Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt in mehrfacher Hinsicht formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.
E. 3.2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe insbesondere den medizinischen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt. Dieser bedürfe weiterer Abklärung, um beurteilen zu können, wie gravierend ihre psychischen Beeinträchtigungen seien und welche gesundheitlichen Konsequenzen eine Überstellung nach Kroatien mit sich brächte. Weiter seien die Verhältnisse, die sie in Kroatien bei einer Rückkehr erwarten würden, nicht korrekt und nicht vollständig abgeklärt worden. Die Vorinstanz verletze mit ihren pauschalen Ausführungen, der Nichtberücksichtigung der Frauenrechtskonvention und mangels Einzelfallprüfung ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 3.3 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihren Gesundheitszustand keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, gehen diese Rügen fehl. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit ihren einzelnen gesundheitlichen Beschwerden (Hämorrhoiden, leichte Varikosis, Ausschlag, Wunde am linken Bein, Angstzustände, Weinanfälle, Schlafstörungen und Alpträume) eingehend auseinandergesetzt. Sie hat dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass zwar die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wiederholt psychologische Betreuung für diese beantragte, die Beschwerdeführerin jedoch mehrfach Kontakt zu medizinischem Fachpersonal hatte und durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich im Falle gesundheitlicher Beschwerden an Medic-Help zu wenden. Weiter ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung vorgebrachten Symptome - ohne diese zu verharmlosen - für sich allein genommen nicht auf eine psychische Beeinträchtigung rechtsprechungsgemäss relevanten Ausmasses (vgl. hinten E. 8.6) hindeuten und die nähere Abklärung einer solchen gebieten. Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt, beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführerin im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Der Beschwerdeführerin ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen.
E. 3.6 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 23. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 7/1), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. 16/5). Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz teilte die Verfristung den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 mit (SEM-act. 19/6).
E. 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, noch am Tag der Einreise nach Kroatien das Land wieder verlassen und sich anschliessend rund vier Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten zu haben, bevor sie im August 2023 in die Schweiz einreiste. Während ihres rund viermonatigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina habe sie mehrmals die Unterkunft wechseln müssen, sei aber immer in derselben Gegend gewesen. Darüber hinaus sei sie während dieser Zeit sexuellen Übergriffen ihrer Schlepper ausgesetzt gewesen. Diese hätten ihr schliesslich auch ihr Mobiltelefon abgenommen, so dass sie keinerlei Fotografien von ihrem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina vorlegen könne. Auch über andere Beweismittel verfüge sie nicht. Aufgrund ihrer konsistenten und glaubhaften Ausführungen sei ihr über dreimonatiger Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina jedoch als erwiesen zu erachten und in der Folge die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erloschen.
E. 6.3 Die Vorinstanz verneinte ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina nicht nachgewiesen sei. Weder habe die Beschwerdeführerin Beweise vorlegen können, welche diesen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Dublin-Raumes belegen würden, noch habe sie konsistente, verwertbare oder überprüfbare Aussagen zum Ort Ihres Aufenthaltes machen können.
E. 6.4 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Schengen-Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung) in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten nach der Ziffer 9 im Verzeichnis A etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln nach dem Verzeichnis A sind die Indizien nach Ziffer 9 im Verzeichnis B zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers», «Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR» oder auch «Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).
E. 6.5 Der Zentraleinheit EURODAC ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7/1). Eine offizielle Ausreise der Beschwerdeführerin ist weder vermerkt noch belegt. Auch sonst liegen keinerlei Beweismittel vor, die einen über dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina (und/oder einem anderen Land ausserhalb des Schengen-Dublin-Raums) nachweisen würden, so dass in casu ausschliesslich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst abgestellt werden kann. Mit ihren Schilderungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Ausreise im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Sie hat nämlich keine glaubhaften Erklärungen abgegeben, die das Gericht zu der Annahme führen würden, dass eine solche Ausreise für mehr als drei Monate erfolgt ist. Zwar würde der zeitliche Rahmen des unbekannten Aufenthalts vom 23. April 2023 bis zur geltend gemachten Wiedereinreise der Beschwerdeführerin am 23. oder 24. August 2023 (SEM-act. 13/3, S. 2) in das Hoheitsgebiet der Schengen-Dublin-Staaten für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichen. Die Beschwerdeführerin konnte indes nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sie das Hoheitsgebiet in dieser Zeit tatsächlich verlassen hat und sich die ganze Zeit in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Ihre Ausführungen zum Verlassen des Schengen-Dublin-Raumes erschöpfen sich darin, mit einem kleinen Auto aus Kroatien zurück über die Grenze nach Bosnien und Herzegowina gefahren worden, dort von einem anderen Fahrzeug abgeholt und in eine Unterkunft zu anderen Flüchtlingen gebracht worden zu sein. Die gesamte Fahrt über habe sie den Kopf «gebeugt» gehalten, so dass sie nicht gesehen habe, wohin sie gefahren seien (SEM-act. 22/12, S. 4 und 5). Hinsichtlich der Rahmenbedingungen ihres vermeintlichen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina berichtet die Beschwerdeführerin, dass sie zunächst sehr gut behandelt worden sei. So habe sie sich anfangs frei bewegen können und sogar mit den Schleppern zusammen Ausflüge gemacht sowie fotografieren dürfen. Mit zunehmender Dauer seien die Bedingungen aber immer schlechter geworden. In den wechselnden Unterkünften habe sie sich ein Zimmer stets mit mehreren Personen - meist jungen Männern - teilen müssen, habe die Unterkunft nicht mehr verlassen dürfen und sei sexuellen Übergriffen seitens der Schlepper ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus habe man ihr ihre ID, ihren Pass und ihr Mobiltelefon abgenommen (SEM-act. 22/12, S. 3 und S. 5-9). Nach ungefähr vier oder viereinhalb Monaten sei sie dann mit einem kleinen LKW in die Schweiz gekommen (SEM-act. 22/12, S. 5 und S. 7). Konkretere Angaben, zu der behaupteten Ausreise aus Kroatien und dem vermeintlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina konnte die Beschwerdeführerin nicht machen. Selbst unter den geschilderten Umständen ist es nicht plausibel, dass sie keinen einzigen konkreten, ansatzweise überprüfbaren Anhaltspunkt dafür nennen kann, dass sich die geschilderten Abläufe effektiv in Bosnien und Herzegowina abgespielt haben und sie sich während mehr als 90 Tagen in diesem Land aufgehalten hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht als «sonstige Indizien gleicher Art» im Sinne von Ziffer 9 im Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu qualifizieren.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen.
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2023 wird auf eine mangelnde Unterbringung sowie auf staatliche Gewalt hingewiesen, welcher die Beschwerdeführerin in Kroatien ausgeliefert gewesen sei und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert.
E. 7.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 7.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, einschliesslich der von ihr angeführten Berichte, nichts zu ändern.
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, in Kroatien würde sie kein faires und rechtlich korrektes Asylverfahren erwarten. Weiter drohe ihr, dass die kroatischen Behörden sie zurück in die Türkei schicken würden. Eine Rückführung nach Kroatien wäre ferner nicht mit der UN-Frauenrechtskonvention zu vereinbaren.
E. 8.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 8.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihr bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihr auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der UN-Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Inwiefern eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien gegen Bestimmungen dieser Konvention zum Schutz vor frauenspezifischer Diskriminierung verstossen würden, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt.
E. 8.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3.4; insb. leichte Varikosis, Hämorrhoiden, Angstzustände, Schlafstörungen und Alpträume) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 8.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 9 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen, namentlich hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO, nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführerin nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-80/2024 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Mato Nujic, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, ersuchte am 28. August 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 23. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 7/1). B. Am 20. September 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). C. Am 21. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 16/5). Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 zeigte die Vorinstanz den kroatischen Behörden die Verfristung des Wiederaufnahmeersuchens vom 21. September 2023 an (SEM-act. 19/6). D. Bereits mit Schreiben ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 28. September 2023 hatte die Beschwerdeführerin die Durchführung des nationalen Asylverfahrens gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO beantragt (SEM-act. 18/1). E. Da nach dem Dublin-Gespräch Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sein könnte, wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung hierzu am 20. November 2023 durch die Vorinstanz im Rahmen der «Befragung Menschenhandel (MH)» angehört (SEM-act. 22/12). Die Anhaltspunkte bestätigten sich jedoch nicht (SEM-act. 24/1 und 29/1). F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023, eröffnet am 27. Dezember 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 35/19 und 36/1). G. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertretung vom 4. Januar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). H. Am 5. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhebt in mehrfacher Hinsicht formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe insbesondere den medizinischen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt. Dieser bedürfe weiterer Abklärung, um beurteilen zu können, wie gravierend ihre psychischen Beeinträchtigungen seien und welche gesundheitlichen Konsequenzen eine Überstellung nach Kroatien mit sich brächte. Weiter seien die Verhältnisse, die sie in Kroatien bei einer Rückkehr erwarten würden, nicht korrekt und nicht vollständig abgeklärt worden. Die Vorinstanz verletze mit ihren pauschalen Ausführungen, der Nichtberücksichtigung der Frauenrechtskonvention und mangels Einzelfallprüfung ihre Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.3 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihren Gesundheitszustand keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, gehen diese Rügen fehl. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit ihren einzelnen gesundheitlichen Beschwerden (Hämorrhoiden, leichte Varikosis, Ausschlag, Wunde am linken Bein, Angstzustände, Weinanfälle, Schlafstörungen und Alpträume) eingehend auseinandergesetzt. Sie hat dabei auch den Umstand berücksichtigt, dass zwar die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wiederholt psychologische Betreuung für diese beantragte, die Beschwerdeführerin jedoch mehrfach Kontakt zu medizinischem Fachpersonal hatte und durch die Vorinstanz darauf hingewiesen wurde, dass es in ihrer Verantwortung liege, sich im Falle gesundheitlicher Beschwerden an Medic-Help zu wenden. Weiter ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvertretung vorgebrachten Symptome - ohne diese zu verharmlosen - für sich allein genommen nicht auf eine psychische Beeinträchtigung rechtsprechungsgemäss relevanten Ausmasses (vgl. hinten E. 8.6) hindeuten und die nähere Abklärung einer solchen gebieten. Es bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Abklärungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 3.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt, beziehungsweise rechtsgenügend in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführerin im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Der Beschwerdeführerin ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. 3.6 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie es hier vorliegt, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 23. April 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (SEM-act. 7/1), weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte (SEM-act. 16/5). Die kroatischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz teilte die Verfristung den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 mit (SEM-act. 19/6). 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie gezwungen worden sei, die Fingerabdrücke abzugeben, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaats zur Wiederaufnahme erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfügt über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, noch am Tag der Einreise nach Kroatien das Land wieder verlassen und sich anschliessend rund vier Monate in Bosnien und Herzegowina aufgehalten zu haben, bevor sie im August 2023 in die Schweiz einreiste. Während ihres rund viermonatigen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina habe sie mehrmals die Unterkunft wechseln müssen, sei aber immer in derselben Gegend gewesen. Darüber hinaus sei sie während dieser Zeit sexuellen Übergriffen ihrer Schlepper ausgesetzt gewesen. Diese hätten ihr schliesslich auch ihr Mobiltelefon abgenommen, so dass sie keinerlei Fotografien von ihrem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina vorlegen könne. Auch über andere Beweismittel verfüge sie nicht. Aufgrund ihrer konsistenten und glaubhaften Ausführungen sei ihr über dreimonatiger Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina jedoch als erwiesen zu erachten und in der Folge die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens erloschen. 6.3 Die Vorinstanz verneinte ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens und hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2023 fest, dass der geltend gemachte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina nicht nachgewiesen sei. Weder habe die Beschwerdeführerin Beweise vorlegen können, welche diesen Aufenthalt ausserhalb des Schengen-Dublin-Raumes belegen würden, noch habe sie konsistente, verwertbare oder überprüfbare Aussagen zum Ort Ihres Aufenthaltes machen können. 6.4 Wendet eine betroffene Person gegen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Behandlung ihres Asylantrags ein, sie habe im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen, so hat sie hierfür den Nachweis zu erbringen (vgl. Urteil des EuGH C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 18). Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten aus dem Schengen-Dublin-Raum gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nachzuweisen, werden nach Massgabe von Art. 22 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung) in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse (Verzeichnis A und Verzeichnis B) sind im Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten nach der Ziffer 9 im Verzeichnis A etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat». Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln nach dem Verzeichnis A sind die Indizien nach Ziffer 9 im Verzeichnis B zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers», «Berichte/Bestätigung der Angaben durch eine internationale Organisation, beispielsweise durch den UNHCR» oder auch «Berichte/Bestätigung der Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art». Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6). 6.5 Der Zentraleinheit EURODAC ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 23. April 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7/1). Eine offizielle Ausreise der Beschwerdeführerin ist weder vermerkt noch belegt. Auch sonst liegen keinerlei Beweismittel vor, die einen über dreimonatigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina (und/oder einem anderen Land ausserhalb des Schengen-Dublin-Raums) nachweisen würden, so dass in casu ausschliesslich auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin selbst abgestellt werden kann. Mit ihren Schilderungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Ausreise im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht rechtsgenügend nachzuweisen. Sie hat nämlich keine glaubhaften Erklärungen abgegeben, die das Gericht zu der Annahme führen würden, dass eine solche Ausreise für mehr als drei Monate erfolgt ist. Zwar würde der zeitliche Rahmen des unbekannten Aufenthalts vom 23. April 2023 bis zur geltend gemachten Wiedereinreise der Beschwerdeführerin am 23. oder 24. August 2023 (SEM-act. 13/3, S. 2) in das Hoheitsgebiet der Schengen-Dublin-Staaten für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausreichen. Die Beschwerdeführerin konnte indes nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass sie das Hoheitsgebiet in dieser Zeit tatsächlich verlassen hat und sich die ganze Zeit in Bosnien und Herzegowina aufhielt. Ihre Ausführungen zum Verlassen des Schengen-Dublin-Raumes erschöpfen sich darin, mit einem kleinen Auto aus Kroatien zurück über die Grenze nach Bosnien und Herzegowina gefahren worden, dort von einem anderen Fahrzeug abgeholt und in eine Unterkunft zu anderen Flüchtlingen gebracht worden zu sein. Die gesamte Fahrt über habe sie den Kopf «gebeugt» gehalten, so dass sie nicht gesehen habe, wohin sie gefahren seien (SEM-act. 22/12, S. 4 und 5). Hinsichtlich der Rahmenbedingungen ihres vermeintlichen Aufenthalts in Bosnien und Herzegowina berichtet die Beschwerdeführerin, dass sie zunächst sehr gut behandelt worden sei. So habe sie sich anfangs frei bewegen können und sogar mit den Schleppern zusammen Ausflüge gemacht sowie fotografieren dürfen. Mit zunehmender Dauer seien die Bedingungen aber immer schlechter geworden. In den wechselnden Unterkünften habe sie sich ein Zimmer stets mit mehreren Personen - meist jungen Männern - teilen müssen, habe die Unterkunft nicht mehr verlassen dürfen und sei sexuellen Übergriffen seitens der Schlepper ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus habe man ihr ihre ID, ihren Pass und ihr Mobiltelefon abgenommen (SEM-act. 22/12, S. 3 und S. 5-9). Nach ungefähr vier oder viereinhalb Monaten sei sie dann mit einem kleinen LKW in die Schweiz gekommen (SEM-act. 22/12, S. 5 und S. 7). Konkretere Angaben, zu der behaupteten Ausreise aus Kroatien und dem vermeintlichen Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina konnte die Beschwerdeführerin nicht machen. Selbst unter den geschilderten Umständen ist es nicht plausibel, dass sie keinen einzigen konkreten, ansatzweise überprüfbaren Anhaltspunkt dafür nennen kann, dass sich die geschilderten Abläufe effektiv in Bosnien und Herzegowina abgespielt haben und sie sich während mehr als 90 Tagen in diesem Land aufgehalten hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht als «sonstige Indizien gleicher Art» im Sinne von Ziffer 9 im Verzeichnis B der Durchführungsverordnung zu qualifizieren. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermochte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist die Zuständigkeit Kroatiens nicht gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2023 wird auf eine mangelnde Unterbringung sowie auf staatliche Gewalt hingewiesen, welcher die Beschwerdeführerin in Kroatien ausgeliefert gewesen sei und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert. 7.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, einschliesslich der von ihr angeführten Berichte, nichts zu ändern. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 8.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, in Kroatien würde sie kein faires und rechtlich korrektes Asylverfahren erwarten. Weiter drohe ihr, dass die kroatischen Behörden sie zurück in die Türkei schicken würden. Eine Rückführung nach Kroatien wäre ferner nicht mit der UN-Frauenrechtskonvention zu vereinbaren. 8.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 8.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein kann. Die Beschwerdeführerin vermag aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihr bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihr auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der UN-Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Inwiefern eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien gegen Bestimmungen dieser Konvention zum Schutz vor frauenspezifischer Diskriminierung verstossen würden, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt. 8.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3.4; insb. leichte Varikosis, Hämorrhoiden, Angstzustände, Schlafstörungen und Alpträume) sind nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände der Beschwerdeführerin informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 8.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
9. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen, namentlich hinsichtlich Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO, nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführerin nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: