Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Rumänien (illegale Einreise, Inhaftierung und Ausweisung in sein Heimatland) sowie seinen Gesundheitszustand (Verletzungen an Gesicht, Armen, Schultern, Rücken und Schlaflosigkeit) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Urteile ausländischer Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Rumänien, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Rumänien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Ihm kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund seiner Verletzungen und Schlaflosigkeit könne eine rechtskonforme Überstellung nach Rumänien nicht erfolgen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.
E. 2.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Rumänien sowie den Zugang zu einer angemessenen Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 2.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 6, E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7.5). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 4.2 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1931/2025 Urteil vom 28. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Aus den Akten wird ersichtlich, dass ihm von Rumänien ein Visum mit einer Gültigkeit vom 1. Dezember 2024 bis zum 1. März 2025 ausgestellt worden ist. B. Am 6. Februar 2024 (recte: 2025) führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährt. C. Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 7. Februar 2025 um Aufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 24. Februar 2025 gut. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 - eröffnet am 14. März 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. F. Am 24. März 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Rückkehr nach Rumänien (illegale Einreise, Inhaftierung und Ausweisung in sein Heimatland) sowie seinen Gesundheitszustand (Verletzungen an Gesicht, Armen, Schultern, Rücken und Schlaflosigkeit) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihm wiedergegebenen Urteile ausländischer Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Rumänien, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Rumänien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 2.1 hiervor). In Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme bringt der Beschwerdeführer nichts Neues vor. Ihm kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er sinngemäss rügt, aufgrund seiner Verletzungen und Schlaflosigkeit könne eine rechtskonforme Überstellung nach Rumänien nicht erfolgen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 2.3 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt, die Situation in Rumänien sowie den Zugang zu einer angemessenen Unterkunft und Zugang zum Asylverfahren verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz genügend festgestellt. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 2.4 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 6, E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7.5). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 24. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4.2 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: