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D-7181/2023

D-7181/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) suchten am 7. Oktober 2023 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 3. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. C. Am 12. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Schreiben um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese Ersuchen hiessen die kroa- tischen Behörden am 26. Oktober 2023 gut. D. D.a Am 27. Oktober 2023 fanden – jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung – die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden ge- mäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Das SEM konfrontierte sie dabei mit den genannten Eurodac-Treffern und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfah- rens, einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle nicht nach Kroatien zurück- kehren. Sie und ihre Familie fühlten sich in der Schweiz sicher. Es sei bes- ser hier zu sein. In Kroatien hätten sie kein Asylgesuch eingereicht. Sie seien nach der illegalen Einreise nach Kroatien von Polizisten im Wald er- wischt worden. Auf dem Polizeirevier seien sie am Körper durchsucht wor- den. Dabei sei es ihrem Mann schlecht geworden. Er habe eine Herzkrank- heit und sei dann mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Sie und ihre Kinder hätten die Nacht in einem Haftraum verbracht. Nach sieben bis acht Stunden sei ihr Mann zurückgekehrt. Danach habe man ihnen gesagt, dass sie die Fingerabdrücke abgeben müssten. Weil sie das nicht gewollt hätten, hätten sie auf einem Betonboden schlafen müssen und nichts zu

D-7181/2023 Seite 3 Essen und zu Trinken erhalten. Es habe viele Insekten gehabt. Als sie ei- nen Polizisten nach Wasser für die Kinder gefragt habe, habe sie dieser auf die Toilette verwiesen. Ihr Mann habe immer noch eine Infusion gehabt. Schliesslich hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben, zumal sie auch ge- sehen hätten, wie andere Personen geschlagen worden seien, die sich ge- weigert hätten. Anschliessend seien sie von den Polizisten nach F._______ gebracht worden. Ihnen sei dort gesagt worden, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Sie hätten wieder Kontakt zu ihren Schleppern aufgenommen. Sie und ihre Familie seien in F._______ von diesen abgeholt worden und dann über Italien in die Schweiz gereist. Bei der Grenzkontrolle bei der Einreise, sei ihrem Mann erneut schlecht geworden und er habe ins Spital gebracht werden müssen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage nach Kroatien zurückzukehren. Auch sei die Bildung in der Schweiz für die Kinder eine bessere als in Kroatien. Psychisch gehe es ihr nicht so gut. Die Flucht in die Schweiz sei schwierig gewesen. Die Kinder hätten gesundheitlich keine Probleme mehr. D.c Der Beschwerdeführer gab ebenfalls zu Protokoll, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Er und seine Familie würden hier in der Schweiz ein neues Leben anfangen wollen. In Kroatien hätten sie nie einen Asylantrag stellen wollen. Sie hätten das den Behörden dort klar gesagt. Sie seien aber dazu gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten gesehen, wie andere Leute geschlagen worden seien, die die Fingerabdrücke nicht hätten abgeben wollen. Auch wegen seiner gesund- heitlichen Situation habe er Angst gehabt. Nachdem sie in Kroatien aufge- griffen worden seien, hätten sie einen Tag bei den Behörden bleiben müs- sen. Dann seien sie nach F._______ gebracht worden, von wo sie hätten gehen können, wohin sie wollten. Als er bei der Grenzkontrolle in der Schweiz zur Kontrolle habe aus dem Zug steigen müssen, habe er eine Panikattacke bekommen und sei ins Spital nach G._______ gebracht wor- den. Er habe bereits vor der Herzinsuffizienz Panikattacken gehabt, welche dann auch zu einem Infarkt geführt hätten. In den Jahren 2007 und 2008 sei er wegen einer Depression behandelt worden. Zudem habe er eine Halshernie. In Kroatien würde seine Gesundheit leiden und er als Mensch zweiter Klasse behandelt. Von Kroatien würde er mit Sicherheit in die Tür- kei ausgeschafft. Seinem Sohn C._______ gehe es nach einer Herz-Ope- ration als Baby gut. Er habe aber traumatische Sachen erlebt und schlafe nicht gut. Sein Sohn D._______ mache keine gute gesundheitliche Ent- wicklung durch. Kroatien gewähre den Kindern keine richtige Schulbildung.

D-7181/2023 Seite 4 E. Am 27. Oktober 2023 wurden dem SEM vom Spital (…) sämtliche medizi- nische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zugestellt. F. Am 1. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Einwohnerregister vom E-Devlet vom 12. Oktober 2023 und ärzt- liche Berichte vom 10. Oktober 2018, 1. September 2019, 28. Oktober 2018, 21. Juni 2023, 13. Oktober 2023, 25. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 ein. G. Am 8. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen provisori- schen Austrittsbericht der (…) und ein ärztliches Zeugnis, beide vom

29. November 2023, ein. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) weg. Es forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin- Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (Zürich) mit dem Vollzug der Wegweisung, hän- digte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom

22. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) der Beschwerdeführenden einzutreten. Eventua- liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei diese anzuweisen, indivi- duelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung. In pro- zessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie-

D-7181/2023 Seite 5 bende Wirkung zu gewähren, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehör- den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzu- weisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde beantragt, den Beschwer- deführenden sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Er- hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. J. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Ja- nuar 2024 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Vollzug der Weg- weisung bleibe ausgesetzt und die Beschwerdeführenden dürften den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Am 15. Januar 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und reichte zwei Arztberichte vom 16. Dezember 2023 und 27. Dezember 2023 und eine Überweisung in die (…) vom 21. Dezember 2023 den Beschwer- deführer betreffend sowie ein Arztbericht und eine Überweisung zur konsi- liarischen Untersuchung vom 10. Januar 2024 die Beschwerdeführerin be- treffend nach. M. In der Replik vom 25. Januar 2024 nahm der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-7181/2023 Seite 6 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe zwar die di- versen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers durch ärzt- liche Berichte dokumentiert, keiner der Berichte befasse sich jedoch damit, wie sich eine Überstellung nach Kroatien auf den Beschwerdeführer aus- wirken würde. Den Berichten sei nicht einmal eine Prognose bei Fortfüh- rung des derzeitigen Settings zu entnehmen. Die Berichte würden sich nicht dazu äussern wie die derzeitige Behandlung im Konkreten aussehe oder wie lange das erwähnte Tagessetting beibehalten werden müsse. Das SEM habe auch die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht dargelegt habe, weshalb es es für richtig erachte, nicht aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Es handle sich bei ihnen um eine Familie mit zwei kleinen Kindern, wobei der Vater schwer erkrankt sei und auch die Mutter – wenn auch in bedeutend geringerem Masse – im pathologischen Sinne psychisch belastet sei. Gemessen an dem was die Beschwerdeführenden in Kroatien erlebt hätten, der bekann- ten Probleme im Umgang der kroatischen Behörden mit Asylsuchenden sowie der Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers plötzlich drastisch verändern könnte, stelle die Wegweisung

D-7181/2023 Seite 7 nach Kroatien für die Beschwerdeführenden eine menschlich äusserst schwierige Situation dar. Das SEM habe sein Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO pflichtwidrig unterschritten.

E. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht- lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be- weis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, son- dern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient ei- nerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persön- lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien sicher. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.2.2 Eine Unterschreitung des Ermessens liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde auf eine vom Rechtssatz eingeräumte Er- messensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (vgl. HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 439).

E. 3.3 Das SEM hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gesprä- che zu ihren gesundheitlichen Problemen und denjenigen ihrer Söhne be- fragt. Zudem hat es sich beim zuständigen Gesundheitsdienst und Spital über ihren Gesundheitszustand erkundigt. Dem SEM liegen elf Arztberichte aus der Schweiz und vier aus der Türkei vor, welche es umfassend in der 16-seitigen Verfügung berücksichtigt hat. Aus den medizinischen Berichten

D-7181/2023 Seite 8 vom 25., 27. Oktober und 8. November 2023 und dem psychiatrischen Konsilium vom 1. November 2023 sowie und dem (provisorischen) Aus- trittsbericht vom 29. November 2023 (vgl. SEM-Akten […]-51/2 [nachfol- gende A51] A54, A60, A61) gehen die Beschwerden, Diagnosen, Medika- mentation und das weitere für den Beschwerdeführer vorgesehene Proze- dere hervor. Aus keinem der Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht reisefähig wäre. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert, ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es ist ferner auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente und insbesondere die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ein- gegangen. In den Erwägungen wird schliesslich auch die Frage des Kin- deswohls erörtert. Das SEM ist somit der ihm obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Unterschreitung des Er- messens ersichtlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche ein- gereicht hätten. Die dortigen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei grundsätzlich Kroatien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, sei zu entgeg- nen, aufgrund ihrer illegalen Einreise sei das Land gemäss der Verordnung Eurodac gehalten gewesen, ihre Fingerabdrücke abzunehmen. Den kroatischen Behörden werde von zahlreichen nationalen und interna- tionalen Organisationen zwar vorgeworfen, illegale Push-backs vorzuneh- men. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatli- chen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten.

D-7181/2023 Seite 9 Die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren Aussagen nicht Opfer so- genannter illegalen Push-backs in Kroatien geworden. Nach ihrer illegalen Einreise habe Kroatien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und Asyl- gesuche registriert. Ihren Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass sie danach unter Missachtung einer Asylbeantragung in einen Drittstaat zu- rückgeschoben worden wären. Sie seien gemäss ihren Angaben vielmehr aus I._______ nahe der Grenze zu Bosnien-Herzegowina, wo ihnen ge- mäss dem Eurodac-Abgleich die Fingerabdrücke abgenommen und ihr Asylgesuche registriert worden seien, nach F._______ gebracht worden. Sie hätten Kroatien darauf eigenständig verlassen und es den kroatischen Behörden somit verunmöglicht, ihre Asylgesuche zu prüfen. Das SEM anerkenne, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ih- rer illegalen Einreise nach Kroatien und der dortigen Registrierung, schwie- rigen und belastenden Situationen ausgesetzt sahen. Ihr Vorbringen be- züglich schlechter Behandlung durch die kroatischen Behörden beziehe sich nur auf ihren Aufgriff sowie die Registrierung beziehungsweise die Ab- nahme der Fingerabdrücke durch die kroatischen Behörden. Es sei aller- dings nicht Sache des SEM, das Fehlverhalten einzelner Beamter aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie den Rechtsweg beschreiten. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Über- stellung nach Kroatien, welche nach F._______ erfolge, jene Situation an- treffen würden, welche sie bei ihrem Aufgriff und der Registrierung in Kro- atien angetroffen hätten. Vielmehr würden sie nach der Überstellung nach Kroatien Zugang zu den dortigen Aufnahmestrukturen für Asylsuchende er- halten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Her- kunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Die Beschwerdeführenden hät- ten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mini- malen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge- henden Einschränkung seien sie gehalten, sich an die kroatischen Behör- den zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass

D-7181/2023 Seite 10 in Kroatien die Gefahr bestehe, dass sie bei einer Überstellung von ihren in ihrer Obhut befindlichen Kindern getrennt würden. Ihre Kinder seien an- gesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht der- art stark verwurzelt, dass ein Vollzug der Wegweisung gegen das Kinds- wohl sprechen würde. Es könne in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder in Kroatien Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung er- halten würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des bei der Beschwerde- führerin gynäkologischen Termins vom 3. Januar 2024 derart schwerwie- gende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet wären, die Einschät- zung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Wegweisung nach Kroa- tien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Dem Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft seien zu ihr keine gesundheitli- chen Beschwerden bekannt. Wegen psychischer Beschwerden hätten sie sich demnach seit dem Dublin-Gespräch vom 27. Oktober 2023 nie dort gemeldet – obwohl sie vom SEM dazu aufgefordert worden seien. Offen- sichtlich seien die von ihr im Dublin-Gespräch genannten Beschwerden nicht so schwer, als dass sie einer Behandlung bedürften. Sollte sie zu- künftig ärztliche Behandlung benötigen oder Abklärungen ihres Gesund- heitszustands wünschen, könne sie sich auch an eine Gesundheitsinstitu- tion in Kroatien wenden. Beim Beschwerdeführer seien die Diagnosen zu den von ihm geltend ge- machten Beschwerden erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im noch ausstehenden definitiven Bericht zu seinem stationären Aufenthalt in der (…) derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeig- net wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Kroatien oder hinsichtlich der Anwendung der Souverä- nitätsklausel zu ändern. Bezüglich seiner Herzprobleme sei demnach eine regelmässige Betreuung durch einen Hausarzt und ein Kontrolltermin in einem Spital in einem Jahr ausreichend. Bezüglich seiner psychischen Be- schwerden stünden keine weiteren Abklärungen aus. Er befinde sich seit mehreren Wochen in einem tagesklinischen Setting. Seit seiner Entlassung aus dem stationären Aufenthalt seien dem SEM keine medizinischen Zwi- schenfälle bekannt. Eine Behandlung der bei ihm diagnostizierten Be- schwerden könne auch in Kroatien fortge-setzt werden. Seine physischen und psychischen Beschwerden gingen zudem einzig auf die Zeit vor dem Verlassen der Heimat zurück. Zudem habe er im Dublin-Gespräch ange- geben, dass die einzige Ursache für seine Panikattacken seine

D-7181/2023 Seite 11 traumatischen Erlebnisse in der Türkei sei. Es gebe demnach keinen Zu- sammenhang mit den von ihm geltend gemachten Erlebnissen von ihm und seiner Familie in Kroatien. Zu den beiden Kindern seien dem Gesundheitsdienst ebenfalls keine ge- sundheitlichen Beschwerden bekannt. Offensichtlich seien die vom Be- schwerdeführer genannten Beschwerden nicht so schwer, als dass sie ei- ner Behandlung bedürfen würden. Sollten die Kinder zukünftig ärztliche Behandlung benötigen oder eine Abklärung deren Gesundheitszustände wünschen, könnten sie sich auch an eine Gesundheitsinstitution in Kroa- tien wenden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Alle Asylsuchenden hätten ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Un- terstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Der Beschwerdefüh- rer sei nach einem medizinischen Zwischenfall umgehend zur Behandlung in ein Spital gebracht worden. Ausserdem habe er – obwohl er nach dem Einreichen des Asylgesuchs in Kroatien von den Behörden für das weitere Verfahren nach F._______ überstellt worden sei – sich entschieden, Kroa- tien umgehend zu verlassen und damit kurz nach dem medizinischen Zwi- schenfall auf eine weitere medizinische Betreuung durch dortige Gesund- heitseinrichtungen verzichtet und ohne für das SEM ersichtlichen zwingend Grund eine mehrtätige Reise in die Schweiz unternommen. Anhand der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass die Erlebnisse in Kroatien zu einer Langzeittraumatisierung geführt hätten. Er habe nicht nachweisen können, dass er nicht reisefähig seien oder eine Überstellung seine Ge- sundheit ernsthaft gefährden würde. Dem psychischen Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers könne im Zusammenhang mit der Überstel- lung nach Kroatien mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Be- treuung im Vorfeld und während der Überstellung vollumfassend Rech- nung getragen werden. Das SEM komme deshalb zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden.

E. 4.2 In der Beschwerde vom 22. Dezember 2023 wird im Wesentlichen gel- tend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an schweren psychischen Erkrankungen und einer Herzinsuffizienz leide. Diese beiden Leiden in Verbindung könnten für ihn zu einer

D-7181/2023 Seite 12 lebensbedrohlichen Situation führen. Durch die Behandlung sowie die Si- cherheit, welche die Schweiz den Beschwerdeführenden biete, habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen, wenn gleich er immer noch auf engmaschige Betreuung angewiesen sei, gebessert. Eine Weg- weisung nach Kroatien könne aufgrund der Problematik der Panikattacken lebensgefährlich sein und die in der Schweiz begonnene Genesung zu- nichtemachen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass er durch die rücksichtslose Behandlung der kroatischen Polizisten und später durch den Stress des Aufgriffs an der Schweizer Grenze jeweils so schwere Panikattacke erlitten habe, dass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Die Wegweisung nach Kroatien würde ihn einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheits- zustands aussetzen und zu intensivem Leiden oder gar einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen. Somit verstosse die Wegweisung nach Kroatien gegen Art. 3 EMRK. Auf ihre Asylgesuche sei deshalb nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK einzutreten.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer mache in seinem Dublin-Gespräch vom 27. Oktober 2023 keine Aussagen zu einer Panikattacke in Kroatien. Er habe lediglich ange- geben, dass er gesehen habe, wie Leute von den Behörden geschlagen worden seien, die die Fingerabdrücke nicht hätten abgegeben wollen. Auch wegen seiner gesundheitlichen Situation habe er Angst gehabt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen sei nicht ersichtlich, dass eine rücksichtlose Behandlung durch die kroatischen Behörden der Auslöser für eine Panikattacke beim Beschwerdeführer ge- wesen sei. In der Beschwerde würden entsprechend die Ereignisse über- zeichnet und nicht den Akten gemäss dargestellt. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien an der Grenze nach der geltend gemachten Panikattacke gleich behandelt worden wie nach seiner geltend gemachten Panikattacke nach dem Aufgriff durch die Schweizer Grenzbehörden. In beiden Fällen sei er umgehend von den Behörden in ein Spital überführt worden, in bei- den Fällen habe er das Spital nach wenigen Stunden verlassen können. Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers in G._______ am 7. Okto- ber 2023 seien bei der Ankunft auf dem Notfall keine Symptome festgestellt worden. Die körperliche Untersuchung sei gemäss dem ärztlichen Bericht unauffällig gewesen. Aus Kroatien liege dem SEM kein ärztlicher Bericht vor. Der geschilderte Ablauf der geltend gemachten Panikattacke sowie die schnelle Rückkehr von ihm aus dem Spital auf die Polizeistation würden aus Sicht des SEM auf einen vergleichbaren Vorgang wie an der Schweizer Grenze hinweisen. Ferner verwies das SEM auf seinen ausführlichen

D-7181/2023 Seite 13 Entscheid. Zu den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers führte es zudem aus, dass anders als von ihm geltend gemacht, für das SEM aus den ärztlichen Berichten nicht ersichtlich sei, dass eine Kombi- nation von psychischen und physischen Erkrankungen vorliege, die zu ei- ner lebensbedrohlichen Situation führen könnte. Sowohl nach der notfall- mässigen Einlieferung des Beschwerdeführers ins Spital (…) am 7. Okto- ber 2023 als auch ins Spital (…) am 21. Oktober 2023 seien in den Spitä- lern keinerlei körperlichen Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Be- schwerdeführer sei jeweils innert Stunden in gutem Allgemeinzustand ent- lassen worden. Auch in Kroatien sei er gemäss Angaben der Beschwerde- führerin innert Stunden wieder aus dem Spital entlassen und zu seiner Fa- milie zurückgebracht worden. Aus Sicht des SEM liege deshalb kein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Überstellung nach Kroatien vor, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le- benserwartung führen würde, die eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Hinsichtlich des psychischen Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers habe sich der Sachverhalt seit dem Nichteintretensentscheid nicht verändert. Die Diagnosen, die bis dato zum Beschwerdeführer vorlägen, seien die gleichen. Der erneute Eintritt in die PUK sei auf Antrag des Patienten erfolgt. Er sei nicht sofort vollzogen worden, sondern erst zweieinhalb Wochen nachdem der Beschwerdefüh- rer diesen Wunsch geäussert habe und Platz in der PUK vorhanden gewe- sen sei. In der Zwischenzeit habe eine geplante Verlaufskontrolle stattge- funden. Im Bericht dazu seien weder neue Diagnosen noch eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustands festgehalten worden. Zum kardi- ologischen Zustand sei zudem explizit festgehalten worden, dass sich nach dessen Infarkt im Jahr 2018 ein gutes Langzeitresultat zeige. Dringlich sei die zweite Einweisung in die PUK offensichtlich nicht gewesen. Eine Ände- rung der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit und Verhält- nismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien sei demnach nicht in Be- tracht zu ziehen. Eine entsprechende psychologisch-psychiatrische Wei- terbehandlung wie in den letzten Monaten in der Schweiz könne auch in Kroatien erfolgen. Der Vorfall nach dem Aufgriff an der kroatischen Grenze zeige, dass in Kroatien von den Behörden entsprechend dem Vorgehen in der Schweiz auf eine Panikattacke reagiert worden sei. Es sei für das SEM nicht ersichtlich, warum dies nicht auch bei oder nach einer Überstellung nach F._______ möglich sein sollte, wo eine bessere medizinische Infra- struktur zur Verfügung stehe als im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet. Der neu vorliegende Bericht zur Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung der

D-7181/2023 Seite 14 Beschwerdeführerin nach Kroatien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Aus dem neuen Arztbericht (…) vom

10. Januar 2024 sowie aus der Überweisung gleichen Datums durch das (…) zu einer konsiliarischen Untersuchung gehe hervor, dass sie nicht gut schlafen könne und Albträume habe. Als Grund habe sie Erlebnisse in der Türkei, in Kroatien, die Beschwerden ihres Mannes und die Sorge wieder nach Kroatien zurückzumüssen angegeben. Die erst nach dem Nichtein- tretensentscheid gegenüber medizinischen Fachpersonen geltend ge- machten Beschwerden seien offensichtlich nicht so schwer, als dass sie die Beschwerdeführerin in der Betreuung ihrer Kinder beeinträchtigen wür- den. Aus dem Arztbericht gehe auch hervor, dass sie die elterliche Sorge gewissenhaft wahrnehme. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz seiner vorgebrachten psychischen Beschwerden und abgesehen von seinen zwi- schenzeitlichen stationären klinischen Aufenthalten in der Lage seine Kin- der in jenem Masse zu betreuen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) verpflichte die Behörden nicht, dem Wunsch der Eltern nachzukommen, dass ihr Asyl- antrag von dem Staat geprüft werde, der ihrer Ansicht nach die besten Auf- nahmebedingungen für ihre Kinder gewährleiste. Aus der KRK lasse sich kein Anspruch auf Aufenthalt in einem Staat nach Wahl ableiten.

E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, dass in der Vernehmlassung wie bereits in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen werde, ob die konkret benötigte Behandlung sichergestellt sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Gesundheit bereits zweimal für mehrere Wo- chen stationär behandelt worden. Gemäss den mit der Vernehmlassung neu eingereichten Arztberichten habe der letzte Eintritt am 8. Januar 2024 stattgefunden. Es sei dabei unerheblich, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch wieder in die Klinik eingetreten sei. Wäre die stationäre Behandlung nicht indiziert gewesen, wäre einem Eintritt auch nicht zuge- stimmt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr nach Kroatien Zugang zu stationärer Behandlung benötigen würde. Die in der Vernehmlassung erwähnten Abklärungen wür- den sich mit keinem Wort dazu äussern, ob diese konkreten Behandlungs- bedürfnisse in Kroatien gedeckt wären. Unabhängig von einer möglichen Behandlung in Kroatien führe die Weg- weisung bezüglich des Beschwerdeführers an sich bereits zu einer Ge- sundheitsgefährdung und erheblichen Verkürzung der Lebensdauer. Das Vorhandensein eines «intensiven Leidens» liege im Falle des

D-7181/2023 Seite 15 Beschwerdeführers vor und sei mit Arztberichten dokumentiert. Die Vo- rinstanz habe dem entgegnet, dass in den notfallmässigen Einlieferungen keinerlei körperliche Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Demnach läge keine Kombination der physischen und psychischen Leiden des Be- schwerdeführers vor. Jedoch habe die Vorinstanz vorgehend zu dieser Aussage den Bericht der Kardiologie des Spitals (…) vom 21. November 2023 wonach die Thoraxbeschwerden auf die erlittene Panickattacke zu- rückzuführen seien, zitiert. Auch aus der Formulierung, dass der Be- schwerdeführer «in gutem Allgemeinzustand» entlassen worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass seine Beschwerden nicht akut oder schwer seien. In den Berichten zu stationären Aufenthalten und Notfällen beziehe sich diese Formulierung auf die Entlassungsfähigkeit. Die Vorinstanz dehne diese Aussage zu einer Diagnose aus. Es sei hervorzuheben, dass jeder Arztbericht dem Beschwerdeführer unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode sowie einen akuten Myokardinfarkt diagnostiziere. Auch der Verweis auf das «gute Langzeitre- sultat» betreffend den Myokardinfarkt sei zur Abschätzung einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wenig dienlich. Aus dem Arztbericht sei nicht ersichtlich worauf sich dies genau beziehe oder wie diese Aussage genau einzuordnen sei. Dabei handle es sich um einen stichwortartigen Vermerk für andere medizinische Fachper- sonen. Die Vorinstanz nehme eine Wertung vor, die von Ärztinnen und Ärz- ten zu treffen wäre und begründe anhand einzelner positiv klingender Be- griffe in den medizinischen Berichten die Zulässigkeit der Wegweisung. Die Schwere der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sei jedoch klar dokumentiert. Der erneute Eintritt in die PUK Anfang Jahres zeige, dass sich sein Gesundheitszustand eher noch verschlechtert habe. Anhand der vorliegenden medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung zu einer drastischen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes Beschwerdeführers führen würde.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

D-7181/2023 Seite 16

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei- nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge- stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh- men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

E. 5.5 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 3. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden sind. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umstän- den die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Sachverhalt Bstn. D.b und D.c), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten den Gesuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden am

26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5).

D-7181/2023 Seite 17

E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völker- rechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Perso- nen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbeson- dere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinie des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermu- tung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber kon- kreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzu- tun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzu- tun, dass sie in Kroatien – nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mit- gliedstaat – kein faires Asylverfahren erhalten würden und sie ernsthaft Ge- fahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Über- stellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutz- willigkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfäl- ligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahme- bedingungen könnte sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Be- hörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend

D-7181/2023 Seite 18 gemachte Gewalt und schlechte Behandlung seitens der kroatischen Be- hörden (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und D.c). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu än- dern (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-322/2024 vom 22. Januar 2024 E. 4.2 und D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4). Den Beschwerdefüh- renden steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Or- ganisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Aus- führungen des SEM in seiner Verfügung und der Vernehmlassung verwie- sen werden.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen schlechten phy- sischen und psychischen Gesundheitszustand. Aus dem ärztlichen Bericht vom 21. November 2023 der Kardiologie des (…) geht hervor, dass er unter einer koronaren Eingefässerkrankung, retrosternale Thoraxschmerzen, ei- ner Panikstörung, einer Depression und arterieller Hypertonie leide. Bei Bedarf könne er Paracetamol und Metamizol einnehmen. Die nächste kar- diologische Verlaufskontrolle mit Ergometrie werde in einem Jahr empfoh- len und die psychiatrische Behandlung und die Physiotherapie seien fort- zuführen. Weiterhin seien hausärztliche Kontrollen und die Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren nötig (vgl. A62). Aus dem (provisorischen Austrittsbericht vom 29. November 2023 der (…) geht hervor, dass der Be- schwerdeführer vom 13. November 2023 bis am 29. November 2023 hos- pitalisiert gewesen war. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10: I10.00) und eine chroni- sche ischämische Herzkrankheit (ICD-10: 125.9). Folgende Medikamente wurden ihm beim Austritt verschrieben: Aspirin Cardio, Atrovastatin, Bisop- rolol, Cipralex, Coversum N, Forxiga, Pantozol, Quviviq, Trittico. Als Proze- dere wurde der Übertritt in das tagesklinische Setting zur Weiterführung der multimodalen Behandlung und die antidepressive Medikation unter re- gelmässigen EKG- und Laborkontrollen mindestens sechs Monate über eine Remission hinaus sowie die psychotherapeutische Behandlung vor- geschlagen (vgl. A61). Gemäss dem mit der Vernehmlassung eingereich- ten ärztlichen Kurzbericht vom 27. Dezember 2023 des (…) gab es keine wesentlichen Veränderungen.

E. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

D-7181/2023 Seite 19 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 7.4.3 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind in- dessen nicht von einer derartigen Schwere, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. Gemäss ärztlichen Berichten wird die nächste kardiologische Verlaufskontrolle mit Ergometrie in einem Jahr empfohlen und die psychiatrische Behandlung und die Physiotherapie seien fortzuführen. Ärztliche Kontrollen und die Be- handlung der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie die Weiterführung der multimodalen Behandlung und die antidepressive Medikation unter regel- mässigen EKG- und Laborkontrollen mindestens sechs Monate über eine Remission hinaus sind auch in Kroatien möglich, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler bei- spielsweise die Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4 und F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 8.6). An dieser Einschät- zung vermögen die Einwände in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern. Kroatien ist durch die Aufnahmerichtlinie zudem verpflichtet, an- tragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng- lich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bereits einmal ärztlich versorgt worden sei

D-7181/2023 Seite 20 (vgl. Bst. D.b). Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Vorbereitung und Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den.

E. 7.5 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht ent- gegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4 und D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.5). Ferner wer- den die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugs- personen nach Kroatien überstellt.

E. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als hinreichend ab- geklärt. Auch besteht keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medi- zinischer Versorgung sowie zu Unterbringung. Die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind demnach abzuweisen.

E. 7.7 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen in- dessen mit Verfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-7181/2023 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7181/2023 law/fes Urteil vom 21. Februar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchten am 7. Oktober 2023 für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am 3. Oktober 2023 in Kroatien aufgegriffen worden waren und dort gleichentags um Asyl ersucht hatten. C. Am 12. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden mit zwei separaten Schreiben um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese Ersuchen hiessen die kroatischen Behörden am 26. Oktober 2023 gut. D. D.a Am 27. Oktober 2023 fanden - jeweils im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt. Das SEM konfrontierte sie dabei mit den genannten Eurodac-Treffern und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren. Sie und ihre Familie fühlten sich in der Schweiz sicher. Es sei besser hier zu sein. In Kroatien hätten sie kein Asylgesuch eingereicht. Sie seien nach der illegalen Einreise nach Kroatien von Polizisten im Wald erwischt worden. Auf dem Polizeirevier seien sie am Körper durchsucht worden. Dabei sei es ihrem Mann schlecht geworden. Er habe eine Herzkrankheit und sei dann mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden. Sie und ihre Kinder hätten die Nacht in einem Haftraum verbracht. Nach sieben bis acht Stunden sei ihr Mann zurückgekehrt. Danach habe man ihnen gesagt, dass sie die Fingerabdrücke abgeben müssten. Weil sie das nicht gewollt hätten, hätten sie auf einem Betonboden schlafen müssen und nichts zu Essen und zu Trinken erhalten. Es habe viele Insekten gehabt. Als sie einen Polizisten nach Wasser für die Kinder gefragt habe, habe sie dieser auf die Toilette verwiesen. Ihr Mann habe immer noch eine Infusion gehabt. Schliesslich hätten sie die Fingerabdrücke abgegeben, zumal sie auch gesehen hätten, wie andere Personen geschlagen worden seien, die sich geweigert hätten. Anschliessend seien sie von den Polizisten nach F._______ gebracht worden. Ihnen sei dort gesagt worden, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Sie hätten wieder Kontakt zu ihren Schleppern aufgenommen. Sie und ihre Familie seien in F._______ von diesen abgeholt worden und dann über Italien in die Schweiz gereist. Bei der Grenzkontrolle bei der Einreise, sei ihrem Mann erneut schlecht geworden und er habe ins Spital gebracht werden müssen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage nach Kroatien zurückzukehren. Auch sei die Bildung in der Schweiz für die Kinder eine bessere als in Kroatien. Psychisch gehe es ihr nicht so gut. Die Flucht in die Schweiz sei schwierig gewesen. Die Kinder hätten gesundheitlich keine Probleme mehr. D.c Der Beschwerdeführer gab ebenfalls zu Protokoll, dass er nicht nach Kroatien zurückkehren wolle. Er und seine Familie würden hier in der Schweiz ein neues Leben anfangen wollen. In Kroatien hätten sie nie einen Asylantrag stellen wollen. Sie hätten das den Behörden dort klar gesagt. Sie seien aber dazu gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie hätten gesehen, wie andere Leute geschlagen worden seien, die die Fingerabdrücke nicht hätten abgeben wollen. Auch wegen seiner gesundheitlichen Situation habe er Angst gehabt. Nachdem sie in Kroatien aufgegriffen worden seien, hätten sie einen Tag bei den Behörden bleiben müssen. Dann seien sie nach F._______ gebracht worden, von wo sie hätten gehen können, wohin sie wollten. Als er bei der Grenzkontrolle in der Schweiz zur Kontrolle habe aus dem Zug steigen müssen, habe er eine Panikattacke bekommen und sei ins Spital nach G._______ gebracht worden. Er habe bereits vor der Herzinsuffizienz Panikattacken gehabt, welche dann auch zu einem Infarkt geführt hätten. In den Jahren 2007 und 2008 sei er wegen einer Depression behandelt worden. Zudem habe er eine Halshernie. In Kroatien würde seine Gesundheit leiden und er als Mensch zweiter Klasse behandelt. Von Kroatien würde er mit Sicherheit in die Türkei ausgeschafft. Seinem Sohn C._______ gehe es nach einer Herz-Operation als Baby gut. Er habe aber traumatische Sachen erlebt und schlafe nicht gut. Sein Sohn D._______ mache keine gute gesundheitliche Entwicklung durch. Kroatien gewähre den Kindern keine richtige Schulbildung. E. Am 27. Oktober 2023 wurden dem SEM vom Spital (...) sämtliche medizinische Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zugestellt. F. Am 1. November 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Auszug aus dem Einwohnerregister vom E-Devlet vom 12. Oktober 2023 und ärztliche Berichte vom 10. Oktober 2018, 1. September 2019, 28. Oktober 2018, 21. Juni 2023, 13. Oktober 2023, 25. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 ein. G. Am 8. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen provisorischen Austrittsbericht der (...) und ein ärztliches Zeugnis, beide vom 29. November 2023, ein. H. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 14. Dezember 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Kroatien) weg. Es forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie inhaftiert und unter Zwang in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton (Zürich) mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf das Asylgesuch (recte: die Asylgesuche) der Beschwerdeführenden einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei diese anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den kroatischen Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie zu adäquater Unterbringung. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerde die aufschie-bende Wirkung zu gewähren, und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. J. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Der Instruktionsrichter erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe ausgesetzt und die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. Am 15. Januar 2024 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen und reichte zwei Arztberichte vom 16. Dezember 2023 und 27. Dezember 2023 und eine Überweisung in die (...) vom 21. Dezember 2023 den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Arztbericht und eine Überweisung zur konsiliarischen Untersuchung vom 10. Januar 2024 die Beschwerdeführerin betreffend nach. M. In der Replik vom 25. Januar 2024 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe zwar die diversen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers durch ärztliche Berichte dokumentiert, keiner der Berichte befasse sich jedoch damit, wie sich eine Überstellung nach Kroatien auf den Beschwerdeführer auswirken würde. Den Berichten sei nicht einmal eine Prognose bei Fortführung des derzeitigen Settings zu entnehmen. Die Berichte würden sich nicht dazu äussern wie die derzeitige Behandlung im Konkreten aussehe oder wie lange das erwähnte Tagessetting beibehalten werden müsse. Das SEM habe auch die Begründungspflicht verletzt, indem es nicht dargelegt habe, weshalb es es für richtig erachte, nicht aus humanitären Gründen auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Es handle sich bei ihnen um eine Familie mit zwei kleinen Kindern, wobei der Vater schwer erkrankt sei und auch die Mutter - wenn auch in bedeutend geringerem Masse - im pathologischen Sinne psychisch belastet sei. Gemessen an dem was die Beschwerdeführenden in Kroatien erlebt hätten, der bekannten Probleme im Umgang der kroatischen Behörden mit Asylsuchenden sowie der Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers plötzlich drastisch verändern könnte, stelle die Wegweisung nach Kroatien für die Beschwerdeführenden eine menschlich äusserst schwierige Situation dar. Das SEM habe sein Ermessen bei der Prüfung des Selbsteintritts gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO pflichtwidrig unterschritten. 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu beachtende Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien sicher. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Eine Unterschreitung des Ermessens liegt unter anderem dann vor, wenn eine Verwaltungsbehörde auf eine vom Rechtssatz eingeräumte Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 439). 3.3 Das SEM hat die Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche zu ihren gesundheitlichen Problemen und denjenigen ihrer Söhne befragt. Zudem hat es sich beim zuständigen Gesundheitsdienst und Spital über ihren Gesundheitszustand erkundigt. Dem SEM liegen elf Arztberichte aus der Schweiz und vier aus der Türkei vor, welche es umfassend in der 16-seitigen Verfügung berücksichtigt hat. Aus den medizinischen Berichten vom 25., 27. Oktober und 8. November 2023 und dem psychiatrischen Konsilium vom 1. November 2023 sowie und dem (provisorischen) Austrittsbericht vom 29. November 2023 (vgl. SEM-Akten [...]-51/2 [nachfolgende A51] A54, A60, A61) gehen die Beschwerden, Diagnosen, Medikamentation und das weitere für den Beschwerdeführer vorgesehene Prozedere hervor. Aus keinem der Berichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht reisefähig wäre. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit der Situation von Asylsuchenden in Kroatien, namentlich derjenigen von Dublin-Rückkehrenden, auseinandergesetzt und die Frage erörtert, ob von systemischen Mängeln im kroatischen Asylsystem auszugehen sei. Es ist ferner auf alle wesentlichen Sachverhaltselemente und insbesondere die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden eingegangen. In den Erwägungen wird schliesslich auch die Frage des Kindeswohls erörtert. Das SEM ist somit der ihm obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Es ist auch keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Unterschreitung des Ermessens ersichtlich. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache ist abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2023 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hätten. Die dortigen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei grundsätzlich Kroatien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden, sei zu entgegnen, aufgrund ihrer illegalen Einreise sei das Land gemäss der Verordnung Eurodac gehalten gewesen, ihre Fingerabdrücke abzunehmen. Den kroatischen Behörden werde von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen zwar vorgeworfen, illegale Push-backs vorzunehmen. Nach Erkenntnissen des SEM könne diese Problematik aber nicht mit Rückführungen gestützt auf die Dublin-Verordnung in Verbindung gebracht werden. So hätten Dublin-Rückkehrende Zugang zu einem rechtsstaatli-chen Asylverfahren und zwar unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl ersucht hätten. Die Beschwerdeführenden seien gemäss ihren Aussagen nicht Opfer sogenannter illegalen Push-backs in Kroatien geworden. Nach ihrer illegalen Einreise habe Kroatien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen und Asylgesuche registriert. Ihren Ausführungen lasse sich nicht entnehmen, dass sie danach unter Missachtung einer Asylbeantragung in einen Drittstaat zurückgeschoben worden wären. Sie seien gemäss ihren Angaben vielmehr aus I._______ nahe der Grenze zu Bosnien-Herzegowina, wo ihnen gemäss dem Eurodac-Abgleich die Fingerabdrücke abgenommen und ihr Asylgesuche registriert worden seien, nach F._______ gebracht worden. Sie hätten Kroatien darauf eigenständig verlassen und es den kroatischen Behörden somit verunmöglicht, ihre Asylgesuche zu prüfen. Das SEM anerkenne, dass sich die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer illegalen Einreise nach Kroatien und der dortigen Registrierung, schwierigen und belastenden Situationen ausgesetzt sahen. Ihr Vorbringen bezüglich schlechter Behandlung durch die kroatischen Behörden beziehe sich nur auf ihren Aufgriff sowie die Registrierung beziehungsweise die Abnahme der Fingerabdrücke durch die kroatischen Behörden. Es sei allerdings nicht Sache des SEM, das Fehlverhalten einzelner Beamter aus der Ferne zu beurteilen, sondern der zuständigen Stellen vor Ort. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei in Kroatien gewährleistet. Sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie den Rechtsweg beschreiten. Es sei zudem nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien, welche nach F._______ erfolge, jene Situation antreffen würden, welche sie bei ihrem Aufgriff und der Registrierung in Kroatien angetroffen hätten. Vielmehr würden sie nach der Überstellung nach Kroatien Zugang zu den dortigen Aufnahmestrukturen für Asylsuchende erhalten. Das SEM gehe nicht davon aus, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Die Beschwerdeführenden hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Kroatien die Gefahr bestehe, dass sie bei einer Überstellung von ihren in ihrer Obhut befindlichen Kindern getrennt würden. Ihre Kinder seien angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht derart stark verwurzelt, dass ein Vollzug der Wegweisung gegen das Kindswohl sprechen würde. Es könne in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass ihre Kinder in Kroatien Zugang zu adäquater Unterbringung, Beschulung und Unterstützung erhalten würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass anlässlich des bei der Beschwerdeführerin gynäkologischen Termins vom 3. Januar 2024 derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Wegweisung nach Kroatien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Dem Gesundheitsdienst ihrer Unterkunft seien zu ihr keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. Wegen psychischer Beschwerden hätten sie sich demnach seit dem Dublin-Gespräch vom 27. Oktober 2023 nie dort gemeldet - obwohl sie vom SEM dazu aufgefordert worden seien. Offensichtlich seien die von ihr im Dublin-Gespräch genannten Beschwerden nicht so schwer, als dass sie einer Behandlung bedürften. Sollte sie zukünftig ärztliche Behandlung benötigen oder Abklärungen ihres Gesundheitszustands wünschen, könne sie sich auch an eine Gesundheitsinstitution in Kroatien wenden. Beim Beschwerdeführer seien die Diagnosen zu den von ihm geltend gemachten Beschwerden erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass im noch ausstehenden definitiven Bericht zu seinem stationären Aufenthalt in der (...) derart schwerwiegende Diagnosen gestellt würden, welche geeignet wären, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Wegweisung nach Kroatien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Bezüglich seiner Herzprobleme sei demnach eine regelmässige Betreuung durch einen Hausarzt und ein Kontrolltermin in einem Spital in einem Jahr ausreichend. Bezüglich seiner psychischen Beschwerden stünden keine weiteren Abklärungen aus. Er befinde sich seit mehreren Wochen in einem tagesklinischen Setting. Seit seiner Entlassung aus dem stationären Aufenthalt seien dem SEM keine medizinischen Zwischenfälle bekannt. Eine Behandlung der bei ihm diagnostizierten Beschwerden könne auch in Kroatien fortge-setzt werden. Seine physischen und psychischen Beschwerden gingen zudem einzig auf die Zeit vor dem Verlassen der Heimat zurück. Zudem habe er im Dublin-Gespräch angegeben, dass die einzige Ursache für seine Panikattacken seine traumatischen Erlebnisse in der Türkei sei. Es gebe demnach keinen Zusammenhang mit den von ihm geltend gemachten Erlebnissen von ihm und seiner Familie in Kroatien. Zu den beiden Kindern seien dem Gesundheitsdienst ebenfalls keine gesundheitlichen Beschwerden bekannt. Offensichtlich seien die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden nicht so schwer, als dass sie einer Behandlung bedürfen würden. Sollten die Kinder zukünftig ärztliche Behandlung benötigen oder eine Abklärung deren Gesundheitszustände wünschen, könnten sie sich auch an eine Gesundheitsinstitution in Kroatien wenden. Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Alle Asylsuchenden hätten ein Anrecht auf medizinische und psychosoziale Versorgung sowie einen Anspruch auf psychosoziale Betreuung und Unterstützung in geeigneten Gesundheitseinrichtungen. Der Beschwerdeführer sei nach einem medizinischen Zwischenfall umgehend zur Behandlung in ein Spital gebracht worden. Ausserdem habe er - obwohl er nach dem Einreichen des Asylgesuchs in Kroatien von den Behörden für das weitere Verfahren nach F._______ überstellt worden sei - sich entschieden, Kroatien umgehend zu verlassen und damit kurz nach dem medizinischen Zwischenfall auf eine weitere medizinische Betreuung durch dortige Gesundheitseinrichtungen verzichtet und ohne für das SEM ersichtlichen zwingend Grund eine mehrtätige Reise in die Schweiz unternommen. Anhand der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass die Erlebnisse in Kroatien zu einer Langzeittraumatisierung geführt hätten. Er habe nicht nachweisen können, dass er nicht reisefähig seien oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne im Zusammenhang mit der Überstellung nach Kroatien mit einer adäquaten psychiatrisch-psychologischen Betreuung im Vorfeld und während der Überstellung vollumfassend Rechnung getragen werden. Das SEM komme deshalb zum Schluss, dass die Überstellung nach Kroatien auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK nicht zu begründen vermöge. Folglich bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. 4.2 In der Beschwerde vom 22. Dezember 2023 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren an schweren psychischen Erkrankungen und einer Herzinsuffizienz leide. Diese beiden Leiden in Verbindung könnten für ihn zu einer lebensbedrohlichen Situation führen. Durch die Behandlung sowie die Sicherheit, welche die Schweiz den Beschwerdeführenden biete, habe sich sein Gesundheitszustand in den letzten Wochen, wenn gleich er immer noch auf engmaschige Betreuung angewiesen sei, gebessert. Eine Wegweisung nach Kroatien könne aufgrund der Problematik der Panikattacken lebensgefährlich sein und die in der Schweiz begonnene Genesung zunichtemachen. In diesem Zusammenhang sei zudem darauf hinzuweisen, dass er durch die rücksichtslose Behandlung der kroatischen Polizisten und später durch den Stress des Aufgriffs an der Schweizer Grenze jeweils so schwere Panikattacke erlitten habe, dass er ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Die Wegweisung nach Kroatien würde ihn einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands aussetzen und zu intensivem Leiden oder gar einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen. Somit verstosse die Wegweisung nach Kroatien gegen Art. 3 EMRK. Auf ihre Asylgesuche sei deshalb nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK einzutreten. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache in seinem Dublin-Gespräch vom 27. Oktober 2023 keine Aussagen zu einer Panikattacke in Kroatien. Er habe lediglich angegeben, dass er gesehen habe, wie Leute von den Behörden geschlagen worden seien, die die Fingerabdrücke nicht hätten abgegeben wollen. Auch wegen seiner gesundheitlichen Situation habe er Angst gehabt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden in den Dublin-Gesprächen sei nicht ersichtlich, dass eine rücksichtlose Behandlung durch die kroatischen Behörden der Auslöser für eine Panikattacke beim Beschwerdeführer gewesen sei. In der Beschwerde würden entsprechend die Ereignisse überzeichnet und nicht den Akten gemäss dargestellt. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien an der Grenze nach der geltend gemachten Panikattacke gleich behandelt worden wie nach seiner geltend gemachten Panikattacke nach dem Aufgriff durch die Schweizer Grenzbehörden. In beiden Fällen sei er umgehend von den Behörden in ein Spital überführt worden, in beiden Fällen habe er das Spital nach wenigen Stunden verlassen können. Bei der Untersuchung des Beschwerdeführers in G._______ am 7. Oktober 2023 seien bei der Ankunft auf dem Notfall keine Symptome festgestellt worden. Die körperliche Untersuchung sei gemäss dem ärztlichen Bericht unauffällig gewesen. Aus Kroatien liege dem SEM kein ärztlicher Bericht vor. Der geschilderte Ablauf der geltend gemachten Panikattacke sowie die schnelle Rückkehr von ihm aus dem Spital auf die Polizeistation würden aus Sicht des SEM auf einen vergleichbaren Vorgang wie an der Schweizer Grenze hinweisen. Ferner verwies das SEM auf seinen ausführlichen Entscheid. Zu den körperlichen Beschwerden des Beschwerdeführers führte es zudem aus, dass anders als von ihm geltend gemacht, für das SEM aus den ärztlichen Berichten nicht ersichtlich sei, dass eine Kombination von psychischen und physischen Erkrankungen vorliege, die zu einer lebensbedrohlichen Situation führen könnte. Sowohl nach der notfallmässigen Einlieferung des Beschwerdeführers ins Spital (...) am 7. Oktober 2023 als auch ins Spital (...) am 21. Oktober 2023 seien in den Spitälern keinerlei körperlichen Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei jeweils innert Stunden in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Auch in Kroatien sei er gemäss Angaben der Beschwerdeführerin innert Stunden wieder aus dem Spital entlassen und zu seiner Familie zurückgebracht worden. Aus Sicht des SEM liege deshalb kein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch eine Überstellung nach Kroatien vor, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, die eine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde. Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers habe sich der Sachverhalt seit dem Nichteintretensentscheid nicht verändert. Die Diagnosen, die bis dato zum Beschwerdeführer vorlägen, seien die gleichen. Der erneute Eintritt in die PUK sei auf Antrag des Patienten erfolgt. Er sei nicht sofort vollzogen worden, sondern erst zweieinhalb Wochen nachdem der Beschwerdeführer diesen Wunsch geäussert habe und Platz in der PUK vorhanden gewesen sei. In der Zwischenzeit habe eine geplante Verlaufskontrolle stattgefunden. Im Bericht dazu seien weder neue Diagnosen noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgehalten worden. Zum kardiologischen Zustand sei zudem explizit festgehalten worden, dass sich nach dessen Infarkt im Jahr 2018 ein gutes Langzeitresultat zeige. Dringlich sei die zweite Einweisung in die PUK offensichtlich nicht gewesen. Eine Änderung der Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Wegweisung nach Kroatien sei demnach nicht in Betracht zu ziehen. Eine entsprechende psychologisch-psychiatrische Weiterbehandlung wie in den letzten Monaten in der Schweiz könne auch in Kroatien erfolgen. Der Vorfall nach dem Aufgriff an der kroatischen Grenze zeige, dass in Kroatien von den Behörden entsprechend dem Vorgehen in der Schweiz auf eine Panikattacke reagiert worden sei. Es sei für das SEM nicht ersichtlich, warum dies nicht auch bei oder nach einer Überstellung nach F._______ möglich sein sollte, wo eine bessere medizinische Infrastruktur zur Verfügung stehe als im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet. Der neu vorliegende Bericht zur Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Einschätzung des SEM hinsichtlich der Zulässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kroatien oder hinsichtlich der Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern. Aus dem neuen Arztbericht (...) vom 10. Januar 2024 sowie aus der Überweisung gleichen Datums durch das (...) zu einer konsiliarischen Untersuchung gehe hervor, dass sie nicht gut schlafen könne und Albträume habe. Als Grund habe sie Erlebnisse in der Türkei, in Kroatien, die Beschwerden ihres Mannes und die Sorge wieder nach Kroatien zurückzumüssen angegeben. Die erst nach dem Nichteintretensentscheid gegenüber medizinischen Fachpersonen geltend gemachten Beschwerden seien offensichtlich nicht so schwer, als dass sie die Beschwerdeführerin in der Betreuung ihrer Kinder beeinträchtigen würden. Aus dem Arztbericht gehe auch hervor, dass sie die elterliche Sorge gewissenhaft wahrnehme. Sodann sei der Beschwerdeführer trotz seiner vorgebrachten psychischen Beschwerden und abgesehen von seinen zwischenzeitlichen stationären klinischen Aufenthalten in der Lage seine Kinder in jenem Masse zu betreuen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK [SR 0.107]) verpflichte die Behörden nicht, dem Wunsch der Eltern nachzukommen, dass ihr Asylantrag von dem Staat geprüft werde, der ihrer Ansicht nach die besten Aufnahmebedingungen für ihre Kinder gewährleiste. Aus der KRK lasse sich kein Anspruch auf Aufenthalt in einem Staat nach Wahl ableiten. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, dass in der Vernehmlassung wie bereits in der angefochtenen Verfügung nicht darauf eingegangen werde, ob die konkret benötigte Behandlung sichergestellt sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Gesundheit bereits zweimal für mehrere Wochen stationär behandelt worden. Gemäss den mit der Vernehmlassung neu eingereichten Arztberichten habe der letzte Eintritt am 8. Januar 2024 stattgefunden. Es sei dabei unerheblich, dass der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch wieder in die Klinik eingetreten sei. Wäre die stationäre Behandlung nicht indiziert gewesen, wäre einem Eintritt auch nicht zugestimmt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien Zugang zu stationärer Behandlung benötigen würde. Die in der Vernehmlassung erwähnten Abklärungen würden sich mit keinem Wort dazu äussern, ob diese konkreten Behandlungsbedürfnisse in Kroatien gedeckt wären. Unabhängig von einer möglichen Behandlung in Kroatien führe die Wegweisung bezüglich des Beschwerdeführers an sich bereits zu einer Ge-sundheitsgefährdung und erheblichen Verkürzung der Lebensdauer. Das Vorhandensein eines «intensiven Leidens» liege im Falle des Beschwerdeführers vor und sei mit Arztberichten dokumentiert. Die Vorinstanz habe dem entgegnet, dass in den notfallmässigen Einlieferungen keinerlei körperliche Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Demnach läge keine Kombination der physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers vor. Jedoch habe die Vorinstanz vorgehend zu dieser Aussage den Bericht der Kardiologie des Spitals (...) vom 21. November 2023 wonach die Thoraxbeschwerden auf die erlittene Panickattacke zurückzuführen seien, zitiert. Auch aus der Formulierung, dass der Beschwerdeführer «in gutem Allgemeinzustand» entlassen worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass seine Beschwerden nicht akut oder schwer seien. In den Berichten zu stationären Aufenthalten und Notfällen beziehe sich diese Formulierung auf die Entlassungsfähigkeit. Die Vorinstanz dehne diese Aussage zu einer Diagnose aus. Es sei hervorzuheben, dass jeder Arztbericht dem Beschwerdeführer unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode sowie einen akuten Myokardinfarkt diagnostiziere. Auch der Verweis auf das «gute Langzeitresultat» betreffend den Myokardinfarkt sei zur Abschätzung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wenig dienlich. Aus dem Arztbericht sei nicht ersichtlich worauf sich dies genau beziehe oder wie diese Aussage genau einzuordnen sei. Dabei handle es sich um einen stichwortartigen Vermerk für andere medizinische Fachpersonen. Die Vorinstanz nehme eine Wertung vor, die von Ärztinnen und Ärzten zu treffen wäre und begründe anhand einzelner positiv klingender Begriffe in den medizinischen Berichten die Zulässigkeit der Wegweisung. Die Schwere der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sei jedoch klar dokumentiert. Der erneute Eintritt in die PUK Anfang Jahres zeige, dass sich sein Gesundheitszustand eher noch verschlechtert habe. Anhand der vorliegenden medizinischen Berichte sei davon auszugehen, dass eine Wegweisung zu einer drastischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Beschwerdeführers führen würde. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 5.5 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden ergab, dass sie am 3. Oktober 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden sind. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Sachverhalt Bstn. D.b und D.c), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten den Gesuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden am 26. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Das Vorliegen systemischer Schwachstellen ist unter Hinweis auf die jüngste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse (namentlich Art. 3 EMRK) vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würden und sie ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt und schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden (vgl. Sachverhalt Bst. D.b und D.c). Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-322/2024 vom 22. Januar 2024 E. 4.2 und D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4). Den Beschwerdeführenden steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf seinen schlechten physischen und psychischen Gesundheitszustand. Aus dem ärztlichen Bericht vom 21. November 2023 der Kardiologie des (...) geht hervor, dass er unter einer koronaren Eingefässerkrankung, retrosternale Thoraxschmerzen, einer Panikstörung, einer Depression und arterieller Hypertonie leide. Bei Bedarf könne er Paracetamol und Metamizol einnehmen. Die nächste kardiologische Verlaufskontrolle mit Ergometrie werde in einem Jahr empfohlen und die psychiatrische Behandlung und die Physiotherapie seien fortzuführen. Weiterhin seien hausärztliche Kontrollen und die Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren nötig (vgl. A62). Aus dem (provisorischen Austrittsbericht vom 29. November 2023 der (...) geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 13. November 2023 bis am 29. November 2023 hospitalisiert gewesen war. Diagnostiziert wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2), eine benigne essentielle Hypertonie ohne Angabe einer hypertensiven Krise (ICD-10: I10.00) und eine chronische ischämische Herzkrankheit (ICD-10: 125.9). Folgende Medikamente wurden ihm beim Austritt verschrieben: Aspirin Cardio, Atrovastatin, Bisoprolol, Cipralex, Coversum N, Forxiga, Pantozol, Quviviq, Trittico. Als Prozedere wurde der Übertritt in das tagesklinische Setting zur Weiterführung der multimodalen Behandlung und die antidepressive Medikation unter regelmässigen EKG- und Laborkontrollen mindestens sechs Monate über eine Remission hinaus sowie die psychotherapeutische Behandlung vorgeschlagen (vgl. A61). Gemäss dem mit der Vernehmlassung eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 27. Dezember 2023 des (...) gab es keine wesentlichen Veränderungen. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.3 Eine solche Situation ist angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht gegeben. Diesbezüglich kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind indessen nicht von einer derartigen Schwere, dass sie bei einer Überstellung nach Kroatien eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätten. Gemäss ärztlichen Berichten wird die nächste kardiologische Verlaufskontrolle mit Ergometrie in einem Jahr empfohlen und die psychiatrische Behandlung und die Physiotherapie seien fortzuführen. Ärztliche Kontrollen und die Behandlung der kardiovaskulären Risikofaktoren sowie die Weiterführung der multimodalen Behandlung und die antidepressive Medikation unter regelmässigen EKG- und Laborkontrollen mindestens sechs Monate über eine Remission hinaus sind auch in Kroatien möglich, da das Land über eine dazu ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler beispielsweise die Urteile des BVGer E-382/2024 vom 23. Januar 2024 E. 9.3.4 und F-80/2024 vom 17. Januar 2024 E. 8.6). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde und der Replik nichts zu ändern. Kroatien ist durch die Aufnahmerichtlinie zudem verpflichtet, antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen auch keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs aus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien bereits einmal ärztlich versorgt worden sei (vgl. Bst. D.b). Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Vorbereitung und Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.5 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4 und D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.5). Ferner werden die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Auch besteht keine Veranlassung für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu Unterbringung. Die entsprechenden (Sub-)Eventualanträge sind demnach abzuweisen. 7.7 Zusammenfassend ist kein Grund für eine zwingende Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass das SEM sein Ermessen bei der Prüfung von allfälligen Überstellungshindernissen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht korrekt ausgeübt hätte. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen indessen mit Verfügung vom 9. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: