Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden beantragen am 14. Oktober 2015 in der Schweiz Asyl. Am 28. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur wahrscheinlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er bestritt nicht, durch Kroatien gereist zu sein, äusserte jedoch, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da "die Behörden nicht gut seien" (vgl. act. A8/13, F. 8.01). B. Am 5. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Diese Anfrage wurde innert Frist nicht beantwortet. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin und dem ältesten Sohn das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren gewährt. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters (legitimiert durch Vollmacht vom 29. Oktober 2015) vom 15. Februar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie führten aus, sie seien von serbischen Militäreinheiten mit Bussen an die kroatische Grenze gefahren und dort in der Nacht abgesetzt worden. Sie hätten die Grenze nach Kroatien zu Fuss überquert und seien von kroatischen Militärs in ein grosses Auffanglager gebracht worden. Man habe dort nur ihre Namen aufgeschrieben, Asyl hätten sie nicht beantragt. Nachdem sie den Rest der Nacht und einen Tag in einem kalten und schmutzigen Zelt verbracht hätten, wo sie vom Roten Kreuz nur notdürftig mit Nahrung versorgt worden seien und kaum Wasser zum Trinken erhalten hätten, habe man sie mit Bussen nach Ungarn weitertransportiert. In Kroatien seien sie sehr schlecht behandelt worden, die Kinder seien durch das Verhalten der kroatischen Einheit noch immer traumatisiert und litten unter Alpträumen. Sie seien nicht mehr jung, gesundheitlich angeschlagen und die Reise hätte sie traumatisiert. Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihres Gesundheitszustandes ein Arztzeugnis vom 11. Februar 2016 ein. Sie hätten in Kroatien auch keine familiären Beziehungen. Das erste Land, in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten, sei die Schweiz gewesen, weshalb die Schweiz sich für zuständig erklären solle. Falls sie nach Kroatien zurückkehren müssten, sei vorab zu klären, unter welchen Umständen sie dort untergebracht würden, ob sie Zugang zu einem Asylverfahren hätten und ihnen dort auch ein effizienter Rechtsweg offen stünde. Zu klären sei ferner, ob Kroatien von der Kettenabschiebung in einen Nicht-Dublin-Staat absehen werde. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 14. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters zum amtlichen Beistand. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Telefax vom 16. März 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorübergehend aus.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen.
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Eingabe vom 14. März 2016 dagegen vor, in Kroatien sehr schlecht behandelt worden zu sein. Noch immer litten sie unter den traumatischen Erfahrungen der Flucht und der groben und gewalttätigen Behandlung durch das kroatische Militär und hätten sich deshalb in psychiatrische Behandlung begeben und benötigten eine Weiterbehandlung. Infolge der Angstzustände und der Erschöpfung habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz operiert werden müssen. Sie seien durch verschiedene Länder gereist und hätten nie die Absicht gehabt, in diesen um Asyl zu ersuchen. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, weil dort zwei Schwestern der Beschwerdeführerin lebten. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden von der grossen Zahl Flüchtlinge überfordert seien und keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die administrativen Ressourcen seien äusserst knapp, worauf auch der Umstand deute, dass die kroatischen Behörden die Dublin-Anfrage des SEM nicht innert Frist beantworten konnten. Es sei unter diesen Umständen unklar, ob die Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zu einem fairen Verfahren haben würden und ob ihnen - im Fall der Ablehnung der Gesuche - ein effektives Rechtsmittel offen stehe, welches aufschiebende Wirkung entfalte. Es sei auch nicht sicher, ob den Beschwerdeführenden nicht die Kettenabschiebung nach Serbien drohe. In diesem Zusammenhang wurde auf aktuelle Medienberichte verwiesen, wonach Kroatien aus Serbien einreisende Flüchtlinge nunmehr ohne weiteres wieder nach Serbien zurückschicke, weshalb der Zugang zu einem fairen Asylverfahren mehr als fraglich sei.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Situation in Kroatien traumatisierend gewesen sei und es unklar sei, ob den Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu einem fairen Asylverfahren eröffnet würde und ihnen nicht die Kettenabschiebung nach Serbien drohe, vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung des SEM zu ändern.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und nie dort bleiben wollen, ändern daran nichts. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.3.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
E. 4.3.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält.
E. 4.3.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.3.5 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 wird die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten, und deren Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 21.03.2016). Die Beschwerdeführenden wollten in Kroatien nach eigenen Angaben nicht Asyl beantragen, sondern schnell weiterreisen. Sie haben sich nie um Aufnahme ins kroatische Asylverfahren bemüht. Es gibt keine Hinweise, dass sie in Kroatien kein faires Asylverfahren erhalten würden.
E. 4.3.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Ihre Schilderungen beschränken sich auf die Behandlung von Personen, welche sich auf der sogenannten "Balkan-Route" im Transit nach Westeuropa befanden. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 4.3.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, weitergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden können sich des Weiteren auch nicht auf das Vorliegen von familiären Beziehungen beziehen, welche gemäss dem 3. Kapitel der Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen wären. Die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Verwandte im Sinne der Verordnung. Ferner wurde auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwestern im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO dargetan.
E. 4.5 Hinsichtlich der in der vorgetragenen psychischen Probleme der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich überhaupt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten.
E. 4.6 Die Beschwerdeführenden machten geltend, durch die Folgen der Flucht traumatisiert worden zu sein und legten ein entsprechendes Arztzeugnis vor. Es ist sicher nachvollziehbar, dass die aufreibende Reise nach Europa psychisch sehr belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Seit Juli 2015 gilt in Kroatien für Asylverfahren das "Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti" (Englisch: Law on International and Temporary Protection, im Weiteren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung. Besonders verletzliche Asylsuchende sind laut Gesetz angemessen zu unterstützen (vgl. Aida-Country Report: Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen). In der Praxis ist die medizinische Versorgung eingeschränkt. Gemäss AIDA-Bericht wird über die Zuteilung in psychiatrische Kliniken von Fall zu Fall entschieden. Probleme erwachsen aus dem Umstand, dass keine Übersetzung gewährleistet ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten können. Das SEM wird - wie in seinem Entscheid angekündigt - die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden informieren.
E. 4.7 Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt ist, insbesondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) betrifft, muss sich das Gericht vorliegend einer Wertung enthalten (vgl. BVGE 2015/9).
E. 4.8 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2015/18 E. 5.2 S. 276).
E. 5 Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 7 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1611/2016 Urteil vom 22. März 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren KinderC._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Kernstrasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 18. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden beantragen am 14. Oktober 2015 in der Schweiz Asyl. Am 28. Oktober 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Bei dieser Gelegenheit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur wahrscheinlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er bestritt nicht, durch Kroatien gereist zu sein, äusserte jedoch, dorthin nicht zurückkehren zu wollen, da "die Behörden nicht gut seien" (vgl. act. A8/13, F. 8.01). B. Am 5. November 2015 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Diese Anfrage wurde innert Frist nicht beantwortet. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin und dem ältesten Sohn das rechtliche Gehör betreffend die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren gewährt. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters (legitimiert durch Vollmacht vom 29. Oktober 2015) vom 15. Februar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung. Sie führten aus, sie seien von serbischen Militäreinheiten mit Bussen an die kroatische Grenze gefahren und dort in der Nacht abgesetzt worden. Sie hätten die Grenze nach Kroatien zu Fuss überquert und seien von kroatischen Militärs in ein grosses Auffanglager gebracht worden. Man habe dort nur ihre Namen aufgeschrieben, Asyl hätten sie nicht beantragt. Nachdem sie den Rest der Nacht und einen Tag in einem kalten und schmutzigen Zelt verbracht hätten, wo sie vom Roten Kreuz nur notdürftig mit Nahrung versorgt worden seien und kaum Wasser zum Trinken erhalten hätten, habe man sie mit Bussen nach Ungarn weitertransportiert. In Kroatien seien sie sehr schlecht behandelt worden, die Kinder seien durch das Verhalten der kroatischen Einheit noch immer traumatisiert und litten unter Alpträumen. Sie seien nicht mehr jung, gesundheitlich angeschlagen und die Reise hätte sie traumatisiert. Die Beschwerdeführenden reichten zum Beleg ihres Gesundheitszustandes ein Arztzeugnis vom 11. Februar 2016 ein. Sie hätten in Kroatien auch keine familiären Beziehungen. Das erste Land, in dem sie ein Asylgesuch gestellt hätten, sei die Schweiz gewesen, weshalb die Schweiz sich für zuständig erklären solle. Falls sie nach Kroatien zurückkehren müssten, sei vorab zu klären, unter welchen Umständen sie dort untergebracht würden, ob sie Zugang zu einem Asylverfahren hätten und ihnen dort auch ein effizienter Rechtsweg offen stünde. Zu klären sei ferner, ob Kroatien von der Kettenabschiebung in einen Nicht-Dublin-Staat absehen werde. E. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 14. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters zum amtlichen Beistand. G. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Telefax vom 16. März 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme vorübergehend aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu bleiben, vermöge daran nichts zu ändern. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine Gründe vorliegen. Es würden auch keine Hinweise auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in ihrer Eingabe vom 14. März 2016 dagegen vor, in Kroatien sehr schlecht behandelt worden zu sein. Noch immer litten sie unter den traumatischen Erfahrungen der Flucht und der groben und gewalttätigen Behandlung durch das kroatische Militär und hätten sich deshalb in psychiatrische Behandlung begeben und benötigten eine Weiterbehandlung. Infolge der Angstzustände und der Erschöpfung habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz operiert werden müssen. Sie seien durch verschiedene Länder gereist und hätten nie die Absicht gehabt, in diesen um Asyl zu ersuchen. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, weil dort zwei Schwestern der Beschwerdeführerin lebten. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden von der grossen Zahl Flüchtlinge überfordert seien und keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die administrativen Ressourcen seien äusserst knapp, worauf auch der Umstand deute, dass die kroatischen Behörden die Dublin-Anfrage des SEM nicht innert Frist beantworten konnten. Es sei unter diesen Umständen unklar, ob die Beschwerdeführenden in Kroatien Zugang zu einem fairen Verfahren haben würden und ob ihnen - im Fall der Ablehnung der Gesuche - ein effektives Rechtsmittel offen stehe, welches aufschiebende Wirkung entfalte. Es sei auch nicht sicher, ob den Beschwerdeführenden nicht die Kettenabschiebung nach Serbien drohe. In diesem Zusammenhang wurde auf aktuelle Medienberichte verwiesen, wonach Kroatien aus Serbien einreisende Flüchtlinge nunmehr ohne weiteres wieder nach Serbien zurückschicke, weshalb der Zugang zu einem fairen Asylverfahren mehr als fraglich sei. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Situation in Kroatien traumatisierend gewesen sei und es unklar sei, ob den Beschwerdeführenden im Fall der Überstellung eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterkunft sowie der Zugang zu einem fairen Asylverfahren eröffnet würde und ihnen nicht die Kettenabschiebung nach Serbien drohe, vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung des SEM zu ändern. 4.3.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und nie dort bleiben wollen, ändern daran nichts. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.3.2 Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 4.3.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Kroatien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. 4.3.4 Auch kann davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3.5 In einem im Rahmen des "Asylum Information Database"-Projektes (AIDA) erstellten Länderbericht des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE vom Dezember 2015 wird die Überlastungen des kroatischen Asylsystems durch die geographische Lage Kroatiens an der "Balkan-Route" und die grosse Anzahl von Flüchtlingen auf der Durchreise geschildert. Dies gilt jedoch in erster Linie für die asylsuchenden Personen, welche Kroatien als Transitstaat auf ihrem weiteren Weg in westeuropäische Staaten betrachten. Der Bericht hält auch fest, dass Asylsuchende, welche im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grundsätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten. Personen, die Kroatien während laufenden Asylverfahren verlassen hätten, und deren Verfahren ausgesetzt worden seien, wären gehalten, einen Folge-Asylantrag zu stellen (vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First instance procedure, Ziff. 3.2, S. 27, www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am 21.03.2016). Die Beschwerdeführenden wollten in Kroatien nach eigenen Angaben nicht Asyl beantragen, sondern schnell weiterreisen. Sie haben sich nie um Aufnahme ins kroatische Asylverfahren bemüht. Es gibt keine Hinweise, dass sie in Kroatien kein faires Asylverfahren erhalten würden. 4.3.6 Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass Kroatien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen im vorliegenden Fall missachten und die Beschwerdeführenden unter Verletzung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot verletzt würde. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen dauerhaft vorenthalten. Ihre Schilderungen beschränken sich auf die Behandlung von Personen, welche sich auf der sogenannten "Balkan-Route" im Transit nach Westeuropa befanden. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 4.3.7 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Das SEM war auch nicht gehalten, weitergehende Garantien bei den kroatischen Behörden einzuholen. 4.4 Die Beschwerdeführenden können sich des Weiteren auch nicht auf das Vorliegen von familiären Beziehungen beziehen, welche gemäss dem 3. Kapitel der Dublin-III-Verordnung zu berücksichtigen wären. Die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Verwandte im Sinne der Verordnung. Ferner wurde auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Schwestern im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO dargetan. 4.5 Hinsichtlich der in der vorgetragenen psychischen Probleme der Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass die Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen haben sie die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich überhaupt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. 4.6 Die Beschwerdeführenden machten geltend, durch die Folgen der Flucht traumatisiert worden zu sein und legten ein entsprechendes Arztzeugnis vor. Es ist sicher nachvollziehbar, dass die aufreibende Reise nach Europa psychisch sehr belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Seit Juli 2015 gilt in Kroatien für Asylverfahren das "Zakon o me unarodnoj i privremenoj zastiti" (Englisch: Law on International and Temporary Protection, im Weiteren: LITP). Das Gesetz gewährt Asylsuchenden die Notfallversorgung und die nötige medizinische Versorgung. Besonders verletzliche Asylsuchende sind laut Gesetz angemessen zu unterstützen (vgl. Aida-Country Report: Croatia, a.a.O., Bst. C, Health care, S. 57 mit Hinweisen auf die gesetzlichen Bestimmungen). In der Praxis ist die medizinische Versorgung eingeschränkt. Gemäss AIDA-Bericht wird über die Zuteilung in psychiatrische Kliniken von Fall zu Fall entschieden. Probleme erwachsen aus dem Umstand, dass keine Übersetzung gewährleistet ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten können. Das SEM wird - wie in seinem Entscheid angekündigt - die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden informieren. 4.7 Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Da die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Angemessenheit von Dublin-Entscheiden eingeschränkt ist, insbesondere was das Vorliegen von humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) betrifft, muss sich das Gericht vorliegend einer Wertung enthalten (vgl. BVGE 2015/9). 4.8 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2015/18 E. 5.2 S. 276).
5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
7. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: