Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe den physischen Zustand des Beschwerdeführers 3 und die Verfügbarkeit der für ihn lebensnotwendigen Therapie in Kroatien nicht genügend abgeklärt und sich nicht vertieft mit dem Kindswohl auseinandergesetzt. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der Begründung Standardformulierungen verwendet, womit sie zusätzlich ihre Begründungspflicht verletzt habe.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-3531/2022 vom 13. Juni 2024 E. 3.1; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und die Umstände in Kroatien abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführenden - insbesondere des zehnjährigen Beschwerdeführers 3 - auseinandergesetzt (siehe E. 6.5 hernach) und auch zum Kindswohl Stellung bezogen (siehe E. 6.4 hernach). Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zudem eine Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz diesbezüglich nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft materielle Fragen in Bezug auf die vorgebrachten Überstellungshindernisse, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das kroatische Aufnahmesystem weise massive und schwerwiegende systemische Schwachstellen auf. Die Wohnbedingungen für die Asylbewerber seien schlecht und es bestehe Unterbringungsknappheit. Asylsuchende hätten keinen Zugang zu rechtlicher Hilfe, zu organisierten Sprachkursen oder zu medizinischer Versorgung. Diese schlechten Bedingungen würden bei Asylbewerbern oft psychische Probleme nach sich ziehen.
E. 5.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.
E. 5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde zitierten, nach dem Referenzurteil datierenden Berichte und die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern (vgl. jüngst statt vieler: Urteil des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024 E. 7.2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machen im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, sie seien in Kroatien unmenschlich beschimpft und die Beschwerdeführerin 1 angefasst, bedroht, bedrängt und sogar gefoltert worden. Zudem sei der minderjährige Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner Krankheit alle zwei Wochen auf Bluttransfusionen angewiesen, welche er in Kroatien nicht erhalte. Somit widerspreche eine Wegweisung nach Kroatien auch dem Kindswohl.
E. 6.3 Bezüglich der im Rahmen des Dublin-Gesprächs wenig substantiiert geltend gemachten Misshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie nach ihrer Rückkehr rechtswidrig behandelt werden, - allenfalls unter Zuhilfenahme zivilgesellschaftlicher Organisationen - gehalten sind, sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen stünden als (potentielle) Folteropfer spezifische Rechte gemäss FoK zu, handelt es sich bei Kroatien, wie erwähnt, um einen Signatarstaat dieser Konvention, sodass die Beschwerdeführenden allfällige sich für sie daraus ergebende Ansprüche auch in jenem Staat besitzen und geltend machen können. Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, es bestünden «konkrete Hinweise», dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen Zugang zu psychiatrisch-psychologischer Behandlung hätten, geschweige denn zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, läuft demnach ins Leere (vgl. Urteil des BVGer E-689/2024 vom 17. Mai 2024 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.4 Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5; D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4 und D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.5). Die Vorinstanz hat zum Kindswohl richtigerwiese festgehalten, dass nach dem kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz von keiner Verwurzelung ausgegangen werden könne und dass die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden.
E. 6.5 In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bis auf ärztlich untersuchte und mit Medikamenten behandelte Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin 2 sind keine nennenswerten Beschwerden aktenkundig. Der Beschwerdeführer 3 leidet gemäss dem Konsultationsbericht (...) vom 15. Mai 2024 an einer Sichelzellanämie, befindet sich nichtsdestotrotz ebenfalls in einem guten Allgemeinzustand. Dies wurde (...) mehrfach bestätigt. Dem ambulanten Bericht (...) vom 5. Juni 2024 zufolge ergab eine kardiologische Untersuchung des Beschwerdeführers 3, dass er ohne Einschränkung belastbar ist. Beim Beschwerdeführer 4 sind ausser einer Verfärbung auf der Wange, welche mit einer Creme behandelt wurde, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden gemäss Untersuchungsberichten (...) vom 27. Juni 2024 und vom 4. Juli 2024 mehrere Impfungen durchgeführt und weitere in den kommenden Wochen angesetzt. Bei der Sichelzellanämie, an welcher der Beschwerdeführer 3 leidet, handelt es sich gemäss der World Health Organization (WHO) um eine sehr häufige Erbkrankheit, die sich in der Regel durch einfache Massnahmen wie hohe Flüssigkeitszufuhr, gesunde Ernährung, Folsäureergänzung, Schmerzmittel, Impfungen und Antibiotika zur Vorbeugung und Behandlung von Infektionen und eine Reihe von anderen therapeutischen Massnahmen gut behandeln lässt ( https://www.afro.who.int/health-topics/sickle-cell-disease , abgerufen am 17.07.2024). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind regelmässige Bluttransfusionen für die Behandlung des zehnjährigen Beschwerdeführers 3 nicht notwendig. Dies geht explizit aus dem ambulanten Bericht (...) vom 17. Juni 2024 hervor, in dem der leitende Arzt der Hämatologie von regelmässigen Austauschtransfusionen abrät und stattdessen eine regelmässige Therapie mit dem Zytostatikum Hydroxyurea (in Kroatien unter dem Medikamentennamen Litalir | Xybaid erhältlich) anordnet. Austauschtransfusionen von Blut wurden dem Beschwerdeführer 3 in der Schweiz deshalb keine verabreicht. Auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Sichelzellanämie kein Hindernis für eine Überstellung dar, da sie im europäischen Ausland behandelt wird (vgl. Urteile des BVGer F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 [Wegweisung nach Portugal]; E-4195/2022 vom 14. Dezember 2022 [Wegweisung nach Italien]; F-2769/2022 vom 4. Juli 2022 [Wegweisung nach Frankreich]). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind demnach nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerdeführer 3 hätte in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2748/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
E. 6.6 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden sind dahingehend zu informieren, dass der Beschwerdeführer 3 an einer Sichelzellanämie leidet und auf das Zytostatikum Hydroxyurea angewiesen ist. Zudem ist - die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorausgesetzt - sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt und dem Beschwerdeführer 3 die allenfalls nötigen Medikamente mitgegeben werden.
E. 6.7 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 6.8 Angesichts dessen besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung betreffend eine angemessene Unterbringung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung, den diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren und den Zugang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.7). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.9 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9; E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).
E. 7 Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4406/2024 Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Kongo, alle vertreten durch M.A. HSG in Law Remo Latzke, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 12. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 2. Mai 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 23. Mai 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. Mai 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 7. Juni 2024 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 12. Juli 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle Garantieerklärung der kroatischen Behörden betreffend die angemessene Unterbringung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung, den diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren und den Zugang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu verfügen. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. F. Am 12. Juli 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs.1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe den physischen Zustand des Beschwerdeführers 3 und die Verfügbarkeit der für ihn lebensnotwendigen Therapie in Kroatien nicht genügend abgeklärt und sich nicht vertieft mit dem Kindswohl auseinandergesetzt. Damit habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz bei der Begründung Standardformulierungen verwendet, womit sie zusätzlich ihre Begründungspflicht verletzt habe. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) betrifft die Abklärungspflicht der Behörde. Der entsprechende Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) ist erfüllt, wenn die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-3531/2022 vom 13. Juni 2024 E. 3.1; Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) fliesst unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und die Umstände in Kroatien abgeklärt und angemessen berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Die Vorinstanz hat sich detailliert mit der Krankengeschichte der Beschwerdeführenden - insbesondere des zehnjährigen Beschwerdeführers 3 - auseinandergesetzt (siehe E. 6.5 hernach) und auch zum Kindswohl Stellung bezogen (siehe E. 6.4 hernach). Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz ausführlich und in der Sache nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zudem eine Verletzung der Prüfungs- und der Begründungspflicht zu verneinen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz diesbezüglich nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung oder des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft materielle Fragen in Bezug auf die vorgebrachten Überstellungshindernisse, auf welche im Folgenden näher einzugehen ist. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzusehen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Nachdem die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO). Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 dritter Unterabsatz Dublin-III-VO). 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das kroatische Aufnahmesystem weise massive und schwerwiegende systemische Schwachstellen auf. Die Wohnbedingungen für die Asylbewerber seien schlecht und es bestehe Unterbringungsknappheit. Asylsuchende hätten keinen Zugang zu rechtlicher Hilfe, zu organisierten Sprachkursen oder zu medizinischer Versorgung. Diese schlechten Bedingungen würden bei Asylbewerbern oft psychische Probleme nach sich ziehen. 5.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5). Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde zitierten, nach dem Referenzurteil datierenden Berichte und die Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern (vgl. jüngst statt vieler: Urteil des BVGer E-2118/2023 vom 23. April 2024 E. 7.2). Insgesamt ist davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.5). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt somit nicht in Betracht. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat das SEM obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Zudem kann die Vorinstanz ein Asylgesuch gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür laut Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen indes nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 6.2 Die Beschwerdeführenden machen im Rahmen des Dublin-Gesprächs geltend, sie seien in Kroatien unmenschlich beschimpft und die Beschwerdeführerin 1 angefasst, bedroht, bedrängt und sogar gefoltert worden. Zudem sei der minderjährige Beschwerdeführer 3 aufgrund seiner Krankheit alle zwei Wochen auf Bluttransfusionen angewiesen, welche er in Kroatien nicht erhalte. Somit widerspreche eine Wegweisung nach Kroatien auch dem Kindswohl. 6.3 Bezüglich der im Rahmen des Dublin-Gesprächs wenig substantiiert geltend gemachten Misshandlungen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden, sollten sie nach ihrer Rückkehr rechtswidrig behandelt werden, - allenfalls unter Zuhilfenahme zivilgesellschaftlicher Organisationen - gehalten sind, sich an das kroatische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihnen stünden als (potentielle) Folteropfer spezifische Rechte gemäss FoK zu, handelt es sich bei Kroatien, wie erwähnt, um einen Signatarstaat dieser Konvention, sodass die Beschwerdeführenden allfällige sich für sie daraus ergebende Ansprüche auch in jenem Staat besitzen und geltend machen können. Die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung in der Beschwerde, es bestünden «konkrete Hinweise», dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung keinen Zugang zu psychiatrisch-psychologischer Behandlung hätten, geschweige denn zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen, läuft demnach ins Leere (vgl. Urteil des BVGer E-689/2024 vom 17. Mai 2024 E. 7.1 m.w.H.). 6.4 Auch das Kindswohl steht einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention, SR 0.107, KRK) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen nachzukommen hat. Aus der KRK kann zudem kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteile des BVGer D-7181/2023 vom 21. Februar 2024 E. 7.5; D-6901/2023 vom 27. Dezember 2023 E. 6.4 und D-6948/2023 vom 22. Dezember 2023 E. 4.5). Die Vorinstanz hat zum Kindswohl richtigerwiese festgehalten, dass nach dem kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz von keiner Verwurzelung ausgegangen werden könne und dass die Kinder zusammen mit ihren Eltern und somit ihren Hauptbezugspersonen nach Kroatien überstellt werden. 6.5 In medizinischer Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bis auf ärztlich untersuchte und mit Medikamenten behandelte Bauchschmerzen der Beschwerdeführerin 2 sind keine nennenswerten Beschwerden aktenkundig. Der Beschwerdeführer 3 leidet gemäss dem Konsultationsbericht (...) vom 15. Mai 2024 an einer Sichelzellanämie, befindet sich nichtsdestotrotz ebenfalls in einem guten Allgemeinzustand. Dies wurde (...) mehrfach bestätigt. Dem ambulanten Bericht (...) vom 5. Juni 2024 zufolge ergab eine kardiologische Untersuchung des Beschwerdeführers 3, dass er ohne Einschränkung belastbar ist. Beim Beschwerdeführer 4 sind ausser einer Verfärbung auf der Wange, welche mit einer Creme behandelt wurde, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig. Bei den Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden gemäss Untersuchungsberichten (...) vom 27. Juni 2024 und vom 4. Juli 2024 mehrere Impfungen durchgeführt und weitere in den kommenden Wochen angesetzt. Bei der Sichelzellanämie, an welcher der Beschwerdeführer 3 leidet, handelt es sich gemäss der World Health Organization (WHO) um eine sehr häufige Erbkrankheit, die sich in der Regel durch einfache Massnahmen wie hohe Flüssigkeitszufuhr, gesunde Ernährung, Folsäureergänzung, Schmerzmittel, Impfungen und Antibiotika zur Vorbeugung und Behandlung von Infektionen und eine Reihe von anderen therapeutischen Massnahmen gut behandeln lässt ( https://www.afro.who.int/health-topics/sickle-cell-disease , abgerufen am 17.07.2024). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden sind regelmässige Bluttransfusionen für die Behandlung des zehnjährigen Beschwerdeführers 3 nicht notwendig. Dies geht explizit aus dem ambulanten Bericht (...) vom 17. Juni 2024 hervor, in dem der leitende Arzt der Hämatologie von regelmässigen Austauschtransfusionen abrät und stattdessen eine regelmässige Therapie mit dem Zytostatikum Hydroxyurea (in Kroatien unter dem Medikamentennamen Litalir | Xybaid erhältlich) anordnet. Austauschtransfusionen von Blut wurden dem Beschwerdeführer 3 in der Schweiz deshalb keine verabreicht. Auch gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Sichelzellanämie kein Hindernis für eine Überstellung dar, da sie im europäischen Ausland behandelt wird (vgl. Urteile des BVGer F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 [Wegweisung nach Portugal]; E-4195/2022 vom 14. Dezember 2022 [Wegweisung nach Italien]; F-2769/2022 vom 4. Juli 2022 [Wegweisung nach Frankreich]). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind demnach nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, der Beschwerdeführer 3 hätte in Kroatien keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (statt vieler: Urteil des BVGer F-2748/2024 vom 16. Mai 2024 E. 7.5 m.H.) und verpflichtet ist, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 6.6 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 3 bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden sind dahingehend zu informieren, dass der Beschwerdeführer 3 an einer Sichelzellanämie leidet und auf das Zytostatikum Hydroxyurea angewiesen ist. Zudem ist - die Einwilligung der Beschwerdeführenden vorausgesetzt - sicherzustellen, dass die entsprechenden medizinischen Akten übermittelt und dem Beschwerdeführer 3 die allenfalls nötigen Medikamente mitgegeben werden. 6.7 Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 gesetzeskonform nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch sind humanitäre Gründe ersichtlich, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.8 Angesichts dessen besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden eine individuelle schriftliche Zusicherung betreffend eine angemessene Unterbringung, die medizinische (insb. psychiatrische) Behandlung, den diskriminierungsfreien Zugang zum Asylverfahren und den Zugang zu holistischen Rehabilitationsmassnahmen einzuholen (statt vieler: Urteil des BVGer F-3561/2024 vom 13. Juni 2024 E. 6.7). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 6.9 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, geschweige denn den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteile des BVGer F-83/2024 vom 14. Mai 2024 E. 9; E-787/2024 vom 27. Februar 2024 E. 8.3; F-4385/2023 vom 21. August 2023 E. 5.2).
7. Im Ergebnis ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. Juli 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: