Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich angehört zu werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Soweit der Antrag ein Beweisanerbieten darstellt, ist er mit Blick auf die aus den Akten hervorgehende Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, da sie ihn nicht mündlich angehört habe. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet keine mündliche Anhörung, wie aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgeht. Zudem erlaubt auch die Dublin-III-VO einen Verzicht auf ein persönliches Gespräch, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - bereits sachdienliche Angaben gemacht hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer moniert ferner, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie, trotz seiner Erlebnisse in Rumänien (fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung, Inhaftierung, drohende Abschiebung nach Syrien etc.) keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missstände in Rumänien ausreichend berücksichtigt. Wenn sie die entsprechenden Tatsachen im Hinblick auf die Folgen einer Überstellung des Beschwerdeführers anders gewürdigt hat als dieser selbst, liegt darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Es handelt sich um Fragen der Subsumtion dieser Tatsachen unter die entsprechenden Normen der Dublin-III-VO (vgl. E. 6 und 7 hiernach).
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 5 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung in Rumänien ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe ihm eine Ausschaffung nach Syrien. Ferner habe er nach der Entlassung aus der Haft auf der Strasse leben müssen.
E. 7.2 Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien abgewiesen, ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt und er wurde nach Syrien weggewiesen. Die rumänischen Behörden haben bereits Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen und bitten um Ausstellung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer. Angesichts des Umstandes, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren verneint wird (s. E. 6.1), kann auf die Frage der Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht mehr eingegangen werden (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-281/21, Rz. 129 bis 142 und Ziff. 2 des Dispositivs).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.4 Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Aus dem Bericht der B._______ vom 3. September 2024 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert wurden. Bei einer erneuten Ausschaffung bestehe - so der Bericht weiter - das Risiko für eine «erneute psychische Dekompensation» und «ein hohes Risiko für eine Selbstgefährdung» (SEM act. 1345503-24/2). Die aufgeführten psychischen Beschwerden dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer ferner bereits medikamentös versorgt. Die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht erreicht (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die Mitgliedstaaten sind im Übrigen verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf die mögliche Selbstgefährdung ist festzuhalten, dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die rumänischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.5 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich seiner Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung einzuholen, abzuweisen.
E. 7.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. September 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5909/2024 Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (syrischer Staatsangehöriger, geb. am [...]) ersuchte am 11. Oktober 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 11. September 2020 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Mit Verfügung vom 5. November 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine Überstellung nach Rumänien an. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 ab. B. Mit Verfügung vom 31. März 2021 wies das SEM ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1798/2021 vom 25. Mai 2021 nicht ein. C. Die an den UN-Ausschuss gegen Folter gerichtete Beschwerde erachtete dieser mit Entscheid Nr. 1085/2021 vom 28. Dezember 2023 als nicht zulässig. D. Am 14. März 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. E. Am 12. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl. F. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2024 schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2024 Stellung. G. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 19. Juli 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 2. August 2024 gut. H. Mit Verfügung vom 6. September 2024 (eröffnet am 12. September 2024) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. I. Am 19. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich seiner Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die rubrizierte Rechtsvertreterin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, als unentgeltliche Rechtsvertretung einzusetzen. Schliesslich sei er vor Bundesverwaltungsgericht mündlich anzuhören. J. Am 20. September 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. K. Am 25. September 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere (bereits in den Vorakten befindliche) Beweismittel ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer beantragt, vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich angehört zu werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) besteht kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3). Soweit der Antrag ein Beweisanerbieten darstellt, ist er mit Blick auf die aus den Akten hervorgehende Sachlage in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, da sie ihn nicht mündlich angehört habe. Der Untersuchungsgrundsatz gebietet keine mündliche Anhörung, wie aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgeht. Zudem erlaubt auch die Dublin-III-VO einen Verzicht auf ein persönliches Gespräch, wenn der Antragsteller - wie vorliegend - bereits sachdienliche Angaben gemacht hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Dublin-III-VO). 4.2. Der Beschwerdeführer moniert ferner, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie, trotz seiner Erlebnisse in Rumänien (fehlender Zugang zu medizinischer Versorgung, Inhaftierung, drohende Abschiebung nach Syrien etc.) keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen habe. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Missstände in Rumänien ausreichend berücksichtigt. Wenn sie die entsprechenden Tatsachen im Hinblick auf die Folgen einer Überstellung des Beschwerdeführers anders gewürdigt hat als dieser selbst, liegt darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Es handelt sich um Fragen der Subsumtion dieser Tatsachen unter die entsprechenden Normen der Dublin-III-VO (vgl. E. 6 und 7 hiernach). 4.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6. 6.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Gründe für die Annahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2). Selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Behandlung in Rumänien ist nicht davon auszugehen, das Land verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. 6.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei einer Rückkehr nach Rumänien drohe ihm eine Ausschaffung nach Syrien. Ferner habe er nach der Entlassung aus der Haft auf der Strasse leben müssen. 7.2. Gemäss den vorinstanzlichen Akten wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Rumänien abgewiesen, ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt und er wurde nach Syrien weggewiesen. Die rumänischen Behörden haben bereits Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen und bitten um Ausstellung eines Reisedokuments für den Beschwerdeführer. Angesichts des Umstandes, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren verneint wird (s. E. 6.1), kann auf die Frage der Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nicht mehr eingegangen werden (vgl. Urteil des EuGH vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21 und C-281/21, Rz. 129 bis 142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 7.3. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Rumänien ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet würde. Aus dem Bericht der B._______ vom 3. September 2024 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert wurden. Bei einer erneuten Ausschaffung bestehe - so der Bericht weiter - das Risiko für eine «erneute psychische Dekompensation» und «ein hohes Risiko für eine Selbstgefährdung» (SEM act. 1345503-24/2). Die aufgeführten psychischen Beschwerden dürften einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. In der Schweiz wurde der Beschwerdeführer ferner bereits medikamentös versorgt. Die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist nicht erreicht (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die Mitgliedstaaten sind im Übrigen verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). In Bezug auf die mögliche Selbstgefährdung ist festzuhalten, dass die Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den konkreten Bedürfnissen Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die rumänischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.5. Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden verbindliche Zusicherungen bezüglich seiner Unterbringung, dem Zugang zum Asylverfahren und der medizinischen Versorgung einzuholen, abzuweisen. 7.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 20. September 2024 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: