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F-1608/2024

F-1608/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - auch formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Durch die Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 18. März 2024 (BVGer-act. 6) legen die Beschwerdeführerinnen anforderungsgemäss eine in einer Amtssprache begründete und im Original unterschriebene Beschwerde vor. Dabei ist in casu unschädlich, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdebegründung nicht unmittelbar abschliesst, sondern auf einem separaten, als Akteneinsichtsgesuch überschriebenen Blatt geleistet wurde. Denn der Inhalt der Eingabe vom 18. März 2024 ist eindeutig den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen.

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4 Die Beschwerdeführerinnen besassen Schengen-Visa für Portugal, die im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 31. Oktober 2023 weniger als sechs Monate abgelaufen waren. Ein Abgleich mit dem CS-VIS hat ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen von den portugiesischen Behörden vom 24. Mai 2023 bis am 7. Juli 2023 gültige Visa ausgestellt worden waren (SEM-act. 12/1 und 14/1). Anlässlich der Dublin-Gespräche am 24. November 2023 bestätigten die Beschwerdeführerinnen, im Besitz entsprechender portugiesischen Visa gewesen zu sein, mit denen sie im Juni oder Juli 2023 nach Portugal einreisten und seitdem das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen haben (SEM-act. 20/3 und 22/2). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 27/8, 28/2, 30/2, 37/8 und 38/3). Die portugiesischen Behörden stimmten diesen Gesuchen am 15. Februar 2024 zu (SEM-act. 40/4). Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist damit gegeben.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Portugal nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde (vgl. Urteil des BVGer F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:

E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen führen an, dass sie in Portugal von angolanischen Militärangehörigen mit dem Tod bedroht würden. Darüber hinaus würden sie als Angolanerinnen in Portugal allgemein wie Menschen zweiter Klasse behandelt. Ferner seien sie aufgrund diverser schwerer gesundheitlicher Leiden auf eine angemessene medizinische Versorgung angewiesen.

E. 6.3 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem wird Portugal durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 6.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerinnen nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).

E. 6.5 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, steht es den Beschwerdeführerinnen nach erfolgter Überstellung nach Portugal offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Die Betroffenen haben in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 6.6 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Portugal würde den Beschwerdeführerinnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei Portugal handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sodann verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe die Beschwerdeführerinnen im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte (beispielsweise angolanische Militärangehörige) in Anspruch nehmen könnten.

E. 6.7 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 6.8 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt: Für die Beschwerdeführerin 1 liegen zwei Arztberichte des Ambulatoriums D._______ vom 10. November 2023 und 14. November 2023 (SEM-act. 25/3 und 26/3), mehrere Behandlungsbeiträge des zuständigen Pflegepersonals vom 5. Januar 2024, 12. Januar 2024 sowie 18. Januar 2024 (SEM-act. 34/3), ein Konsultationsbericht der Medbase vom 7. Februar 2024 (SEM-act. 41/2), ein weiterer Untersuchungsbericht des Stadtspitals E._______ in C._______ vom 29. November 2023 (SEM-act. 42/2) und schliesslich ein Arztbericht der Medic-Help vom 4. Januar 2024 (SEM-act. 43/5) vor. Ausweilich dieser medizinischen Unterlagen leidet sie im Wesentlichen an nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), reiner Hypercholesterinämie bzw. renaler Anämie bei B12- oder Ferritinmangel, nicht näher bezeichneter Niereninsuffizienz, essentieller (primärer) Hypertonie sowie Bauch-, Rippen- und Brustschmerzen. Der Beschwerdeführerin 1 wurde die Medikamenteneinnahme von Metformin, Lisinopril und Atorvastatin verschrieben. Für die Beschwerdeführerin 2 liegen ein Arztbericht des Ambulatoriums D._______ vom 15. November 2023 (SEM-act. 24/2), ärztliche Unterlagen des Stadtspitals C._______ vom 19. Januar 2024 (SEM-act. 31/14), 1. Februar 2024 (SEM-act. 36/05 und 47/2) und 5. Februar 2024 (SEM-act. 44/2), zwei ambulante Verlaufsberichte des Stadtspitals C._______ vom 16. Januar 2024 und 16. Februar 2024 (SEM-act. 45/4 und 48/5) sowie Röntgenaufnahmen der Hüften und des rechten Knies (SEM-act 51/200) vor. Ausweislich dieser Unterlagen leidet sie an homozygoter Sichelzellanämie, Knochen- und Gelenkbeschwerden, fortgeschrittener ossärer Destruktion mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts mit Flexionsstellung im Knie und der Hüfte rechts, Osteonekrose und Osteomyelitis, Subluxationsstellung des Hüftgelenks rechts, Hüftdysplasie, Schmerzkrisen, flair-hyperintensen Marklagerläsionen sowie Knocheninfarkten im Rahmen ihrer Grunderkrankung (Sichelzellerkrankung). Ihr wurde die Einnahme von Acidum folicum, Vitamin D3, Pantozol und bei starken Schmerzen Ibuprofen, Tramadol und Morphini HCI Streuli verschrieben.

E. 6.9 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Überstellten hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Asylum Information Database Country Report Portugal, 2022 Update, S. 120 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PT_2022-Update.pdf, abgerufen am 21. März 2024). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung (konkret hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 eine Behandlung ihrer chronischen Krankheiten, insbesondere der Diabetes, des hohen Blutdruckes und der Anämie, sowie hämatologische Abklärungen und hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 die Behandlung ihrer Sichelzellanämie und deren gesundheitlicher Auswirkungen) verweigern würde.

E. 6.10 Anzumerken ist, dass die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und sicherzustellen hat, dass die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen in den Überstellungsmodalitäten doch detailliert aufgelistet (SEM-act. 56/3).

E. 6.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 6.12 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 7 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Portugal angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Der am 13. März 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1608/2024 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. März 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährige Tochter, die Beschwerdeführerin 2, sind angolanische Staatsangehörige. Am 31. Oktober 2023 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2 und 2/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführerinnen von den portugiesischen Behörden am 24. Mai 2023 Schengen-Visa, gültig vom 24. Mai 2023 bis am 7. Juli 2023, ausgestellt worden waren (SEM-act. 12/1 und 14/1). B. Am 24. November 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen jeweils (SEM-act. 20/3 und 22/2) im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). C. Am 15. /18. Dezember 2023 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 27/8, 28/2 und 30/2). Nach einer Ergänzung der Gesuche am 14. Februar 2024 (SEM-act. 37/8 und 38/3) stimmten die portugiesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerinnen am 15. Februar 2024 zu (SEM-act. 40/4). D. Mit Verfügung vom 5. März 2024 - eröffnet am 6. März 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug ihrer Wegweisung (SEM-act. 55/15). E. Mit nicht unterschriebener Eingabe in portugiesischer Sprache vom 8. März 2024 - eingegangen am 13. März 2024 - gelangten die Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung vom 5. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 13. März 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). G. Nachdem ihnen der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 - zugestellt am 15. März 2024 - eine Nachfrist von drei Tagen ab Zustellung zur Beschwerdeverbesserung gewährt hatte (BVGer-act. 4), ging am 19. März 2024 beim Bundesverwaltungsgericht eine auf den 17. März 2024 datierte und als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerinnen mit französischsprachiger Begründung ein. Als letzte Seite enthält diese Eingabe ein als Akteneinsichtsgesuch überschriebenes Blatt, welches abschliessend die handschriftliche Datumsangabe 18.03.2024 und die Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 im Original aufweist (BVGer-act. 6). Die Beschwerdeführerinnen beantragen soweit ersichtlich, die Verfügung vom 5. März 2024 sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und - nach erfolgter Beschwerdeverbesserung - auch formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Durch die Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 18. März 2024 (BVGer-act. 6) legen die Beschwerdeführerinnen anforderungsgemäss eine in einer Amtssprache begründete und im Original unterschriebene Beschwerde vor. Dabei ist in casu unschädlich, dass die Unterschrift der Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdebegründung nicht unmittelbar abschliesst, sondern auf einem separaten, als Akteneinsichtsgesuch überschriebenen Blatt geleistet wurde. Denn der Inhalt der Eingabe vom 18. März 2024 ist eindeutig den Beschwerdeführerinnen zuzurechnen. 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dasselbe gilt, wenn das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

4. Die Beschwerdeführerinnen besassen Schengen-Visa für Portugal, die im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 31. Oktober 2023 weniger als sechs Monate abgelaufen waren. Ein Abgleich mit dem CS-VIS hat ergeben, dass den Beschwerdeführerinnen von den portugiesischen Behörden vom 24. Mai 2023 bis am 7. Juli 2023 gültige Visa ausgestellt worden waren (SEM-act. 12/1 und 14/1). Anlässlich der Dublin-Gespräche am 24. November 2023 bestätigten die Beschwerdeführerinnen, im Besitz entsprechender portugiesischen Visa gewesen zu sein, mit denen sie im Juni oder Juli 2023 nach Portugal einreisten und seitdem das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedsstaaten nicht mehr verlassen haben (SEM-act. 20/3 und 22/2). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (SEM-act. 27/8, 28/2, 30/2, 37/8 und 38/3). Die portugiesischen Behörden stimmten diesen Gesuchen am 15. Februar 2024 zu (SEM-act. 40/4). Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals ist damit gegeben.

5. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Portugal nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde (vgl. Urteil des BVGer F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 6.2 Die Beschwerdeführerinnen führen an, dass sie in Portugal von angolanischen Militärangehörigen mit dem Tod bedroht würden. Darüber hinaus würden sie als Angolanerinnen in Portugal allgemein wie Menschen zweiter Klasse behandelt. Ferner seien sie aufgrund diverser schwerer gesundheitlicher Leiden auf eine angemessene medizinische Versorgung angewiesen. 6.3 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem wird Portugal durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 6.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerinnen nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 6.5 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, steht es den Beschwerdeführerinnen nach erfolgter Überstellung nach Portugal offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Die Betroffenen haben in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.6 Des Weiteren gibt es auch keine Hinweise für die Annahme, Portugal würde den Beschwerdeführerinnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Bei Portugal handelt es sich um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Sodann verfügt das Land über eine Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gilt und deren Hilfe die Beschwerdeführerinnen im Falle einer tatsächlichen Bedrohung durch Dritte (beispielsweise angolanische Militärangehörige) in Anspruch nehmen könnten. 6.7 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 6.8 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt: Für die Beschwerdeführerin 1 liegen zwei Arztberichte des Ambulatoriums D._______ vom 10. November 2023 und 14. November 2023 (SEM-act. 25/3 und 26/3), mehrere Behandlungsbeiträge des zuständigen Pflegepersonals vom 5. Januar 2024, 12. Januar 2024 sowie 18. Januar 2024 (SEM-act. 34/3), ein Konsultationsbericht der Medbase vom 7. Februar 2024 (SEM-act. 41/2), ein weiterer Untersuchungsbericht des Stadtspitals E._______ in C._______ vom 29. November 2023 (SEM-act. 42/2) und schliesslich ein Arztbericht der Medic-Help vom 4. Januar 2024 (SEM-act. 43/5) vor. Ausweilich dieser medizinischen Unterlagen leidet sie im Wesentlichen an nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes), reiner Hypercholesterinämie bzw. renaler Anämie bei B12- oder Ferritinmangel, nicht näher bezeichneter Niereninsuffizienz, essentieller (primärer) Hypertonie sowie Bauch-, Rippen- und Brustschmerzen. Der Beschwerdeführerin 1 wurde die Medikamenteneinnahme von Metformin, Lisinopril und Atorvastatin verschrieben. Für die Beschwerdeführerin 2 liegen ein Arztbericht des Ambulatoriums D._______ vom 15. November 2023 (SEM-act. 24/2), ärztliche Unterlagen des Stadtspitals C._______ vom 19. Januar 2024 (SEM-act. 31/14), 1. Februar 2024 (SEM-act. 36/05 und 47/2) und 5. Februar 2024 (SEM-act. 44/2), zwei ambulante Verlaufsberichte des Stadtspitals C._______ vom 16. Januar 2024 und 16. Februar 2024 (SEM-act. 45/4 und 48/5) sowie Röntgenaufnahmen der Hüften und des rechten Knies (SEM-act 51/200) vor. Ausweislich dieser Unterlagen leidet sie an homozygoter Sichelzellanämie, Knochen- und Gelenkbeschwerden, fortgeschrittener ossärer Destruktion mit lateral betontem Substanzdefekt der Femurkondyle rechts mit Flexionsstellung im Knie und der Hüfte rechts, Osteonekrose und Osteomyelitis, Subluxationsstellung des Hüftgelenks rechts, Hüftdysplasie, Schmerzkrisen, flair-hyperintensen Marklagerläsionen sowie Knocheninfarkten im Rahmen ihrer Grunderkrankung (Sichelzellerkrankung). Ihr wurde die Einnahme von Acidum folicum, Vitamin D3, Pantozol und bei starken Schmerzen Ibuprofen, Tramadol und Morphini HCI Streuli verschrieben. 6.9 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen sind nicht derart gravierend, dass im Falle einer Überstellung nach Portugal mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende, für sämtliche Dublin-Überstellten hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Asylum Information Database Country Report Portugal, 2022 Update, S. 120 ff., https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-PT_2022-Update.pdf, abgerufen am 21. März 2024). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (nötigenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal den Beschwerdeführerinnen eine adäquate medizinische Behandlung (konkret hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 eine Behandlung ihrer chronischen Krankheiten, insbesondere der Diabetes, des hohen Blutdruckes und der Anämie, sowie hämatologische Abklärungen und hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 die Behandlung ihrer Sichelzellanämie und deren gesundheitlicher Auswirkungen) verweigern würde. 6.10 Anzumerken ist, dass die Vorinstanz den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerinnen Rechnung zu tragen und sicherzustellen hat, dass die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dies ist vorliegend geschehen, sind die jeweiligen Diagnosen in den Überstellungsmodalitäten doch detailliert aufgelistet (SEM-act. 56/3). 6.11 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 6.12 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

7. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Portugal angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der am 13. März 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: