Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 2.3 Besitzt die antragsstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern die antragsstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
E. 2.4 Gemäss Antwortschreiben der rumänischen Behörden wurde der Beschwerdeführerin ein vom 10. August 2024 bis 5. Februar 2025 gültiges Visum ausgestellt und sie hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen oder das Asylverfahren vorliegend nicht regelkonform durchführen würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen nicht garantieren und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 3.3 Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden im Aufnahmeersuchen darauf aufmerksam gemacht hatte. Rumänien ist Signatarstaat der FoK und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Rumänien erneut Opfer von Menschenhandel oder anderen Misshandlungen zu werden, erscheint spekulativ. Seit ihrer Flucht aus der geltend gemachten Gefangenschaft wurde sie gemäss eigenen Angaben nicht von der rumänischen Familie oder vom Mann in Nigeria kontaktiert. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie von diesen Personen ausfindig gemacht oder sie erneut in die Situation von Menschenhandel geraten wird (sog. Re-Trafficking). Bei Schutzbedarf ist sie gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden rumänischen Behörden zu wenden.
E. 3.4 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, macht sie geltend, von den Erlebnissen in Rumänien schwer traumatisiert zu sein und bei einer Rückkehr eine Retraumatisierung zu befürchten. Sie leide an akuten Stresssymptomen und schlafe zu wenig. Diesbezügliche medizinische Berichte liegen nicht vor und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie sich an das BAZ gewandt hätte. Selbst bei Annahme einer Traumatisierung scheint diese bereits aufgrund der nicht in Anspruch genommenen medizinischen Hilfe nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Rumänien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Rumänien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Unterstützung und Schutz in Bezug auf den geltend gemachten Menschenhandel sowie medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
E. 5 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 28. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 6.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9153/2025 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 28. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz führte am 11. Juli 2025 eine Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) durch, um die Personalien, Identität, Herkunft sowie den Reiseweg der Beschwerdeführerin feststellen zu können. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, von Kamerun über Nigeria nach Rumänien geflogen zu sein und eine Aufenthaltsbewilligung für Rumänien erhalten zu haben. A.b Am 28. Juli 2025 fand mit der Beschwerdeführerin das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und sie wurde zu ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie führte aus, nach ihrer Ausreise aus Kamerun an der Grenze zu Nigeria von einem Mann angesprochen worden zu sein. Dieser habe für sie ein Visum für Rumänien organisiert. Zuerst habe sie in Nigeria gearbeitet und danach habe sie sich etwa zehn Monate in Rumänien aufgehalten. Dort habe sie als Hausmädchen bei einer Familie gearbeitet. In Rumänien sei sie misshandelt worden und sie wisse nicht, wie sie in Rumänien ein Asylgesuch stellen könne. Die rumänische Familie sei rassistisch gewesen und habe sie nicht gut behandelt. Sie habe keine medizinische Behandlung erhalten und sei schlecht ernährt worden. Sie habe alle Hausarbeiten verrichten müssen und der Sohn habe ihr gegenüber sexuelle Annäherungsversuche gemacht. Sie sei im oft ungeheizten Keller untergebracht gewesen. Momentan leide sie an Schlafproblemen und habe Ekzeme. A.c Aufgrund des Verdachts, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, wurde sie am 12. August 2025 dazu befragt. Sie machte ergänzende Ausführungen zu ihrem Aufenthalt in Rumänien. Die Vorinstanz räumte ihr darauf gleichentags eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit mit Blick auf eine mögliche Zusammenarbeit mit der Polizei ein. Mit Erklärung vom 9. September 2025 stimmte sie einer allfälligen Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden zu. A.d Am 29. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Informationen zur Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Dublin-III-VO. Diese teilten mit Antwort vom 29. August 2025 mit, dass der Beschwerdeführerin ein vom 10. August 2024 bis zum 5. Februar 2025 gültiges Visum ausgestellt worden war. Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz am 3. September 2025 um Aufnahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden hiessen das Ersuchen am 6. Oktober 2025 gut. B. Mit Verfügung vom 20. November 2025 (eröffnet tags darauf) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Rumänien sowie deren Vollzug und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 21. November 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2025 und Beschwerdeergänzung vom 28. November 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und Schutz in Bezug zum erlebten Menschenhandel sowie eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 28. November 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3. Besitzt die antragsstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, sofern die antragsstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 2.4. Gemäss Antwortschreiben der rumänischen Behörden wurde der Beschwerdeführerin ein vom 10. August 2024 bis 5. Februar 2025 gültiges Visum ausgestellt und sie hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht nachkommen oder das Asylverfahren vorliegend nicht regelkonform durchführen würde (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3329/2025 vom 15. Mai 2025 E. 5 m.w.H.). 3.2. Die Beschwerdeführerin vermag nicht konkret darzulegen, dass Rumänien die Sicherheit von gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen nicht garantieren und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht nicht einhalten würde, so insbesondere hinsichtlich der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105), des Übereinkommens vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30) und der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 3.3. Hinsichtlich des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die rumänischen Behörden im Aufnahmeersuchen darauf aufmerksam gemacht hatte. Rumänien ist Signatarstaat der FoK und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai 2005 (ÜBM; SR 0.311.543) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, in Rumänien erneut Opfer von Menschenhandel oder anderen Misshandlungen zu werden, erscheint spekulativ. Seit ihrer Flucht aus der geltend gemachten Gefangenschaft wurde sie gemäss eigenen Angaben nicht von der rumänischen Familie oder vom Mann in Nigeria kontaktiert. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie von diesen Personen ausfindig gemacht oder sie erneut in die Situation von Menschenhandel geraten wird (sog. Re-Trafficking). Bei Schutzbedarf ist sie gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden rumänischen Behörden zu wenden. 3.4. Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angeht, macht sie geltend, von den Erlebnissen in Rumänien schwer traumatisiert zu sein und bei einer Rückkehr eine Retraumatisierung zu befürchten. Sie leide an akuten Stresssymptomen und schlafe zu wenig. Diesbezügliche medizinische Berichte liegen nicht vor und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie sich an das BAZ gewandt hätte. Selbst bei Annahme einer Traumatisierung scheint diese bereits aufgrund der nicht in Anspruch genommenen medizinischen Hilfe nicht als derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Rumänien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands gerechnet werden müsste, der zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Rumänien verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwerdeführerin bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren. Es besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Unterstützung und Schutz in Bezug auf den geltend gemachten Menschenhandel sowie medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 28. November 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 6. 6.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind und damit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: 08.12.2025