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D-4730/2021

D-4730/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 26. August 2021 ergab, dass er am 6. April 2021 in Rumänien registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 30. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 3. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 6. April 2021 in Rumänien um Asyl ersucht und in der Folge einen negativen Asylentscheid erhalten. Anschliessend sei er via Österreich in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren. Homosexuelle würden dort weder respektiert noch geschützt. Er sei in Rumänien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Anschliessend sei er in ein Camp gebracht worden, in welchem schlimme Zustände geherrscht hätten. Ein deutscher Radiojournalist habe über das Camp berichtet, dabei sei auch er (Beschwerdeführer) zu Wort gekommen. Die Mitarbeitenden im Camp seien rassistisch gewesen und hätten die Leute geschlagen, beschimpft und schikaniert. Sein Asylinterview habe am Tag seiner Ankunft im Camp und ohne Anwalt stattgefunden. Es habe ungefähr vier Stunden gedauert, aber er sei dabei nicht ernst genommen worden; der Befrager und die Dolmetscherin hätten oft gelacht. Personen aus Nordafrika hätten in Rumänien keine Chance auf Asyl. Er habe den negativen Entscheid mit einer Anwältin besprochen, und diese habe ihm gesagt, Tunesien gelte als sicheres Land, daher seien die Erfolgschancen einer Beschwere gering. Tunesien sei jedoch nicht sicher für Homosexuelle; er sei dort verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Rumänien müsse er mit einer Ausschaffung nach Tunesien rechnen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er leide unter psychischen Problemen und habe Suizidgedanken. E. Am 31. August 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, ein von ihm verfasstes Begleitschreiben, einen Internetlink zu einem Videobericht von (...) sowie ein Schreiben von Queeramnesty Zürich vom 9. September 2021 (inkl. mehrerer Medienberichte) zu den Akten. G. Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 13. September 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Rumänien mit Beschwerdeentscheid vom (...) rechtskräftig abgelehnt worden; die Wiederaufnahme erfolge gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. H. Mit Eingaben vom 20. und 23. September und 11. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte vom 14. und 22. September sowie vom 6. Oktober 2021 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 - eröffnet am 20. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 30. August 2021 bei (alles in Kopie). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Februar 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 6. April 2021 in Rumänien um Asyl ersucht. Rumänien habe das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bei Rumänien, auch wenn das Asylverfahren dort bereits abgeschlossen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der eingereichte Bericht von Queeramnesty hätten keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates. Die betroffene Person könne den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat nicht selber bestimmen. Es lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Rumänien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und das Non-Refoulement-Gebot verletzt hätte. Auch die geltend gemachten suizidalen Tendenzen vermöchten an der festgestellten Zuständigkeit Rumäniens nichts zu ändern. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ungeachtet der Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers betreffend die Zustände im rumänischen Camp sowie seinen Gesundheitszustand lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Die eingereichten Fotos stellten keine zuverlässigen Beweismittel dar, und der Videobericht sowie das Schreiben von Queeramnesty beträfen nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern hätten allgemeinen Charakter. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gehalten, Ansprüche betreffend staatliche Leistungen bei den zuständigen rumänischen Behörden geltend zu machen. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen könne er sich ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen in Rumänien wenden, zumal Rumänien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass keine medizinische Notlage vorliege und der Beschwerdeführer in Rumänien eine angemessene medizinische Versorgung namentlich seiner psychischen Probleme erhalten könne. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung beurteilt. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Schweiz sei im vorliegenden Fall zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Das Asylverfahren in Rumänien leide gemäss Berichten verschiedener Medien und Organisationen an schweren Mängeln. Problematisch seien insbesondere der Rassismus gegenüber Asylsuchenden, die Praxis der Push-Backs an der Grenze sowie die Polizeigewalt gegenüber Asylsuchenden. Ausserdem werde Rumänien regelmässig wegen Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR kritisiert. Asylsuchende würden ferner oftmals im Gefängnis untergebracht, da es an Asylunterkünften mangle. Die Aufnahmekapazitäten seien unzureichend, und in den Unterkünften herrschten teilweise unmenschliche Bedingungen. Das rumänische Gesundheitssystem sei marode und weise in Bezug auf die Behandlung von psychischen Krankheiten grosse Defizite auf. Aufgrund der Pandemie drohe ein baldiger Kollaps. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren auf die Missstände und Verfahrensmängel in Rumänien hingewiesen: Seine Asylgründe seien in Rumänien nicht fair geprüft worden, die Zustände im Camp von C._______ seien unhaltbar und seine Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen. Er sei sowohl von anderen Asylsuchenden als auch von Polizisten aufgrund seiner Homosexualität belästigt und beschimpft worden und habe andauernd unter Stress und Angst gelitten. Seine Erlebnisse deckten sich mit einschlägigen Berichten zum Asylverfahren und zur Homophobie in Rumänien. Da sein Asylantrag abgelehnt worden sei, müsse er damit rechnen, in Rumänien umgehend inhaftiert und nach Tunesien abgeschoben zu werden, wo ihm aufgrund seiner Homosexualität unmenschliche Behandlung drohe. Abgesehen von der drohenden (Ketten-)Abschiebung sei auch mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zum Tod durch Suizid zu rechnen. Es sei zweifelhaft, dass er in Rumänien die gemäss Arztberichte angezeigte, traumaspezifische Behandlung erhalten könnte. Demnach sei die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet. Das SEM habe sich im Übrigen in seiner Verfügung nicht mit der aktuellen Situation in Rumänien und den einzelfallspezifischen Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dadurch sein Ermessen unterschritten. Betreffend die Beweismittel sei zudem festzustellen, dass diese keinesfalls Dokumente von allgemeinem Charakter ohne Bezug zum Beschwerdeführer seien; der Beschwerdeführer habe die Fotos vom Camp selber aufgenommen, und er spreche im Videobericht über die Zustände im Camp. Eventualiter werde aufgrund von formellen Fehlern die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, da das SEM die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe: Es habe die psychischen Beschwerden sowie die Zugangsmöglichkeiten zur benötigten Behandlung in Rumänien ungenügend abgeklärt und sich nicht mit der drohenden (Ketten-)Abschiebung nach Tunesien respektive dem Non-Refoulement-Prinzip befasst.

E. 6.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an Anpassungsstörungen leidet, mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, dass er Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hat, und dass er deswegen mit einem Antidepressivum behandelt wird. Dem letzten Arztbericht vom 6. Oktober 2021 zufolge waren keine weiteren Untersuchungen oder Arzttermine geplant. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres darauf verzichten, die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers eingehender abzuklären. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verwehrt würde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.1), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Nach dem Gesagten ist die Vorin- stanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das SEM insbesondere auch mit dem Non-Refoulement-Gebot befasst und diesbezüglich ausgeführt, es lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und namentlich das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde (vgl. dazu S. 4 der angefochtenen Verfügung). Der Umstand, dass das SEM in diesem Zusammenhang Afghanistan (anstatt Tunesien) erwähnte, lässt die Begründung des SEM nicht bereits als nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal es sich bei diesem Fehler offensichtlich um ein Versehen handelt. Es war dem Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 8.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer am 6. April 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt, welches mit Beschwerdeentscheid vom 18. Juni 2021 abgewiesen worden ist. Die zuständigen rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 13. September 2021 zu (vgl. A21). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 8.2.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Rumänien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 8.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1, E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 9.1.1 oder E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2 6.2.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln (Fotos, welche angeblich die unhygienischen Zustände im Camp von C._______ zeigen, Begleitschreiben, Medienbericht [Videobeitrag] zur Situation von [afghanischen] Asylsuchenden in C._______, Unterstützungsschreiben von Queeramnesty) nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Den Akten sind auch keine hinreichenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass der rumänische Asylentscheid den Akten zufolge von einer Beschwerdeinstanz überprüft wurde und der Beschwerdeführer dabei Zugang zu einer Anwältin hatte (vgl. A17 S. 2). Schliesslich kann den Akten auch kein Hinweis auf eine drohende Kettenabschiebung entnommen werden.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt.

E. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung, wonach Rumänien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert, mittels konkreter und substanziierter Vorbringen zu widerlegen. Insbesondere ergibt sich aus den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (Vitaminmangel, Anpassungsstörungen, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung; vgl. den Arztbericht vom 6. Oktober 2021; A24 S. 3) offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die in Frage stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können - im Gegensatz zu denjenigen, welchen dem in der Beschwerde (S. 12) genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-768/2018) zugrunde lagen - nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Suizidalität liegt zurzeit offenbar nicht vor. Der Beschwerdeführer wird aktuell mit einem Antidepressivum sowie Vitaminpräparaten behandelt. Eine psychotherapeutische Behandlung ist zwar laut Arztbericht empfehlenswert, aber offensichtlich nicht zwingend notwendig. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer in Rumänien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert werden könnte, liegen nicht vor. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zudem sind die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A25 «Überstellungsmodalitäten»). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Rumänien sodann nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er dies ferner nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er sich zur Unterstützung auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisation wenden könnte. Ebenso ist er gehalten, sich bei allfälligen homophoben Übergriffen an die zuständigen rumänischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu erachten sind, zumal Rumänien als sogenanntes «safe country» (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) gilt, in welchem vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung besteht.

E. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung, wonach das SEM sein Ermessen unterschritten habe, bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens), da das SEM unter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden, und seinen Verzicht auf eine Anwendung der fraglichen Klausel hinlänglich begründet hat (vgl. S. 5 ff.). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 11 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 29. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4730/2021 Urteil vom 3. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, vertreten durch Daniela Candinas, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 26. August 2021 ergab, dass er am 6. April 2021 in Rumänien registriert worden war und dort ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 30. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und gleichentags beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. D. Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 3. September 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 6. April 2021 in Rumänien um Asyl ersucht und in der Folge einen negativen Asylentscheid erhalten. Anschliessend sei er via Österreich in die Schweiz gelangt. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren. Homosexuelle würden dort weder respektiert noch geschützt. Er sei in Rumänien gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Anschliessend sei er in ein Camp gebracht worden, in welchem schlimme Zustände geherrscht hätten. Ein deutscher Radiojournalist habe über das Camp berichtet, dabei sei auch er (Beschwerdeführer) zu Wort gekommen. Die Mitarbeitenden im Camp seien rassistisch gewesen und hätten die Leute geschlagen, beschimpft und schikaniert. Sein Asylinterview habe am Tag seiner Ankunft im Camp und ohne Anwalt stattgefunden. Es habe ungefähr vier Stunden gedauert, aber er sei dabei nicht ernst genommen worden; der Befrager und die Dolmetscherin hätten oft gelacht. Personen aus Nordafrika hätten in Rumänien keine Chance auf Asyl. Er habe den negativen Entscheid mit einer Anwältin besprochen, und diese habe ihm gesagt, Tunesien gelte als sicheres Land, daher seien die Erfolgschancen einer Beschwere gering. Tunesien sei jedoch nicht sicher für Homosexuelle; er sei dort verfolgt worden. Bei einer Rückkehr nach Rumänien müsse er mit einer Ausschaffung nach Tunesien rechnen. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, er leide unter psychischen Problemen und habe Suizidgedanken. E. Am 31. August 2021 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). F. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, ein von ihm verfasstes Begleitschreiben, einen Internetlink zu einem Videobericht von (...) sowie ein Schreiben von Queeramnesty Zürich vom 9. September 2021 (inkl. mehrerer Medienberichte) zu den Akten. G. Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen mit Schreiben vom 13. September 2021 zu und teilten gleichzeitig mit, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Rumänien mit Beschwerdeentscheid vom (...) rechtskräftig abgelehnt worden; die Wiederaufnahme erfolge gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. H. Mit Eingaben vom 20. und 23. September und 11. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte vom 14. und 22. September sowie vom 6. Oktober 2021 zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 - eröffnet am 20. Oktober 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2021 sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und es seien vorsorgliche Massnahmen (Vollzugsstopp) zu erlassen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) sowie eine Vollmacht vom 30. August 2021 bei (alles in Kopie). K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Februar 2021 vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). L. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Fall auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 6. April 2021 in Rumänien um Asyl ersucht. Rumänien habe das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit für das weitere Verfahren betreffend den Beschwerdeführer bei Rumänien, auch wenn das Asylverfahren dort bereits abgeschlossen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs sowie der eingereichte Bericht von Queeramnesty hätten keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates. Die betroffene Person könne den für ihr Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat nicht selber bestimmen. Es lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Rumänien das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt und das Non-Refoulement-Gebot verletzt hätte. Auch die geltend gemachten suizidalen Tendenzen vermöchten an der festgestellten Zuständigkeit Rumäniens nichts zu ändern. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ferner lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Rumänien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ungeachtet der Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers betreffend die Zustände im rumänischen Camp sowie seinen Gesundheitszustand lägen auch keine Gründe für eine Anwendung der Ermessens- respektive Souveränitätsklauseln (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor. Die eingereichten Fotos stellten keine zuverlässigen Beweismittel dar, und der Videobericht sowie das Schreiben von Queeramnesty beträfen nicht den Beschwerdeführer persönlich, sondern hätten allgemeinen Charakter. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer gehalten, Ansprüche betreffend staatliche Leistungen bei den zuständigen rumänischen Behörden geltend zu machen. Bei (befürchteten) Übergriffen durch Privatpersonen könne er sich ebenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen in Rumänien wenden, zumal Rumänien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass keine medizinische Notlage vorliege und der Beschwerdeführer in Rumänien eine angemessene medizinische Versorgung namentlich seiner psychischen Probleme erhalten könne. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung beurteilt. Auf das Asylgesuch sei demnach nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, die Schweiz sei im vorliegenden Fall zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet. Das Asylverfahren in Rumänien leide gemäss Berichten verschiedener Medien und Organisationen an schweren Mängeln. Problematisch seien insbesondere der Rassismus gegenüber Asylsuchenden, die Praxis der Push-Backs an der Grenze sowie die Polizeigewalt gegenüber Asylsuchenden. Ausserdem werde Rumänien regelmässig wegen Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR kritisiert. Asylsuchende würden ferner oftmals im Gefängnis untergebracht, da es an Asylunterkünften mangle. Die Aufnahmekapazitäten seien unzureichend, und in den Unterkünften herrschten teilweise unmenschliche Bedingungen. Das rumänische Gesundheitssystem sei marode und weise in Bezug auf die Behandlung von psychischen Krankheiten grosse Defizite auf. Aufgrund der Pandemie drohe ein baldiger Kollaps. Der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren auf die Missstände und Verfahrensmängel in Rumänien hingewiesen: Seine Asylgründe seien in Rumänien nicht fair geprüft worden, die Zustände im Camp von C._______ seien unhaltbar und seine Sicherheit sei nicht gewährleistet gewesen. Er sei sowohl von anderen Asylsuchenden als auch von Polizisten aufgrund seiner Homosexualität belästigt und beschimpft worden und habe andauernd unter Stress und Angst gelitten. Seine Erlebnisse deckten sich mit einschlägigen Berichten zum Asylverfahren und zur Homophobie in Rumänien. Da sein Asylantrag abgelehnt worden sei, müsse er damit rechnen, in Rumänien umgehend inhaftiert und nach Tunesien abgeschoben zu werden, wo ihm aufgrund seiner Homosexualität unmenschliche Behandlung drohe. Abgesehen von der drohenden (Ketten-)Abschiebung sei auch mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zum Tod durch Suizid zu rechnen. Es sei zweifelhaft, dass er in Rumänien die gemäss Arztberichte angezeigte, traumaspezifische Behandlung erhalten könnte. Demnach sei die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet. Das SEM habe sich im Übrigen in seiner Verfügung nicht mit der aktuellen Situation in Rumänien und den einzelfallspezifischen Vorbringen und Beweismitteln des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dadurch sein Ermessen unterschritten. Betreffend die Beweismittel sei zudem festzustellen, dass diese keinesfalls Dokumente von allgemeinem Charakter ohne Bezug zum Beschwerdeführer seien; der Beschwerdeführer habe die Fotos vom Camp selber aufgenommen, und er spreche im Videobericht über die Zustände im Camp. Eventualiter werde aufgrund von formellen Fehlern die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, da das SEM die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt habe: Es habe die psychischen Beschwerden sowie die Zugangsmöglichkeiten zur benötigten Behandlung in Rumänien ungenügend abgeklärt und sich nicht mit der drohenden (Ketten-)Abschiebung nach Tunesien respektive dem Non-Refoulement-Prinzip befasst. 6.2 Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht an Anpassungsstörungen leidet, mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, dass er Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hat, und dass er deswegen mit einem Antidepressivum behandelt wird. Dem letzten Arztbericht vom 6. Oktober 2021 zufolge waren keine weiteren Untersuchungen oder Arzttermine geplant. Bei dieser Sachlage konnte das SEM ohne weiteres darauf verzichten, die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers eingehender abzuklären. Bezeichnenderweise wurden auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend ausgeführt hat, verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer eine notwendige Behandlung verwehrt würde (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.3.1), weshalb das SEM auch diesbezüglich von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen absehen konnte. Nach dem Gesagten ist die Vorin- stanz ihrer Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 35 Abs. 1 VwVG) kann sodann ebenfalls nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das SEM insbesondere auch mit dem Non-Refoulement-Gebot befasst und diesbezüglich ausgeführt, es lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und namentlich das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde (vgl. dazu S. 4 der angefochtenen Verfügung). Der Umstand, dass das SEM in diesem Zusammenhang Afghanistan (anstatt Tunesien) erwähnte, lässt die Begründung des SEM nicht bereits als nicht nachvollziehbar erscheinen, zumal es sich bei diesem Fehler offensichtlich um ein Versehen handelt. Es war dem Beschwerdeführer im Übrigen auch ohne weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, und das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive nicht innert Frist auf die entsprechende Anfrage geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 8. 8.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer am 6. April 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt, welches mit Beschwerdeentscheid vom 18. Juni 2021 abgewiesen worden ist. Die zuständigen rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 13. September 2021 zu (vgl. A21). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 8.2.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Rumänien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 8.2.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1, E-3252/2021 vom 2. September 2021 E. 9.1.1 oder E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2 6.2.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen sowie den eingereichten Beweismitteln (Fotos, welche angeblich die unhygienischen Zustände im Camp von C._______ zeigen, Begleitschreiben, Medienbericht [Videobeitrag] zur Situation von [afghanischen] Asylsuchenden in C._______, Unterstützungsschreiben von Queeramnesty) nicht, substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Den Akten sind auch keine hinreichenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere festzustellen, dass der rumänische Asylentscheid den Akten zufolge von einer Beschwerdeinstanz überprüft wurde und der Beschwerdeführer dabei Zugang zu einer Anwältin hatte (vgl. A17 S. 2). Schliesslich kann den Akten auch kein Hinweis auf eine drohende Kettenabschiebung entnommen werden. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.3 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 8.3.1 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung, wonach Rumänien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert, mittels konkreter und substanziierter Vorbringen zu widerlegen. Insbesondere ergibt sich aus den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (Vitaminmangel, Anpassungsstörungen, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung; vgl. den Arztbericht vom 6. Oktober 2021; A24 S. 3) offensichtlich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die in Frage stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen können - im Gegensatz zu denjenigen, welchen dem in der Beschwerde (S. 12) genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-768/2018) zugrunde lagen - nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Suizidalität liegt zurzeit offenbar nicht vor. Der Beschwerdeführer wird aktuell mit einem Antidepressivum sowie Vitaminpräparaten behandelt. Eine psychotherapeutische Behandlung ist zwar laut Arztbericht empfehlenswert, aber offensichtlich nicht zwingend notwendig. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Wie das SEM zu Recht ausgeführt hat, verfügt Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Konkrete Hinweise, wonach dem Beschwerdeführer in Rumänien eine adäquate medizinische Behandlung verweigert werden könnte, liegen nicht vor. Demnach ist die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien ohne weiteres als zulässig zu erachten. Bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten hat die zuständige Vollzugsbehörde allfälligen medizinischen Problemen Rechnung zu tragen. Zudem sind die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über allfällige medizinische Besonderheiten zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist davon auszugehen, dass diese Vorgaben im vorliegenden Fall eingehalten werden (vgl. dazu A25 «Überstellungsmodalitäten»). Sollte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Rumänien sodann nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er dies ferner nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, wobei er sich zur Unterstützung auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisation wenden könnte. Ebenso ist er gehalten, sich bei allfälligen homophoben Übergriffen an die zuständigen rumänischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche grundsätzlich als schutzfähig und -willig zu erachten sind, zumal Rumänien als sogenanntes «safe country» (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) gilt, in welchem vermutungsweise Sicherheit vor Verfolgung besteht. 8.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung, wonach das SEM sein Ermessen unterschritten habe, bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung des Ermessens), da das SEM unter Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft hat, ob es angezeigt sei, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden, und seinen Verzicht auf eine Anwendung der fraglichen Klausel hinlänglich begründet hat (vgl. S. 5 ff.). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.4 Nach dem Gesagten bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

11. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 12. 12.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden, und der am 29. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: