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E-1592/2023

E-1592/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).

E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt. Dies begründet er einerseits damit, dass die Vorinstanz nur auf behördliche Aussagen und pauschale Versprechungen abgestellt habe, ohne die konkrete Gefahr bei einer Rückführung nach Rumänien individuell zu prüfen. Sie missachte die spezifische Begründung im Einzelfall und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Anderseits habe sie den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht hinreichend abgeklärt und Berichte von Nichtregierungsorganisationen nicht beachtet.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Sie hat seine Vorbringen berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz die Lage in Rumänien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Dies beschlägt vielmehr die materielle Würdigung. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Gemäss den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2022 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-eAkten, [...]). Diese Tatsache wird alsdann von den rumänischen Behörden bestätigt (vgl. SEM-eAkten, [...]). Rumänien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO bereit erklärt (vgl. SEM-eAkten, [...]). Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben.

E. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2; E-3040/2022 vom 26. Juli 2022 E. 7.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann. Es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit seinen Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen, namentlich den hygienischen Zuständen in der Unterkunft, vermag er nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wäre. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit jedenfalls nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.

E. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er befürchte, in Rumänien Opfer eines illegalen, sogenannten «Push-Back» zu werden und in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo ihm eine Rückführung nach Syrien drohe. Bei seinem Aufenthalt in Rumänien hätte ihn die rumänische Polizei den bulgarischen Polizisten übergeben, die ihn anschliessend illegal in die Türkei zurückgeschoben haben sollen. Weiter drohe ihm in Rumänien eine Inhaftierung und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet.

E. 6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder ihn in Form eines «Push-Back» beziehungsweise illegalen Kettenabschiebung in die Türkei zurückführen. Zum behaupteten Push-Back durch die rumänische respektive bulgarische Polizei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder die rumänischen noch die bulgarischen Behörden im Rahmen des Informationsersuchens der Vorinstanz diesen Sachverhalt bestätigten oder sich sonstwie aus den Akten Indizien für diese Behauptung ergeben. Der eingereichte Mietvertrag seiner Wohnung in Istanbul (respektive dessen Erneuerung) vermag nur zu belegen, dass er nach seinem Aufenthalt in Rumänien offensichtlich in die Türkei zurückgekehrt ist, nicht aber, dass er gewaltsam dorthin abgeschoben wurde. Entgegen seiner Ansicht besteht auch kein begründeter Anlass, an den Informationen der rumänischen Behörden, namentlich seinem Untertauchen kurze Zeit nach der Asylgesuchstellung, zu zweifeln. Lebensnah betrachtet erscheint es wenig plausibel, dass die rumänischen Behörden sein Asylgesuch entgegennehmen, ihm seine Fingerabdrücke abnehmen und ihn in der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) registrieren, um ihn dann unmittelbar - illegal - in die Türkei zurückzuschieben. Ferner vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisation nichts an dieser Auffassung zu ändern respektive Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung zu geben. Aus keinem dieser Berichte ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nach ihrer Ankunft in Rumänien der Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren verweigert und sie in einen Drittstaat abgeschoben werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die rumänischen Behörden, wie erwähnt, der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben. Nach dem Gesagten führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten und der vorhandenen Quellenlage nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt.

E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.

E. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7 Demgemäss ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1592/2023 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, ersuchte die Vorinstanz am 9. Januar 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 23. November 2022 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. C. Am 16. Januar 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2023 im Rahmen des Dublin-Gesprächs. Dabei gab er an, in Rumänien kein Asylgesuch eingereicht zu haben. Es seien ihm dort zwangsmässig die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die rumänischen Soldaten oder Polizisten hätten ihn für drei Tage inhaftiert und in dieser Zeit geschlagen. Danach sei er in ein Camp gebracht worden, wo die Zustände und der Umgang mit Asylsuchenden sehr schlecht gewesen seien. Er sei nach Abnahme der Fingerabdrücke noch vier Tage in Rumänien geblieben. Dort habe er sich als B._______ ausgegeben. Nach Verlassen des Camps sei er erneut von der rumänischen Polizei aufgegriffen und nach Bulgarien zurückgeschickt worden. Nach einem Tag in Haft sei er von den bulgarischen Behörden in die Türkei abgeschoben worden. Anschliessend habe er auf einem viertägigen Fussmarsch die Grenze nach Griechenland überschritten und sei am (...) von Athen mit dem Flugzeug nach Genf geflogen, wobei er für diese Reise einen nicht auf ihn ausgestellten griechischen Identitätsausweis verwendet habe. Zu einer möglichen Rückkehr nach Rumänien führte er aus, dieses Land sei von Anfang an nicht sein Ziel gewesen, sondern die Schweiz. Ausserdem sei er in Rumänien aufgrund seiner Weigerung, Fingerabdrücke abzugeben, mit einem Stock geschlagen und ihm sei damit gedroht worden, für sechs Monate in Haft zu bleiben und dann nach Syrien zurückgeschickt zu werden. Schliesslich seien die Umstände im Camp sehr schlecht gewesen, namentlich die hygienischen Zustände. In gesundheitlicher Hinsicht gehe es ihm im Allgemeinen gut. E. Am 27. Januar 2023 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen und die bulgarischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der Vorinstanz als Beweismittel Fotos vom Camp in Rumänien (in Kopie) sowie Videos vom Camp in Rumänien (auf einem USB-Stick) zu den Akten. G. Die rumänischen Behörden kamen dem Informationsersuchen der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2023 nach. Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter dem Namen «C._______» registriert. Er habe am 23. November 2022 in Rumänien um Asyl ersucht. Am 26. November 2022 sei er untergetaucht, weshalb sein Asylgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren ohne Schutzgewährung abgeschlossen worden sei. H. Die Vorinstanz ersuchte die rumänischen Behörden am 27. Februar 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers. I. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz am 10. März 2023 gut. J. Mit Verfügung vom 13. März 2023 (dem Beschwerdeführer eröffnet am 14. März 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Am 14. März 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet sei. L. Mit Eingabe vom 21. März 2023 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 22. März 2023) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG [SR 142.31] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt und sein rechtliches Gehör verletzt. Dies begründet er einerseits damit, dass die Vorinstanz nur auf behördliche Aussagen und pauschale Versprechungen abgestellt habe, ohne die konkrete Gefahr bei einer Rückführung nach Rumänien individuell zu prüfen. Sie missachte die spezifische Begründung im Einzelfall und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Anderseits habe sie den Sachverhalt bezüglich der systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht hinreichend abgeklärt und Berichte von Nichtregierungsorganisationen nicht beachtet. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz hinreichend mit dem konkreten Einzelfall auseinandergesetzt. Sie hat seine Vorbringen berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz die Lage in Rumänien anders einschätzt als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Dies beschlägt vielmehr die materielle Würdigung. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (nach Art. 23-25 Dublin-III-VO) - und damit in der Konstellation wie vorliegend - findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Nach der Konzeption des Gesetzes kommt dem SEM bei der Frage der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessensspielraum zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.2). Liegen hingegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1 und 2011/9 E. 4.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Erwägungen der angefochtenen Verfügung sind vollumfänglich zu stützen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Gemäss den Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2022 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hat (vgl. SEM-eAkten, [...]). Diese Tatsache wird alsdann von den rumänischen Behörden bestätigt (vgl. SEM-eAkten, [...]). Rumänien hat sich sodann auf das frist- und formgerechte Ersuchen des SEM (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1-4 Dublin-III-VO) zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO bereit erklärt (vgl. SEM-eAkten, [...]). Damit ist die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich gegeben. 5.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-4462/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.2; F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 6.2; E-3040/2022 vom 26. Juli 2022 E. 7.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann. Es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit seinen Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen, namentlich den hygienischen Zuständen in der Unterkunft, vermag er nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wäre. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit jedenfalls nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er befürchte, in Rumänien Opfer eines illegalen, sogenannten «Push-Back» zu werden und in die Türkei zurückgeschickt zu werden, wo ihm eine Rückführung nach Syrien drohe. Bei seinem Aufenthalt in Rumänien hätte ihn die rumänische Polizei den bulgarischen Polizisten übergeben, die ihn anschliessend illegal in die Türkei zurückgeschoben haben sollen. Weiter drohe ihm in Rumänien eine Inhaftierung und die medizinische Versorgung sei nicht gewährleistet. 6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist demnach zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, was wiederum die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel verpflichten würde (vgl. BVGE 2013/24 E. 5). 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie ABl. L 180/96 vom 29.06.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder ihn in Form eines «Push-Back» beziehungsweise illegalen Kettenabschiebung in die Türkei zurückführen. Zum behaupteten Push-Back durch die rumänische respektive bulgarische Polizei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder die rumänischen noch die bulgarischen Behörden im Rahmen des Informationsersuchens der Vorinstanz diesen Sachverhalt bestätigten oder sich sonstwie aus den Akten Indizien für diese Behauptung ergeben. Der eingereichte Mietvertrag seiner Wohnung in Istanbul (respektive dessen Erneuerung) vermag nur zu belegen, dass er nach seinem Aufenthalt in Rumänien offensichtlich in die Türkei zurückgekehrt ist, nicht aber, dass er gewaltsam dorthin abgeschoben wurde. Entgegen seiner Ansicht besteht auch kein begründeter Anlass, an den Informationen der rumänischen Behörden, namentlich seinem Untertauchen kurze Zeit nach der Asylgesuchstellung, zu zweifeln. Lebensnah betrachtet erscheint es wenig plausibel, dass die rumänischen Behörden sein Asylgesuch entgegennehmen, ihm seine Fingerabdrücke abnehmen und ihn in der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) registrieren, um ihn dann unmittelbar - illegal - in die Türkei zurückzuschieben. Ferner vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte von Nichtregierungsorganisation nichts an dieser Auffassung zu ändern respektive Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung zu geben. Aus keinem dieser Berichte ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass Dublin-Rückkehrenden - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nach ihrer Ankunft in Rumänien der Zugang zu einem angemessenen Asylverfahren verweigert und sie in einen Drittstaat abgeschoben werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die rumänischen Behörden, wie erwähnt, der Übernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben. Nach dem Gesagten führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gemäss Akten und der vorhandenen Quellenlage nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt. 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher Verstoss würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022 E. 7.4, E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substantiierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien den Beschwerdeführenden und ihren Kindern im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vor-instanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung vielmehr im Wesentlichen darauf, ob die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. 6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

7. Demgemäss ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: