Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich vertieft und umfassend mit dem Kindswohl auseinanderzusetzen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz diesbezüglich pauschale Textbausteine verwendet und sich auf substanzlose Argumente abgestützt, womit sie zusätzlich ihre Begründungspflicht verletzt habe.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Umstände in Kroatien mehrfach abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat in Kenntnis der Situation der beiden Kinder hinreichend begründet, warum eine Wegweisung dem Kindswohl nicht entgegensteht (siehe E. 6.5 hernach). Es war den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzusehen ist. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens - für die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte, die zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden tragen vor, sie seien zu dreissigst - und zwar alleinstehende Männer zusammen mit Familien, Kindern und schwangeren Frauen - in eine Art von Stall eingesperrt worden, in welchem es nur acht Betten gegeben habe. Jede Bitte, beispielsweise um Hygieneartikel für die Kinder, sei von den Wächtern mit Aggression, körperlichen Übergriffen und verbalen Beleidigungen quittiert worden. Erst am zweiten Tag habe die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Kinder etwas Brot und Wasser erhalten. Es sei die Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 wie auch der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des in Kroatien Erlebten sowie die daraus resultierenden psychischen Beschwerden in die Ermessensabwägung miteinzubeziehen. Eine Wegweisung nach Kroatien widerspreche auch dem Kindswohl.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Nach der Dublin-Rücküberstellung werden sie sich in einer anderen Situation befinden als bei der ersten Einreise nach Kroatien (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 6.4 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7-9).
E. 6.5 Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. So sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 dort von der Beschwerdeführerin 1 getrennt werden könnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4; D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5; D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4).
E. 6.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich des Ausbleibens einer Inhaftierung, einer angemessenen Unterbringung und medizinischen (psychiatrischen) Behandlung sowie eines fairen und diskriminierungsfreien Zugangs zum Asylverfahren bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E. 8 Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 31. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 10.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-661/2025 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien
1. A._______, geboren am (...), und deren Kinder
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch Denis Arestov, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. November 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 8. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 17. Dezember 2024 ersuchte die Vorinstanz am 19. Dezember 2024 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden lehnten das Gesuch am 2. Januar 2025 gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ab. C. Am 6. Januar 2025 gelangte die Vorinstanz erneut an die kroatischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABI. L 222/3 vom 5.9.2003) um eine Überprüfung der negativen Antwort (sog. Remonstrationsgesuch). Am 17. Januar 2025 stimmten die kroatischen Behörden dem Remonstrationsgesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (eröffnet am 23. Januar 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 22. Januar 2025 sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung vollständig aufzuheben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, zur Wahrung der Begründungspflicht, zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen sowie zur pflichtgemässen Ermessensausübung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine individuelle und konkrete Garantieerklärung beim Staat Kroatien einzuholen, aus welcher hervorgehe, dass sie im Falle einer Dublin-Überstellung nicht inhaftiert, sowie angemessen untergebracht und angemessen medizinisch (psychiatrisch) behandelt würden und einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren erhalten würden. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 31. Januar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich vertieft und umfassend mit dem Kindswohl auseinanderzusetzen. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz diesbezüglich pauschale Textbausteine verwendet und sich auf substanzlose Argumente abgestützt, womit sie zusätzlich ihre Begründungspflicht verletzt habe. 3.2. Die Vorinstanz hat die Umstände in Kroatien mehrfach abgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen. Die Vorinstanz hat in Kenntnis der Situation der beiden Kinder hinreichend begründet, warum eine Wegweisung dem Kindswohl nicht entgegensteht (siehe E. 6.5 hernach). Es war den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 3.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzusehen ist. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens - für die Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats - grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take charge" (Aufnahme) als auch in "take back" (Wiederaufnahme)-Verfahren zulässig. Die in der Beschwerde genannten Berichte, die zeitlich nach dem Referenzurteil datieren, vermögen daran nichts zu ändern. 6. 6.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2. Die Beschwerdeführenden tragen vor, sie seien zu dreissigst - und zwar alleinstehende Männer zusammen mit Familien, Kindern und schwangeren Frauen - in eine Art von Stall eingesperrt worden, in welchem es nur acht Betten gegeben habe. Jede Bitte, beispielsweise um Hygieneartikel für die Kinder, sei von den Wächtern mit Aggression, körperlichen Übergriffen und verbalen Beleidigungen quittiert worden. Erst am zweiten Tag habe die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Kinder etwas Brot und Wasser erhalten. Es sei die Vulnerabilität der minderjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 wie auch der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des in Kroatien Erlebten sowie die daraus resultierenden psychischen Beschwerden in die Ermessensabwägung miteinzubeziehen. Eine Wegweisung nach Kroatien widerspreche auch dem Kindswohl. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Nach der Dublin-Rücküberstellung werden sie sich in einer anderen Situation befinden als bei der ersten Einreise nach Kroatien (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 6.4. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7-9). 6.5. Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. So sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 dort von der Beschwerdeführerin 1 getrennt werden könnten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.4; D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5; D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4). 6.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Es besteht kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizit Zusicherungen hinsichtlich des Ausbleibens einer Inhaftierung, einer angemessenen Unterbringung und medizinischen (psychiatrischen) Behandlung sowie eines fairen und diskriminierungsfreien Zugangs zum Asylverfahren bei den kroatischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
8. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 31. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 10. 10.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: