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F-3329/2025

F-3329/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Zunächst sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, da diese gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1).

E. 2.1.1 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit dem jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 27; 28) und die vorhandenen medizinischen Akten (SEM-act. 9; 18; 25; 35; 39 bis 48) - präzise zusammengefasst. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Aufgrund der Aktenlage und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Rumänien ist somit festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass gehabt hat, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend (vgl. E. 6.3) zu prüfen.

E. 2.1.2 Wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe die Kinderrechte nicht ausreichend berücksichtigt und diese lediglich pauschal mit einem Textblock abgehandelt, ist Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat den konkreten Interessen der minderjährigen Tochter im angefochtenen Entscheid ausreichend Rechnung getragen und hinreichend begründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. Insbesondere kann aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Es war den Beschwerdeführenden insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.

E. 2.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

E. 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2019 und am 19. April 2022 in Rumänien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank jeweils Asylgesuche (SEM-act. 14; 16). Die rumänischen Behörden stimmten den am 9. April 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz (SEM-act. 29; 30) fristgerecht am 22. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 36; 37). Rumänien ist somit für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig.

E. 4 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 sowie in ihren Dublin-Gesprächen vom 8. April 2025 (SEM-Act. 27, 28) bringen die Beschwerdeführenden vor, dass ihre Asylgesuche in Rumänien zuletzt im November 2024 abgelehnt worden seien. Man habe sie nach Sri Lanka zurückschicken wollen. In den Verfahren habe es Übersetzungsprobleme gegeben, zudem seien die Behörden verärgert gewesen, weil die Beschwerdeführenden immer alle Unterlagen bei sich gehabt hätten. Sie seien dann mit hinter dem Rücken fixierten Händen festgenommen worden und ihr Telefon sei beschädigt worden. Sie seien wie Kriminelle behandelt und in einen Raum eingesperrt worden. In der Nacht habe man sie gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, dessen Inhalt sie nicht verstanden hätten. Danach seien sie ins Gefängnis gebracht worden - obwohl sie ein Bleiberecht hatten. Ihr Anwalt und das UNHCR in Genf seien informiert worden. Es habe zwei gerichtliche Anhörungen gegeben und das Gericht habe die Behörden wegen des ungerechtfertigten Vorwurfs des illegalen Aufenthalts gerügt. Nach drei Wochen seien sie freigekommen. Seit ihrer Ankunft in Rumänien hätten sie keine offizielle Unterkunft erhalten und hätten für sich selbst sorgen müssen, was eine erhebliche Belastung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe illegal Autos gewaschen, um die Miete bezahlen zu können. Die Familie habe in Rumänien keine medizinische Unterstützung erhalten, was zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt habe. Der Beschwerdeführer habe in drei Fingern keine Sensorik mehr und habe sich eine medizinische Behandlung gewünscht, die er jedoch selbst hätte bezahlen müssen. Eine Operation sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Während der Corona-Pandemie habe die Familie keine Impfung erhalten und für die Geburt des Kindes sei angekündigt worden, dass keine Kosten übernommen würden. Impfungen für die Tochter seien wegen fehlender Ausweisdokumente abgelehnt worden. Die Polizei sei wiederholt erschienen und habe mit Haft und Ausweisung gedroht, zuletzt eine Woche vor der Ausreise in die Schweiz.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4209/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.3; F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5; E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte internationaler Organisationen sowie nationaler Berichte und der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Erfahrungen (E. 4) ist nicht davon anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Demnach wird vermutet, dass Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der nachfolgenden Prüfung des Selbsteintrittsrechts gezeigt wird, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darlegen, wonach Rumänien seine Rechte nicht wahren würde.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.

E. 6.1 Die behaupteten, jedoch unbelegten Misshandlungen beziehungsweise Drohungen durch rumänische Polizisten/Behördenmitarbeiter rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK) würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass Rumänien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist, was unter anderem durch die Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich des durchgeführten Verfahrens zur Haftentlassung bestätigt wird (vgl. E. 4). Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die rumänischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Überdies obliegt es den rumänischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen. Insofern die Beschwerdeführenden unsubstantiiert behaupten, dass sie seit ihrer Ankunft keine offizielle Unterkunft erhalten hätten, ist anzumerken, dass sie im August 2018 gemäss eigenen Angaben mit einem befristeten Visum eingereist sind (vgl. SEM-Act. 27), welches nachfolgend verlängert wurde und sie daher in diesem Zeitraum wohl auch keinen Anspruch auf staatliche Unterbringung hatten. Dass ihnen auch nach Stellung der Asylgesuche im Juli 2019 eine staatliche Unterbringung verweigert worden wäre, ist eine unbelegte Behauptung. Es liegen insgesamt keine substantiierten Hinweise vor, dass die rumänischen Behörden ihrer Verpflichtung nicht nachkommen würden.

E. 6.2 Vorliegend wurden bereits Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die rumänischen Behörden durchgeführt. Da Rumäniens Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Die unsubstantiierte und pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, dass Originaldokumente, die eine Unmöglichkeit der Rückkehr nach Sri Lanka belegen würden, gar nicht in Betracht gezogen worden seien (vgl. SEM-act, 27 pag. 2), ändert daran nichts. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihrer Asylgesuche in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisungen in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wären. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Den Beschwerdeführenden steht es überdies frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.).

E. 6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen.

E. 6.3.1 Beim Beschwerdeführer wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert (vgl. SEM-act. 35; 41; 44): Schlafstörung; Lumbago [Hexenschuss]; Verdacht auf das Karpaltunnelsyndrom; Husten und Halsschmerzen. Zur Behandlung wurden Medikamente (Irfen, Pferdesalbe; Zeller Schlaf forte; Redormin; Brufen; Pulmex; Nitux), Erkältungstee, Hustensaft, Flectoparin Pflaster und Wärmepflaster abgegeben. Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert (vgl. SEM-act 42): Rückenschmerzen nach Kaiserschnitt; Migräne, stressbedingte Kopfschmerzen; Halsschmerzen. Zur Behandlung wurden Medikamente (Irfen), Kamillentee, Grethers Pastillen und Wärmepflaster abgegeben. Bei der Tochter wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert (vgl. SEM-act. 9; 18; 25; 39; 43; 45 - 48): Verstopfungen; Brachyzephalie [Rund/Kurzköpfigkeit]; Obstruktive Bronchitis; fieberhafter Infekt. Eine medikamentöse Behandlung, Inhalationen und Nasenspülungen wurden durchgeführt. Am 23. April 2025 (SEM-act. 48) wurde eine Gesundheitsvorsorgeuntersuchung vorgenommen, wobei ein guter Allgemeinzustand, Motorik und Impfstatus festgestellt wurden. Bei der Untersuchung wurden zwei Impfungen vorgenommen und vorgeschrieben, dass sie weiterhin Vitamin D einnimmt.

E. 6.3.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.3.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Der jeweilige Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Die Behauptung, den Beschwerdeführenden sei eine medizinische Behandlung in Rumänien verweigert worden, ist unbelegt und steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin vor kurzem eine Kaiserschnittoperation durchgeführt wurde. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung zu tragen, indem sie die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat.

E. 6.4 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung von der Tochter nach Rumänien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie wird gemeinsam mit ihren Hauptbezugspersonen - ihren Eltern - nach Rumänien überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Eine allfällige notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. E. 6.3.3 oben) auch in Rumänien erfolgen und es sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich.

E. 6.5 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots und des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Ernährung, medizinischer und psychologischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 6, E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7.5). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 6.6 Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3329/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...) 1985, B._______, geboren am (...) 1989, C._______, geboren am (...) 2024, Sri Lanka, alle vertreten durch MLaw Katrin Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2025 / (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer), B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin) und die Tochter C._______ (nachstehend: die Tochter) ersuchten am 30. März 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. April 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Rumänien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung vom 29. April 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das entsprechende Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltserklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung, Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorgliche und superprovisorische Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 8. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Zunächst sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen, da diese gegebenenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1). 2.1 2.1.1. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung mit dem jeweiligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 27; 28) und die vorhandenen medizinischen Akten (SEM-act. 9; 18; 25; 35; 39 bis 48) - präzise zusammengefasst. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Aufgrund der Aktenlage und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Rumänien ist somit festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Anlass gehabt hat, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend (vgl. E. 6.3) zu prüfen. 2.1.2. Wenn gerügt wird, die Vorinstanz habe die Kinderrechte nicht ausreichend berücksichtigt und diese lediglich pauschal mit einem Textblock abgehandelt, ist Folgendes auszuführen: Die Vorinstanz hat den konkreten Interessen der minderjährigen Tochter im angefochtenen Entscheid ausreichend Rechnung getragen und hinreichend begründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht liegt nicht vor. Insbesondere kann aus der Verwendung von Textbausteinen nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gefolgert werden. Es war den Beschwerdeführenden insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 2.2 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich somit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2019 und am 19. April 2022 in Rumänien daktyloskopisch erfasst wurden. Gleichentags stellten sie gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank jeweils Asylgesuche (SEM-act. 14; 16). Die rumänischen Behörden stimmten den am 9. April 2025 gestellten Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz (SEM-act. 29; 30) fristgerecht am 22. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 36; 37). Rumänien ist somit für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig.

4. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2025 sowie in ihren Dublin-Gesprächen vom 8. April 2025 (SEM-Act. 27, 28) bringen die Beschwerdeführenden vor, dass ihre Asylgesuche in Rumänien zuletzt im November 2024 abgelehnt worden seien. Man habe sie nach Sri Lanka zurückschicken wollen. In den Verfahren habe es Übersetzungsprobleme gegeben, zudem seien die Behörden verärgert gewesen, weil die Beschwerdeführenden immer alle Unterlagen bei sich gehabt hätten. Sie seien dann mit hinter dem Rücken fixierten Händen festgenommen worden und ihr Telefon sei beschädigt worden. Sie seien wie Kriminelle behandelt und in einen Raum eingesperrt worden. In der Nacht habe man sie gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, dessen Inhalt sie nicht verstanden hätten. Danach seien sie ins Gefängnis gebracht worden - obwohl sie ein Bleiberecht hatten. Ihr Anwalt und das UNHCR in Genf seien informiert worden. Es habe zwei gerichtliche Anhörungen gegeben und das Gericht habe die Behörden wegen des ungerechtfertigten Vorwurfs des illegalen Aufenthalts gerügt. Nach drei Wochen seien sie freigekommen. Seit ihrer Ankunft in Rumänien hätten sie keine offizielle Unterkunft erhalten und hätten für sich selbst sorgen müssen, was eine erhebliche Belastung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe illegal Autos gewaschen, um die Miete bezahlen zu können. Die Familie habe in Rumänien keine medizinische Unterstützung erhalten, was zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geführt habe. Der Beschwerdeführer habe in drei Fingern keine Sensorik mehr und habe sich eine medizinische Behandlung gewünscht, die er jedoch selbst hätte bezahlen müssen. Eine Operation sei aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen. Während der Corona-Pandemie habe die Familie keine Impfung erhalten und für die Geburt des Kindes sei angekündigt worden, dass keine Kosten übernommen würden. Impfungen für die Tochter seien wegen fehlender Ausweisdokumente abgelehnt worden. Die Polizei sei wiederholt erschienen und habe mit Haft und Ausweisung gedroht, zuletzt eine Woche vor der Ausreise in die Schweiz.

5. Das Bundesverwaltungsgericht geht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4209/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.3; F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5; E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Berichte internationaler Organisationen sowie nationaler Berichte und der von den Beschwerdeführern vorgetragenen Erfahrungen (E. 4) ist nicht davon anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Demnach wird vermutet, dass Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der nachfolgenden Prüfung des Selbsteintrittsrechts gezeigt wird, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darlegen, wonach Rumänien seine Rechte nicht wahren würde.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 6.1 Die behaupteten, jedoch unbelegten Misshandlungen beziehungsweise Drohungen durch rumänische Polizisten/Behördenmitarbeiter rechtfertigen es nicht, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK) würden. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass Rumänien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist, was unter anderem durch die Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich des durchgeführten Verfahrens zur Haftentlassung bestätigt wird (vgl. E. 4). Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die rumänischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Überdies obliegt es den rumänischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen. Insofern die Beschwerdeführenden unsubstantiiert behaupten, dass sie seit ihrer Ankunft keine offizielle Unterkunft erhalten hätten, ist anzumerken, dass sie im August 2018 gemäss eigenen Angaben mit einem befristeten Visum eingereist sind (vgl. SEM-Act. 27), welches nachfolgend verlängert wurde und sie daher in diesem Zeitraum wohl auch keinen Anspruch auf staatliche Unterbringung hatten. Dass ihnen auch nach Stellung der Asylgesuche im Juli 2019 eine staatliche Unterbringung verweigert worden wäre, ist eine unbelegte Behauptung. Es liegen insgesamt keine substantiierten Hinweise vor, dass die rumänischen Behörden ihrer Verpflichtung nicht nachkommen würden. 6.2 Vorliegend wurden bereits Asyl- und Wegweisungsverfahren durch die rumänischen Behörden durchgeführt. Da Rumäniens Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist (vgl. oben), ist vermutungsweise davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden - in Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen - die Vorbringen der Beschwerdeführenden in einem rechtsstaatlichen Verfahren geprüft haben. Die unsubstantiierte und pauschale Behauptung der Beschwerdeführenden, dass Originaldokumente, die eine Unmöglichkeit der Rückkehr nach Sri Lanka belegen würden, gar nicht in Betracht gezogen worden seien (vgl. SEM-act, 27 pag. 2), ändert daran nichts. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung ihrer Asylgesuche in Rumänien mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisungen in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wären. Dabei ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Den Beschwerdeführenden steht es überdies frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). 6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. 6.3.1. Beim Beschwerdeführer wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert (vgl. SEM-act. 35; 41; 44): Schlafstörung; Lumbago [Hexenschuss]; Verdacht auf das Karpaltunnelsyndrom; Husten und Halsschmerzen. Zur Behandlung wurden Medikamente (Irfen, Pferdesalbe; Zeller Schlaf forte; Redormin; Brufen; Pulmex; Nitux), Erkältungstee, Hustensaft, Flectoparin Pflaster und Wärmepflaster abgegeben. Bei der Beschwerdeführerin wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert (vgl. SEM-act 42): Rückenschmerzen nach Kaiserschnitt; Migräne, stressbedingte Kopfschmerzen; Halsschmerzen. Zur Behandlung wurden Medikamente (Irfen), Kamillentee, Grethers Pastillen und Wärmepflaster abgegeben. Bei der Tochter wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert (vgl. SEM-act. 9; 18; 25; 39; 43; 45 - 48): Verstopfungen; Brachyzephalie [Rund/Kurzköpfigkeit]; Obstruktive Bronchitis; fieberhafter Infekt. Eine medikamentöse Behandlung, Inhalationen und Nasenspülungen wurden durchgeführt. Am 23. April 2025 (SEM-act. 48) wurde eine Gesundheitsvorsorgeuntersuchung vorgenommen, wobei ein guter Allgemeinzustand, Motorik und Impfstatus festgestellt wurden. Bei der Untersuchung wurden zwei Impfungen vorgenommen und vorgeschrieben, dass sie weiterhin Vitamin D einnimmt. 6.3.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.3. Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Der jeweilige Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die medizinischen Beschwerden sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können. Die Behauptung, den Beschwerdeführenden sei eine medizinische Behandlung in Rumänien verweigert worden, ist unbelegt und steht im Widerspruch zu der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin vor kurzem eine Kaiserschnittoperation durchgeführt wurde. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Für das weitere Dublin-Verfahren ist einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird. Eine allenfalls fehlende Reisefähigkeit stellt lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung zu tragen, indem sie die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. 6.4 Schliesslich sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Überstellung von der Tochter nach Rumänien in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie wird gemeinsam mit ihren Hauptbezugspersonen - ihren Eltern - nach Rumänien überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteil des BVGer F-2162/2024 vom 15. April 2024 E. 6.1; je m.w.H.). Eine allfällige notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. E. 6.3.3 oben) auch in Rumänien erfolgen und es sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidwesentliche Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich. 6.5 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots und des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Ernährung, medizinischer und psychologischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 6, E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7.5). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. 6.6 Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter