februar 2022 ein. E. Am 10. Februar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesene Rechtsvertretung. F. Mit Antwortschreiben vom 18. Februar 2022 informierten die rumänischen Behörden, der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2021 um Asyl nachge- sucht. Eine Anhörung habe nicht durchgeführt werden können, da er seit dem 27. Juli 2021 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Ein Wiederauf- nahmegesuch der österreichischen Behörden sei am 28. Oktober 2021 gutgeheissen worden. G. Gleichentags antworteten die griechischen Behörden, der Beschwerdefüh- rer habe am 10. Januar 2020 um Asyl ersucht. Als Geburtsdatum sei der

E-3040/2022 Seite 3 (…) erfasst worden. Ein Altersgutachten sei nicht erstellt worden. Identi- tätspapiere seien keine eingereicht worden. Am 23. September 2021 sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers in zweiter Instanz abgewiesen worden. H. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom

4. März 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (…) geboren. Der- zeit sei er (…) Jahre alt. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren. Er sei im Jahr (…) oder (…) als ungefähr (…)jähriger eingeschult worden und habe die Schule (…) Jahre lang besucht. Als er im (…) mit der Schule aufgehört habe, sei er (…) Jahre alt gewesen. Die griechischen Be- hörden hätten sein Geburtsdatum falsch erfasst. Es sei ihm mitgeteilt wor- den, dass eine Änderung des Geburtsdatums möglich sei, falls er seinen Pass einreiche. Die österreichischen Behörden hätten sein Geburtsjahr auf (…) festgelegt. Identitätspapiere habe er keine. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ru- mäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Rumänien nicht um Asyl nachge- sucht. Die rumänischen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abge- nommen und ihm mitgeteilt, sie seien nicht zuständig. Betreffend sein Alter hielt er an seiner Aussage fest, am (…) geboren und mithin minderjährig zu sein. Im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einige Fragen zu seinem Gesundheits- zustand. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. I. Am 8. März 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden Do- kumente betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu übermit- teln. J. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden das Informationsersuchen vom 9. Februar 2022 zu beantworten und das Alters- gutachten sowie das Protokoll der Erstbefragung zu senden.

E-3040/2022 Seite 4 K. Mit Schreiben vom 9. März 2022 beantworteten die österreichischen Be- hörden das Informationsersuchen und führten aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht. Am 11. Dezem- ber 2021 sei die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden. Ein Altersgut- achten habe ein Mindestalter von (…)Jahren ergeben, weshalb das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers mit (…) erfasst worden sei. Die österreichischen Behörden übermittelten die Antwort der rumänischen Behörden betreffend Übernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2021 und ein Schreiben betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist in- folge unbekannten Aufenthalts vom 17. Januar 2022. L. Am 10. März 2022 übermittelten die griechischen Behörden Kopien des Registrierungsformulars und ein Gerichtsurteil zweiter Instanz betreffend Ablehnung des Asylgesuchs vom 23. September 2020. M. Mit Eingabe vom 5. April 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 16. März 2022 zu den Akten. N. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Ap- ril 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Zweifel am vom ihm geltend gemachten Alter und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). O. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO. P. Am 13. April 2022 übermittelten die österreichischen Behörden das Proto- koll der Erstbefragung vom 28. Juli 2021, ein den Beschwerdeführer be- treffendes Altersgutachten der C._______ vom 19. September 2021, das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 und den ihn betreffenden Asylentscheid vom (…).

E-3040/2022 Seite 5 Q. Am 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein und ersuchte unter anderem um Anordnung eines Altersgutachtens. R. Die rumänischen Behörden stimmten am 18. April 2022 dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. S. Am 9. Mai 2022 beauftragte die Vorinstanz das D._______ mit einer Alters- abklärung im Rahmen einer Zweitbegutachtung. Im Gutachten vom 13. Mai 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die C._______ am 17. September 2021 liege bei (…) bis (…) Jahren und das Mindestalter bei (…) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage knapp nicht zutreffen. T. Am 15. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend die Abklärungen zu seinem Alter und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) im ZEMIS. U. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. V. V.a Die Vorinstanz änderte am 27. Juni 2022 das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (…) und brachte einen Bestreitungs- vermerk an. V.b Gleichentags teilte die Vorinstanz den rumänischen Behörden mit, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei angepasst worden und er werde als volljährig erachtet. W. Am 1. Juli 2022 stimmten die rumänischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers erneut zu.

E-3040/2022 Seite 6 X. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 – eröffnet am 5. Juli 2022 – trat die Vor- instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Rumänien), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. Ferner händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…), mit Bestreitungsvermerk. Y. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge- such einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfah- ren, adäquater Unterbringung und gegebenenfalls notwendiger fachärztli- cher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien un- verzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeg- lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei wissenschaftliche Artikel zur forensischen Altersbestimmung vom 15. Oktober 2013 und 5. Januar 2016 zu den Akten. Z. Am 13. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensent- scheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS- Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxis- gemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereini- gung (E-3059/2022) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-3040/2022) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlas- sen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.

E. 1.4 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und form- gerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

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E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin- III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechte- charta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzu- stellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E-3040/2022 Seite 9 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asyl- suchenden Person in einen anderen Dublin-Staat demgegenüber als un- zulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtli- chen Bestimmung, ist das SEM verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutre- ten und es in der Schweiz zu behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots. Die rumänischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmege- such der Vorinstanz bereits am 18. April 2022 zugestimmt. Die Vorinstanz habe dennoch drei Monate mit der Fällung des Entscheids zugewartet.

E. 5.2 In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. April 2022 er- suchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anordnung eines Alters- gutachtens und weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. Nach Zustimmung der rumänischen Behörden zum Wiederaufnahmege- such am 18. April 2022 hat die Vorinstanz unter anderem das D._______ mit einer Zweitbegutachtung zum Alter des Beschwerdeführers beauftragt und ihm am 15. Juni 2022 das rechtliche Gehör dazu gewährt. Am 27. Juni 2022 informierte sie die rumänischen Behörden über die Ergebnisse der Altersabklärungen und ersuchte erneut um deren Zustimmung zur Über- nahme des Beschwerdeführers. Ein längeres Untätigsein der Vorinstanz liegt demnach nicht vor, womit sich die Rüge der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots als unbegründet erweist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei.

E. 6.1.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rah- men einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben spre-

E-3040/2022 Seite 10 chen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitäts- papiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 8.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30).

E. 6.1.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hin- sichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Die Zweitbegutachtung durch das D._______ habe erge- ben, dass das von ihm im Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten knapp nicht zutreffen könne. Das Ergeb- nis des Gutachtens spreche somit gegen die Glaubhaftigkeit des angege- benen Geburtsdatums. Das Gutachten aus Österreich könne zwar zur Be- urteilung der Voll- respektive Minderjährigkeit nicht herangezogen werden. Indes liessen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu Namen und Al- ter seiner Geschwister anlässlich des Asylverfahrens in Österreich nicht mit den in der Schweiz gemachten Angaben vereinbaren. Ferner habe er an- lässlich der EB UMA nicht erwähnt, dass einige Geschwister lediglich Halb- geschwister seien. Aus den Akten des Asylverfahrens in Griechenland gehe sodann hervor, dass dort als Geburtsdatum der (…) registriert worden sei und der Beschwerdeführer sich um eine Anpassung auf den (…) be- müht habe. Dem Urteil der zweiten Instanz lasse sich entnehmen, dass er nicht geltend gemacht habe, am (…) geboren und mithin minderjährig zu sein. Dies sei angesichts der Wich- tigkeit, welche eine Minderjährigkeit für den Ausgang des Asylverfahrens hätte haben können, nicht nachvollziehbar. Anzufügen sei, dass sich das Urteil der zweiten Instanz nicht nur auf ein Registrierungsprotokoll, sondern auch auf eine persönliche Anhörung stütze. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Besitz eines Reisepasses, zum Ausreisedatum und der Dauer des Schulbesuchs (sechs beziehungsweise zwölf Jahre) anlässlich der Befragungen in Griechenland nicht mit denjenigen in der EB UMA vereinbar. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einrei- chung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen, weshalb Art.

E. 6.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe glaubhafte Angaben zu sei- nem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Das von ihm angegebene Alter lasse sich mit dem durch das D._______ eruierten Mindestalter prob- lemlos vereinbaren, was ein starkes Indiz für die geltend gemachte Min- derjährigkeit sei. Zu den Angaben anlässlich des Asylverfahrens in Grie- chenland sei festzuhalten, dass er entgegen den Ausführungen im Urteil der zweiten Instanz die englische Sprache nicht beherrsche. Sodann sei

E-3040/2022 Seite 11 bekannt, dass sich minderjährige Asylsuchende in Griechenland häufig als volljährig ausgeben würden, um nicht durch die Unterbringung in geschlos- senen Strukturen an der Weiterreise nach Westeuropa gehindert zu wer- den. Ferner seien die Registrierungen in Griechenland unzuverlässig, was vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden sei. Im Rah- men des Asylverfahrens in Österreich seien seine leiblichen Geschwister fälschlicherweise als Halbgeschwister erfasst worden und die protokollier- ten Namen ergäben wenig Sinn. Daraus lasse sich schliessen, dass in Ös- terreich entweder ungenügend befragt, falsch übersetzt oder falsch proto- kolliert worden sei.

E. 6.1.4 Zunächst ist festzuhalten, dass das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- be- ziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Altersgutachten und die entsprechenden Beweismittel ist demnach nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdefüh- rers zu seinem Alter und zur Dauer des Schulbesuchs widersprüchlich aus- gefallen sind. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlerhaften Registrierung in Griechen- land nicht überzeugen. Ebenso wenig überzeugen die Erklärungen, er be- herrsche die englische Sprache nicht und minderjährige Asylsuchende würde sich in Griechenland als volljährig ausgegeben, um nicht durch die Unterbringung in geschlossenen Strukturen an der Weiterreise nach West- europa gehindert zu werden. Zwar trifft zu, dass sich die Angaben des Be- schwerdeführers betreffend die Namen seiner Geschwister nicht wesent- lich unterscheiden. Indes weichen seine Angaben zum Alter seiner Ge- schwister teilweise erheblich voneinander ab. Soweit er eine fehlerhafte Protokollierung in Österreich geltend macht, da der Name seiner Mutter wenig Sinn ergebe, ist festzustellen, dass er anlässlich der EB UMA die gleichen Angaben wie in Österreich gemacht hat (vgl. act. 1125047-21/10 S. 4; 1125047-30/5 S. 2 und 1125047-41/8 S. 3). Weitergehend kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

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E. 6.1.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz min- derjährig war, zumal er widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat und in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Geburts- daten registriert ist, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist.

E. 6.1.6 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestim- mung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Ab- sicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Rumänien hat sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der Wiederaufnahme zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin- gungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro- tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-

E-3040/2022 Seite 13 sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 je m.w.H). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Krieges in der Ukraine sei unklar, welche Auswirkungen der Massenzustrom von Geflüch- teten für Rumänien habe. Es wäre gemäss Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 mehr als nur ein Zeichen der Solidarität auch weiterhin auf Wegweisungen von Asylsuchenden nach Rumänien zu verzichten. 7.4 Zur Einschätzung der Lage in Rumänien führte die Vorinstanz aus, ge- mäss Zahlen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flücht- linge (UNHCR) seien aktuell 81'321 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumä- nien registriert; 42'747 hätten bisher einen temporären Schutzstatus erhal- ten. Rumänien weise eine totale Kapazität an Unterbringungsplätzen von 50'599, wovon aktuell 8'813 belegt seien. Das UNHCR unterstütze Ge- flüchtete aus der Ukraine unter anderem mit Bargeld und Hilfsgütern. Zu- dem habe die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) Ende März 2022 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem rumänischen Innen- ministerium abgeschlossen. Diese siehe eine graduelle Entsendung von 120 EUAA-Angestellten sowie Dolmetschenden, Unterstützung bei der Re- gistrierung und Bearbeitung von Gesuchen um temporären Schutz, Infor- mationsvermittlung an ukrainische Staatsangehörige und allgemeine Un- terstützung des rumänischen Asylsystems durch die EUAA vor. Gemäss Informationen der rumänischen Behörden würden Schutzsuchende aus der Ukraine, die nicht um Asyl ersuchen und auf Unterbringung durch die Behörden angewiesen seien, in vorübergehenden Unterbringungsstruktu- ren, humanitären Zentren oder anderen durch die lokalen Behörden breit- gestellten Unterkünfte untergebracht. Asylsuchende hätten hingegen An- recht auf Unterbringung in einem der sechs Asylzentren. Zudem hätten sie Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung, angemessene Behandlung, Notversorgung in Krankenhäusern sowie auf unentgeltliche medizinische Versorgung und Behandlung bei akuten oder chronischen le- bensbedrohlichen Krankheiten. Angesichts der Unterstützungsleistungen, welche durch das UNHCR und die EUAA erfolgten, dürfte sich die Situation der aus der Ukraine Geflüchteten in Rumänien weiterhin stabilisieren und verbessern. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegten sich die Anzahl der Einreisen sowie Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten bereits seit

E-3040/2022 Seite 14 längerer Zeit auf ähnlich hohem Niveau. Es könne somit aktuell kein mas- senhafter Zustrom von ukrainischen Schutzsuchenden in Rumänien fest- gestellt werden. 7.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems durch Flüchtlingsbe- wegungen aus der Ukraine bestehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Mit den vagen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Aktuell sind gemäss Zahlen des UNHCR 84'393 ukrainische Ge- flüchtete in Rumänien registriert (https://data.unhcr.org/en/situations/ukra- ine/location/10782, abgerufen am 18.07.2022). Es erhalten lediglich ge- flüchtete Personen, welche um Asyl nachsuchen, Zugang zu den asylrecht- lichen Aufnahmestrukturen, nicht jedoch Schutzsuchende, welche einen Antrag auf temporären Schutz stellen. Die rumänischen Behörden haben sodann Ende Mai 2022 den übrigen Dublin-Staaten kommuniziert, dass Überstellungen im Dublin-Verfahren wieder möglich seien, was daraufhin deutet, dass sich die Situation verbessert hat. Ferner vermag der Be- schwerdeführer mit dem Hinweis auf die generell schwierigen Lebensbe- dingungen für Asylsuchende und die menschenverachtende Behandlung durch die rumänischen Behörden, keine systematischen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, substanziiert vorzubringen, dass ihm in Rumänien ein fai- res Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 je m.w.H).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Krieges in der Ukraine sei unklar, welche Auswirkungen der Massenzustrom von Geflüchteten für Rumänien habe. Es wäre gemäss Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 mehr als nur ein Zeichen der Solidarität auch weiterhin auf Wegweisungen von Asylsuchenden nach Rumänien zu verzichten.

E. 7.4 Zur Einschätzung der Lage in Rumänien führte die Vorinstanz aus, gemäss Zahlen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) seien aktuell 81'321 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumänien registriert; 42'747 hätten bisher einen temporären Schutzstatus erhalten. Rumänien weise eine totale Kapazität an Unterbringungsplätzen von 50'599, wovon aktuell 8'813 belegt seien. Das UNHCR unterstütze Geflüchtete aus der Ukraine unter anderem mit Bargeld und Hilfsgütern. Zudem habe die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) Ende März 2022 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem rumänischen Innenministerium abgeschlossen. Diese siehe eine graduelle Entsendung von 120 EUAA-Angestellten sowie Dolmetschenden, Unterstützung bei der Registrierung und Bearbeitung von Gesuchen um temporären Schutz, Informationsvermittlung an ukrainische Staatsangehörige und allgemeine Unterstützung des rumänischen Asylsystems durch die EUAA vor. Gemäss Informationen der rumänischen Behörden würden Schutzsuchende aus der Ukraine, die nicht um Asyl ersuchen und auf Unterbringung durch die Behörden angewiesen seien, in vorübergehenden Unterbringungsstrukturen, humanitären Zentren oder anderen durch die lokalen Behörden breitgestellten Unterkünfte untergebracht. Asylsuchende hätten hingegen Anrecht auf Unterbringung in einem der sechs Asylzentren. Zudem hätten sie Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung, angemessene Behandlung, Notversorgung in Krankenhäusern sowie auf unentgeltliche medizinische Versorgung und Behandlung bei akuten oder chronischen lebensbedrohlichen Krankheiten. Angesichts der Unterstützungsleistungen, welche durch das UNHCR und die EUAA erfolgten, dürfte sich die Situation der aus der Ukraine Geflüchteten in Rumänien weiterhin stabilisieren und verbessern. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegten sich die Anzahl der Einreisen sowie Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten bereits seit längerer Zeit auf ähnlich hohem Niveau. Es könne somit aktuell kein massenhafter Zustrom von ukrainischen Schutzsuchenden in Rumänien festgestellt werden.

E. 7.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems durch Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine bestehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit den vagen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Aktuell sind gemäss Zahlen des UNHCR 84'393 ukrainische Geflüchtete in Rumänien registriert (https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10782, abgerufen am 18.07.2022). Es erhalten lediglich geflüchtete Personen, welche um Asyl nachsuchen, Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, nicht jedoch Schutzsuchende, welche einen Antrag auf temporären Schutz stellen. Die rumänischen Behörden haben sodann Ende Mai 2022 den übrigen Dublin-Staaten kommuniziert, dass Überstellungen im Dublin-Verfahren wieder möglich seien, was daraufhin deutet, dass sich die Situation verbessert hat. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die generell schwierigen Lebensbedingungen für Asylsuchende und die menschenverachtende Behandlung durch die rumänischen Behörden, keine systematischen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, substanziiert vorzubringen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht.

E. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei.

E. 8.1 Zwar kann die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Ver- pflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall wi- derlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dafür müssen aber konkrete In- dizien vorliegen, die gegebenenfalls von den Betroffenen glaubhaft darzu- tun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom

6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unsicher, ob er in Rumä- nien wieder Zugang zum Asylverfahren haben werde, da sein Verfahren

E-3040/2022 Seite 15 abgeschrieben worden sei. Zudem sei er in Rumänien von den Behörden schlecht behandelt worden und die Unterbringung sei unzumutbar gewe- sen.

E. 8.3 Die Kritik des Beschwerdeführers am rumänischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Er wurde in Rumä- nien – wenn auch angeblich gegen seinen Willen – als Asylsuchender re- gistriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet wer- den konnte. Damit hat er sich selbst einem Asylverfahren in Rumänien ent- zogen. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumäni- schen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah- rensrichtlinie zu prüfen. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Rumänien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwar- tenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen würde oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm ge- mäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Le- bensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehen- den Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumäni- schen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger nicht korrekter Behandlung durch die Behörden.

E. 8.4 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Rumänien aufgrund allfälliger (…) und psychischer Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mit- gliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizini- sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er- forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Ga- rantien, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 8.5 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

E-3040/2022 Seite 16 Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juli 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind ge- genstandslos geworden.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittel- losigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3040/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3040/2022 Urteil vom 26. Juli 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren, mithin minderjährig. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 in Griechenland, am 7. Juli 2021 in Rumänien und am 27. Juli 2021 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und um Asyl nachgesucht hatte. C. Gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die griechischen, rumänischen und österreichischen Behörden am 9. Februar 2022 um nähere Informationen den Beschwerdeführer betreffend. D. Gleichentags reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums (BAZ) B._______ vom 9. Februar 2022 ein. E. Am 10. Februar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. F. Mit Antwortschreiben vom 18. Februar 2022 informierten die rumänischen Behörden, der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2021 um Asyl nachgesucht. Eine Anhörung habe nicht durchgeführt werden können, da er seit dem 27. Juli 2021 unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Ein Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden sei am 28. Oktober 2021 gutgeheissen worden. G. Gleichentags antworteten die griechischen Behörden, der Beschwerdeführer habe am 10. Januar 2020 um Asyl ersucht. Als Geburtsdatum sei der (...) erfasst worden. Ein Altersgutachten sei nicht erstellt worden. Identitätspapiere seien keine eingereicht worden. Am 23. September 2021 sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers in zweiter Instanz abgewiesen worden. H. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 4. März 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) geboren. Derzeit sei er (...) Jahre alt. Sein Geburtsdatum habe er von seiner Mutter erfahren. Er sei im Jahr (...) oder (...) als ungefähr (...)jähriger eingeschult worden und habe die Schule (...) Jahre lang besucht. Als er im (...) mit der Schule aufgehört habe, sei er (...) Jahre alt gewesen. Die griechischen Behörden hätten sein Geburtsdatum falsch erfasst. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Änderung des Geburtsdatums möglich sei, falls er seinen Pass einreiche. Die österreichischen Behörden hätten sein Geburtsjahr auf (...) festgelegt. Identitätspapiere habe er keine. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Rumänien nicht um Asyl nachgesucht. Die rumänischen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen und ihm mitgeteilt, sie seien nicht zuständig. Betreffend sein Alter hielt er an seiner Aussage fest, am (...) geboren und mithin minderjährig zu sein. Im Hinblick auf die Einholung eines Altersgutachtens stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einige Fragen zu seinem Gesundheitszustand. Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut. I. Am 8. März 2022 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden Dokumente betreffend das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu übermitteln. J. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden das Informationsersuchen vom 9. Februar 2022 zu beantworten und das Altersgutachten sowie das Protokoll der Erstbefragung zu senden. K. Mit Schreiben vom 9. März 2022 beantworteten die österreichischen Behörden das Informationsersuchen und führten aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Juli 2021 in Österreich um Asyl nachgesucht. Am 11. Dezember 2021 sei die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden. Ein Altersgutachten habe ein Mindestalter von (...)Jahren ergeben, weshalb das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit (...) erfasst worden sei. Die österreichischen Behörden übermittelten die Antwort der rumänischen Behörden betreffend Übernahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2021 und ein Schreiben betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist infolge unbekannten Aufenthalts vom 17. Januar 2022. L. Am 10. März 2022 übermittelten die griechischen Behörden Kopien des Registrierungsformulars und ein Gerichtsurteil zweiter Instanz betreffend Ablehnung des Asylgesuchs vom 23. September 2020. M. Mit Eingabe vom 5. April 2022 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbericht des BAZ B._______ vom 16. März 2022 zu den Akten. N. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. April 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Zweifel am vom ihm geltend gemachten Alter und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). O. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. P. Am 13. April 2022 übermittelten die österreichischen Behörden das Protokoll der Erstbefragung vom 28. Juli 2021, ein den Beschwerdeführer betreffendes Altersgutachten der C._______ vom 19. September 2021, das Protokoll der Befragung des Beschwerdeführers vom 25. November 2021 und den ihn betreffenden Asylentscheid vom (...). Q. Am 14. April 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein und ersuchte unter anderem um Anordnung eines Altersgutachtens. R. Die rumänischen Behörden stimmten am 18. April 2022 dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu. S. Am 9. Mai 2022 beauftragte die Vorinstanz das D._______ mit einer Altersabklärung im Rahmen einer Zweitbegutachtung. Im Gutachten vom 13. Mai 2022 kamen die Ärzte zum Schluss, das durchschnittliche Lebensalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die C._______ am 17. September 2021 liege bei (...) bis (...) Jahren und das Mindestalter bei (...) Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage knapp nicht zutreffen. T. Am 15. Juni 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör betreffend die Abklärungen zu seinem Alter und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im ZEMIS. U. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. V. V.a Die Vorinstanz änderte am 27. Juni 2022 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungsvermerk an. V.b Gleichentags teilte die Vorinstanz den rumänischen Behörden mit, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei angepasst worden und er werde als volljährig erachtet. W. Am 1. Juli 2022 stimmten die rumänischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers erneut zu. X. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 - eröffnet am 5. Juli 2022 - trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Staat (Rumänien), forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann stellte sie fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (...), mit Bestreitungsvermerk. Y. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung und gegebenenfalls notwendiger fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei wissenschaftliche Artikel zur forensischen Altersbestimmung vom 15. Oktober 2013 und 5. Januar 2016 zu den Akten. Z. Am 13. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-3059/2022) neben dem Asyl-Beschwerdeverfahren (E-3040/2022) separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bilden die Ziffern 1 bis 4 sowie 6 und 7 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.4 Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Aus humanitären Gründen kann das SEM das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (sog. Souveränitätsklausel). Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen anderen Dublin-Staat demgegenüber als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen bindenden völkerrechtlichen Bestimmung, ist das SEM verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten und es in der Schweiz zu behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die rumänischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz bereits am 18. April 2022 zugestimmt. Die Vorinstanz habe dennoch drei Monate mit der Fällung des Entscheids zugewartet. 5.2 In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 14. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Anordnung eines Altersgutachtens und weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. Nach Zustimmung der rumänischen Behörden zum Wiederaufnahmegesuch am 18. April 2022 hat die Vorinstanz unter anderem das D._______ mit einer Zweitbegutachtung zum Alter des Beschwerdeführers beauftragt und ihm am 15. Juni 2022 das rechtliche Gehör dazu gewährt. Am 27. Juni 2022 informierte sie die rumänischen Behörden über die Ergebnisse der Altersabklärungen und ersuchte erneut um deren Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers. Ein längeres Untätigsein der Vorinstanz liegt demnach nicht vor, womit sich die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots als unbegründet erweist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei minderjährig, womit die Schweiz für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei. 6.1.1 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer D-2725/2022 vom 1. Juli 2022 E. 8.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). 6.1.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Die Zweitbegutachtung durch das D._______ habe ergeben, dass das von ihm im Zeitpunkt der Untersuchung angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten knapp nicht zutreffen könne. Das Ergebnis des Gutachtens spreche somit gegen die Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums. Das Gutachten aus Österreich könne zwar zur Beurteilung der Voll- respektive Minderjährigkeit nicht herangezogen werden. Indes liessen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu Namen und Alter seiner Geschwister anlässlich des Asylverfahrens in Österreich nicht mit den in der Schweiz gemachten Angaben vereinbaren. Ferner habe er anlässlich der EB UMA nicht erwähnt, dass einige Geschwister lediglich Halbgeschwister seien. Aus den Akten des Asylverfahrens in Griechenland gehe sodann hervor, dass dort als Geburtsdatum der (...) registriert worden sei und der Beschwerdeführer sich um eine Anpassung auf den (...) bemüht habe. Dem Urteil der zweiten Instanz lasse sich entnehmen, dass er nicht geltend gemacht habe, am (...) geboren und mithin minderjährig zu sein. Dies sei angesichts der Wichtigkeit, welche eine Minderjährigkeit für den Ausgang des Asylverfahrens hätte haben können, nicht nachvollziehbar. Anzufügen sei, dass sich das Urteil der zweiten Instanz nicht nur auf ein Registrierungsprotokoll, sondern auch auf eine persönliche Anhörung stütze. Ferner seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Besitz eines Reisepasses, zum Ausreisedatum und der Dauer des Schulbesuchs (sechs beziehungsweise zwölf Jahre) anlässlich der Befragungen in Griechenland nicht mit denjenigen in der EB UMA vereinbar. Eine Gesamtwürdigung ergebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz glaubhaft zu machen, weshalb Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. 6.1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe glaubhafte Angaben zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum gemacht. Das von ihm angegebene Alter lasse sich mit dem durch das D._______ eruierten Mindestalter problemlos vereinbaren, was ein starkes Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit sei. Zu den Angaben anlässlich des Asylverfahrens in Griechenland sei festzuhalten, dass er entgegen den Ausführungen im Urteil der zweiten Instanz die englische Sprache nicht beherrsche. Sodann sei bekannt, dass sich minderjährige Asylsuchende in Griechenland häufig als volljährig ausgeben würden, um nicht durch die Unterbringung in geschlossenen Strukturen an der Weiterreise nach Westeuropa gehindert zu werden. Ferner seien die Registrierungen in Griechenland unzuverlässig, was vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt worden sei. Im Rahmen des Asylverfahrens in Österreich seien seine leiblichen Geschwister fälschlicherweise als Halbgeschwister erfasst worden und die protokollierten Namen ergäben wenig Sinn. Daraus lasse sich schliessen, dass in Österreich entweder ungenügend befragt, falsch übersetzt oder falsch protokolliert worden sei. 6.1.4 Zunächst ist festzuhalten, dass das Resultat des Altersgutachtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung sowohl bei der zahnärztlichen Untersuchung als auch der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren. Demnach lässt sich dem Altersgutachten keine verlässliche Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Auf die Ausführungen in der Beschwerde zum Altersgutachten und die entsprechenden Beweismittel ist demnach nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zur Dauer des Schulbesuchs widersprüchlich ausgefallen sind. Sie hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich fehlerhaften Registrierung in Griechenland nicht überzeugen. Ebenso wenig überzeugen die Erklärungen, er beherrsche die englische Sprache nicht und minderjährige Asylsuchende würde sich in Griechenland als volljährig ausgegeben, um nicht durch die Unterbringung in geschlossenen Strukturen an der Weiterreise nach Westeuropa gehindert zu werden. Zwar trifft zu, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Namen seiner Geschwister nicht wesentlich unterscheiden. Indes weichen seine Angaben zum Alter seiner Geschwister teilweise erheblich voneinander ab. Soweit er eine fehlerhafte Protokollierung in Österreich geltend macht, da der Name seiner Mutter wenig Sinn ergebe, ist festzustellen, dass er anlässlich der EB UMA die gleichen Angaben wie in Österreich gemacht hat (vgl. act. 1125047-21/10 S. 4; 1125047-30/5 S. 2 und 1125047-41/8 S. 3). Weitergehend kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6.1.5 In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung seines Asylantrags in der Schweiz minderjährig war, zumal er widersprüchliche Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht hat und in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Geburtsdaten registriert ist, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen ist. 6.1.6 Nachdem die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz nicht glaubhaft gemacht worden ist, fällt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht als Kriterium zur Bestimmung des für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in Betracht. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Rumänien aufgehalten zu haben und dort auch daktyloskopisch erfasst worden zu sein, was sich unbenommen von seiner fehlenden Absicht, ein Asylgesuch zu stellen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Rumänien hat sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO der Wiederaufnahme zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben. 7. 7.1 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Rumänien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen auf (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 je m.w.H). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, angesichts des Krieges in der Ukraine sei unklar, welche Auswirkungen der Massenzustrom von Geflüchteten für Rumänien habe. Es wäre gemäss Vorschlag der Europäischen Kommission vom 21. März 2022 mehr als nur ein Zeichen der Solidarität auch weiterhin auf Wegweisungen von Asylsuchenden nach Rumänien zu verzichten. 7.4 Zur Einschätzung der Lage in Rumänien führte die Vorinstanz aus, gemäss Zahlen des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) seien aktuell 81'321 Geflüchtete aus der Ukraine in Rumänien registriert; 42'747 hätten bisher einen temporären Schutzstatus erhalten. Rumänien weise eine totale Kapazität an Unterbringungsplätzen von 50'599, wovon aktuell 8'813 belegt seien. Das UNHCR unterstütze Geflüchtete aus der Ukraine unter anderem mit Bargeld und Hilfsgütern. Zudem habe die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) Ende März 2022 eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit dem rumänischen Innenministerium abgeschlossen. Diese siehe eine graduelle Entsendung von 120 EUAA-Angestellten sowie Dolmetschenden, Unterstützung bei der Registrierung und Bearbeitung von Gesuchen um temporären Schutz, Informationsvermittlung an ukrainische Staatsangehörige und allgemeine Unterstützung des rumänischen Asylsystems durch die EUAA vor. Gemäss Informationen der rumänischen Behörden würden Schutzsuchende aus der Ukraine, die nicht um Asyl ersuchen und auf Unterbringung durch die Behörden angewiesen seien, in vorübergehenden Unterbringungsstrukturen, humanitären Zentren oder anderen durch die lokalen Behörden breitgestellten Unterkünfte untergebracht. Asylsuchende hätten hingegen Anrecht auf Unterbringung in einem der sechs Asylzentren. Zudem hätten sie Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung, angemessene Behandlung, Notversorgung in Krankenhäusern sowie auf unentgeltliche medizinische Versorgung und Behandlung bei akuten oder chronischen lebensbedrohlichen Krankheiten. Angesichts der Unterstützungsleistungen, welche durch das UNHCR und die EUAA erfolgten, dürfte sich die Situation der aus der Ukraine Geflüchteten in Rumänien weiterhin stabilisieren und verbessern. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegten sich die Anzahl der Einreisen sowie Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten bereits seit längerer Zeit auf ähnlich hohem Niveau. Es könne somit aktuell kein massenhafter Zustrom von ukrainischen Schutzsuchenden in Rumänien festgestellt werden. 7.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass keine begründeten Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems durch Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine bestehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit den vagen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Aktuell sind gemäss Zahlen des UNHCR 84'393 ukrainische Geflüchtete in Rumänien registriert (https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine/location/10782, abgerufen am 18.07.2022). Es erhalten lediglich geflüchtete Personen, welche um Asyl nachsuchen, Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen, nicht jedoch Schutzsuchende, welche einen Antrag auf temporären Schutz stellen. Die rumänischen Behörden haben sodann Ende Mai 2022 den übrigen Dublin-Staaten kommuniziert, dass Überstellungen im Dublin-Verfahren wieder möglich seien, was daraufhin deutet, dass sich die Situation verbessert hat. Ferner vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die generell schwierigen Lebensbedingungen für Asylsuchende und die menschenverachtende Behandlung durch die rumänischen Behörden, keine systematischen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, substanziiert vorzubringen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt nicht in Betracht. 8. 8.1 Zwar kann die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dafür müssen aber konkrete Indizien vorliegen, die gegebenenfalls von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unsicher, ob er in Rumänien wieder Zugang zum Asylverfahren haben werde, da sein Verfahren abgeschrieben worden sei. Zudem sei er in Rumänien von den Behörden schlecht behandelt worden und die Unterbringung sei unzumutbar gewesen. 8.3 Die Kritik des Beschwerdeführers am rumänischen Asylsystem genügt nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Er wurde in Rumänien - wenn auch angeblich gegen seinen Willen - als Asylsuchender registriert und hat das Land verlassen, bevor sein Asylgesuch bearbeitet werden konnte. Damit hat er sich selbst einem Asylverfahren in Rumänien entzogen. Er hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es ist weder zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr in Rumänien in Haft versetzt wird, noch dass die ihn zu erwartenden Bedingungen in Rumänien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen würde oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch hinsichtlich allfälliger nicht korrekter Behandlung durch die Behörden. 8.4 Auf Beschwerdeebene äussert sich der Beschwerdeführer nicht mehr zu seiner gesundheitlichen Situation. Sollte er dennoch nach der Rückkehr nach Rumänien aufgrund allfälliger (...) und psychischer Probleme eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 8.5 Es droht somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist. Auch humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 liegen nicht vor.

9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht eingetreten und hat die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 13. Juli 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da seine Begehren nicht zum Vornherein als aussichtlos betrachtet werden konnten und von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: