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F-691/2024

F-691/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.

E. 3.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und hinsichtlich seines Alters den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Resultate aus dem Altersgutachten falsch gewürdigt habe. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt.

E. 3.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.4 Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Ergebnisse des Gutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgespräches angegeben hatte, dass es ihm, bis auf Schmerzen am linken Schienbein, körperlich und psychisch gut gehe (SEM-act. 15/13). Die Beschwerden am linken Schienbein wurden ausweislich des ärztlichen Berichts vom 4. Januar 2024 behandelt (SEM-act. 26/2). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer ausweislich der von der Vorinstanz zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholten Mitteilung des Gesundheitsdienstes vom 26. Januar 2024 wegen weiterer Beschwerden weder vorstellig noch sind solche bekannt (SEM-act. 36/1). Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer und ausreichend einzelfallbezogener Begründung dargelegt, wieso nichts gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien spreche. Sie ist damit der ihr obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und es kann auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden.

E. 3.5 Die formellen Rügen sind unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat.

E. 5.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5 - 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Anhand des Altersgutachtens sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich gestützt darauf eine verlässliche Aussage darüber treffen lasse, was wahrscheinlicher sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Es möge zwar zutreffen, dass er nie eine Tazkira besessen habe. Aus den nicht vorhandenen Identitätspapieren lasse sich allerdings kein Indiz zugunsten seiner Minderjährigkeit ableiten. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Nachnamen gemacht. Aus seinen Angaben gehe nicht hervor, weswegen A._______ sein korrekter Nachname sein sollte, zumal seine Rechtsvertretung mit dem Nachnamen H._______ eine gänzlich andere Namenskorrektur vorgebracht habe und er auch in Kroatien unter abermals anderem Namen registriert worden sei. Was sein Geburtsdatum betreffe, erstaune zunächst, dass er dieses im afghanischen Kalender nicht kenne. Das von ihm genannte Alter sei zwar mit dem genannten Geburtsdatum zu vereinbaren. Allerdings habe er keine Angaben dazu machen können, wann er 16 Jahre alt geworden sei. Er habe mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht, woher er sein Geburtsdatum kenne und bei welcher Gelegenheit er es erfahren habe. Zuletzt habe er ausgeführt, dies sei durch eine Sprachnachricht seines älteren Bruders erfolgt, die er in Zürich auf seinem Mobiltelefon erhalten habe. Da er weder lesen noch schreiben könne, habe eine andere Person für ihn das Personalienblatt beim BAZ ausgefüllt. Dieser Person habe er sein Geburtsdatum zutreffend genannt. Ihr sei beim Ausfüllen aber ein Fehler unterlaufen und sie habe statt des Jahres 2007 das Jahr 2005 als Geburtsjahr eingetragen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien sachverhaltswidrig und offensichtlich konstruiert. Das Asylgesuch habe er in E._______ eingereicht, wo auch das Personalienblatt ausgefüllt worden sei. Erst im Anschluss sei er nach J._______ erstverteilt worden. Darüber hinaus sei auf dem Personalienblatt festgehalten, dass er es selbstständig ausgefüllt habe. Bezüglich der Schuldbildung des Beschwerdeführers bezweifelte die Vorinstanz, dass er nur einen Monat lang die Schule besucht habe und weder lesen noch schreiben könne. Seine Ausführungen zur Schulbildung seien in zeitlicher Hinsicht sehr vage. Ferner seien seine Ausführungen dazu, wie er ein Mobiltelefon bediene, nicht überzeugend. Denn auch für das Erstellen, Senden und Empfangen von Sprachnachrichten sei ein Minimum an Kenntnissen in Lesen und Schreiben notwendig. Hinsichtlich seiner Registrierung in Kroatien sei nicht nachvollziehbar, weswegen er sich nicht daran erinnern könne, ob er dort angeben habe, 17 oder 18 Jahre alt zu sein. Im Übrigen widerspreche diese Altersangabe zudem den Erkenntnissen, welche sich aus der Antwort der kroatischen Behörden ergeben hätten. Er sei in Kroatien demnach als 20-jährige Person unter einem konkreten und nicht einem generischen (1. Januar XXXX) Geburtsdatum registriert worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er das Geburtsdatum 4. Januar 2003 selbst so gegenüber den kroatischen Behörden angegeben habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt bleibe und der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu seiner Biographie, seinen Personalien und der Registrierung in Kroatien widersprüchliche, vage, unplausible und/oder sachverhaltswidrige Angaben gemacht habe. Insgesamt seien seine Angaben zum geltend gemachten Geburtsdatum beziehungsweise Alter konstruiert und legten die Vermutung nahe, dass er die schweizerischen Behörden über sein wahres Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu täuschen beabsichtige. Mit seiner Registrierung in Kroatien sowie der Erstregistrierung bei der Vorinstanz lägen zudem zwei starke Indizien für seine Volljährigkeit vor. Entsprechend betrachte die Vorinstanz ihn in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren volljährig. Daran vermöchten auch die Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2024 nichts zu ändern (SEM-act. 29/5).

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2024 entgegen, er sei am 4. März 2007 geboren und somit minderjährig. Er habe im Verfahren ausführlich erklärt, wie er sein Geburtsdatum erfahren habe, und habe dies glaubhaft gemacht. Zudem stelle das Altersgutachten mit dem festgestellten Mindestalter von 16.4 Jahren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Ferner sei im Zweifel mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls gemäss der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) von seiner Minderjährigkeit auszugehen («in dubio pro minore»). Darüber hinaus missachte die Vorinstanz seinen soziokulturellen Hintergrund, indem sie behaupte, er habe gegenüber Behörden unterschiedlichste Namens- und Altersangaben gemacht und weiche nicht davor zurück, seine Identitätsangaben nach Gutdünken zu ändern. Denn in Afghanistan sei weder das Alter noch das Geburtsdatum von grosser Bedeutung. Des Weiteren sei in Afghanistan das Vorhandensein eines Zweitnamens im Sinne eines Nachnamens generell unüblich. Zur Identifizierung diene üblicherweise einzig der Vorname. Komme ein Nachname hinzu, so werde üblicherweise entweder der Name des Vaters, des Grossvaters oder ein Stammesname gewählt. Zuerst habe er daher den Namen seines Vaters, K._______, gewählt. Aufgrund von Verständnisproblemen mit den Behörden habe er danach den Namen seines Grossvaters, H._______, angegeben, um die Situation einfacher zu gestalten. Als es wieder zu Missverständnissen gekommen sei, habe er schliesslich den Stammesnamen, A._______, angegeben, da er Turkmene sei. Dieser Name sei in Afghanistan zur Beschreibung von Turkmenen gebräuchlich. Er sei somit immer darum bemüht gewesen, seine Identität den Behörden gegenüber so anzugeben, wie er es für richtig und verständlich gehalten habe. Das festgestellte Mindestalter von 16.4 Jahren im Altersgutachten und die weiteren starken Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden, seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Vorinstanz habe dies in ihrer Einschätzung verkannt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Er sei minderjährig und damit sei die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig (BVGer-act. 1).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Erkenntnisse vorgenommen.

E. 7.2 Auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 ist als sein Geburtstag der 4. März 2005 angegeben (SEM-act. 1/2). Soweit er behauptet, da er weder lesen noch schreiben könne, habe eine andere Person das Personalienblatt für ihn ausgefüllt und sich bei der Eintragung des Geburtsdatums verschrieben, folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen nicht. Zum einen steht dieser Behauptung bereits die von einem Mitarbeiter der Vorinstanz am unteren Rand des Personalienblatts schriftlich getroffene Feststellung «selbstständig ausgefüllt» entgegen (SEM-act. 1/2). Zum anderen hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben auf dem Personalienblatt der Wahrheit entsprechen. Dort heisst es direkt über seiner Unterschrift «Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass meine Angaben in dem vorliegenden Personalienblatt der Wahrheit entsprechen.». Dies muss der Beschwerdeführer in casu gegen sich gelten lassen. Und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, dass eine andere Person das Personalienblatt für ihn ausgefüllt habe, da er weder lesen noch schreiben könne. Denn dann wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die gemachten Angaben zu überprüfen, etwa indem er sich diese hätte vorlesen lassen, bevor er sie mit seiner Unterschrift bestätigte. Zwar ist im Bericht des BAZG zu seiner Rückübernahme am Grenzübergang C._______ vom 6. Oktober 2023 sein Geburtsdatum mit dem 1. Januar 2007 aufgeführt (SEM-act. 8/6). Ferner ist den Akten des BAZG zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. Oktober 2023 zusammen mit anderen Personen, darunter auch afghanische Staatsangehörige, am Grenzübergang L._______ kontrolliert und die Personen mit unterschiedlichen, teilweise präzisen, teilweise auf den 1. Januar eines bestimmten Jahres datierten Geburtsdaten registriert wurden (SEM-act. 39/15). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, der bereits bei dieser Kontrolle keine Identitätspapiere bei sich hatte, wurde hierbei mit dem 1. Januar 2007 aufgeführt (SEM-act. 39/15 und 40/11). Auf welcher Grundlage beziehungsweise aufgrund welcher Angaben oder Annahmen diese Eintragung erfolgte, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Bei den kroatischen Behörden wurde zudem der 4. Januar 2003 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert (SEM-act. 25/1 und 35/1). Zwar wurde der Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden mit einem anderen präzisen Geburtsdatum als von der Vorinstanz erfasst; sowohl gemäss dem in Kroatien verzeichneten, als auch gemäss dem aufgrund seiner Angaben im Personalienblatt durch die Vorinstanz registrierten Geburtsdatum handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um eine volljährige Person. Dass es - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - sowohl gegenüber den kroatischen Behörden als auch der Vorinstanz zu einer Falschregistrierung gekommen sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Wahrscheinlicher scheint vielmehr eine Falscheintragung des 1. Januar 2007 als Geburtsdatum durch die Schweizer Grenzschutzbeamten in L._______ und in der Folge eine Weiterführung dieser Falscheintragung durch die Grenzschutzbeamten in E._______.

E. 7.3 Dem Altersgutachten vom 4. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass das Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die Röntgenuntersuchung der Kiefer ein durchschnittliches Alter von 21.3 Jahren und ein Mindestalter von 15 Jahren ergeben hat. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich somit ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 21.3 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren (SEM-act. 20/8 und 21/8). Demnach kann das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen.

E. 7.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. So hat diese in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie, seinen Personalien und der Registrierung in Kroatien widersprüchlich, vage, unplausibel und/oder sachverhaltswidrig sind. Insgesamt wirken seine Angaben zum geltend gemachten Geburtsdatum beziehungsweise Alter konstruiert. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sein behauptetes Geburtsdatum, das er entweder von seinem Bruder oder von seinen Eltern erfahren habe, nur nach dem europäischen und nicht nach dem afghanischen Kalender kennt. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass aus seinen Aussagen auch nicht abschliessend ersichtlich ist, wann und wie er sein Geburtsdatum erfahren hat. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und mithin auch an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. Schliesslich haben die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz und damit auch die Einschätzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers akzeptiert.

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl von den kroatischen Behörden als auch von der Vorinstanz (jeweils mit einem exakten, wenn auch nicht demselben Geburtsdatum) als volljährige Person registriert wurde. Dem stehen die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie und seinen Personalien entgegen, welche, wie soeben dargelegt, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermögen. Daran ändert auch die von den schweizerischen Grenzschutzbeamten vorgenommene Geburtsdatumseintragung in ihren Berichten nichts. Das Altersgutachten liefert überdies kein aussagekräftiges Indiz (weder für die Voll- noch für die Minderjährigkeit), weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten lässt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 30. September 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 7/1), weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 18/5). Nachdem die kroatischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch zunächst abgewiesen hatten (SEM-act. 25/1), stimmten sie am 25. Januar 2024 dem Remonstrationsersuchen explizit zu (SEM-act. 35/1).

E. 8.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Fingerabdrücke in Kroatien habe abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 9.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 10.1 In der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2024 wird auf eine mangelhafte Unterbringung in Containern sowie auf staatliche Gewalt hingewiesen, welcher der Beschwerdeführer in Kroatien ausgeliefert gewesen sei, und es werden systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend gemacht (BVGer-act. 1).

E. 10.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 10.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, einschliesslich der von ihm angeführten Berichte, nichts zu ändern.

E. 10.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 11.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 11.2 Die Beschwerdeführer trägt vor, in Kroatien würde ihn kein faires und rechtlich korrektes Asylverfahren erwarten. Er sei sowohl individuell als auch generell in Kroatien gefährdet.

E. 11.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 11.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von dem Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 11.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180 - 193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 11.7 Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Schmerzen an den Schienbeinen) ist nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem können sie in Kroatien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Gleiches gilt für das in der Beschwerdeschrift erstmals und unsubstantiiert behauptete Erfordernis einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 11.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 11.9 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 12 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen - entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 2. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 14.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen, namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit, nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-691/2024 Urteil vom 19. Februar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde am Abend des 5. Oktober 2023 von der Deutschen Bundespolizei zwischen den Bahnhöfen B._______ und C._______ auf Schweizer Staatsgebiet kontrolliert. Hierbei konnte er sich weder ausweisen noch ein Dokument vorlegen, welches ihn berechtigen würde, sich in der Schweiz aufzuhalten. Da er im Rahmen der Kontrolle ein Asylgesuch äusserte, wurde er am nächsten Morgen Mitarbeitern des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am Grenzübergang C._______ übergeben und von ihnen als D._______ mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 erfasst (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 8/6). Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum (BAZ) E._______ zugeführt. Dort stellte er am 7. Oktober 2023 ein Asylgesuch. Anhand der Angaben auf dem handschriftlich ausgefüllten Personalienblatt wurde er durch die Vorinstanz als F._______, geboren am 4. März 2005, registriert (SEM-act. 1/2 - 3/1). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass dieser bereits am 30. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte und in diesem Zusammenhang daktyloskopisch erfasst worden war. Die kroatischen Behörden hatten den Beschwerdeführer als G._______ mit dem Geburtsdatum 4. Januar 2003 erfasst (SEM-act. 25/1 und 35/1). A.c Mit E-Mail vom 16. Oktober 2023 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit, dass sein Nachname und sein Geburtsdatum bei der Anmeldung falsch eingetragen worden seien. Sein richtiger Nachname laute H._______ und das zutreffende Geburtsdatum sei der 4. März 2007 (SEM-act. 11/1). Daraufhin änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) einstweilen entsprechend auf den 4. März 2007. B. Am 21. November 2023 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein seiner Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, sein richtiger Vorname sei I._______ und sein richtiger Nachname A._______. Bei dem zunächst von ihm mitgeteilten Namen H._______ handele es sich um den Vornamen seines Grossvaters. Den Namen F._______ habe er nie angegeben. Sein Geburtsdatum sei der 4. März 2007. Das genaue Datum habe er von seinem älteren Bruder erfahren, nachdem er in die Schweiz gekommen sei. Aufgrund von Angaben seiner Eltern habe er zuvor jedoch bereits sein ungefähres Geburtsdatum gekannt. Sein Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender kenne er nicht. Er habe im Alter von 8 oder 10 Jahren nur rund einen Monat die Schule besucht und könne weder lesen noch schreiben. Die handschriftlichen Eintragungen auf dem Personalienblatt stammten daher auch nicht von ihm, sondern von einem Kollegen (SEM-act. 15/13). Der Beschwerdeführer gab weiter an, er habe nie in Drittstaaten um Asyl ersucht. In Kroatien seien ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden. Gegenüber den kroatischen Behörden habe er sein Alter mit 17 oder 18 Jahren angegeben. Genau wisse er dies nicht mehr. Ausweispapiere, einen Pass oder eine Tazkira, habe er nie besessen (SEM-act. 15/13). C. Am 4. Dezember 2023 führte das Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie des Universitätsspitals J._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Altersabklärung beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten desselben Datums würden die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 21.3 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren ergeben. Das angegebene Alter von 16 Jahren und 9 Monaten liege innerhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (SEM-act. 20/8 und 21/8). D. D.a Am 11. Dezember 2023 (SEM-act. 18/5) ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D.b Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 lehnten die kroatischen Behörden die Übernahme des Beschwerdeführers einstweilen ab (SEM-act. 25/1). E. E.a Mit Schreiben vom 8. Januar 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Altersabklärung, zu den Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zu einer allfälligen Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (SEM-act. 27/22). E.b Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2024 führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, er habe selbst angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Sein Alter habe er in der Türkei erfahren. Später, als er in der Schweiz gewesen sei, habe er sein Geburtsdatum von seinem Bruder erfahren. Warum sein Geburtsdatum im BAZ mit dem 4. März 2005 erfasst worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Er selbst könne weder lesen noch schreiben. Jemand anderes habe das Personalienblatt für ihn falsch ausgefüllt (SEM-act. 29/5). F. Am 12. Januar 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 4. März 2005 und brachte einen Bestreitungsvermerk an (SEM-act. 30/2). G. Ebenfalls am 12. Januar 2024 übermittelte die Vorinstanz zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ein Remonstrationsersuchen an die kroatischen Behörden (SEM-act. 32/2). Diesem stimmten die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 25. Januar 2024 zu (SEM-act. 35/1). H. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - eröffnet am 29. Januar 2024 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 42/2). I. Mit Schreiben vom 29. Januar 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Beendigung des Mandats (SEM-act. 44/1). J. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 26. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Kroatien festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. Januar 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden des Kantons J._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). K. Am 2. Februar 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und hinsichtlich seines Alters den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Resultate aus dem Altersgutachten falsch gewürdigt habe. Ferner sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt. 3.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Hinsichtlich des Altersgutachtens hat die Vorinstanz ausführlich und unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie zum Schluss kommt, dass die Ergebnisse des Gutachtens vorliegend nicht zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstgespräches angegeben hatte, dass es ihm, bis auf Schmerzen am linken Schienbein, körperlich und psychisch gut gehe (SEM-act. 15/13). Die Beschwerden am linken Schienbein wurden ausweislich des ärztlichen Berichts vom 4. Januar 2024 behandelt (SEM-act. 26/2). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer ausweislich der von der Vorinstanz zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholten Mitteilung des Gesundheitsdienstes vom 26. Januar 2024 wegen weiterer Beschwerden weder vorstellig noch sind solche bekannt (SEM-act. 36/1). Ferner hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit nachvollziehbarer und ausreichend einzelfallbezogener Begründung dargelegt, wieso nichts gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien spreche. Sie ist damit der ihr obliegenden Untersuchungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es war dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und es kann auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) festgestellt werden. 3.5 Die formellen Rügen sind unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zutreffend verneint hat. 5.2 Die Minderjährigkeit ist im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5 - 6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung qualifizierte die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters, und damit die geltend gemachte Minderjährigkeit, als unglaubhaft. Anhand des Altersgutachtens sei sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich, ohne dass sich gestützt darauf eine verlässliche Aussage darüber treffen lasse, was wahrscheinlicher sei. Der Beschwerdeführer habe bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht. Es möge zwar zutreffen, dass er nie eine Tazkira besessen habe. Aus den nicht vorhandenen Identitätspapieren lasse sich allerdings kein Indiz zugunsten seiner Minderjährigkeit ableiten. Er habe widersprüchliche Angaben zu seinem Nachnamen gemacht. Aus seinen Angaben gehe nicht hervor, weswegen A._______ sein korrekter Nachname sein sollte, zumal seine Rechtsvertretung mit dem Nachnamen H._______ eine gänzlich andere Namenskorrektur vorgebracht habe und er auch in Kroatien unter abermals anderem Namen registriert worden sei. Was sein Geburtsdatum betreffe, erstaune zunächst, dass er dieses im afghanischen Kalender nicht kenne. Das von ihm genannte Alter sei zwar mit dem genannten Geburtsdatum zu vereinbaren. Allerdings habe er keine Angaben dazu machen können, wann er 16 Jahre alt geworden sei. Er habe mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht, woher er sein Geburtsdatum kenne und bei welcher Gelegenheit er es erfahren habe. Zuletzt habe er ausgeführt, dies sei durch eine Sprachnachricht seines älteren Bruders erfolgt, die er in Zürich auf seinem Mobiltelefon erhalten habe. Da er weder lesen noch schreiben könne, habe eine andere Person für ihn das Personalienblatt beim BAZ ausgefüllt. Dieser Person habe er sein Geburtsdatum zutreffend genannt. Ihr sei beim Ausfüllen aber ein Fehler unterlaufen und sie habe statt des Jahres 2007 das Jahr 2005 als Geburtsjahr eingetragen. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers seien sachverhaltswidrig und offensichtlich konstruiert. Das Asylgesuch habe er in E._______ eingereicht, wo auch das Personalienblatt ausgefüllt worden sei. Erst im Anschluss sei er nach J._______ erstverteilt worden. Darüber hinaus sei auf dem Personalienblatt festgehalten, dass er es selbstständig ausgefüllt habe. Bezüglich der Schuldbildung des Beschwerdeführers bezweifelte die Vorinstanz, dass er nur einen Monat lang die Schule besucht habe und weder lesen noch schreiben könne. Seine Ausführungen zur Schulbildung seien in zeitlicher Hinsicht sehr vage. Ferner seien seine Ausführungen dazu, wie er ein Mobiltelefon bediene, nicht überzeugend. Denn auch für das Erstellen, Senden und Empfangen von Sprachnachrichten sei ein Minimum an Kenntnissen in Lesen und Schreiben notwendig. Hinsichtlich seiner Registrierung in Kroatien sei nicht nachvollziehbar, weswegen er sich nicht daran erinnern könne, ob er dort angeben habe, 17 oder 18 Jahre alt zu sein. Im Übrigen widerspreche diese Altersangabe zudem den Erkenntnissen, welche sich aus der Antwort der kroatischen Behörden ergeben hätten. Er sei in Kroatien demnach als 20-jährige Person unter einem konkreten und nicht einem generischen (1. Januar XXXX) Geburtsdatum registriert worden. Entsprechend sei davon auszugehen, dass er das Geburtsdatum 4. Januar 2003 selbst so gegenüber den kroatischen Behörden angegeben habe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit unbelegt bleibe und der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu seiner Biographie, seinen Personalien und der Registrierung in Kroatien widersprüchliche, vage, unplausible und/oder sachverhaltswidrige Angaben gemacht habe. Insgesamt seien seine Angaben zum geltend gemachten Geburtsdatum beziehungsweise Alter konstruiert und legten die Vermutung nahe, dass er die schweizerischen Behörden über sein wahres Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu täuschen beabsichtige. Mit seiner Registrierung in Kroatien sowie der Erstregistrierung bei der Vorinstanz lägen zudem zwei starke Indizien für seine Volljährigkeit vor. Entsprechend betrachte die Vorinstanz ihn in Gesamtwürdigung aller vorgenannten Anhaltspunkte als zum Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz und für das weitere Verfahren volljährig. Daran vermöchten auch die Ausführungen im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2024 nichts zu ändern (SEM-act. 29/5). 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2024 entgegen, er sei am 4. März 2007 geboren und somit minderjährig. Er habe im Verfahren ausführlich erklärt, wie er sein Geburtsdatum erfahren habe, und habe dies glaubhaft gemacht. Zudem stelle das Altersgutachten mit dem festgestellten Mindestalter von 16.4 Jahren gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sehr starkes Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Ferner sei im Zweifel mit Blick auf die Beachtung des Kindeswohls gemäss der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) von seiner Minderjährigkeit auszugehen («in dubio pro minore»). Darüber hinaus missachte die Vorinstanz seinen soziokulturellen Hintergrund, indem sie behaupte, er habe gegenüber Behörden unterschiedlichste Namens- und Altersangaben gemacht und weiche nicht davor zurück, seine Identitätsangaben nach Gutdünken zu ändern. Denn in Afghanistan sei weder das Alter noch das Geburtsdatum von grosser Bedeutung. Des Weiteren sei in Afghanistan das Vorhandensein eines Zweitnamens im Sinne eines Nachnamens generell unüblich. Zur Identifizierung diene üblicherweise einzig der Vorname. Komme ein Nachname hinzu, so werde üblicherweise entweder der Name des Vaters, des Grossvaters oder ein Stammesname gewählt. Zuerst habe er daher den Namen seines Vaters, K._______, gewählt. Aufgrund von Verständnisproblemen mit den Behörden habe er danach den Namen seines Grossvaters, H._______, angegeben, um die Situation einfacher zu gestalten. Als es wieder zu Missverständnissen gekommen sei, habe er schliesslich den Stammesnamen, A._______, angegeben, da er Turkmene sei. Dieser Name sei in Afghanistan zur Beschreibung von Turkmenen gebräuchlich. Er sei somit immer darum bemüht gewesen, seine Identität den Behörden gegenüber so anzugeben, wie er es für richtig und verständlich gehalten habe. Das festgestellte Mindestalter von 16.4 Jahren im Altersgutachten und die weiteren starken Indizien, die für seine Minderjährigkeit sprechen würden, seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Die Vorinstanz habe dies in ihrer Einschätzung verkannt und keine Gesamtwürdigung vorgenommen. Er sei minderjährig und damit sei die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig (BVGer-act. 1). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten Minderjährigkeit sehr wohl eine Würdigung sämtlicher aufgrund der Akten zur Verfügung stehender Erkenntnisse vorgenommen. 7.2 Auf dem Personalienblatt des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2023 ist als sein Geburtstag der 4. März 2005 angegeben (SEM-act. 1/2). Soweit er behauptet, da er weder lesen noch schreiben könne, habe eine andere Person das Personalienblatt für ihn ausgefüllt und sich bei der Eintragung des Geburtsdatums verschrieben, folgt das Bundesverwaltungsgericht diesem Vorbringen nicht. Zum einen steht dieser Behauptung bereits die von einem Mitarbeiter der Vorinstanz am unteren Rand des Personalienblatts schriftlich getroffene Feststellung «selbstständig ausgefüllt» entgegen (SEM-act. 1/2). Zum anderen hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt, dass die Angaben auf dem Personalienblatt der Wahrheit entsprechen. Dort heisst es direkt über seiner Unterschrift «Ich bestätige durch meine Unterschrift, dass meine Angaben in dem vorliegenden Personalienblatt der Wahrheit entsprechen.». Dies muss der Beschwerdeführer in casu gegen sich gelten lassen. Und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, dass eine andere Person das Personalienblatt für ihn ausgefüllt habe, da er weder lesen noch schreiben könne. Denn dann wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die gemachten Angaben zu überprüfen, etwa indem er sich diese hätte vorlesen lassen, bevor er sie mit seiner Unterschrift bestätigte. Zwar ist im Bericht des BAZG zu seiner Rückübernahme am Grenzübergang C._______ vom 6. Oktober 2023 sein Geburtsdatum mit dem 1. Januar 2007 aufgeführt (SEM-act. 8/6). Ferner ist den Akten des BAZG zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 5. Oktober 2023 zusammen mit anderen Personen, darunter auch afghanische Staatsangehörige, am Grenzübergang L._______ kontrolliert und die Personen mit unterschiedlichen, teilweise präzisen, teilweise auf den 1. Januar eines bestimmten Jahres datierten Geburtsdaten registriert wurden (SEM-act. 39/15). Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, der bereits bei dieser Kontrolle keine Identitätspapiere bei sich hatte, wurde hierbei mit dem 1. Januar 2007 aufgeführt (SEM-act. 39/15 und 40/11). Auf welcher Grundlage beziehungsweise aufgrund welcher Angaben oder Annahmen diese Eintragung erfolgte, lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Bei den kroatischen Behörden wurde zudem der 4. Januar 2003 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert (SEM-act. 25/1 und 35/1). Zwar wurde der Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden mit einem anderen präzisen Geburtsdatum als von der Vorinstanz erfasst; sowohl gemäss dem in Kroatien verzeichneten, als auch gemäss dem aufgrund seiner Angaben im Personalienblatt durch die Vorinstanz registrierten Geburtsdatum handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch um eine volljährige Person. Dass es - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - sowohl gegenüber den kroatischen Behörden als auch der Vorinstanz zu einer Falschregistrierung gekommen sein soll, erscheint wenig wahrscheinlich. Wahrscheinlicher scheint vielmehr eine Falscheintragung des 1. Januar 2007 als Geburtsdatum durch die Schweizer Grenzschutzbeamten in L._______ und in der Folge eine Weiterführung dieser Falscheintragung durch die Grenzschutzbeamten in E._______. 7.3 Dem Altersgutachten vom 4. Dezember 2023 ist zu entnehmen, dass das Handröntgen ein durchschnittliches Alter von 18.5 Jahren und ein Mindestalter von 16.1 Jahren, die Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 19.6 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren und die Röntgenuntersuchung der Kiefer ein durchschnittliches Alter von 21.3 Jahren und ein Mindestalter von 15 Jahren ergeben hat. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich somit ein durchschnittliches Alter von 18.5 - 21.3 Jahren und ein Mindestalter von 16.4 Jahren (SEM-act. 20/8 und 21/8). Demnach kann das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen. 7.4 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. So hat diese in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Biographie, seinen Personalien und der Registrierung in Kroatien widersprüchlich, vage, unplausibel und/oder sachverhaltswidrig sind. Insgesamt wirken seine Angaben zum geltend gemachten Geburtsdatum beziehungsweise Alter konstruiert. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sein behauptetes Geburtsdatum, das er entweder von seinem Bruder oder von seinen Eltern erfahren habe, nur nach dem europäischen und nicht nach dem afghanischen Kalender kennt. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass aus seinen Aussagen auch nicht abschliessend ersichtlich ist, wann und wie er sein Geburtsdatum erfahren hat. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers und mithin auch an der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit. Schliesslich haben die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz und damit auch die Einschätzung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers akzeptiert. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl von den kroatischen Behörden als auch von der Vorinstanz (jeweils mit einem exakten, wenn auch nicht demselben Geburtsdatum) als volljährige Person registriert wurde. Dem stehen die vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie und seinen Personalien entgegen, welche, wie soeben dargelegt, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen vermögen. Daran ändert auch die von den schweizerischen Grenzschutzbeamten vorgenommene Geburtsdatumseintragung in ihren Berichten nichts. Das Altersgutachten liefert überdies kein aussagekräftiges Indiz (weder für die Voll- noch für die Minderjährigkeit), weshalb sich daraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten lässt. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerde genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismassstab der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 30. September 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 7/1), weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 18/5). Nachdem die kroatischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch zunächst abgewiesen hatten (SEM-act. 25/1), stimmten sie am 25. Januar 2024 dem Remonstrationsersuchen explizit zu (SEM-act. 35/1). 8.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Fingerabdrücke in Kroatien habe abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 9. 9.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 9.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 9.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 10. 10.1 In der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2024 wird auf eine mangelhafte Unterbringung in Containern sowie auf staatliche Gewalt hingewiesen, welcher der Beschwerdeführer in Kroatien ausgeliefert gewesen sei, und es werden systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend gemacht (BVGer-act. 1). 10.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 10.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, einschliesslich der von ihm angeführten Berichte, nichts zu ändern. 10.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 11. 11.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 11.2 Die Beschwerdeführer trägt vor, in Kroatien würde ihn kein faires und rechtlich korrektes Asylverfahren erwarten. Er sei sowohl individuell als auch generell in Kroatien gefährdet. 11.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 11.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von dem Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 11.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180 - 193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 11.7 Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Schmerzen an den Schienbeinen) ist nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem können sie in Kroatien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Gleiches gilt für das in der Beschwerdeschrift erstmals und unsubstantiiert behauptete Erfordernis einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung. Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 11.8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 11.9 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

12. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen - entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers - nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Sistierung des Vollzugs der Wegweisung sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der am 2. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 14. 14.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen, namentlich hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit, nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: