Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.1 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 19. Dezember 2022 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Rumäniens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Mit Schreiben vom 25. September 2023 erklärten sie sich zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO mit dem Übernahmeersuchen des SEM einverstanden. Die Zuständigkeit Rumäniens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit Rumäniens - wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht - gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist.
E. 4.2.1 Das SEM begründet seinen Entscheid u.a. damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Rückreise in die Türkei und Wiedereinreise vage seien. Es erscheine realitätsfern, illegal zurückzukehren und sich dort dem Risiko der Verhaftung auszusetzen, nur um eine «ungewollte Zuständigkeit» eines Dublin-Staats zu umgehen. Es lägen zudem keine Beweise vor, die seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen vermöchten. Die eingereichten Dokumente wiesen keine Sicherheitsmerkmale auf und hätten daher - wenn überhaupt - nur einen geringen Beweiswert. Auch handle es sich bei den Dokumenten nicht um einen Aufenthaltsnachweis im Sinne von Anhang II Verzeichnis A Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO), sondern lediglich um Indizien gemäss Verzeichnis B Ziffer II.3 DVO. Daher sei die Zuständigkeit der rumänischen Behörden nicht erloschen.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei in Rumänien inhaftiert worden und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, woraufhin er mit einem Kollegen zusammen «direkt in die Türkei» gegangen sei. Am 14. August 2023 sei er in die Schweiz gelangt.
E. 4.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengenraums - in der Türkei - aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Reiseweg sowie zum Aufenthalt in der Türkei fallen denn auch spärlich und nicht nachvollziehbar aus. Dass er aufgrund einer - in den Worten der Vorinstanz - «ungewollten» Dublin-Zuständigkeit in die Türkei zurückgekehrt sei und sich dort freiwillig einem vermeintlich asylrelevanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt habe, erschliesst sich nicht. Die eingereichten Belege sind zudem zu unspezifisch: So lassen etwa das Busticket oder die Hotelrechnung tel quel keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich vom Beschwerdeführer angetretene Busfahrt oder eine Hotelübernachtung in der Türkei zu. Ausserdem können diese ohne Weiteres von Dritten beschafft oder gefälscht werden. Dies gilt ebenfalls für das Bestätigungsschreiben des Pflegeheims, wonach der Beschwerdeführer dieses am 17. April 2023 besucht haben soll. Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, er habe sich tatsächlich ununterbrochen mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten.
E. 4.4 Nach dem Gesagten geht das SEM zu Recht davon aus, dass die Zuständigkeit Rumäniens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nicht erloschen ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4; D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.; F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung des vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichts zur Lage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Rumänien zwei Tage ohne Brot und Wasser inhaftiert gewesen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Diese Erlebnisse sowie die dortigen lebensbedrohlichen Umstände hätten ihn traumatisiert, weswegen er weitergereist sei. Ausserdem drohe ihm dort eine Kettenabschiebung ohne eingehende Prüfung seiner Asylgründe, was einen klaren Verstoss gegen das Non-Refoulement Verbot darstelle.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Körperlich geht es ihm gemäss eigener Aussage «sehr gut». Es sind entsprechend auch keine ärztlichen oder therapeutischen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften ferner einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Dass er sich «momentan» - im Nachgang zur Eröffnung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz - in stationärer Behandlung befindet, vermag vor diesem Hintergrund daher an der Einschätzung seines Gesundheitszustands nichts zu ändern. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der entsprechende Verfahrensantrag, es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, wäre ohnehin abzuweisen, da die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. Art. 53 VwVG). Sollte er nach der Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich.
E. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.
E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Unkenntnis der Umstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien getroffen. Sie setzte sich in ihrer ausführlich begründeten Verfügung mit möglichen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden, welche der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise zu einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Zudem findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat ihn zu seinem Aufenthalt in Rumänien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. August 2023 befragt. Es wäre ihm freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 6.7 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle in der Schweiz bleiben und sein Cousin lebe hier seit vierzehn Jahren.
E. 7.1 Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht.
E. 7.2 Beim Cousin des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Bst. g VO-Dublin-III-VO - und im Übrigen auch nicht um einen Verwandten i.S.v. Art. 2 Bst. h VO-Dublin-III-VO. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind daher nicht zu prüfen.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5400/2023 Urteil vom 11. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Youlo Wujohktsang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er 19. Dezember 2022 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 23. August 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe nicht in Rumänien bleiben wollen, weshalb er zurück in die Türkei gegangen sei und wofür er Beweise habe. Er wolle in der Schweiz bleiben, da es hier mehr Rechte gebe. Andere konkrete Gründe habe er keine. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, ihm gehe es psychisch nicht so gut. Er habe den Wunsch geäussert zu einem Psychologen gehen zu wollen, habe aber noch keinen Termin erhalten. Körperlich gehe es ihm sehr gut. C. Die rumänischen Behörden nahmen zum Übernahmeersuchen des SEM vom 6. September 2023 zunächst keine Stellung, woraufhin das SEM den rumänischen Behörden am 22. September 2023 ein Verfristungsschreiben übermittelte. Mit Schreiben vom 25. September 2023 hiessen die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM gut. D. Mit Verfügung vom 26. September 2023 (eröffnet am 28. September 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 5. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine adäquate und regelmässige medizinische und psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Vertretung, substituiert durch den unterzeichnenden Juristen, zu gewähren. Es sei eine angemessene Frist zu gewähren, um die Beschwerde zu ergänzen. Ferner sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen. F. Am 6. Oktober 2023 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme erlischt und ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird ausgelöst, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweist, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4. 4.1. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 19. Dezember 2022 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte, handelt es sich um ein «take back»-Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Rumäniens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO implizit anerkannten. Mit Schreiben vom 25. September 2023 erklärten sie sich zudem gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO mit dem Übernahmeersuchen des SEM einverstanden. Die Zuständigkeit Rumäniens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2. Zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit Rumäniens - wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht - gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen ist. 4.2.1. Das SEM begründet seinen Entscheid u.a. damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche Rückreise in die Türkei und Wiedereinreise vage seien. Es erscheine realitätsfern, illegal zurückzukehren und sich dort dem Risiko der Verhaftung auszusetzen, nur um eine «ungewollte Zuständigkeit» eines Dublin-Staats zu umgehen. Es lägen zudem keine Beweise vor, die seinen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei zu belegen vermöchten. Die eingereichten Dokumente wiesen keine Sicherheitsmerkmale auf und hätten daher - wenn überhaupt - nur einen geringen Beweiswert. Auch handle es sich bei den Dokumenten nicht um einen Aufenthaltsnachweis im Sinne von Anhang II Verzeichnis A Ziffer II.3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DVO), sondern lediglich um Indizien gemäss Verzeichnis B Ziffer II.3 DVO. Daher sei die Zuständigkeit der rumänischen Behörden nicht erloschen. 4.2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er sei in Rumänien inhaftiert worden und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, woraufhin er mit einem Kollegen zusammen «direkt in die Türkei» gegangen sei. Am 14. August 2023 sei er in die Schweiz gelangt. 4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich mehr als drei Monate ausserhalb des Schengenraums - in der Türkei - aufgehalten habe, erscheint nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Reiseweg sowie zum Aufenthalt in der Türkei fallen denn auch spärlich und nicht nachvollziehbar aus. Dass er aufgrund einer - in den Worten der Vorinstanz - «ungewollten» Dublin-Zuständigkeit in die Türkei zurückgekehrt sei und sich dort freiwillig einem vermeintlich asylrelevanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt habe, erschliesst sich nicht. Die eingereichten Belege sind zudem zu unspezifisch: So lassen etwa das Busticket oder die Hotelrechnung tel quel keine Rückschlüsse auf eine tatsächlich vom Beschwerdeführer angetretene Busfahrt oder eine Hotelübernachtung in der Türkei zu. Ausserdem können diese ohne Weiteres von Dritten beschafft oder gefälscht werden. Dies gilt ebenfalls für das Bestätigungsschreiben des Pflegeheims, wonach der Beschwerdeführer dieses am 17. April 2023 besucht haben soll. Zusammenfassend kann somit nicht davon ausgegangen werden, er habe sich tatsächlich ununterbrochen mehr als drei Monate in der Türkei aufgehalten. 4.4. Nach dem Gesagten geht das SEM zu Recht davon aus, dass die Zuständigkeit Rumäniens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers nicht erloschen ist. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer moniert, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. 5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4; D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.; F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung des vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichts zur Lage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung. 5.3. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das Anlass zur Änderung der Rechtsprechung geben könnte. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Rumänien zwei Tage ohne Brot und Wasser inhaftiert gewesen und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Diese Erlebnisse sowie die dortigen lebensbedrohlichen Umstände hätten ihn traumatisiert, weswegen er weitergereist sei. Ausserdem drohe ihm dort eine Kettenabschiebung ohne eingehende Prüfung seiner Asylgründe, was einen klaren Verstoss gegen das Non-Refoulement Verbot darstelle. 6.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Auch sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.4. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Körperlich geht es ihm gemäss eigener Aussage «sehr gut». Es sind entsprechend auch keine ärztlichen oder therapeutischen Termine durchgeführt oder angesetzt worden. Die von ihm pauschal angeführten psychischen Probleme dürften ferner einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Dass er sich «momentan» - im Nachgang zur Eröffnung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz - in stationärer Behandlung befindet, vermag vor diesem Hintergrund daher an der Einschätzung seines Gesundheitszustands nichts zu ändern. Von zusätzlichen (medizinischen) Abklärungen wären somit keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf die Erhebung weiterer Beweise verzichtet werden kann, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). Der entsprechende Verfahrensantrag, es sei eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren, wäre ohnehin abzuweisen, da die Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. Art. 53 VwVG). Sollte er nach der Rückkehr nach Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich. 6.5. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen. 6.6. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche den Schluss zulassen würden, die Vorinstanz habe ihren Entscheid in Unkenntnis der Umstände des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien getroffen. Sie setzte sich in ihrer ausführlich begründeten Verfügung mit möglichen Schwachstellen im rumänischen Asylsystem auseinander und kam zum Schluss, es bestehe kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden, welche der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, würden ihm den Zugang zum Asyl- beziehungsweise zu einem allfälligen Beschwerdeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern respektive den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Zudem findet der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Die Vorinstanz hat ihn zu seinem Aufenthalt in Rumänien im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 23. August 2023 befragt. Es wäre ihm freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, allfällige weitere verfahrensrelevante Ausführungen hierzu zu machen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene nicht dar, welche Sachverhaltselemente von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist zu verneinen. Es besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 6.7. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wolle in der Schweiz bleiben und sein Cousin lebe hier seit vierzehn Jahren. 7.1. Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO setzt voraus, dass zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern, Geschwistern oder Elternteilen ein Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters besteht. 7.2. Beim Cousin des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen i.S.v. Art. 2 Bst. g VO-Dublin-III-VO - und im Übrigen auch nicht um einen Verwandten i.S.v. Art. 2 Bst. h VO-Dublin-III-VO. Die weiteren Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sind daher nicht zu prüfen.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. Oktober 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Youlo Wujohktsang Versand: