Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht verletzt habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe darauf verzichtet, eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich mit der aktuellen Berichterstattung zu Rumänien auseinanderzusetzen. So habe es insbesondere nicht abgeklärt, ob in Rumänien in Bezug auf das Asylverfahren systemische Mängel bestünden und ob dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot drohe. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus. Zudem sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Angesichts seiner psychischen Situation sei abzuklären, inwiefern seine medizinische Versorgung in Rumänien gesichert wäre. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 Was die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Rumänien sowie auch die konkreten Erlebnisse des Beschwerdeführers in diesem Staat anbelangt, hat das SEM den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalt insbesondere im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 2. September 2024, der «Anhörung Menschenhandel» vom 22. Oktober 2024 und seiner aus der angefochtenen Verfügung ersichtlichen Abklärungen rechtsgenüglich erhoben. Auch äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinlänglich dazu, weshalb eine Überstellung nach Rumänien nicht zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führt. Ferner setzte sie sich vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten im rumänischen Asylsystem mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinander und äusserte sich zu den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Auch was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist die Sachverhaltsabklärung des SEM nicht zu beanstanden. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der «Anhörung Menschenhandel» machte er geltend, es gehe ihm gut. Weiter machte das SEM ihn anlässlich des persönlichen Gesprächs ausdrücklich darauf aufmerksam, er könne sich bei medizinischen Problemen an Medic-Help wenden (A14 S. 2). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er jedoch nie bei Medic-Help vorstellig. Gemäss Auskunft des zuständigen Gesundheitsdiensts des BAZ C._______ vom 11. November 2024 habe er eine empfohlene (...) Behandlung der (...) abgelehnt; psychische oder körperliche Beschwerden seien nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es ihm bekannt war, dass er jederzeit die Möglichkeit und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch die Obliegenheit gehabt hätte, ärztliche Termine zu vereinbaren oder ärztliche Berichte einzureichen, was er indes nicht getan hat. Es ist nicht Aufgabe des SEM, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu tätigen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, dass er sich aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht zu seiner gesundheitlichen Situation äussern konnte. Für das SEM bestand somit kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vorzunehmen. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den sich aus den Akten ergebenden medizinisch relevanten Sachverhalt berücksichtigt und sich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich äusserte sich das SEM auch in rechtsgenüglicher Weise zur medizinischen Versorgungslage in Rumänien.
E. 4.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Demnach besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Besitzt eine antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, über eine bis im Jahr 2026 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch des SEM am 14. Oktober 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (...) 2026 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf.
E. 8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 6.1; F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2; F-5400/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2, je m.H.). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Gleiches gilt bezüglich des in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteils D-5711/2023 vom 8. Juli 2024, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung ans SEM zurückwies, da in jenem Verfahren eine andere Konstellation vorlag als im vorliegenden Verfahren (insbes. dringender Verdacht auf PTBS, abgeschlossenes Asylverfahren in Rumänien). Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren verweigert werden würde.
E. 8.3 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach nicht als gerechtfertigt.
E. 9.1 Folglich bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auszuüben hat.
E. 9.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem hat Rumänien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu beachten.
E. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 8 hiervor) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 9.4 Trotz der unter Umständen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe nach Einreichung eines Asylgesuchs in Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Sollte er nach seiner Einreise von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, ist er gehalten, sich an das dortige Justizwesen oder die Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 9.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, oder wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Gestützt auf die Aktenlage (vgl. E. 4.3 hiervor) besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet. Auch seine beschwerdeweise geltend gemachten - aber nicht substantiierten - psychischen Beschwerden respektive allfällige damit einhergehende gesundheitliche Probleme dürften, sofern überhaupt nötig, einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er in Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 9.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 10 Das SEM hat den Beschwerdeführer nicht als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt (vgl. Zwischenverfügung des SEM vom 5. November 2024 in A21/7). In der Beschwerde wurde dies nicht explizit beanstandet. Ohne die nicht einfachen Arbeitsbedingungen, denen Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ausgesetzt war, zu verkennen, lassen diese - wie vom SEM zu Recht dargelegt - noch nicht den Schluss zu, dass eine Situation der Ausbeutung der Arbeitskraft im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (SR 311.0) vorlag. Auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Sollte sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Rumänien seitens seines Arbeitgebers oder Dritter unrecht behandelt fühlen, ist er im Übrigen gehalten, sich an das dortige Justizwesen zu wenden, zumal ihm die rumänischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt haben und er sich in Rumänien mithin legal aufhält.
E. 11 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person, womit er über die von ihm vorgebrachten Bedürfnisse betreffend Unterbringung und medizinischer Behandlung nichts für sich abzuleiten vermag. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Unterstützung und medizinischer Versorgung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 12 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Rumänien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 20. November 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 13.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt.
E. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7253/2024 Urteil vom 27. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Nepal, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 26. August 2024 fand die Personalienaufnahme statt. Dabei gab er an, von Nepal nach Rumänien und anschliessend in die Schweiz gereist zu sein. A.b Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) vom 2. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens und einer allfälligen Rücküberstellung dorthin gewährt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von ihm nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Diesbezüglich führte er im Wesentlichen aus, er habe in Rumänien mehrere Monate in einer Firma gearbeitet und dafür eine bis 2026 gültige TRC (temporary residence card; rumänische Aufenthaltsbewilligung) erhalten. Zwar habe er dort die ihm in Nepal versprochene Tätigkeit ausgeübt, er sei aber nicht wie vereinbart entlohnt worden. Er habe nur alle zwei, drei Monate einen Lohn erhalten respektive habe sein Arbeitgeber ihn nicht rechtzeitig bezahlt, weil er seinen Pass nicht habe abgeben wollen. Er sei aber nicht gezwungen worden, dort zu arbeiten. Allerdings sei das Essen schlecht gewesen. Auch sei er beschimpft und ihm sei gedroht worden, dass er zurückgeschickt werde. Die Polizei habe keine Unterstützung bieten wollen, vielmehr sei anderen Mitarbeitenden mitgeteilt worden, dass dies ein Problem zwischen ihnen und der Firma sei. Die rumänische Firma würde ihn bei einer Rückkehr nicht mehr akzeptieren. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, es gehe ihm gut. Sein Hauptanliegen sei, Geld zu verdienen. Am Ende des persönlichen Gesprächs merkte die Rechtsvertretung an, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Arbeitsbedingungen in Rumänien Hinweise auf Menschenhandel bestehen würden, und forderte das SEM auf, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. A.c Am 19. September 2024 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten diesem Übernahmeersuchen des SEM am 14. Oktober 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (...) 2026 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung verfügt. B. B.a Am 22. Oktober 2024 führte die Vorinstanz eine «Anhörung Menschenhandel» durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Hauptproblem in Rumänien sei die schlechte Bezahlung gewesen. Auch habe er mehr arbeiten müssen, als im bereits in Nepal unterzeichneten Arbeitsvertrag vereinbart worden sei. Weil er seinen Lohn nicht wie abgemacht erhalten habe, sei es ihm auch moralisch schlecht gegangen. Für Verpflegung und Unterkunft habe er in Rumänien zwar nichts bezahlen müssen, es habe aber lange Schlangen für die Toiletten gegeben, er habe mit dem Essen und den Essenszeiten Probleme gehabt und für den Arbeitsweg seien ihnen keine Transportmittel zur Verfügung gestellt worden. Trotz Reklamationen habe sich keine nachhaltige Verbesserung eingestellt. Vielmehr sei ihm unhöflich mitgeteilt worden, er könne jederzeit kündigen, sollten ihm die Arbeitsbedingungen nicht passen, und er respektive Nepalesen im Allgemeinen seien beschimpft worden. Letztlich seien auch keine Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der Arbeitnehmenden ergriffen worden und es habe viele Arbeitsunfälle gegeben. Seine Unterkunft habe er aber jederzeit verlassen dürfen, nur während der Arbeit habe er dafür um Erlaubnis fragen müssen. Er befürchte, dass er nach seiner Überstellung nach Rumänien nach Nepal zurückgeschickt werde. B.b Mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, dass keine genügend konkreten Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt sei. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei mit der Feststellung des SEM nicht einverstanden, beantragte eine begründete Zwischenverfügung und behielt sich deren Anfechtung im Endentscheid vor. Er sei in Rumänien nicht menschlich, sondern wie ein Tier behandelt worden. B.c Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2024 anerkannte die Vorin-stanz den Beschwerdeführer für die Belangen des Asylverfahrens - mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Ausbeutung der Arbeitskraft - nicht als Opfer von Menschenhandel und wies das Gesuch um Einräumung einer Erholungs- und Bedenkzeit ab. C. Dem ärztlichen Bericht der Klinik B._______ vom 4. November 2024 ist zu entnehmen, dass das Testergebnis eines Lungenchecks beim Beschwerdeführer auf eine (...) hindeutet. Gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Gesundheitsdiensts des BAZ C._______ vom 11. November 2024 habe der Beschwerdeführer eine empfohlene (...) Behandlung jedoch abgelehnt. Er habe sich bisher nie bei der Gesundheitsbetreuung gemeldet. Psychische oder körperliche Beschwerden seien nicht bekannt und es würden weder ärztliche Berichte vorliegen noch Behandlungstermine ausstehen. D. Mit Verfügung vom 11. November 2024 (eröffnet am 12. November 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Rumänien, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung steht. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung. Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Fotos (alles in Kopie) bezüglich seiner Situation in Nepal zu den Akten. F. Am 20. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu erläutern ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass das SEM seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht verletzt habe. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe darauf verzichtet, eine konkrete Einzelfallprüfung vorzunehmen und sich mit der aktuellen Berichterstattung zu Rumänien auseinanderzusetzen. So habe es insbesondere nicht abgeklärt, ob in Rumänien in Bezug auf das Asylverfahren systemische Mängel bestünden und ob dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot drohe. Ein pauschaler Verweis auf die theoretisch bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rumäniens reiche bei derart klaren Hinweisen auf eine Verletzung derselben nicht aus. Zudem sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. Angesichts seiner psychischen Situation sei abzuklären, inwiefern seine medizinische Versorgung in Rumänien gesichert wäre. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 Was die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Rumänien sowie auch die konkreten Erlebnisse des Beschwerdeführers in diesem Staat anbelangt, hat das SEM den für das vorliegende Verfahren massgeblichen Sachverhalt insbesondere im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 2. September 2024, der «Anhörung Menschenhandel» vom 22. Oktober 2024 und seiner aus der angefochtenen Verfügung ersichtlichen Abklärungen rechtsgenüglich erhoben. Auch äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hinlänglich dazu, weshalb eine Überstellung nach Rumänien nicht zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führt. Ferner setzte sie sich vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten im rumänischen Asylsystem mit den konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinander und äusserte sich zu den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen. Der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer, ändert daran nichts. Auch was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist die Sachverhaltsabklärung des SEM nicht zu beanstanden. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der «Anhörung Menschenhandel» machte er geltend, es gehe ihm gut. Weiter machte das SEM ihn anlässlich des persönlichen Gesprächs ausdrücklich darauf aufmerksam, er könne sich bei medizinischen Problemen an Medic-Help wenden (A14 S. 2). Wie sich aus den Akten ergibt, wurde er jedoch nie bei Medic-Help vorstellig. Gemäss Auskunft des zuständigen Gesundheitsdiensts des BAZ C._______ vom 11. November 2024 habe er eine empfohlene (...) Behandlung der (...) abgelehnt; psychische oder körperliche Beschwerden seien nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es ihm bekannt war, dass er jederzeit die Möglichkeit und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch die Obliegenheit gehabt hätte, ärztliche Termine zu vereinbaren oder ärztliche Berichte einzureichen, was er indes nicht getan hat. Es ist nicht Aufgabe des SEM, von Amtes wegen weitere Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand zu tätigen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, dass er sich aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht zu seiner gesundheitlichen Situation äussern konnte. Für das SEM bestand somit kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand vorzunehmen. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den sich aus den Akten ergebenden medizinisch relevanten Sachverhalt berücksichtigt und sich mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Schliesslich äusserte sich das SEM auch in rechtsgenüglicher Weise zur medizinischen Versorgungslage in Rumänien. 4.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Demnach besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Besitzt eine antragstellende Person einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
7. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 2. September 2024 gab der Beschwerdeführer an, über eine bis im Jahr 2026 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmegesuch des SEM am 14. Oktober 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführer über eine bis am (...) 2026 gültige rumänische Aufenthaltsbewilligung verfügt. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen vor, das rumänische Asylsystem weise verschiedene Schwachstellen auf. 8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme bestehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 6.1; F-6643/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.2; F-5400/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 5.2, je m.H.). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Gleiches gilt bezüglich des in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteils D-5711/2023 vom 8. Juli 2024, mit dem das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Beurteilung ans SEM zurückwies, da in jenem Verfahren eine andere Konstellation vorlag als im vorliegenden Verfahren (insbes. dringender Verdacht auf PTBS, abgeschlossenes Asylverfahren in Rumänien). Es gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, substanziiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren verweigert werden würde. 8.3 Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erweist sich demnach nicht als gerechtfertigt. 9. 9.1 Folglich bleibt zu prüfen, ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 auszuüben hat. 9.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem hat Rumänien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zu beachten. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. E. 8 hiervor) kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 9.4 Trotz der unter Umständen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe nach Einreichung eines Asylgesuchs in Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Sollte er nach seiner Einreise von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, ist er gehalten, sich an das dortige Justizwesen oder die Aufsichtsbehörden zu wenden. 9.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, oder wenn eine schwerkranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Gestützt auf die Aktenlage (vgl. E. 4.3 hiervor) besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet. Auch seine beschwerdeweise geltend gemachten - aber nicht substantiierten - psychischen Beschwerden respektive allfällige damit einhergehende gesundheitliche Probleme dürften, sofern überhaupt nötig, einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er in Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 9.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Überstellung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Es ist auch kein Ermessensmissbrauch des SEM hinsichtlich allfälliger humanitärer Gründe ersichtlich (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ist bei dieser Ausgangslage nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
10. Das SEM hat den Beschwerdeführer nicht als potenzielles Opfer von Menschenhandel anerkannt (vgl. Zwischenverfügung des SEM vom 5. November 2024 in A21/7). In der Beschwerde wurde dies nicht explizit beanstandet. Ohne die nicht einfachen Arbeitsbedingungen, denen Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ausgesetzt war, zu verkennen, lassen diese - wie vom SEM zu Recht dargelegt - noch nicht den Schluss zu, dass eine Situation der Ausbeutung der Arbeitskraft im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (SR 311.0) vorlag. Auf die entsprechenden umfangreichen Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. Sollte sich der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Rumänien seitens seines Arbeitgebers oder Dritter unrecht behandelt fühlen, ist er im Übrigen gehalten, sich an das dortige Justizwesen zu wenden, zumal ihm die rumänischen Behörden eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt haben und er sich in Rumänien mithin legal aufhält.
11. Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders vulnerable Person, womit er über die von ihm vorgebrachten Bedürfnisse betreffend Unterbringung und medizinischer Behandlung nichts für sich abzuleiten vermag. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Unterstützung und medizinischer Versorgung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
12. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Überstellung nach Rumänien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 20. November 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 13.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. 13.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: