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F-1600/2025

F-1600/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Januar 2025 - vor über einem Monat - in die Schweiz ein. Am 5. Februar 2025 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie habe Beweise über ihren Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina zu erbringen, woraufhin sie erwiderte, aufgrund des Verlustes ihres Handys über keine Beweise zu verfügen. Innert der gewährten Frist reichte sie denn auch keinerlei Beweismittel ein. Durch ihre Rechtsvertretung liess sie der Vorinstanz lediglich eine Adresse zukommen; Quittungen habe sie nicht aufbewahrt. Seither sind nochmals mehr als zwei Wochen vergangen. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina höchst unpräzise und nicht glaubhaft. Die Vorinstanz äusserte die Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin seit Juli 2024 illegal in der Schweiz aufgehalten haben könnte und legte dies auch gegenüber den kroatischen Behörden in der Anfrage offen. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits dabei, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, was ein weiterer Hinweis auf einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz sein könnte. Ferner erklärt sie nicht, wie sie im aktuellen Verfahrensstadium nun plötzlich Beweise erhältlich machen will, über die sie bisher nicht verfügte. Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweisen würde vorliegend lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen und ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben.

E. 3.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-606/2025 vom 3. März 2025 E. 8.2 ff.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren angeblichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina berücksichtigt. Des Wei-teren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihres Ex-Mannes, einer Cousine und Freunden keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten könne (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie vgl. Urteil des BVGer D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5). Im Weiteren wird auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Die Wiederholung ihrer Argumente auf Beschwerdeebene vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.

E. 5 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 10. März 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1600/2025 Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 17. Juli 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim persönlichen Dublin-Gespräch führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihre Fingerabdrücke abgegeben, sich zwei Tage in Kroatien aufgehalten und sei dann mit Hilfe eines Schleppers über Italien in die Schweiz gereist. In der Schweiz habe sie damals auch Fingerabdrücke abgegeben, es sei ihr aber gesagt worden, dass sie zurück nach Kroatien müsse. Eine Freundin habe ihr dann empfohlen, sich sechs Monate in Bosnien-Herzegowina aufzuhalten, damit das Dublin-Verfahren «nicht mehr gültig» sei. Sie sei also mit dem Zug zurückgereist und habe sich sechs Monate im Haus eines Schleppers in Bosnien-Herzegowina aufgehalten. Sie habe alle Informationen dazu auf dem Handy gehabt, welches sie aber verloren habe. Sie habe Bosnien-Herzegowina einen Tag vor ihrer Ankunft in der Schweiz verlassen, wisse aber nicht, wo sie durchgefahren sei, da sie die ganze Zeit über geschlafen habe. Ihr Ex-Mann, sein Bruder und dessen Familie lebe in Bern. Sie habe zudem eine Cousine und viele Freunde in der Schweiz. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, da die Schweiz ein demokratisches und faires Land sei. Sonstige Gründe habe sie nicht, körperlich und psychisch gehe es ihr sehr gut. Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Gesprächs aufgefordert, innert Frist Beweismittel über ihre damalige Ausreise aus der Schweiz, die Einreise nach Bosnien-Herzegowina, den dortigen Aufenthalt, die Wiederausreise und die Rückreise in die Schweiz einzureichen. Sie betonte, nicht über Beweise zu verfügen, da sie ihr Handy verloren habe. A.a. Die kroatischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz am 20. Februar 2025 zu gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2024 (eröffnet am 03. März 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Prüfung des Asylgesuchs in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisen zu ihrem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina. D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug am 10. März 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. Januar 2025 - vor über einem Monat - in die Schweiz ein. Am 5. Februar 2025 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie habe Beweise über ihren Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina zu erbringen, woraufhin sie erwiderte, aufgrund des Verlustes ihres Handys über keine Beweise zu verfügen. Innert der gewährten Frist reichte sie denn auch keinerlei Beweismittel ein. Durch ihre Rechtsvertretung liess sie der Vorinstanz lediglich eine Adresse zukommen; Quittungen habe sie nicht aufbewahrt. Seither sind nochmals mehr als zwei Wochen vergangen. Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegte, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina höchst unpräzise und nicht glaubhaft. Die Vorinstanz äusserte die Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin seit Juli 2024 illegal in der Schweiz aufgehalten haben könnte und legte dies auch gegenüber den kroatischen Behörden in der Anfrage offen. Auf Beschwerdeebene macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bereits dabei, sich in die hiesige Gesellschaft zu integrieren, was ein weiterer Hinweis auf einen illegalen Aufenthalt in der Schweiz sein könnte. Ferner erklärt sie nicht, wie sie im aktuellen Verfahrensstadium nun plötzlich Beweise erhältlich machen will, über die sie bisher nicht verfügte. Die Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweisen würde vorliegend lediglich zu einer Verfahrensverzögerung führen und ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Kroatien hat der Aufnahme (take charge) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist gegeben. 3.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das kroatische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 [als Referenzurteil publiziert]; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-606/2025 vom 3. März 2025 E. 8.2 ff.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und es seien keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren angeblichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina berücksichtigt. Des Wei-teren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihres Ex-Mannes, einer Cousine und Freunden keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten könne (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie vgl. Urteil des BVGer D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5). Im Weiteren wird auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen. Die Wiederholung ihrer Argumente auf Beschwerdeebene vermag nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.

5. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 10. März 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: