Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden – eine afghanische Mutter (Beschwerdeführe- rin 1) mit ihrem Sohn und Enkel (Beschwerdeführende 2 und 3) – stellten am 6. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihnen von der portugiesischen Vertretung in Islamabad, Pakistan, Schengen-Visa (gültig vom […]. November 2023 bis zum […] Ja- nuar 2024) ausgestellt worden waren. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der so- genannten Dublin-Gespräche vom 22. Dezember 2023 das rechtliche Ge- hör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Portugal, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asyl- gesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen. Sie hätten sich ab […]. November 2023 dort aufgehalten, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Sie hätten keine Unterkunft, Nahrungsmittel und medizinische Behandlung erhalten. Zudem wäre eine Ausbildung des Beschwerdeführers 3 dort nicht gewährleistet. C. Am 4. Januar 2024 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO. Diesem Gesuch wurde am 27. Februar 2024 (Beschwerdeführende 1 und 2) respektive 20. März 2024 (Beschwerdeführer 3) entsprochen. D. Mit separaten Verfügungen vom 17. Mai 2024 (eröffnet am 21. Mai 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
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Seite 3 E. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2024 an das Bundes- verwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügun- gen vom 17. Mai 2024 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der un- entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellungen mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen aus.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerde- verfahren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel der Be- schwerdeführenden in einem Urteil befunden.
E. 3 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des
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Seite 5 zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei- nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem- gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka- pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 5.5.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.5.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM
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Seite 6 Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 6 Die Beschwerdeführenden verfügen über vom […]. November 2023 bis zum […]. Januar 2024 gültige portugiesische Schengen-Visa. Das SEM er- suchte die portugiesischen Behörden am 4. Januar 2024 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die portu- giesischen Behörden stimmten diesen Gesuchen um Übernahme am
27. Februar 2024 (und 20. März 2024) zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals zur Durchführung der Asylver- fahren der Beschwerdeführenden ist damit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob die von ihnen benötigte medizi- nische Behandlung in Portugal gewährleistet sei. Zudem seien keine Abklärungen betreffend ihre Reisefähigkeit vorgenommen worden, die gegenwärtig zu verneinen sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerde- führerin 1 sei sehr labil, und es sei zu befürchten, dass ihr die erforderliche spezifische medizinische Behandlung in Portugal nicht zugänglich wäre. Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien auf medikamentöse Be- handlungen angewiesen. Aufgrund ihrer psychischen Belastung und ihrer engen familiären Beziehung bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Angesichts ihrer besonderen Situation und der unklaren medizinischen Versorgung in Portugal erscheine überdies ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO angezeigt. Schliesslich stelle die Überstellung nach Portugal eine Verletzung des Kindeswohls dar, weil der medizinische Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer 3 un- genügend abgeklärt worden sei.
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Seite 7
E. 7.3.1 Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 7.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. auch Urteile des BVGer F-2947/2024 vom
16. Mai 2024 S. 5 oder F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5).
E. 7.4 Art. 16 Dublin-III-VO steht einer Überstellung der Beschwerdeführen- den nach Portugal nicht entgegen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für einen Antragssteller vorliegt und dass sich anknüpfend daran die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz für einen weiteren Asyl- suchenden ergibt (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäi- schen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N 2). Vorliegend ist für kei- nen der Beschwerdeführenden eine Zuständigkeit der Schweiz zu bejahen.
E. 7.5 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden.
E. 7.5.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie auf- zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
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Seite 8 würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser- dem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E. 7.5.2 Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihnen die ihnen gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Ihr Vorbringen, sie hätten in Portugal keine Unterstützung erhalten, lässt schon deshalb keinen anderen Schluss zu, weil sie gemäss eigenen Anga- ben dort bisher kein Asylgesuch gestellt haben. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die por- tugiesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe- dingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnah- merichtlinie).
E. 7.5.3.1 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorlie- gend nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten und teilweise mit medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitli- chen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass sie aufgrund dessen nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
E. 7.5.3.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erfor- derliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Portugal verfügt über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur, die insbesondere auch für sämtliche Dublin-Über- stellten hinreichend zugänglich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.9). Es liegen keine stichhaltigen
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Seite 9 Hinweise dafür vor, dass Portugal den Beschwerdeführenden eine adä- quate medizinische Behandlung verweigern würde. Sie haben auch nicht substanziiert dargetan, dass sie sich dort erfolglos um eine entsprechende Unterstützung bemüht hätten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- renden ist demnach nicht davon auszugehen, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen betreffend die Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung in Portugal vornehmen müssen.
E. 7.5.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwer- deführenden Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgän- gig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände in- formieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individuelle Garantien sind von den portugiesischen Behörden nach dem Gesagten nicht einzuholen.
E. 7.5.5 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass auch Portugal Signatarstaat des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachse- nen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Eine gemeinsame Über- stellung der Beschwerdeführenden nach Portugal hat keine Verletzung von Art. 3 KRK zur Folge. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundle- gende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht scha- det. Der minderjährige Beschwerdeführer 3 wird zusammen mit seinem Va- ter und seiner Grossmutter nach Portugal überstellt, und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er dort von seinen Familienan- gehörigen getrennt werden könnte. Ebenso lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass er unter derart schweren Gesundheitsproblemen leiden würde, dass unter diesem Aspekt ein Vollzug der Überstellung dem Kin- deswohl widersprechen würde.
E. 7.6.1 Wie bereits erwähnt, verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann- Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessen-
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Seite 10 heitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen da- rauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 7.6.2 Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zu- sammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.8 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Portugal ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 auf- zunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Portu- gal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügun- gen des SEM zu bestätigen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Portu-gal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.
E. 10 Die Beschwerdeverfahren sind mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der
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Seite 11 Kostenvorschusspflicht). Die superprovisorisch angeordneten Vollzugs- stopps fallen mit dem heutigen Entscheid dahin.
E. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Be- dürftigkeit – abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden ver- einigten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzu- erlegen und auf insgesamt Fr. 950.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3375/2024 E-3377/2024
Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren E-3375/2024 und E-3377/2024 werden verei- nigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.– werden den Beschwerde- führenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3375/2024, E-3377/2024 Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
1. A._______, geboren am (...), (Verfahren E-3375/2024) 2.B._______, geboren am (...), 3.C._______, geboren am (...), (Verfahren E-3377/2024) Afghanistan, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine afghanische Mutter (Beschwerdeführerin 1) mit ihrem Sohn und Enkel (Beschwerdeführende 2 und 3) - stellten am 6. Dezember 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Abklärungen des SEM ergaben, dass ihnen von der portugiesischen Vertretung in Islamabad, Pakistan, Schengen-Visa (gültig vom [...]. November 2023 bis zum [...] Januar 2024) ausgestellt worden waren. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 22. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Überstellung nach Portugal, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Jedoch machten sie geltend, nicht nach Portugal zurückkehren zu wollen. Sie hätten sich ab [...]. November 2023 dort aufgehalten, ohne ein Asylgesuch einzureichen. Sie hätten keine Unterkunft, Nahrungsmittel und medizinische Behandlung erhalten. Zudem wäre eine Ausbildung des Beschwerdeführers 3 dort nicht gewährleistet. C. Am 4. Januar 2024 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 27. Februar 2024 (Beschwerdeführende 1 und 2) respektive 20. März 2024 (Beschwerdeführer 3) entsprochen. D. Mit separaten Verfügungen vom 17. Mai 2024 (eröffnet am 21. Mai 2024) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Portugal. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Portugal und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügungen vom 17. Mai 2024 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und die Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellungen mit superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen werden die beiden Beschwerde-verfahren vereinigt und es wird über das gemeinsame Rechtsmittel der Beschwerdeführenden in einem Urteil befunden.
3. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 5.5.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.5.2. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
6. Die Beschwerdeführenden verfügen über vom [...]. November 2023 bis zum [...]. Januar 2024 gültige portugiesische Schengen-Visa. Das SEM ersuchte die portugiesischen Behörden am 4. Januar 2024 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die portugiesischen Behörden stimmten diesen Gesuchen um Übernahme am 27. Februar 2024 (und 20. März 2024) zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführenden ist damit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 In ihrer Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe nicht hinreichend abgeklärt, ob die von ihnen benötigte medizinische Behandlung in Portugal gewährleistet sei. Zudem seien keine Abklärungen betreffend ihre Reisefähigkeit vorgenommen worden, die gegenwärtig zu verneinen sei. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 sei sehr labil, und es sei zu befürchten, dass ihr die erforderliche spezifische medizinische Behandlung in Portugal nicht zugänglich wäre. Auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien auf medikamentöse Behandlungen angewiesen. Aufgrund ihrer psychischen Belastung und ihrer engen familiären Beziehung bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Angesichts ihrer besonderen Situation und der unklaren medizinischen Versorgung in Portugal erscheine überdies ein Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO angezeigt. Schliesslich stelle die Überstellung nach Portugal eine Verletzung des Kindeswohls dar, weil der medizinische Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer 3 ungenügend abgeklärt worden sei. 7.3 7.3.1. Portugal ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3.2. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt (vgl. auch Urteile des BVGer F-2947/2024 vom 16. Mai 2024 S. 5 oder F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5). 7.4 Art. 16 Dublin-III-VO steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Portugal nicht entgegen. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für einen Antragssteller vorliegt und dass sich anknüpfend daran die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz für einen weiteren Asylsuchenden ergibt (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N 2). Vorliegend ist für keinen der Beschwerdeführenden eine Zuständigkeit der Schweiz zu bejahen. 7.5 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. 7.5.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 7.5.2. Die Beschwerdeführenden haben keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Portugal würde ihnen die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Ihr Vorbringen, sie hätten in Portugal keine Unterstützung erhalten, lässt schon deshalb keinen anderen Schluss zu, weil sie gemäss eigenen Angaben dort bisher kein Asylgesuch gestellt haben. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die portugiesischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5.3. 7.5.3.1 Die zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten und teilweise mit medizinischen Unterlagen dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht derart gravierend, dass sie aufgrund dessen nicht reisefähig wären oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. 7.5.3.2 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Portugal verfügt über eine ausreichende medi-zinische Infrastruktur, die insbesondere auch für sämtliche Dublin-Überstellten hinreichend zugänglich ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.9). Es liegen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass Portugal den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Sie haben auch nicht substanziiert dargetan, dass sie sich dort erfolglos um eine entsprechende Unterstützung bemüht hätten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist demnach nicht davon auszugehen, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen betreffend die Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung in Portugal vornehmen müssen. 7.5.4. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Individuelle Garantien sind von den portugiesischen Behörden nach dem Gesagten nicht einzuholen. 7.5.5. Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass auch Portugal Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführenden nach Portugal hat keine Verletzung von Art. 3 KRK zur Folge. Aus der KRK kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. das Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Der minderjährige Beschwerdeführer 3 wird zusammen mit seinem Vater und seiner Grossmutter nach Portugal überstellt, und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass er dort von seinen Familienangehörigen getrennt werden könnte. Ebenso lassen die Akten nicht darauf schliessen, dass er unter derart schweren Gesundheitsproblemen leiden würde, dass unter diesem Aspekt ein Vollzug der Überstellung dem Kindeswohl widersprechen würde. 7.6 7.6.1. Wie bereits erwähnt, verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.6.2. Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.8 Somit bleibt Portugal der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Portugal ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Portu-gal in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen.
10. Die Beschwerdeverfahren sind mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (gleich, wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht). Die superprovisorisch angeordneten Vollzugsstopps fallen mit dem heutigen Entscheid dahin. 11. 11.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der beiden vereinigten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren E-3375/2024 und E-3377/2024 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.- werden den Beschwerde-führenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: