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F-3755/2021

F-3755/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden (Mutter [Beschwerdeführerin 1] und Sohn [Beschwerdeführer 2, geb. 2015]) reichten am 17. Mai 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass Portugal ihnen ein bis 11. Februar 2020 gültiges Schengen-Visum gewährt hatte. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2021 führte die Beschwerdeführerin 1 dazu aus, sie sei mit dem Visum im Jahre 2019 mit dem Flugzeug in Portugal eingereist. Nach Ablauf des Visums sei sie illegal in Portugal geblieben und habe das Land am Ende des Ramadans 2021 (Mai) verlassen. In Portugal habe sie keinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. In Bezug auf den Gesundheitszustand wurde geltend gemacht, dass sie - die Beschwerdeführerin 1 - seit längerer Zeit Bauch- und Beinschmerzen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe Augenprobleme. Die Pflege sei darüber informiert und entsprechende Spitaltermine stünden an. B. Nachdem die portugiesischen Behörden das SEM am 22. Juni 2021 informiert hatten, dass die Beschwerdeführerin 1 im März 2020 eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre (gültig bis März 2025) erhalten habe, ersuchte das SEM am 24. Juni 2021 die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 5. Juli 2021 hiessen die portugiesischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. D. Am 4. August 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden via Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Portugal, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien mit einer Rückkehr nach Portugal nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer 2 sei sehr krank. Er habe schlechte Augen und Probleme mit seinem Kopf. In Portugal hätten sie keine medizinische Behandlung erhalten. Es sei sehr schwer, dort eine Unterkunft zu erhalten, vor allem mit einem Kind. Am 1. September 2021 stehe ein Arzttermin an, um abzuklären, was mit den Augen nicht stimme. Sie ersuchten das SEM, mit dem Entscheid zuzuwarten, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklären zu können. E. Mit Verfügung vom 17. August 2021 (eröffnet am 18. August 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Portugal und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2021 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1991 (AsylV1, SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer Nachfrist für eine ergänzende Begründung der Beschwerde. G. Am 25. August 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp an. H. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung nach. Darin beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter sei der Fall an das SEM zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG]), Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde vom 24. August 2021 ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2021, soweit diese über die Anträge der Beschwerde hinausgehen. Einerseits erfolgte die Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Andererseits enthält sie keine ausschlaggebenden Vorbringen, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung zu berücksichtigen wären. Es handelt sich dabei um Vorbringen, die schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden beziehungsweise Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

E. 4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitze einer bis März 2025 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Portugal. Nachdem die portugiesischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Portugals grundsätzlich gegeben.

E. 5 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, sie könnten nicht nach Portugal zurückkehren, weil der Beschwerdeführer 2 krank sei und Portugal alle Asylsuchenden sehr schlecht behandle.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden in Portugal eine bis März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Portugal nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht hinreichend abgeklärt hat und allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist.

E. 7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Bein- und Bauchschmerzen), die hier auch medikamentös behandelt wurden, sind offensichtlich nicht gravierend. Sie sind denn auch auf Beschwerdeebene nicht (mehr) thematisiert worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 fanden wegen seines Augenleidens mehrere Konsultationen in der Augenklinik des Universitätsspitals Basel statt. Eine weitere Untersuchung ist am 1. September 2021 vorgesehen. Von einer schweren Erkrankung beziehungsweise einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Portugal kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Sein Zustand bietet mithin keine Veranlassung, eine Überstellung nach Portugal als unzulässig im Sinne der oben erwähnten (restriktiven) Rechtsprechung zu qualifizieren.

E. 7.3 Da - wie gesagt - auch beim Beschwerdeführer 2 keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, wären von zusätzlichen Abklärungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklären liess und die Konsultation vom 1. September 2021 nicht abwartete. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Folglich erweist sich die entsprechende Rüge als nicht stichhaltig.

E. 7.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Portugal als zuständiger Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal den Beschwerdeführenden eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Darüber hinaus wird die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden dadurch Rechnung tragen, indem es die portugiesischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über deren Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiert.

E. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt naheliegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Portugal angeordnet. Portugal ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden zu übernehmen.

E. 8 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3755/2021 Urteil vom 1. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Guinea,

2. B._______, geboren am (...), Guinea Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter [Beschwerdeführerin 1] und Sohn [Beschwerdeführer 2, geb. 2015]) reichten am 17. Mai 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass Portugal ihnen ein bis 11. Februar 2020 gültiges Schengen-Visum gewährt hatte. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 4. Juni 2021 führte die Beschwerdeführerin 1 dazu aus, sie sei mit dem Visum im Jahre 2019 mit dem Flugzeug in Portugal eingereist. Nach Ablauf des Visums sei sie illegal in Portugal geblieben und habe das Land am Ende des Ramadans 2021 (Mai) verlassen. In Portugal habe sie keinen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt. In Bezug auf den Gesundheitszustand wurde geltend gemacht, dass sie - die Beschwerdeführerin 1 - seit längerer Zeit Bauch- und Beinschmerzen habe. Der Beschwerdeführer 2 habe Augenprobleme. Die Pflege sei darüber informiert und entsprechende Spitaltermine stünden an. B. Nachdem die portugiesischen Behörden das SEM am 22. Juni 2021 informiert hatten, dass die Beschwerdeführerin 1 im März 2020 eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre (gültig bis März 2025) erhalten habe, ersuchte das SEM am 24. Juni 2021 die portugiesischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Am 5. Juli 2021 hiessen die portugiesischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO gut. D. Am 4. August 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden via Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Portugal, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien mit einer Rückkehr nach Portugal nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer 2 sei sehr krank. Er habe schlechte Augen und Probleme mit seinem Kopf. In Portugal hätten sie keine medizinische Behandlung erhalten. Es sei sehr schwer, dort eine Unterkunft zu erhalten, vor allem mit einem Kind. Am 1. September 2021 stehe ein Arzttermin an, um abzuklären, was mit den Augen nicht stimme. Sie ersuchten das SEM, mit dem Entscheid zuzuwarten, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abklären zu können. E. Mit Verfügung vom 17. August 2021 (eröffnet am 18. August 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte deren Überstellung nach Portugal und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2021 (Postaufgabe) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1991 (AsylV1, SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären; subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer Nachfrist für eine ergänzende Begründung der Beschwerde. G. Am 25. August 2021 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugstopp an. H. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung nach. Darin beantragten sie, das SEM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylverfahren in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter sei der Fall an das SEM zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachverhaltsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG]), Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde vom 24. August 2021 ist einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Anträge der Beschwerdeergänzung vom 26. August 2021, soweit diese über die Anträge der Beschwerde hinausgehen. Einerseits erfolgte die Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Andererseits enthält sie keine ausschlaggebenden Vorbringen, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung zu berücksichtigen wären. Es handelt sich dabei um Vorbringen, die schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden beziehungsweise Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Besitzt ein Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

4. Die Beschwerdeführenden sind im Besitze einer bis März 2025 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Portugal. Nachdem die portugiesischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Übernahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Portugals grundsätzlich gegeben.

5. Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vor, sie könnten nicht nach Portugal zurückkehren, weil der Beschwerdeführer 2 krank sei und Portugal alle Asylsuchenden sehr schlecht behandle.

6. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweist, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden in Portugal eine bis März 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Portugal nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf allfällige gravierende gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht hinreichend abgeklärt hat und allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben ist. 7.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.2 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Bein- und Bauchschmerzen), die hier auch medikamentös behandelt wurden, sind offensichtlich nicht gravierend. Sie sind denn auch auf Beschwerdeebene nicht (mehr) thematisiert worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 fanden wegen seines Augenleidens mehrere Konsultationen in der Augenklinik des Universitätsspitals Basel statt. Eine weitere Untersuchung ist am 1. September 2021 vorgesehen. Von einer schweren Erkrankung beziehungsweise einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Portugal kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Sein Zustand bietet mithin keine Veranlassung, eine Überstellung nach Portugal als unzulässig im Sinne der oben erwähnten (restriktiven) Rechtsprechung zu qualifizieren. 7.3 Da - wie gesagt - auch beim Beschwerdeführer 2 keine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, wären von zusätzlichen Abklärungen diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt medizinisch nicht weiter abklären liess und die Konsultation vom 1. September 2021 nicht abwartete. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Folglich erweist sich die entsprechende Rüge als nicht stichhaltig. 7.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Portugal als zuständiger Dublin-Staat über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, bei Bedarf die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen keine Hinweise vor, wonach Portugal den Beschwerdeführenden eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Darüber hinaus wird die Vorinstanz dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden dadurch Rechnung tragen, indem es die portugiesischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über deren Gesundheitszustand und eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung informiert. 7.5 Zusammenfassend liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt naheliegen würden. Das SEM ist daher zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Portugal angeordnet. Portugal ist als zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, die Beschwerdeführenden zu übernehmen.

8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: