Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a. Die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige – suchten am 7. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Portugal ein vom 13. Oktober 2021 bis zum 25. Januar 2022 (Ehemann) beziehungsweise vom 25. No- vember 2021 bis zum 9. März 2022 (Ehefrau) gültiges Visum ausgestellt worden war.
Ausserdem ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Zentraleinheit Eurodac), dass die Beschwerdeführenden am 21. De- zember 2021 in Portugal Asylgesuche eingereicht hatten. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. Februar 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 19/3) gab der Beschwerdeführer an, er habe Afgha- nistan am 3. Oktober 2021 verlassen. Seine Ehefrau und sein Kind seien ihm später nach D._______ nachgereist. Sie hätten sich anschliessend 1- 1,5 Monate in D._______ aufgehalten, bevor sie nach Portugal weiterge- reist seien, wo sie am 13. Dezember 2021 angekommen seien. In Portugal hätten sie sich bis zum 5. Februar 2022 aufgehalten. Sie seien einem Camp zugewiesen worden und hätten ein Zimmer erhalten. Die Bedingun- gen seien schlecht gewesen, sie hätten diese aber aushalten müssen. Am
5. Februar 2022 hätten sie sich mit einem Bus in die Schweiz begeben, wo sie am 7. Februar 2022 illegal eingereist seien. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht- lichen Gehörs zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel- tend, er sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu retten. Er bitte die Schweizer Behörden, auf ein Dublin-Verfahren zu verzichten. In Portu- gal habe sich niemand um ihn gekümmert und er habe keinerlei Unterstüt- zung erhalten. Er habe nicht einmal eine Rechtsvertretung oder einen Dol- metscher gehabt. Das Einzige, was er dort erhalten habe, sei Sicherheit gewesen. Er und seine Familie hätten in Portugal von einer Organisation namens E._______ 50 Euro pro Person bekommen. Man habe ihnen ge- sagt, dass sie mit diesen 150 Euro ihr Leben selbst bestreiten müssten.
F-1019/2022 Seite 3 Sie hätten damit Lebensmittel gekauft und bei Bedarf auch die medizini- sche Versorgung finanzieren müssen. Dies sei mit diesem Betrag aber un- möglich. Sie hätten ihre eigenen Kochutensilien wie Geschirr, Töpfe und eine kleine Herdplatte gehabt. Der Sicherheitsdienst im Camp habe ihnen aber alles weggenommen. Sie hätten zudem während des gesamten Auf- enthalts in Portugal nur einmal Fleisch essen können. Ansonsten hätten sie sich von Brot und Tee ernähren müssen, da sie für mehr keine finanzi- ellen Mittel gehabt hätten. Er habe versucht, Arbeit zu finden. Man habe ihm gesagt, dass Flüchtlinge wie er ohne Sprachkenntnisse in Portugal keine Arbeit zu einem normalen Lohn finden würden. Da er und seine Fa- milie in Portugal keine Zukunft und keine Hoffnung gesehen hätten, seien sie in die Schweiz gekommen. Hier gebe es die bekanntesten Menschen- rechtsorganisationen und es werde einem geholfen.
Auf allfällige Wegweisungshindernisse hinsichtlich des Kindes angespro- chen, gab der Beschwerdeführer an, die erhaltenen 150 Euro hätten nicht ausgereicht, um für den Sohn sorgen zu können. Dieser sei viermal krank gewesen, einmal davon schwer. Die Arztrechnung habe 37 Euro betragen, er habe aber nur 25 Euro gehabt. Der Arzt habe dann 5 Euro erlassen und weniger Medikamente verschrieben, damit er habe zahlen können. Diese Situation sei sehr schwierig gewesen. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 14. Februar 2022 (SEM-act. 20/2) be- stätigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes zum Rei- seweg in die Schweiz und führte aus, dass sie und ihr Kind Afghanistan am
12. November 2021 verlassen hätten und ihrem Ehemann/Vater nach D._______ nachgereist seien. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten recht- lichen Gehörs zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, in Portugal habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Man habe ihr keinen Dolmetscher und auch keine Rechtsvertretung zur Seite gestellt. Wenn sie versucht habe, sich auf Englisch zu verständigen, habe man sie nicht verstanden oder nicht verstehen wollen. Sie hätten 150 Euro bekommen und davon Lebens- mittel, Kleidung und medizinische Versorgung finanzieren sollen, was aber nicht gereicht habe. Das Zimmer, in dem sie sich aufgehalten hätten, sei kalt gewesen und man habe es nicht heizen können. Sie sei deshalb mehr- mals krank geworden. Ihr Sohn sei 3-4 Mal krank gewesen und sie seien
F-1019/2022 Seite 4 zum Arzt gegangen. Die Arztrechnung habe 37 Euro betragen, doch sie hätten nur 25 Euro gehabt. Glücklicherweise hätten sie noch Paracetamol aus Afghanistan bei sich gehabt. Das habe ihrem Sohn das Leben gerettet. In Afghanistan hätten sie ein gutes Leben geführt, bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Es sei ihnen gut gegangen und sie hätten ge- nug an Essen gehabt. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten portugiesischen Visa ersuchte das SEM am 15. Februar 2022 die portugiesischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) betreffend den Ehemann res- pektive Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffend die Ehefrau und das Kind. Die portugiesischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. Februar 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 – eröffnet am 28. Februar 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 30/14]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den vom 7. Februar 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Portu- gal, forderte die Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmit- teln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine all- fällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wir- kung. D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 (Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh- renden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 24. Februar 2022 aufzuheben und das Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. Im Weiteren er- suchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche
F-1019/2022 Seite 5 Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 4. März 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit einer weiteren als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 6. März 2022 (Poststempel vom 7. März 2022) beantragten die Beschwerdeführen- den dem Gericht, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben. Auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2022 voll- umfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Diese Eingabe wird als Beschwerdeergänzung entgegengenommen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-1019/2022 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie- gend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
F-1019/2022 Seite 7 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge- genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 macht der Beschwerde- führer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hofften, dass die Be- schwerde sie ihrem Traum von einem Leben in der Schweiz näherbringen
F-1019/2022 Seite 8 werde. In Afghanistan sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und zur Religion der Schiiten verurteilt worden. Er sei nach Europa geflüchtet, weil er Menschlichkeit, Brüderlichkeit und Gleichheit erleben und seiner Familie eine gute Zukunft und ein schönes Leben bieten möchte. In Portugal sei er von derselben ethnischen und religiösen Gruppe belästigt worden, welche ihn in Afghanistan mit dem Tod bedroht habe. Die Paschtunen hätten in der Heimat sein Haus angegriffen und ihn verletzt. Er habe sich sodann nach G._______ begeben. Dort sei wegen der Über- nahme der Taliban alles zerstört worden. Während eines Monats habe er sich versteckt im Haus eines Freundes aufgehalten. Durch ein Evakuie- rungsprogramm sei er sodann nach D._______ und anschliessend nach Portugal gebracht worden. Die ihm und seiner Familie in Portugal von den Paschtunen entgegenge- brachte Härte habe dazu geführt, dass er nirgends ohne seine Ehefrau und sein Kind habe hingehen können. Sie seien verbal beleidigt worden. Aus- serdem sei das Kind von den Kindern der Paschtunen verletzt worden. Er habe die Polizei mangels klarer Gründe und Beweise nicht kontaktieren können. Wenn er einen der Polizei übergeben hätte, wäre er von den an- deren getötet worden. Die einzige Möglichkeit für ein ruhiges und sicheres Leben habe darin bestanden, Portugal zu verlassen. Leider habe er dies beim rechtlichen Gehör gegenüber dem per Telefon zugeschalteten Dol- metscher nicht ausdrücken können. Er habe sich davor gefürchtet, dass es sich bei diesem Dari sprechenden Dolmetscher um einen Paschtunen oder Sunniten handeln könnte und er und seine Familie auch hier in Gefahr sein würden. Er habe später seiner Rechtsvertretung geschrieben und das Thema ansprechen wollen. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe er die Rechtsvertretung jedoch nicht mehr gesehen.
Das Recht zu wählen, wo man leben möchte, sei ein grundlegendes Men- schenrecht. Er hoffe, dass dieses Recht ihm und seiner Familie gewährt werde. Sie möchten menschenwürdig leben. Er sei sicher, dass sie früher oder später umgebracht würden, sollten sie nach Portugal zurückkehren. Auch die Taliban in Afghanistan seien hinter ihm her, um ihn zu töten. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil sie als einziges Land einen sicheren Platz für alle ethnisch, religiös und auf andere Weise unterdrückten Opfer biete.
E. 4.2 Mit Eingabe vom 6. März 2022 bringen die Beschwerdeführenden in Ergänzung zur Beschwerde vom 2. März 2022 namentlich vor, dass – an- ders als in der angefochtenen Verfügung – tatsächlich zu prüfen sei, ob
F-1019/2022 Seite 9 sich die Anwendung der humanitären Klausel aufdränge und ob eine Rück- führung nach Portugal eine Verletzung des Völkerrechts zur Folge hätte (insb. Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 UN-Anti-Folterkonvention). Der UN-Aus- schuss gegen Folter habe in seinen Abschliessenden Beobachtungen zum kombinierten fünften und sechsten periodischen Bericht Portugals die Zu- stände in diesem Land gerügt. So sei zum Beispiel die Überbelegung des Empfangszentrums, wo Asylsuchende im Zulassungsverfahren (admissibi- lity phase) untergebracht würden, kritisiert worden.
Die Beschwerdeführenden betonen weiter, dass sie in Portugal aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara verfolgt worden seien. Zudem würden sie an gesundheitlichen Problemen leiden. In Portugal sei ihnen der Zu- gang zu medizinischer Versorgung faktisch verwehrt worden, weil sie nicht genügend Geld gehabt hätten, um die Leistungen zu bezahlen. Die Schweiz sei deshalb aus humanitären Gründen gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Portugal zu überstellen, sondern gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 selber ein Asyl- verfahren durchzuführen.
Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche eine Zuständigkeit der Schweizer Behörden begründeten, nicht näher abgeklärt. Insbesondere sei nicht hinreichend abgeklärt worden, ob sie bei einer Rückkehr nach Portu- gal nicht in eine (medizinische) Notlage gerieten, was einen Verstoss ge- gen die EMRK darstellen würde. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine Rückführung zulässig sei oder ob nicht ein Selbsteintritt notwendig sei, um sie vor einer drohenden Notlage zu schützen. Dementsprechend sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens beschäftige.
Die Vorinstanz habe die individuelle Gefährdung nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
E. 5 Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten portugiesischen Visa ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden am 15. Februar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Ehemann) respektive Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Ehefrau/Kind). Die portugiesischen Behörden stimm- ten dem Ersuchen am 23. Februar 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub- lin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit
F-1019/2022 Seite 10 Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ge- geben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbrin- gen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begrün- den auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerdeer- gänzung geäusserten Kritik nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO auf- weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be- handlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen wür- den (vgl. etwa Urteile des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 7; D-5339/2021 vom 15. Dezember 2021; D-5341/2021 vom 15. Dezember 2021 und F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). So ist Portugal Sig- natarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weite- ren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden haben – schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Portugals – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und in der Folge ihr weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
F-1019/2022 Seite 11 würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Be- schwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rück- führung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Portugal würde den Be- schwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zu- stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine kon- kreten Hinweise. Portugal hat denn auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO seine Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche erklärt (vgl. SEM-act. 28/2 und 29/2). Da die Beschwerdeführenden in Portugal als Asylsuchende registriert sind, können sie sich an die zuständigen Be- hörden wenden, um eine Unterkunft zu erhalten. Bei einer allfälligen vo- rübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehen- den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Portugal wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Or- ganisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälli- gen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfah- ren an die zuständigen portugiesischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso können sie an die zuständigen Stellen gelangen, sollten sie sich von den portugiesischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Ihre Asylgründe können die Beschwerdefüh- renden bei den für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen por- tugiesischen Behörden vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführun- gen auf Beschwerdeebene der Überzeugung ist, er und seine Familie wür- den bei einer Rückkehr nach Portugal getötet, wäre es ihm und seiner Ehe- frau zuzumuten gewesen, bereits bei der ersten sich ihnen bietenden Ge- legenheit auf diesen Umstand und namentlich auf die in Portugal angeblich bereits erlittenen Behelligungen seitens Paschtunen hinzuweisen. Die Ar- gumentation, der Beschwerdeführer habe sich davor gefürchtet, dass er und seine Familie wegen des am Dublin-Gespräch teilnehmenden Dolmet- schers auch in der Schweiz in Gefahr sein könnten, muss nach dem Ge- sagten als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Por- tugal verfügt über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollten die Beschwerdeführenden sich in Portugal vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar
F-1019/2022 Seite 12 solche erleiden, so steht es ihnen frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden.
E. 6.3 Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 7.1 Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 14. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt:
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei krank gewe- sen und habe seit seiner Ausreise aus Afghanistan insgesamt drei Kilo- gramm Gewicht verloren. Auf Nachfrage hin gab er an, heute leide er noch an Knieschmerzen, welche durch Kälte verstärkt würden. Das Zimmer in Portugal sei sehr kalt gewesen und er habe dieses nicht heizen können. Der Sohn sei deshalb krank geworden und habe davon auch heute noch eine verstopfte Nase. Vom Arzt in der Schweiz hätten sie Tropfen erhalten. Zudem habe der Sohn Probleme beim Wasserlösen und beim Stuhlgang. Der Arzt habe gesagt, dass seine Ernährung angepasst werden sollte, zum Beispiel mit Suppennahrung. Es sei ihnen in Portugal aber nicht möglich, die Ernährung dementsprechend umzustellen. Im Weiteren gab der Be- schwerdeführer an, das Immunsystem des Sohnes sei sonst gut, er habe jedoch das Gefühl, dass er öfters warm und fiebrig sei. Der Beschwerde- führer wurde an die Pflege verwiesen. Die Beschwerdeführerin erklärte, es gehe ihr heute viel besser. In Portugal habe sie starke Bauch- und Rückenschmerzen gehabt. Das Zimmer sei kalt und von Schimmel befallen gewesen. Sie sei höchstwahrscheinlich da- von krank geworden. Obwohl sie in Portugal ihre Bauch- und Rücken- schmerzen gemeldet habe, habe man ihr nicht geholfen und gesagt, dass diese Schmerzen normal seien. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie nur noch gelegentlich Schmerzen.
E. 7.2 Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wur- den medizinische Unterlagen eingereicht. Mit den geltend gemachten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass eine Überstellung nach Portugal ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es ist deshalb davon auszugehen, eine Über- stellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Portugal verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil F-465/2022
F-1019/2022 Seite 13 E. 8.4), weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden können.
E. 8 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände be- stünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souverä- nitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizini- scher Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. SEM-act. 30/14, S. 5- 7). Vor diesem Hintergrund läuft sowohl der Vorhalt, wonach die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche die Zuständigkeit der Schweiz begründen wür- den, nicht näher abgeklärt habe, als auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Die Begründung der angefochtenen Verfü- gung ermöglichte den Beschwerdeführenden denn auch eine sachge- rechte Anfechtung, wie die Beschwerde und deren Ergänzung zeigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht demnach kein Anlass. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 9 Mit ihrer Begründung vermögen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz – zu erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsu- chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bezie- hungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
F-1019/2022 Seite 14
E. 12 Der am 4. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.
E. 13.1 Die Beschwerde war – wie sich aus den oben stehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1019/2022 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1019/2022 Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden - afghanische Staatsangehörige - suchten am 7. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden von Portugal ein vom 13. Oktober 2021 bis zum 25. Januar 2022 (Ehemann) beziehungsweise vom 25. November 2021 bis zum 9. März 2022 (Ehefrau) gültiges Visum ausgestellt worden war. Ausserdem ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac), dass die Beschwerdeführenden am 21. Dezember 2021 in Portugal Asylgesuche eingereicht hatten. A.c. A.c.a. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. Februar 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 19/3) gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan am 3. Oktober 2021 verlassen. Seine Ehefrau und sein Kind seien ihm später nach D._______ nachgereist. Sie hätten sich anschliessend 1-1,5 Monate in D._______ aufgehalten, bevor sie nach Portugal weitergereist seien, wo sie am 13. Dezember 2021 angekommen seien. In Portugal hätten sie sich bis zum 5. Februar 2022 aufgehalten. Sie seien einem Camp zugewiesen worden und hätten ein Zimmer erhalten. Die Bedingungen seien schlecht gewesen, sie hätten diese aber aushalten müssen. Am 5. Februar 2022 hätten sie sich mit einem Bus in die Schweiz begeben, wo sie am 7. Februar 2022 illegal eingereist seien. A.c.b. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in die Schweiz gekommen, um sein Leben zu retten. Er bitte die Schweizer Behörden, auf ein Dublin-Verfahren zu verzichten. In Portugal habe sich niemand um ihn gekümmert und er habe keinerlei Unterstützung erhalten. Er habe nicht einmal eine Rechtsvertretung oder einen Dolmetscher gehabt. Das Einzige, was er dort erhalten habe, sei Sicherheit gewesen. Er und seine Familie hätten in Portugal von einer Organisation namens E._______ 50 Euro pro Person bekommen. Man habe ihnen gesagt, dass sie mit diesen 150 Euro ihr Leben selbst bestreiten müssten. Sie hätten damit Lebensmittel gekauft und bei Bedarf auch die medizinische Versorgung finanzieren müssen. Dies sei mit diesem Betrag aber unmöglich. Sie hätten ihre eigenen Kochutensilien wie Geschirr, Töpfe und eine kleine Herdplatte gehabt. Der Sicherheitsdienst im Camp habe ihnen aber alles weggenommen. Sie hätten zudem während des gesamten Aufenthalts in Portugal nur einmal Fleisch essen können. Ansonsten hätten sie sich von Brot und Tee ernähren müssen, da sie für mehr keine finanziellen Mittel gehabt hätten. Er habe versucht, Arbeit zu finden. Man habe ihm gesagt, dass Flüchtlinge wie er ohne Sprachkenntnisse in Portugal keine Arbeit zu einem normalen Lohn finden würden. Da er und seine Familie in Portugal keine Zukunft und keine Hoffnung gesehen hätten, seien sie in die Schweiz gekommen. Hier gebe es die bekanntesten Menschenrechtsorganisationen und es werde einem geholfen. Auf allfällige Wegweisungshindernisse hinsichtlich des Kindes angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die erhaltenen 150 Euro hätten nicht ausgereicht, um für den Sohn sorgen zu können. Dieser sei viermal krank gewesen, einmal davon schwer. Die Arztrechnung habe 37 Euro betragen, er habe aber nur 25 Euro gehabt. Der Arzt habe dann 5 Euro erlassen und weniger Medikamente verschrieben, damit er habe zahlen können. Diese Situation sei sehr schwierig gewesen. A.d. A.d.a. Beim Dublin-Gespräch vom 14. Februar 2022 (SEM-act. 20/2) bestätigte die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes zum Reiseweg in die Schweiz und führte aus, dass sie und ihr Kind Afghanistan am 12. November 2021 verlassen hätten und ihrem Ehemann/Vater nach D._______ nachgereist seien. A.d.b. Im Rahmen des ihr von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, in Portugal habe sie keinerlei Unterstützung erhalten. Man habe ihr keinen Dolmetscher und auch keine Rechtsvertretung zur Seite gestellt. Wenn sie versucht habe, sich auf Englisch zu verständigen, habe man sie nicht verstanden oder nicht verstehen wollen. Sie hätten 150 Euro bekommen und davon Lebensmittel, Kleidung und medizinische Versorgung finanzieren sollen, was aber nicht gereicht habe. Das Zimmer, in dem sie sich aufgehalten hätten, sei kalt gewesen und man habe es nicht heizen können. Sie sei deshalb mehrmals krank geworden. Ihr Sohn sei 3-4 Mal krank gewesen und sie seien zum Arzt gegangen. Die Arztrechnung habe 37 Euro betragen, doch sie hätten nur 25 Euro gehabt. Glücklicherweise hätten sie noch Paracetamol aus Afghanistan bei sich gehabt. Das habe ihrem Sohn das Leben gerettet. In Afghanistan hätten sie ein gutes Leben geführt, bevor die Taliban die Macht übernommen hätten. Es sei ihnen gut gegangen und sie hätten genug an Essen gehabt. B. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten portugiesischen Visa ersuchte das SEM am 15. Februar 2022 die portugiesischen Behörden um Übernahme im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) betreffend den Ehemann respektive Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO betreffend die Ehefrau und das Kind. Die portugiesischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 23. Februar 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 - eröffnet am 28. Februar 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 30/14]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 7. Februar 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Portugal, forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 2. März 2022 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 24. Februar 2022 aufzuheben und das Asylgesuch vom SEM in der Schweiz prüfen zu lassen. Im Weiteren ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um unentgeltliche Rechtspflege wegen Mittellosigkeit und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 4. März 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit einer weiteren als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 6. März 2022 (Poststempel vom 7. März 2022) beantragten die Beschwerdeführenden dem Gericht, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben. Auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Es sei zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Eingabe wird als Beschwerdeergänzung entgegengenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. 4.1. In der Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er und seine Familie hofften, dass die Beschwerde sie ihrem Traum von einem Leben in der Schweiz näherbringen werde. In Afghanistan sei er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und zur Religion der Schiiten verurteilt worden. Er sei nach Europa geflüchtet, weil er Menschlichkeit, Brüderlichkeit und Gleichheit erleben und seiner Familie eine gute Zukunft und ein schönes Leben bieten möchte. In Portugal sei er von derselben ethnischen und religiösen Gruppe belästigt worden, welche ihn in Afghanistan mit dem Tod bedroht habe. Die Paschtunen hätten in der Heimat sein Haus angegriffen und ihn verletzt. Er habe sich sodann nach G._______ begeben. Dort sei wegen der Übernahme der Taliban alles zerstört worden. Während eines Monats habe er sich versteckt im Haus eines Freundes aufgehalten. Durch ein Evakuierungsprogramm sei er sodann nach D._______ und anschliessend nach Portugal gebracht worden. Die ihm und seiner Familie in Portugal von den Paschtunen entgegengebrachte Härte habe dazu geführt, dass er nirgends ohne seine Ehefrau und sein Kind habe hingehen können. Sie seien verbal beleidigt worden. Ausserdem sei das Kind von den Kindern der Paschtunen verletzt worden. Er habe die Polizei mangels klarer Gründe und Beweise nicht kontaktieren können. Wenn er einen der Polizei übergeben hätte, wäre er von den anderen getötet worden. Die einzige Möglichkeit für ein ruhiges und sicheres Leben habe darin bestanden, Portugal zu verlassen. Leider habe er dies beim rechtlichen Gehör gegenüber dem per Telefon zugeschalteten Dolmetscher nicht ausdrücken können. Er habe sich davor gefürchtet, dass es sich bei diesem Dari sprechenden Dolmetscher um einen Paschtunen oder Sunniten handeln könnte und er und seine Familie auch hier in Gefahr sein würden. Er habe später seiner Rechtsvertretung geschrieben und das Thema ansprechen wollen. Vor Erlass der angefochtenen Verfügung habe er die Rechtsvertretung jedoch nicht mehr gesehen. Das Recht zu wählen, wo man leben möchte, sei ein grundlegendes Menschenrecht. Er hoffe, dass dieses Recht ihm und seiner Familie gewährt werde. Sie möchten menschenwürdig leben. Er sei sicher, dass sie früher oder später umgebracht würden, sollten sie nach Portugal zurückkehren. Auch die Taliban in Afghanistan seien hinter ihm her, um ihn zu töten. Er sei in die Schweiz geflüchtet, weil sie als einziges Land einen sicheren Platz für alle ethnisch, religiös und auf andere Weise unterdrückten Opfer biete. 4.2. Mit Eingabe vom 6. März 2022 bringen die Beschwerdeführenden in Ergänzung zur Beschwerde vom 2. März 2022 namentlich vor, dass - anders als in der angefochtenen Verfügung - tatsächlich zu prüfen sei, ob sich die Anwendung der humanitären Klausel aufdränge und ob eine Rückführung nach Portugal eine Verletzung des Völkerrechts zur Folge hätte (insb. Art. 3 EMRK bzw. Art. 3 UN-Anti-Folterkonvention). Der UN-Ausschuss gegen Folter habe in seinen Abschliessenden Beobachtungen zum kombinierten fünften und sechsten periodischen Bericht Portugals die Zustände in diesem Land gerügt. So sei zum Beispiel die Überbelegung des Empfangszentrums, wo Asylsuchende im Zulassungsverfahren (admissibility phase) untergebracht würden, kritisiert worden. Die Beschwerdeführenden betonen weiter, dass sie in Portugal aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Hazara verfolgt worden seien. Zudem würden sie an gesundheitlichen Problemen leiden. In Portugal sei ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung faktisch verwehrt worden, weil sie nicht genügend Geld gehabt hätten, um die Leistungen zu bezahlen. Die Schweiz sei deshalb aus humanitären Gründen gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Portugal zu überstellen, sondern gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 selber ein Asylverfahren durchzuführen. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche eine Zuständigkeit der Schweizer Behörden begründeten, nicht näher abgeklärt. Insbesondere sei nicht hinreichend abgeklärt worden, ob sie bei einer Rückkehr nach Portugal nicht in eine (medizinische) Notlage gerieten, was einen Verstoss gegen die EMRK darstellen würde. Es hätte geprüft werden müssen, ob eine Rückführung zulässig sei oder ob nicht ein Selbsteintritt notwendig sei, um sie vor einer drohenden Notlage zu schützen. Dementsprechend sei die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und sich mit der Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens beschäftige. Die Vorinstanz habe die individuelle Gefährdung nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
5. Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die im CS-VIS registrierten portugiesischen Visa ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden am 15. Februar 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO (Ehemann) respektive Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO (Ehefrau/Kind). Die portugiesischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 23. Februar 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an dieser Zuständigkeit etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht trotz der in der Beschwerdeergänzung geäusserten Kritik nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa Urteile des BVGer F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 7;D-5339/2021 vom 15. Dezember 2021; D-5341/2021 vom 15. Dezember 2021 und F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). So ist Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2. Die Beschwerdeführenden haben - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung Portugals - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und in der Folge ihr weiteres Verfahren unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien durchzuführen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerdeführenden haben ebenso wenig dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Portugal seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Für die Annahme, Portugal würde den Beschwerdeführenden dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, gibt es keine konkreten Hinweise. Portugal hat denn auch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO seine Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Asylgesuche erklärt (vgl. SEM-act. 28/2 und 29/2). Da die Beschwerdeführenden in Portugal als Asylsuchende registriert sind, können sie sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft zu erhalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihnen offen, die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle einer Wegweisung nach Portugal wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Sie haben die Möglichkeit, bei allfälligen Schwierigkeiten die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Zudem steht es ihnen offen, sich bei allfälligen Problemen bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen portugiesischen Justizbehörden zu wenden. Ebenso können sie an die zuständigen Stellen gelangen, sollten sie sich von den portugiesischen Behörden in anderer Weise ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Ihre Asylgründe können die Beschwerdeführenden bei den für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen portugiesischen Behörden vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen auf Beschwerdeebene der Überzeugung ist, er und seine Familie würden bei einer Rückkehr nach Portugal getötet, wäre es ihm und seiner Ehefrau zuzumuten gewesen, bereits bei der ersten sich ihnen bietenden Gelegenheit auf diesen Umstand und namentlich auf die in Portugal angeblich bereits erlittenen Behelligungen seitens Paschtunen hinzuweisen. Die Argumentation, der Beschwerdeführer habe sich davor gefürchtet, dass er und seine Familie wegen des am Dublin-Gespräch teilnehmenden Dolmetschers auch in der Schweiz in Gefahr sein könnten, muss nach dem Gesagten als unbehelfliche Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Portugal verfügt über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollten die Beschwerdeführenden sich in Portugal vor Übergriffen durch Drittpersonen fürchten oder sogar solche erleiden, so steht es ihnen frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. 6.3. Unter den genannten Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7. 7.1. Im Rahmen der Dublin-Gespräche vom 14. Februar 2022 wurden die Beschwerdeführenden auch zum medizinischen Sachverhalt befragt:Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, er sei krank gewesen und habe seit seiner Ausreise aus Afghanistan insgesamt drei Kilogramm Gewicht verloren. Auf Nachfrage hin gab er an, heute leide er noch an Knieschmerzen, welche durch Kälte verstärkt würden. Das Zimmer in Portugal sei sehr kalt gewesen und er habe dieses nicht heizen können. Der Sohn sei deshalb krank geworden und habe davon auch heute noch eine verstopfte Nase. Vom Arzt in der Schweiz hätten sie Tropfen erhalten. Zudem habe der Sohn Probleme beim Wasserlösen und beim Stuhlgang. Der Arzt habe gesagt, dass seine Ernährung angepasst werden sollte, zum Beispiel mit Suppennahrung. Es sei ihnen in Portugal aber nicht möglich, die Ernährung dementsprechend umzustellen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, das Immunsystem des Sohnes sei sonst gut, er habe jedoch das Gefühl, dass er öfters warm und fiebrig sei. Der Beschwerdeführer wurde an die Pflege verwiesen. Die Beschwerdeführerin erklärte, es gehe ihr heute viel besser. In Portugal habe sie starke Bauch- und Rückenschmerzen gehabt. Das Zimmer sei kalt und von Schimmel befallen gewesen. Sie sei höchstwahrscheinlich davon krank geworden. Obwohl sie in Portugal ihre Bauch- und Rückenschmerzen gemeldet habe, habe man ihr nicht geholfen und gesagt, dass diese Schmerzen normal seien. Seit sie in der Schweiz sei, habe sie nur noch gelegentlich Schmerzen. 7.2. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene wurden medizinische Unterlagen eingereicht. Mit den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vermögen die Beschwerdeführenden nicht nachzuweisen, dass eine Überstellung nach Portugal ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Es ist deshalb davon auszugehen, eine Überstellung stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Portugal verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil F-465/2022 E. 8.4), weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall an das dafür zuständige Fachpersonal wenden können.
8. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Würdigung der Akten und der von den Beschwerdeführenden geäusserten Umstände bestünden keine Gründe, die die Schweiz veranlassen würden, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Es hat diesen Umständen Rechnung getragen und sich mit der Situation der Beschwerdeführenden, auch in medizinischer Hinsicht, hinreichend auseinandergesetzt (vgl. SEM-act. 30/14, S. 5-7). Vor diesem Hintergrund läuft sowohl der Vorhalt, wonach die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche die Zuständigkeit der Schweiz begründen würden, nicht näher abgeklärt habe, als auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ermöglichte den Beschwerdeführenden denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie die Beschwerde und deren Ergänzung zeigen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht demnach kein Anlass. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
9. Mit ihrer Begründung vermögen die Beschwerdeführenden insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung ihrer Asylgesuche in der Schweiz - zu erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In ihrem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
11. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
12. Der am 4. März 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 13. 13.1. Die Beschwerde war - wie sich aus den oben stehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 13.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: