Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und E. 8.2.2). Dabei erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist.
E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er minderjährig und somit vom Dublinverfahren ausgenommen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 2 ff.). Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 16. Oktober 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2003 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Vorliegend besteht kein Grund, die im Rahmen des ZEMIS-Verfahrens gewonnen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Dies aus folgenden Gründen: Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in welchem die minderjährige Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Unbegleitete minderjährige Personen sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art 8 N 15 f.). Im Dublinverfahren ist allerdings die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft zu machen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtlich Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit der betroffenen Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 1. Oktober 2024 (Vorakten [SEM-act.] 21) gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt vom 27. September 2024 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat, mithin von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat sei mit den Befunden nicht vereinbar. Dieser Einschätzung liegen die Ergebnisse einer Schlüsselbein- und Skelettaltersanalyse sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, die rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Nach der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse lag das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 21.6 Jahren. In Bezug auf die zahnärztliche Untersuchung wurde kein Mindestalter angegeben. Aufgrund der Mineralisationsstadien der Weisheitszähne wurde allerdings von einem mittleren Alter zwischen 20.6 und 21.3 Jahren ausgegangen, wobei die Standardabweichungen zwischen ± 2.0 und ± 2.4 Jahren betrugen. Auch unter Berücksichtigung der maximalen negativen Standardabweichung gemäss der zahnärztlichen Untersuchung (minus 2.4 Jahren) wäre der Beschwerdeführer somit grundsätzlich volljährig. Daher ist die medizinische Altersabklärung rechtsprechungsgemäss als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer konnte weiter keine rechtsgenügenden Identitätspapiere vorlegen, welche seine Minderjährigkeit belegen. Seine Mukhtarbestätigung vom 20. Juni 2013, die er im Original einreichte (SEM-act. 14/1-2), ist per se nicht geeignet, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Dokumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Auch kann nicht überprüft werden, ob die darin enthaltenen, auf Zeugen gestützten Angaben korrekt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4459/2020 vom 15. November 2022 E. 16.6). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nachvollziehbar ausführte, wann dieses Dokument erstellt worden sei, wie er mit seiner Mutter darüber gesprochen und es schliesslich von seinem Vater erhalten habe (SEM-act. 18 S. 3; SEM-act. 26 S. 2). Schliesslich kann er aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 20. September 2024 sagte er über sein Alter und seinen bisherigen Lebensweg grundsätzlich widerspruchsfrei, jedoch detailarm und mangels objektiver Bezüge kaum überprüfbar aus (SEM-act. 18 S. 3 ff.). Auch konnte er seine Altersangaben nicht durch das Alter seiner Schwester oder wichtige Lebensereignisse kontextualisieren (SEM-act.18 S. 5 und 7), hiervon ausgenommen sind der Wegzug seiner Familie aus Syrien und seine Ausreise aus dem irakischen Kurdistan, die er sehr detailliert und lebhaft beschrieb (SEM-act. 18 S. 8 ff.). Überdies gab er zwar konstant an, am (...) 2007 geboren zu sein (SEM-act. 1, SEM-act. 18 S. 3), konnte jedoch nicht nachvollziehbar erklären, wie es dazu gekommen war, dass er in Rumänien mit einem volljährigen Alter registriert worden war. Sein Vorbringen, sein Schlepper habe bei den rumänischen Behörden ein falsches Alter angegeben, damit er mit seinen Kollegen zusammenbleiben und rasch weiterreisen könnte (SEM-act. 18 S. 10), erscheint kaum glaubhaft. Gemäss eigenen Angaben sei er in Rumänien kontrolliert und verhaftet worden (SEM-act. 18 S. 10). Es erscheint realitätsfremd, dass sein Schlepper bei ihm geblieben ist und mit den rumänischen Beamten gesprochen hat, da er hierdurch riskiert hätte, von den rumänischen Behörden registriert, als Schlepper erkannt und entsprechend strafrechtlich verfolgt zu werden. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer die medizinische Altersabklärung als starkes Indiz für seine Volljährigkeit keineswegs zu entkräften. Daher ist sein Eventualantrag, die Sache sei für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen, soweit er die Feststellung seines Alters betrifft. Da der Beschwerdeführer somit als volljährig gilt, ist er vom Dublinverfahren nicht ausgenommen (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO e contrario). Soweit er geltend macht, dass aufgrund der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK [SR 0.107]) und der drohenden Verletzung seiner Kinderrechte im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei (BVGer-act. 1 S. 3 und 9), ist er darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten kein Zweifelsfall vorliegt, weshalb für eine Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, kein Raum besteht, zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.5 m.w.H.).
E. 4 Der Mitgliedstaat, bei welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 12. August 2024 in Rumänien um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9). Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er habe in Rumänien nicht um Asyl ersuchen wollen (BVGer-act. 1 S. 3), kann er die korrekte Erfassung seines rumänischen Asylgesuchs nicht in Zweifel ziehen. Die rumänischen Behörden stimmten dem vorinstanzlichen Wiederaufnahmegesuch am 24. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 35). Damit ist grundsätzlich Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Newsmeldungen, Berichte von Nichtregierungsorganisationen, Rechtsprechung ausländischer Gerichte und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse (E. 6) ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Weiter kann der Beschwerdeführer aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-5711/2023 vom 8. Juli 2024 und F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da jenen Verfahren andere Konstellationen zugrunde lagen als dem vorliegenden Verfahren (besonders vulnerable Personen und im Fall von F-7195/2018 Bulgarien als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Demnach wird vermutet, dass Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der nachfolgenden Prüfung des Selbsteintrittsrechts gezeigt wird, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darlegen, wonach Rumänien seine Rechte nicht wahren würde. Daher ist sein Eventualantrag, die Sache sei für weitere Abklärungen über die Situation in Rumänien zurückzuweisen, abzulehnen.
E. 6 Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von rumänischen Grenzpolizisten geschlagen, eingesperrt und nicht mit Essen und Trinken versorgt worden. Auch bestehe die Gefahr, dass die rumänischen Behörden sein Asylgesuch nicht korrekt prüfen und ihn, allenfalls über Serbien, in den Irak oder nach Syrien, wo sein Leben gefährdet sei, zurückschicken würden (BVGer-act. 1 S. 5). Diese unbelegte Behandlung durch rumänische Grenzpolizisten rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta) wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der dortigen Polizisten. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK) missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihm flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, oder er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass er aktenkundig an einem Ausschlag am rechten Unterbein und Problemen beim Wasserlassen (Verdacht auf Gastritis oder Reizmagen) leidet, die mit einer Salbe respektive Medikamenten behandelt werden (SEM-act. 18 S. 14, SEM-act. 28, 38 f.). Unspezifische psychische Beschwerden machte er erstmals auf Beschwerdeebene geltend (BVGer-act. 1 S. 4). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der vorhandenen medizinischen Akten ist der medizinische Sachverhalt auch ohne weitere Abklärungen hinreichend erstellt (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 [antizipierte Beweiswürdigung]), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Rumänien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.), zumal Rumänien rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 6.4.3 m.w.H.). Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots und des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Ernährung, medizinsicher und psychologischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7. 5, F-3704/2023 und 3708/2023 vom 23. Mai 2024 E. 8). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Angesichts dessen sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv auf der nächsten Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-192/2025 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, alias B._______, geboren am (...), ohne Nationalität, alias A._______, geboren am (...), ohne Nationalität, alias A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Rumänien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Wegweisungsvollzug. Weiter wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das entsprechende Verfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltserklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 13. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; BVGE 2015/9 E. 6.2 und E. 8.2.2). Dabei erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a AsylG) zu behandeln ist. 2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn asylsuchende Personen in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren Vollzug an (Art. 44 AsylG). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er minderjährig und somit vom Dublinverfahren ausgenommen sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 S. 2 ff.). Mit beschwerdefähiger Verfügung vom 16. Oktober 2024 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2003 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Vorliegend besteht kein Grund, die im Rahmen des ZEMIS-Verfahrens gewonnen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Dies aus folgenden Gründen: Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig, in welchem die minderjährige Person einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es ihrem Wohl dient. Unbegleitete minderjährige Personen sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art 8 N 15 f.). Im Dublinverfahren ist allerdings die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der gesuchstellenden Person zumindest glaubhaft zu machen (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3, 2018 VI/3 E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sämtlich Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe sprechen, abzuwägen. Wesentlich sind für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Dabei kommt es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit der betroffenen Person darstellen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Das Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 1. Oktober 2024 (Vorakten [SEM-act.] 21) gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt vom 27. September 2024 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet hat, mithin von einem Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen ist. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monat sei mit den Befunden nicht vereinbar. Dieser Einschätzung liegen die Ergebnisse einer Schlüsselbein- und Skelettaltersanalyse sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zugrunde, die rechtsprechungsgemäss zum Beweis einer Minder- oder Volljährigkeit geeignet sind (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Nach der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse lag das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 21.6 Jahren. In Bezug auf die zahnärztliche Untersuchung wurde kein Mindestalter angegeben. Aufgrund der Mineralisationsstadien der Weisheitszähne wurde allerdings von einem mittleren Alter zwischen 20.6 und 21.3 Jahren ausgegangen, wobei die Standardabweichungen zwischen ± 2.0 und ± 2.4 Jahren betrugen. Auch unter Berücksichtigung der maximalen negativen Standardabweichung gemäss der zahnärztlichen Untersuchung (minus 2.4 Jahren) wäre der Beschwerdeführer somit grundsätzlich volljährig. Daher ist die medizinische Altersabklärung rechtsprechungsgemäss als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer konnte weiter keine rechtsgenügenden Identitätspapiere vorlegen, welche seine Minderjährigkeit belegen. Seine Mukhtarbestätigung vom 20. Juni 2013, die er im Original einreichte (SEM-act. 14/1-2), ist per se nicht geeignet, sein Geburtsdatum rechtsgenügend zu beweisen. Denn derartige Dokumente sind leicht fälsch- und käuflich erwerbbar. Auch kann nicht überprüft werden, ob die darin enthaltenen, auf Zeugen gestützten Angaben korrekt sind (vgl. Urteil des BVGer E-4459/2020 vom 15. November 2022 E. 16.6). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nachvollziehbar ausführte, wann dieses Dokument erstellt worden sei, wie er mit seiner Mutter darüber gesprochen und es schliesslich von seinem Vater erhalten habe (SEM-act. 18 S. 3; SEM-act. 26 S. 2). Schliesslich kann er aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 20. September 2024 sagte er über sein Alter und seinen bisherigen Lebensweg grundsätzlich widerspruchsfrei, jedoch detailarm und mangels objektiver Bezüge kaum überprüfbar aus (SEM-act. 18 S. 3 ff.). Auch konnte er seine Altersangaben nicht durch das Alter seiner Schwester oder wichtige Lebensereignisse kontextualisieren (SEM-act.18 S. 5 und 7), hiervon ausgenommen sind der Wegzug seiner Familie aus Syrien und seine Ausreise aus dem irakischen Kurdistan, die er sehr detailliert und lebhaft beschrieb (SEM-act. 18 S. 8 ff.). Überdies gab er zwar konstant an, am (...) 2007 geboren zu sein (SEM-act. 1, SEM-act. 18 S. 3), konnte jedoch nicht nachvollziehbar erklären, wie es dazu gekommen war, dass er in Rumänien mit einem volljährigen Alter registriert worden war. Sein Vorbringen, sein Schlepper habe bei den rumänischen Behörden ein falsches Alter angegeben, damit er mit seinen Kollegen zusammenbleiben und rasch weiterreisen könnte (SEM-act. 18 S. 10), erscheint kaum glaubhaft. Gemäss eigenen Angaben sei er in Rumänien kontrolliert und verhaftet worden (SEM-act. 18 S. 10). Es erscheint realitätsfremd, dass sein Schlepper bei ihm geblieben ist und mit den rumänischen Beamten gesprochen hat, da er hierdurch riskiert hätte, von den rumänischen Behörden registriert, als Schlepper erkannt und entsprechend strafrechtlich verfolgt zu werden. Im Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer die medizinische Altersabklärung als starkes Indiz für seine Volljährigkeit keineswegs zu entkräften. Daher ist sein Eventualantrag, die Sache sei für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzulehnen, soweit er die Feststellung seines Alters betrifft. Da der Beschwerdeführer somit als volljährig gilt, ist er vom Dublinverfahren nicht ausgenommen (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO e contrario). Soweit er geltend macht, dass aufgrund der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK [SR 0.107]) und der drohenden Verletzung seiner Kinderrechte im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen und sein Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei (BVGer-act. 1 S. 3 und 9), ist er darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten kein Zweifelsfall vorliegt, weshalb für eine Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, kein Raum besteht, zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des BVGer F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.5 m.w.H.).
4. Der Mitgliedstaat, bei welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, gemäss den Modalitäten der Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er bereits am 12. August 2024 in Rumänien um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 9). Mit seinem unsubstantiierten Vorbringen, er habe in Rumänien nicht um Asyl ersuchen wollen (BVGer-act. 1 S. 3), kann er die korrekte Erfassung seines rumänischen Asylgesuchs nicht in Zweifel ziehen. Die rumänischen Behörden stimmten dem vorinstanzlichen Wiederaufnahmegesuch am 24. Oktober 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu (SEM-act. 35). Damit ist grundsätzlich Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. 5. Das Bundesverwaltungsgericht geht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Newsmeldungen, Berichte von Nichtregierungsorganisationen, Rechtsprechung ausländischer Gerichte und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erlebnisse (E. 6) ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. Weiter kann der Beschwerdeführer aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-5711/2023 vom 8. Juli 2024 und F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da jenen Verfahren andere Konstellationen zugrunde lagen als dem vorliegenden Verfahren (besonders vulnerable Personen und im Fall von F-7195/2018 Bulgarien als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat). Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Demnach wird vermutet, dass Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK; SR 0.105], das Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung [SR 0.104], das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Diese Vermutung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es jedoch konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzulegen sind. Wie dies bei der nachfolgenden Prüfung des Selbsteintrittsrechts gezeigt wird, kann der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darlegen, wonach Rumänien seine Rechte nicht wahren würde. Daher ist sein Eventualantrag, die Sache sei für weitere Abklärungen über die Situation in Rumänien zurückzuweisen, abzulehnen.
6. Gemäss Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt der Vorinstanz Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von rumänischen Grenzpolizisten geschlagen, eingesperrt und nicht mit Essen und Trinken versorgt worden. Auch bestehe die Gefahr, dass die rumänischen Behörden sein Asylgesuch nicht korrekt prüfen und ihn, allenfalls über Serbien, in den Irak oder nach Syrien, wo sein Leben gefährdet sei, zurückschicken würden (BVGer-act. 1 S. 5). Diese unbelegte Behandlung durch rumänische Grenzpolizisten rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. 4 EU-Grundrechtecharta) wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der dortigen Polizisten. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement (Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK) missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem ihm flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde, oder er Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-3899/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 7.2, F-5122/2024 vom 28. August 2024 E. 10.2, je m.w.H.). Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist zu beachten, dass er aktenkundig an einem Ausschlag am rechten Unterbein und Problemen beim Wasserlassen (Verdacht auf Gastritis oder Reizmagen) leidet, die mit einer Salbe respektive Medikamenten behandelt werden (SEM-act. 18 S. 14, SEM-act. 28, 38 f.). Unspezifische psychische Beschwerden machte er erstmals auf Beschwerdeebene geltend (BVGer-act. 1 S. 4). Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der vorhandenen medizinischen Akten ist der medizinische Sachverhalt auch ohne weitere Abklärungen hinreichend erstellt (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 [antizipierte Beweiswürdigung]), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Rumänien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.), zumal Rumänien rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 6.4.3 m.w.H.). Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich der Beachtung des Non-Refoulement-Gebots und des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Ernährung, medizinsicher und psychologischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7. 5, F-3704/2023 und 3708/2023 vom 23. Mai 2024 E. 8). Mangels besonderer Vulnerabilität des Beschwerdeführers bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Angesichts dessen sind weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich. Es liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Rumänien angeordnet (Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki Versand: