Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechstverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5339/2021 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November 2021 / N (...) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 25. Oktober 2021 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 ein Schengen-Visum, gültig vom 1. Oktober 2021 bis zum 14. November 2021, ausgestellt hatten, dass am 28. Oktober 2021 die Personalienaufnahme und am 8. November 2021 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass das SEM die portugiesischen Behörden am 9. November 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die portugiesischen Behörden das Gesuch am 16. November 2021 guthiessen, dass dem Beschwerdeführer am 16. November 2021 schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Portugals für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Portugal gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2021 schriftlich dazu Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2021 - eröffnet am 3. Dezember 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 (gemeinsam mit seinem Cousin B._______, geb. [...], N [...]) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu erachten und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, er sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer für seine Rechtsmitteleingabe ein Formular verwendet hat, welches sich ausschliesslich für die Beschwerde gegen Entscheide im nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren eignet, dass jedoch aus seiner handschriftlich ergänzten Begründung hervorgeht, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen das Nichteintreten auf sein Asylgesuch und die Überstellung nach Portugal richtet, dass der gemeinsam mit B._______ verfassten und von beiden unterzeichneten Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer und B._______ zusammenbleiben möchten und sie beantragen, dass ihre beiden Verfahren gemeinsam behandelt werden, dass diesbezüglich durch das Bundesverwaltungsgericht zwar zwei separate Urteile ergehen, die beiden Verfahren jedoch konnex behandelt und die Urteile zeitgleich und mit demselben Ergebnis erlassen werden (vgl. Urteil D-5341/2021 vom 15. Dezember 2021), dass der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe die ins Recht gelegten Arztberichte in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, womit er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, dass diese Rüge jedoch unbegründet ist, zumal das SEM die Berichte namentlich im Sachverhalt erwähnte (vgl. SEM-Akte 31 S. 2) und die gesundheitlichen Vorbringen einerseits in den Erwägungen ausführlich würdigte, indem es die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Portugal bejahte, und andererseits festhielt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werde im Hinblick auf die Reisefähigkeit kurz vor der Überstellung nach Portugal beurteilt und die portugiesischen Behörden würden entsprechend informiert, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, Antragstellende in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass die Erteilung eines Visums durch einen Mitgliedstaat dessen Zuständigkeit zur Prüfung eines später in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags begründet (vgl. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die portugiesischen Behörden dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 ein Schengen-Visum, gültig vom 1. Oktober 2021 bis zum 14. November 2021, ausgestellt haben, dass das SEM die portugiesischen Behörden am 9. November 2021 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die portugiesischen Behörden das Gesuch am 16. November 2021 guthiessen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, ein portugiesisches Visum erhalten zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass daran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers im persönlichen Gespräch, er habe von dem Visum nie Gebrauch gemacht, sondern sei mit einem fremden Pass aus Angola nach Frankreich und anschliessend in die Schweiz gereist, nichts ändert, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. November 2021 und in der Beschwerde ausführte, er fühle sich seines Lebens in Portugal nicht sicher und befürchte, er könne in Portugal kein faires Asylverfahren durchlaufen, zudem befürchte er, in Portugal durch den angolanischen Staat verfolgt oder nach Angola abgeschoben zu werden, dass es - wie die Vorinstanz zu Recht ausführte - keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Portugal würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass Portugal Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die portugiesischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer des Weiteren keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Portugal würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die portugiesischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Portugal werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, und diesbezüglich ausführt, er befinde sich aufgrund psychischer und körperlicher Erkrankungen in medizinischer Behandlung, dass beim Beschwerdeführer gemäss den Arztberichten vom 27. Oktober 2021, 8. und 24. November 2021 eine Psychose (wahrscheinlich Schizophrenie) diagnostiziert wurde sowie ein Verdacht auf arterielle Hypertonie vorliegt, und er gemäss diesen Berichten seit einigen Jahren entsprechend medikamentös behandelt wird, dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung nach Portugal setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, insbesondere weil allgemein bekannt ist, dass Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass es nach dem Gesagten jedoch keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) einer gesetzeskonformen Würdigung unterzogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 f.), zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine Person handelt, deren spezifische Bedürfnislage wesentlich mehr als eine summarische Auseinandersetzung unter diesem Titel erfordern würde, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Bst. a AsylG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechstverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Irina Wyss Versand: