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E-5237/2022

E-5237/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5.1 Vorab ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher vollständig gefolgt wird. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-act. 7). Dies wird von den rumänischen Behörden auch so bestätigt (vgl. SEM-act. 15). Rumänien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2; E-3040/2022 vom 26. Juli 2022 E. 7.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit ihren Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen vermag es die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darzulegen, dass ihr in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wäre. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag sie damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.

E. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe Angst, von Rumänien in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Zudem sei sie in Rumänien schlecht behandelt worden und bekomme nicht genügend medizinische Hilfe. Zur Stützung dieser Vorbringen verweist sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Rumänien gemachten Erfahrungen.

E. 6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots könnte sich die Beschwerdeführerin nötigenfalls an die rumänischen Behörden werden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin findet sich ein Überweisungsschreiben eines Arztes vom 3. November 2022 in den Akten, welches festhält, sie wünsche eine psychiatrische Behandlung. Diesbezüglich wird auch im Austrittsblatt der Medic-Help vom 15. November 2022 als Diagnose vermerkt, sie habe psychische Probleme. Folgetermine wurden allerdings nicht vereinbart. Die genannten Beschwerden stellen jedoch keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen gerechnet werden müsste. Einer Überstellung der Beschwerdeführerin steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.

E. 6.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die Beschwerde ihrer Familie (E-5235/2022; N [...]) mit heutigem Datum abgewiesen wurde, mithin die Familie gemeinsam nach Rumänien zurückkehren kann.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 10 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5237/2022 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 29. August 2022 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz 1195226 [nachfolgend: SEM-act.] 1 und 7). A.b Das SEM gewährte anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: Dublin-Gespräch) der Beschwerdeführerin am 29. September 2022 das rechtliche Gehör zur Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, zu dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs sowie zum medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin gab dabei unter anderem an, sie habe in der Türkei mit ihrer Familie zusammengelebt. In Rumänien habe sie nicht bewusst Asyl beantragt. Sie habe sich zwei Tage dort aufgehalten und sich dabei nicht wohl gefühlt. Hier fühle sich ihre Familie wohl und sie würden in der Schweiz bleiben wollen. Ihrer Psyche gehe es schlecht, in Rumänien sei es ihr nicht gut gegangen. In medizinischer Hinsicht gab sie an, es gehe der ganzen Familie nicht gut. Sie würden nachts aufwachen und müssten weinen. Das gehe allen so. Das sei so, seit sie das alles in der Türkei erlebt hätten. Sie würden sich allgemein schlecht fühlen, hätten aber keine Schmerzen. Bei der Pflege sei sie noch nicht gewesen(vgl. SEM-act. 12). A.c Am 7. Oktober 2022 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. SEM-act. 13). Die rumänischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 18. Oktober 2022 zu (vgl. SEM-act. 15). B. Mit Verfügung vom 14. November 2022 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Rumänien) an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Beschwerde (Eingegangen am 17. November 2022) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr Asylgesuch in der Schweiz prüfen zu lassen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte sie eine Kopie der vorinstanzlichen Akten inklusive diverse medizinische Berichte bei. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-5235/2022 (Eltern und minderjährige Geschwister der Beschwerdeführerin [N {...}]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Vorab ist auf die angefochtene Verfügung zu verweisen, welcher vollständig gefolgt wird. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-act. 7). Dies wird von den rumänischen Behörden auch so bestätigt (vgl. SEM-act. 15). Rumänien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO bereit erklärt. Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2; E-3040/2022 vom 26. Juli 2022 E. 7.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit ihren Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen vermag es die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darzulegen, dass ihr in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wäre. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag sie damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe Angst, von Rumänien in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Zudem sei sie in Rumänien schlecht behandelt worden und bekomme nicht genügend medizinische Hilfe. Zur Stützung dieser Vorbringen verweist sie zur Hauptsache auf ihre bisher in Rumänien gemachten Erfahrungen. 6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 6.3 Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie (ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots könnte sich die Beschwerdeführerin nötigenfalls an die rumänischen Behörden werden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin findet sich ein Überweisungsschreiben eines Arztes vom 3. November 2022 in den Akten, welches festhält, sie wünsche eine psychiatrische Behandlung. Diesbezüglich wird auch im Austrittsblatt der Medic-Help vom 15. November 2022 als Diagnose vermerkt, sie habe psychische Probleme. Folgetermine wurden allerdings nicht vereinbart. Die genannten Beschwerden stellen jedoch keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar, dass im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Betroffenen gerechnet werden müsste. Einer Überstellung der Beschwerdeführerin steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 6.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch die Beschwerde ihrer Familie (E-5235/2022; N [...]) mit heutigem Datum abgewiesen wurde, mithin die Familie gemeinsam nach Rumänien zurückkehren kann.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

10. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: