Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-692/2025 geführt. Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mitgeteilt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.
E. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.).
E. 3.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2025 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, welche die vorgebrachte Minderjährigkeit belegen würden. Die eingereichte Tazkira-Kopie sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen. Einer Tazkira als solche komme praxisgemäss ohnehin nur ein reduzierter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen würden und die Angaben oft auf einer Altersschätzung anhand des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basierten. Zudem seien solche Dokumente leicht manipulierbar, käuflich erhältlich und nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar. Darüber hinaus sei die eingereichte Kopie schlecht leserlich. Seine grösstenteils unsubstantiierten Angaben anlässlich der EB UMA seien nicht geeignet, dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung seines Alters gerecht zu werden. Es sei ihm nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der verschiedenen Geburtsdatumsangaben in der Schweiz ([...] 2008) und in Kroatien ([...] 2002) sei er persönlich nicht glaubwürdig. Aus dem medizinischen Altersgutachten ergebe sich zwar ein Mindestalter von unter 18 Jahren. Rechtsprechungsgemäss lasse sich aus diesem Ergebnis aber keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. In dem Altersgutachten werde zudem festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Schliesslich kommt sie in einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (SEM-act. 37/25).
E. 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 im Wesentlichen entgegen, dass er am (...) 2008 geboren sei und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zunächst sei ihm zugutezuhalten, dass er sich aktiv um die Einreichung von Identitätspapieren bemüht habe und zumindest eine Kopie seiner Tazkira habe einreichen können. Das Foto auf der Tazkira zeige ihn als achtjähriges Kind. Seine Angaben im Rahmen der EB UMA zu seiner Herkunft und Familie, seiner Schulbildung, der Ausreise aus Afghanistan und der Dauer der Aufenthalte in den bereisten Ländern stünden mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...] 2008) in Einklang und seien schlüssig. Die Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt der Einschulung (sechs Jahre), zur Dauer des Schulbesuchs (sieben Jahre), zum Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan (13-jährig) sowie zur Dauer der Aufenthalte in anderen bereisten Ländern (fast drei Jahre, davon ca. zweieinhalb Jahre im Iran) gingen rechnerisch auf und liessen auf das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren schliessen. Dies stelle ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Warum er in Kroatien als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert worden sei, wisse er nicht. Er habe auch dort angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Mit welchem Geburtsdatum ihn die kroatischen Behörden schliesslich erfasst hätten, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Auch sonst habe er dort keinerlei Papiere beziehungsweise Unterlagen erhalten. Ausweislich des eingeholten Altersgutachtens läge nach der Untersuchung von Handknochen, Schlüsselbeinanteilen und Weisheitszähnen in allen drei Fällen das Mindestalter unter 18 Jahren. Insbesondere bei der wichtigsten Untersuchung, nämlich den Schlüsselbeinanteilen, werde ein Mindestalter von 16.4 Jahren angegeben, was eindeutig zugunsten seiner Minderjährigkeit und zugunsten des von ihm angegebenen Geburtsdatums spreche. Auch wenn das vorliegende Altersgutachten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Aussagen zu seiner Minder- oder Volljährigkeit zulasse, bedeute dies nicht, dass das Gutachten jeglicher Beweiskraft entbehre. Schliesslich sei im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen (BVGer-act. 1).
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).
E. 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Es ist somit von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat, die auch noch teilweise unleserlich ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb das Original - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA ausgeführt - in Afghanistan in seinem Elternhaus verblieben, dort aber nur eine Kopie derselben auffindbar gewesen sein soll (SEM-act. 14/13). Sodann hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ausweise oder Dokumente eingereicht, welche sein behauptetes Alter zu belegen vermöchten. Dies, obwohl er nach eigenen Angaben via Mobiltelefon über seinen Bruder mit seinen Eltern in Afghanistan in Kontakt stehe und Dokumente ihm somit - sofern vorhanden - zumindest elektronisch hätten übermittelt werden können.
E. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 (SEM-act. 18/6 und 19/6) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergaben der radiologische Befund der Hand des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 16.1 Jahren und die computertomografische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergibt sich beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24. Oktober 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet. In der zusammenfassenden Beurteilung wird im Altersgutachten abschliessend noch festgestellt, dass das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne (SEM-act. 18/6 und 19/6).
E. 5.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen unplausibel und widersprüchlich aus. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass der Beschwerdeführer sein Alter mit 16 Jahren und sein Geburtsdatum mit dem (...) 2008 anzugeben vermag, sodann aber nicht in der Lage ist, mitzuteilen, wann er 17 Jahre alt werde (SEM-act. 14/13, S. 3). Darüber hinaus erscheint seine Angabe, nicht zu wissen, wie alt seine Geschwister seien, wenig plausibel (SEM-act. 14/13, S. 8). Unplausibel ist weiter, dass der Beschwerdeführer wissen möchte, in seinem sechsten Lebensjahr eingeschult worden zu sein, sich allerdings nicht daran erinnern könne, in welchem Jahr dies gewesen sei (SEM-act. 14/13, S. 5). Nicht ganz konsistent sind seine zeitlichen Angaben in Bezug auf die Ausreise aus Afghanistan. So gab er zunächst an, die Schule einige Monate vor der Machtergreifung der Taliban verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt fast 13 Jahre alt gewesen zu sein. Zwischen dem Ende seiner Schulzeit und seiner Ausreise habe ungefähr ein Jahr gelegen (SEM-act. 14/13, S. 4 und 5). Im weiteren Verlauf gab er an, Afghanistan im vierten oder fünften Monat nach der Machtergreifung der Taliban verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen zu sein (SEM-act. 14/13, S. 9). Gänzlich widersprüchlich sind seine Angaben zu der in Kopie vorgelegten Tazkira. Zunächst gab er an, das Original verloren zu haben (SEM-act. 14/13, S. 2), um dann im weiteren Verlauf der Befragung auszuführen, die Original-Tazkira nicht aus Afghanistan mitgenommen zu haben. Vielmehr habe er sie bei sich zu Hause gelassen. Dort sei sie nunmehr aber auch nicht mehr im Original, sondern nur noch als Kopie auffindbar (SEM-act. 14/13, S. 9). Insgesamt wirken seine Angaben zum geltend gemachten Geburtsdatum beziehungsweise Alter konstruiert und vermögen nicht zu überzeugen.
E. 5.5 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er von den kroatischen Behörden als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert wurde. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte oder substantiierter Vorbringen ist auch diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Kroatien willkürlich als Volljähriger registriert worden sei. Darüber hinaus haben die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die kroatischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben.
E. 5.6 Zusammenfassend erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Kroatien als volljährige Person registriert und die von ihm in Kopie eingereichte Tazkira ist nur von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen sind seine Aussagen unplausibel und weisen Widersprüche auf. Schliesslich wurde in der zusammenfassenden Beurteilung im Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerdebegründung genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.5, D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 23. September 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 7/1), weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 20/5). Nachdem die kroatischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch zunächst abgelehnt hatten (SEM-act. 24/1), stimmten sie auf das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz vom 21. November 2024 (SEM-act. 25/2) am 3. Dezember 2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zu (SEM-act. 29/2).
E. 6.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Fingerabdrücke in Kroatien habe abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 8.1 Im Rahmen der EB UMA am 17. Oktober 2024 (SEM-act. 14/13) und in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 (BVGer-act. 1) führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Kroatien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, sei einen Tag lang in einem Gefängnis festgehalten worden und habe dort keine Nahrungsmittel erhalten (SEM-act. 14/13 und BVGer-act. 1). In der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 brachte er ergänzend vor, dass im Falle seiner Wegweisung nach Kroatien ein «real risk» bestehe, dass ihm dort eine erniedrigende Behandlung drohe (BVGer-act. 1).
E. 8.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 8.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
E. 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 9.2 Kroatien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 9.6 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 10 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gegenstandslos und der am 30. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 12 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-606/2025 Urteil vom 3. März 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...) 2006(Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Dabei gab er auf dem Personalienblatt für Asylsuchende sein Geburtsdatum handschriftlich mit dem (...) 2008 an (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor am 23. September 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 7/1). B. Am 17. Oktober 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er sei am (...) 2008 in B._______, Afghanistan, geboren. Sein Geburtsdatum kenne er seit fünf oder sechs Jahren aufgrund einer Notiz im Koran der Familie. Denn wenn in seiner Familie ein Kind geboren werde, werde das jeweilige Geburtsdatum hinten im Koran vermerkt. Sein Vater sei 60 und seine Mutter ungefähr 50 oder 55 Jahre alt. Die genauen Geburtsdaten kenne er jedoch nicht. Er habe vier Schwestern und zwei Brüder. Er wisse jedoch weder, wie alt seine Geschwister seien, noch kenne er ihre Geburtsdaten. In welchem Kalenderjahr er eingeschult worden sei, wisse er nicht. Er wisse aber, dass er sich zum Zeitpunkt seiner Einschulung im sechsten Lebensjahr befunden habe. Die Schule habe er dann für insgesamt sieben Jahre besucht. In dieser Zeit habe er auch Zeugnisse bekommen, die seine Familie aber nicht aufbewahrt habe. Dokumente aus seiner Schulzeit habe er keine mehr. Als er die Schule verlassen habe, sei er fast 13 Jahre alt gewesen. Dies sei einige Monate vor der Machtergreifung der Taliban gewesen. Das genaue Datum kenne er jedoch nicht. Nach dem Ende der Schulzeit bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er ungefähr ein Jahr lang seinen Eltern zu Hause geholfen und eine Lehre absolviert. Als er Afghanistan verlassen habe, sei er 13 Jahre alt gewesen. Dann habe er sich zunächst zweieinhalb Jahre im Iran und vier Monate in der Türkei aufgehalten, bevor er über mehrere weitere Länder am 26. September 2024 in die Schweiz eingereist sei. Bis auf die Kopie seiner Tazkira könne er gegenwärtig keine Ausweispapiere vorweisen. Im Rahmen der EB UMA gewährte ihm die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu einem Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. Darüber hinaus teilte ihm die Vorinstanz mit, dass anhand seiner Angaben nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob er minderjährig sei, und daher wahrscheinlich eine medizinische Altersabklärung erfolgen werde (SEM-act. 14/13). C. Am 24. Oktober 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ im Auftrag der Vorinstanz eine forensische Altersdiagnostik beim Beschwerdeführer durch. Gemäss Gutachten vom 30. Oktober 2024 ergaben die erhobenen Befunde zum Zeitpunkt der Untersuchung ein durchschnittliches Alter von 18 bis 20 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren (SEM-act. 18/6 und 19/6). D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 4. November 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 20/5). Die kroatischen Behörden lehnten das Ersuchen am 16. November 2024 ab (SEM-act. 24/1). E. Am 21. November 2024 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) die kroatischen Behörden um neuerliche Prüfung ihrer Zuständigkeit (SEM-act. 25/2). Dem entsprachen die kroatischen Behörden und hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sodann am 3. Dezember 2025 gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut (SEM-act. 29/2). F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen bei seinen Altersangaben, dem Ergebnis der forensischen Altersdiagnostik und zu der beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von Amtes wegen auf den (...) 2006 (SEM-act. 30/5). Dieser nahm mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 Stellung (SEM-act. 32/5). G. Am 21. Januar 2025 passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Dispositivziffern 1-3). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 mit Bestreitungsvermerk laute (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). I. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 anzupassen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. Ebenfalls im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil auf den (...) 2008 zu erfassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). J. Am 30. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Verfahren unter der Geschäftsnummer F-692/2025 geführt. Die Beschwerdebegehren betreffend die beanstandete ZEMIS-Datenänderung, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mitgeteilt hat, sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.). 3.4 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2025 hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, welche die vorgebrachte Minderjährigkeit belegen würden. Die eingereichte Tazkira-Kopie sei nicht geeignet, ein rechtsgenügliches Dokument zu ersetzen. Einer Tazkira als solche komme praxisgemäss ohnehin nur ein reduzierter Beweiswert zu, da die Geburtsdaten je nach Ausstellungsort unterschiedlich eingetragen würden und die Angaben oft auf einer Altersschätzung anhand des Aussehens der Person im Zeitpunkt der Ausstellung basierten. Zudem seien solche Dokumente leicht manipulierbar, käuflich erhältlich und nicht auf ihre Echtheit hin überprüfbar. Darüber hinaus sei die eingereichte Kopie schlecht leserlich. Seine grösstenteils unsubstantiierten Angaben anlässlich der EB UMA seien nicht geeignet, dem Anspruch einer logisch nachvollziehbaren, konsistenten und widerspruchsfreien Begründung seines Alters gerecht zu werden. Es sei ihm nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Aufgrund seines Aussageverhaltens und der verschiedenen Geburtsdatumsangaben in der Schweiz ([...] 2008) und in Kroatien ([...] 2002) sei er persönlich nicht glaubwürdig. Aus dem medizinischen Altersgutachten ergebe sich zwar ein Mindestalter von unter 18 Jahren. Rechtsprechungsgemäss lasse sich aus diesem Ergebnis aber keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen. In dem Altersgutachten werde zudem festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht zutreffen könne. Schliesslich kommt sie in einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen (SEM-act. 37/25). 4.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 im Wesentlichen entgegen, dass er am (...) 2008 geboren sei und sein Geburtsdatum hinreichend glaubhaft gemacht habe. Zunächst sei ihm zugutezuhalten, dass er sich aktiv um die Einreichung von Identitätspapieren bemüht habe und zumindest eine Kopie seiner Tazkira habe einreichen können. Das Foto auf der Tazkira zeige ihn als achtjähriges Kind. Seine Angaben im Rahmen der EB UMA zu seiner Herkunft und Familie, seiner Schulbildung, der Ausreise aus Afghanistan und der Dauer der Aufenthalte in den bereisten Ländern stünden mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([...] 2008) in Einklang und seien schlüssig. Die Angaben zu seinem Alter im Zeitpunkt der Einschulung (sechs Jahre), zur Dauer des Schulbesuchs (sieben Jahre), zum Alter im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan (13-jährig) sowie zur Dauer der Aufenthalte in anderen bereisten Ländern (fast drei Jahre, davon ca. zweieinhalb Jahre im Iran) gingen rechnerisch auf und liessen auf das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren schliessen. Dies stelle ein starkes Indiz für seine Minderjährigkeit dar. Warum er in Kroatien als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert worden sei, wisse er nicht. Er habe auch dort angegeben, 16 Jahre alt zu sein. Mit welchem Geburtsdatum ihn die kroatischen Behörden schliesslich erfasst hätten, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Auch sonst habe er dort keinerlei Papiere beziehungsweise Unterlagen erhalten. Ausweislich des eingeholten Altersgutachtens läge nach der Untersuchung von Handknochen, Schlüsselbeinanteilen und Weisheitszähnen in allen drei Fällen das Mindestalter unter 18 Jahren. Insbesondere bei der wichtigsten Untersuchung, nämlich den Schlüsselbeinanteilen, werde ein Mindestalter von 16.4 Jahren angegeben, was eindeutig zugunsten seiner Minderjährigkeit und zugunsten des von ihm angegebenen Geburtsdatums spreche. Auch wenn das vorliegende Altersgutachten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich keine Aussagen zu seiner Minder- oder Volljährigkeit zulasse, bedeute dies nicht, dass das Gutachten jeglicher Beweiskraft entbehre. Schliesslich sei im Zweifel von seiner Minderjährigkeit auszugehen (BVGer-act. 1). 5. 5.1 Strittig und zu prüfen ist mithin zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Geburtsdatum nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen vermag. Was die in Kopie zu den Akten gereichte Tazkira betrifft, ist festzustellen, dass diese Dokumente lediglich gestützt auf Parteiangaben (meist eine Altersschätzung) ausgestellt werden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und deshalb nicht fälschungssicher sind. Zudem sind die vermerkten Angaben oft unvollständig und daher zum Nachweis der Identität nicht ausreichend (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2). Es ist somit von einem geringen Beweiswert der Tazkira auszugehen, umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie davon eingereicht hat, die auch noch teilweise unleserlich ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb das Original - wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA ausgeführt - in Afghanistan in seinem Elternhaus verblieben, dort aber nur eine Kopie derselben auffindbar gewesen sein soll (SEM-act. 14/13). Sodann hat der Beschwerdeführer keine weiteren Ausweise oder Dokumente eingereicht, welche sein behauptetes Alter zu belegen vermöchten. Dies, obwohl er nach eigenen Angaben via Mobiltelefon über seinen Bruder mit seinen Eltern in Afghanistan in Kontakt stehe und Dokumente ihm somit - sofern vorhanden - zumindest elektronisch hätten übermittelt werden können. 5.3 Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 (SEM-act. 18/6 und 19/6) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 ff.) sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet und es lässt sich anhand der medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt. Gemäss dem Gutachten ergaben der radiologische Befund der Hand des Beschwerdeführers ein Mindestalter von 16.1 Jahren und die computertomografische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ein Mindestalter von 16.4 Jahren. Anhand der zahnärztlichen Untersuchung wurde ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergibt sich beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten zum Zeitpunkt der Untersuchung am 24. Oktober 2024 ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter von 17 Jahren. Folglich lässt sich anhand dieser medizinischen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers machen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Altersgutachten zu Recht weder als Indiz für die Minderjährigkeit noch für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers gewertet. In der zusammenfassenden Beurteilung wird im Altersgutachten abschliessend noch festgestellt, dass das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne (SEM-act. 18/6 und 19/6). 5.4 Weiter bleibt zu prüfen, ob gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit als glaubhaft zu qualifizieren ist. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen unplausibel und widersprüchlich aus. Nicht nachvollziehbar ist bereits, dass der Beschwerdeführer sein Alter mit 16 Jahren und sein Geburtsdatum mit dem (...) 2008 anzugeben vermag, sodann aber nicht in der Lage ist, mitzuteilen, wann er 17 Jahre alt werde (SEM-act. 14/13, S. 3). Darüber hinaus erscheint seine Angabe, nicht zu wissen, wie alt seine Geschwister seien, wenig plausibel (SEM-act. 14/13, S. 8). Unplausibel ist weiter, dass der Beschwerdeführer wissen möchte, in seinem sechsten Lebensjahr eingeschult worden zu sein, sich allerdings nicht daran erinnern könne, in welchem Jahr dies gewesen sei (SEM-act. 14/13, S. 5). Nicht ganz konsistent sind seine zeitlichen Angaben in Bezug auf die Ausreise aus Afghanistan. So gab er zunächst an, die Schule einige Monate vor der Machtergreifung der Taliban verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt fast 13 Jahre alt gewesen zu sein. Zwischen dem Ende seiner Schulzeit und seiner Ausreise habe ungefähr ein Jahr gelegen (SEM-act. 14/13, S. 4 und 5). Im weiteren Verlauf gab er an, Afghanistan im vierten oder fünften Monat nach der Machtergreifung der Taliban verlassen zu haben und zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt gewesen zu sein (SEM-act. 14/13, S. 9). Gänzlich widersprüchlich sind seine Angaben zu der in Kopie vorgelegten Tazkira. Zunächst gab er an, das Original verloren zu haben (SEM-act. 14/13, S. 2), um dann im weiteren Verlauf der Befragung auszuführen, die Original-Tazkira nicht aus Afghanistan mitgenommen zu haben. Vielmehr habe er sie bei sich zu Hause gelassen. Dort sei sie nunmehr aber auch nicht mehr im Original, sondern nur noch als Kopie auffindbar (SEM-act. 14/13, S. 9). Insgesamt wirken seine Angaben zum geltend gemachten Geburtsdatum beziehungsweise Alter konstruiert und vermögen nicht zu überzeugen. 5.5 Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er von den kroatischen Behörden als volljährig mit dem Geburtsdatum (...) 2002 registriert wurde. Mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte oder substantiierter Vorbringen ist auch diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen, wonach es unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Kroatien willkürlich als Volljähriger registriert worden sei. Darüber hinaus haben die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt im Wissen darum, dass der Beschwerdeführer vorbringt, minderjährig zu sein. Die kroatischen Behörden lassen damit erkennen, dass sie keine Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers haben. 5.6 Zusammenfassend erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist in Kroatien als volljährige Person registriert und die von ihm in Kopie eingereichte Tazkira ist nur von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, konsistente Angaben zu seiner Biographie und seinen Personalien zu machen. Er bringt jedoch keine stichhaltigen Argumente vor, die für seine Minderjährigkeit sprechen. Indessen sind seine Aussagen unplausibel und weisen Widersprüche auf. Schliesslich wurde in der zusammenfassenden Beurteilung im Altersgutachten vom 30. Oktober 2024 festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 7 Monaten) nicht zutreffen könne. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Indizien ist es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten liegt auch kein Zweifelsfall vor, weshalb für eine Anwendung des in der Beschwerdebegründung genannten Grundsatzes «in dubio pro minore» kein Raum besteht (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-691/2024 vom 19. Februar 2024 E. 7.5, D-3944/2021 vom 21. September 2021 E. 9.2 m.w.H.), zumal diesem Grundsatz bereits mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftigkeit Rechnung getragen wird. Da der Beschwerdeführer somit als Volljähriger gilt, ist er vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 23. September 2024 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 7/1), weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (SEM-act. 20/5). Nachdem die kroatischen Behörden dieses Wiederaufnahmegesuch zunächst abgelehnt hatten (SEM-act. 24/1), stimmten sie auf das Remonstrationsersuchen der Vorinstanz vom 21. November 2024 (SEM-act. 25/2) am 3. Dezember 2024 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zu (SEM-act. 29/2). 6.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Fingerabdrücke in Kroatien habe abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 8. 8.1 Im Rahmen der EB UMA am 17. Oktober 2024 (SEM-act. 14/13) und in der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 (BVGer-act. 1) führte der Beschwerdeführer aus, er sei in Kroatien staatlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, sei einen Tag lang in einem Gefängnis festgehalten worden und habe dort keine Nahrungsmittel erhalten (SEM-act. 14/13 und BVGer-act. 1). In der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 brachte er ergänzend vor, dass im Falle seiner Wegweisung nach Kroatien ein «real risk» bestehe, dass ihm dort eine erniedrigende Behandlung drohe (BVGer-act. 1). 8.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 8.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 8.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 9.2 Kroatien ist Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 9.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass er sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 9.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 9.6 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
10. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid gegenstandslos und der am 30. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist in Bezug auf den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) wird vom vorliegenden Dublin-Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-692/2025 geführt.
2. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: