Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-408/2024 Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung der Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, geboren am (...) 2000, und Ehefrau B._______, geboren am (...) 1995, Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Januar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten (Akten des SEM [SEM-act.] 1, 2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2024 - eröffnet am 11. Januar 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-act. 48), dass sie gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Akten des BVGer [Rek-act.] 1), dass sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchten, dass der Beschwerde schliesslich die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Januar 2024 der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien einstweilen ausgesetzt wurde (Rek-act. 2), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass als staatsvertragliche Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung gelangt, dass das SEM die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs nach den Kriterien der Dublin-III-VO prüft und einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat zuständig ist, und dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zustimmt (Art. 29a Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall des Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23, 24 und 25 Dublin-III-VO (engl.: take back), wie es vorliegend zu Recht durchgeführt wurde, grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet, sondern der zuständige Mitgliedstaat vielmehr direkt gestützt auf Art. 18 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu bestimmen ist (vgl. EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden gemäss einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am 12. Juli 2023 in Kroatien bei illegaler Einreise aus einem Drittstaat aufgegriffen wurden und am gleichen Tag dort ein Asylgesuch stellten (SEM-act. 12, 14), dass daher als rechtliche Grundlage für die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO in Betracht fällt, dass nach dieser Bestimmung der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen, dass die Vorinstanz am 15. September 2023 gestützt auf die zitierte Bestimmung mit einem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 ff. Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden gelangte (SEM-act. 24, 25), dass diese das Wiederaufnahmegesuch innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die kroatischen Behörden von der Vorinstanz am 2. Oktober 2023 über die Verfristung informiert wurden (SEM-act. 34, 35), dass somit die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und (allenfalls) Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 7 m.H. auf das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5), dass an dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung die Vorbringen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der von ihnen aufgeführten Berichte, nichts zu ändern vermögen, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, es komme seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, dass weiter anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien nach ihrer illegalen Einreise nach Kroatien von der Polizei aufgegriffen und zwei Tage in Polizeigewahrsam gehalten worden, bevor sie hätten weiterreisen können, dass sie während der Zeit im kroatischen Polizeigewahrsam misshandelt worden seien (Schläge, kaum Nahrung, kein sauberes Trinkwasser), dass die Beschwerdeführenden mit diesen nicht weiter substantiierten Vorbringen die Vermutung einer völker- und gemeinschaftsrechtskonformen Behandlung durch Kroatien nicht rechtsgenügend zu erschüttern vermögen, dass sie sich im Übrigen in Kroatien nach einer Dublin-Rücküberstellung in einer grundlegend anderen Situation befänden, als sie es nach ihrer ersten illegalen Einreise in diesen Mitgliedstaat waren (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.), dass die schilderungsgemäss schlechten Vorerfahrungen der Beschwerdeführenden mit der kroatischen Polizei schon aus diesem Grund keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse zulassen, denen sie nach einer allfälligen Überstellung nach Kroatien ausgesetzt wären, dass insbesondere kein Anlass zur Annahme besteht, die Bedingungen, die sie in Kroatien antreffen würden, wären so schlecht, dass ihre Überstellung dorthin den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz widerspräche, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung ausführlich auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einging und zutreffend darlegte, warum dieser einer Überstellung nicht entgegensteht, dass sich die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene nicht auf ihren Gesundheitszustand berufen, weshalb an dieser Stelle auf weitere Ausführungen zu diesem Thema verzichtet werden kann, dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - zum vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Julius Longauer Versand: