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F-465/2022

F-465/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Portugal ein vom 1. Juni 2021 bis zum 15. Juli 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 und 7). B. Am 17. Dezember 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM-act. 10). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Portugal. Er erklärte, Afghanistan am

4. April 2021 verlassen zu haben und mit einem durch Portugal ausgestell- ten Schengenvisum auf dem Luftweg über die Türkei und Griechenland (nur Transit) nach Portugal gelangt zu sein. Von dort sei er mit dem Auto über Frankreich weiter in die Schweiz gereist, wobei es keine Kontrollen gegeben habe. Zu einer möglichen Wegweisung nach Portugal äusserte er sich ablehnend, da die Lebensumstände dort nicht gut seien; man könne keine Ausbildung machen und es gebe keine gute Zukunftsperspektive. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt. In Lausanne habe er einen guten Freund, welcher ihm beim Einleben in der Schweiz helfen könne. Er sei in Afghanistan entführt worden und Angehöriger einer Minderheit, weshalb er ein sicheres Land suche. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, auf- grund der Erlebnisse im Heimatland nachts nicht schlafen zu können und Schlaftabletten zu nehmen. Seit seiner Entführung in Afghanistan habe er Schussverletzungen am Rücken und Schienbein, welche dort operiert wor- den seien; er habe deswegen manchmal noch Schmerzen (SEM-act. 17). D. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS und die Angaben des Be- schwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden am 17. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-

F-465/2022 Seite 3 staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO). Die portugiesischen Behörden hiessen das Übernah- meersuchen am 19. Januar 2022 gut (SEM-act. 19 und 22). E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (eröffnet am 21. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ver- fügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme von Gesetzes wegen keine auf- schiebende Wirkung zu (SEM-act. 28). F. Am 28. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutre- ten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vorinstanz und die Vollzugs- behörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich an- zuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jegli- chen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 1. Februar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und

F-465/2022 Seite 4 formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt unvollständig erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die jetzige Ehe des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfü- gung unberücksichtigt liess. Das vorinstanzliche Verfahren habe unter er- schwerten Umständen stattgefunden, und es sei zu Missverständnissen gekommen, weshalb er zu wenig Gelegenheit erhalten habe, von seiner damaligen Verlobten respektive heutigen Ehefrau zu berichten.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am- tes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Nach dem für das Verwaltungs- verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG) ist die zu- ständige Behörde mithin verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylge- suchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. KRAUS- KOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16).

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E. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mit- wirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin- gen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.4 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe anlässlich der Personalien- aufnahme vom 17. Dezember 2021 angegeben, er sei ledig, da er zu die- sem Zeitpunkt noch nicht verheiratet gewesen sei. Die religiöse Trauung habe erst am 15. Januar 2022 stattgefunden und da «verlobt» kein Zivil- stand sei, sei folglich «ledig» notiert worden. Es sei ihm weiter nicht klar gewesen, dass er bei der Frage nach weiteren Bezugspersonen in der Schweiz auch seine zum damaligen Zeitpunkt noch Verlobte hätte nennen können, da er den Dolmetscher so verstanden habe, dass er nur Familien- angehörige aufführen solle. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Ja- nuar 2002 sei es sodann zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dol- metscherin gekommen, welche einerseits einen anderen Dialekt als er ge- sprochen habe und andererseits nur per Telefon zugeschaltet gewesen sei. Er habe seine Verlobte wiederum nicht thematisiert, da er nur nach Grün- den gefragt worden sei, die gegen eine Wegweisung nach Portugal sprä- chen. Bei dem von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Freund in Lausanne handle es sich sodann tatsächlich um seinen Stiefbruder, was falsch erfasst worden sei und die erwähnten Verständigungsschwierigkei- ten belege. Schliesslich sei das Verfahren sehr kurz gewesen.

E. 3.5 Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2022 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Gesprächs angege- ben habe, die Dolmetscherin nur zu 70-80% zu verstehen, da es per Tele- fon schwierig sei (SEM-act. 17/1). Auch vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern er sowohl anlässlich der Personalienaufnahme – wo er ausdrücklich nach Beziehungen in der Schweiz gefragt wurde – wie auch im Rahmen des späteren Dublin-Ge- sprächs nicht genügend Gelegenheit erhalten haben soll, seine damalige Verlobte zu erwähnen. Der Beschwerdeführer vermag nicht, schlüssig dar- zulegen, weshalb er – nach Gründen, die gegen eine Wegweisung spre- chen, gefragt – eine andere Person (unabhängig davon, ob es sich um

F-465/2022 Seite 6 einen Freund oder einen Stiefbruder handelt) explizit angegeben hat, nicht jedoch seine Verlobte. Dies ist insbesondere widersprüchlich, da er auf Be- schwerdeebene ansonsten geltend macht, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil seine Verlobte beziehungsweise mittlerweile religiös angetraute Ehefrau hier lebe. Es ist daher davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz in hinreichender Weise festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat überdies in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente, welche gegen seine Überstellung nach Portu- gal sprechen könnten, berücksichtigt.

E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als of- fensichtlich unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur voll- ständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Mona- ten abgelaufen ist, so ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitglied- staaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche

F-465/2022 Seite 7 Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme- bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grund- rechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mit- gliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um fest- zustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitglied- staat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5 Gemäss Abgleich mit dem CS-VIS hatte Portugal dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt, welches vom 1. Juni 2021 bis am 15. Juli 2021 gültig war. Er verfügte somit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 13. Dezember 2021 über ein Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Zudem stimmten die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dub- lin-III-VO fristgerecht zu, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO. Demnach ist bei einem Antrag- steller, der einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Fa- milie bereits im Herkunftsland bestand – hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthalts-

F-465/2022 Seite 8 berechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf interna- tionalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Als Fa- milienangehörige gilt unter anderem die Ehegattin des Antragstellers oder seine nicht verheiratete Partnerin, die mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betref- fenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich ver- gleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben seit dem 15. Januar 2022 mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Frau religiös ge- traut. Unbestrittenermassen ist das Paar jedoch nicht zivilrechtlich verhei- ratet beziehungsweise war es auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Schreiben des Zivilstandsamts J._______ vom 24. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 15 zu BVGer-act. 1]). Seine Ausführungen in den Befragungen vom 17. Dezember 2021 und 14. Ja- nuar 2022 sowie auf Beschwerdeebene lassen darüber hinaus auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung mit der seit Ok- tober 2015 in der Schweiz wohnhaften Frau im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub- lin-III-VO schliessen. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine dama- lige Verlobte in objektiv nicht nachvollziehbarer Weise mit keinem Wort er- wähnte, wurde bereits hinreichend erörtert (vgl. E. 3.5). Der Beschwerde- führer und seine Partnerin scheinen sich zudem seit seiner letzten Reise in die Schweiz im Juli 2017 erst bei seiner erneuten Einreise im Dezember 2021 wieder persönlich getroffen zu haben. Die eingereichte Fotografie vom 7. Juli 2017 (Beschwerdebeilage 9 zu BVGer-act. 1), welche anläss- lich der Verlobung aufgenommen worden sein soll, und der Verweis auf die hierzulande am 24. Januar 2022 beantragte zivilstandsrechtliche Anerken- nung der Ehe (vgl. Beschwerdebeilage 15 zu BVGer-act. 1) vermögen da- her diesen Beleg ebenfalls nicht zu erbringen. Die weiter zur Untermaue- rung der Beziehung ins Recht gelegten Beweismittel datieren schliesslich alle erst nach seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz am 13. Dezember 2021 (Kaufquittung Halbtax vom 15. Dezember 2021; Kaufquittung Ehe- ringe vom 30. Dezember 2021; Fotografien des Hochzeitsfestes vom

15. Januar 2022 [Beschwerdebeilagen 10, 11, 12 zu BVGer-act.1]). Einen Beleg für den geltend gemachten engen Kontakt mittels schriftlichen Nach- richten seit der Verlobung im Juli 2017 bleibt der Beschwerdeführer hinge- gen restlos schuldig.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermag folglich aus Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

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E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie die Vorinstanz – nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsu- chende in Portugal Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. an- stelle vieler Urteile des BVGer D-5339/2021 vom 15. Dezember 2021 und F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Weiter fordert der Beschwerdeführer in Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ei- nen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend.

E. 8.2 Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungs- weise gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss da- bei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die fi- nanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BVGer F-2645/2018 vom

25. November 2019 E. 5.4.1; E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1).

E. 8.3 Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner religiös angetrauten Ehefrau kann – wie vorstehend einlässlich dargelegt (E. 6.2) – nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert wer- den. Es lässt sich daher auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ableiten.

E. 8.4 Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Portugal abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom

E. 8.5 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völ- kerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers. 9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 1. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausrei-

F-465/2022 Seite 10 chende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Be- darfsfall in Anspruch nehmen kann. Allfällige suizidale Absichten des Be- schwerdeführers können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis dar- stellen (vgl. ärztlicher Kurzbericht der (…) der Stadt F._______ vom 27. Ja- nuar 2022 [Beschwerdebeilage 16 zu BVGer-act. 1]; Urteile des BVGer F- 5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.2; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an- gefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um- ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigne- ter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-465/2022 Urteil vom 4. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, geb. (...), Afghanistan, vertreten durch Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von Portugal ein vom 1. Juni 2021 bis zum 15. Juli 2021 gültiges Visum ausgestellt worden war (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 und 7). B. Am 17. Dezember 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM-act. 10). C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Portugal. Er erklärte, Afghanistan am 4. April 2021 verlassen zu haben und mit einem durch Portugal ausgestellten Schengenvisum auf dem Luftweg über die Türkei und Griechenland (nur Transit) nach Portugal gelangt zu sein. Von dort sei er mit dem Auto über Frankreich weiter in die Schweiz gereist, wobei es keine Kontrollen gegeben habe. Zu einer möglichen Wegweisung nach Portugal äusserte er sich ablehnend, da die Lebensumstände dort nicht gut seien; man könne keine Ausbildung machen und es gebe keine gute Zukunftsperspektive. Er habe dort kein Asylgesuch gestellt. In Lausanne habe er einen guten Freund, welcher ihm beim Einleben in der Schweiz helfen könne. Er sei in Afghanistan entführt worden und Angehöriger einer Minderheit, weshalb er ein sicheres Land suche. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, aufgrund der Erlebnisse im Heimatland nachts nicht schlafen zu können und Schlaftabletten zu nehmen. Seit seiner Entführung in Afghanistan habe er Schussverletzungen am Rücken und Schienbein, welche dort operiert worden seien; er habe deswegen manchmal noch Schmerzen (SEM-act. 17). D. Gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden am 17. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die portugiesischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 19. Januar 2022 gut (SEM-act. 19 und 22). E. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 (eröffnet am 21. Januar 2022) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Portugal an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und wies darauf hin, einer allfälligen Beschwerde komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 28). F. Am 28. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 1. Februar 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erstellt und ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie die jetzige Ehe des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt liess. Das vorinstanzliche Verfahren habe unter erschwerten Umständen stattgefunden, und es sei zu Missverständnissen gekommen, weshalb er zu wenig Gelegenheit erhalten habe, von seiner damaligen Verlobten respektive heutigen Ehefrau zu berichten. 3.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Nach dem für das Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG) ist die zuständige Behörde mithin verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Auflage 2016, Art. 12 N. 16). 3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst als Mitwirkungsrecht sodann alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe anlässlich der Personalienaufnahme vom 17. Dezember 2021 angegeben, er sei ledig, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet gewesen sei. Die religiöse Trauung habe erst am 15. Januar 2022 stattgefunden und da «verlobt» kein Zivilstand sei, sei folglich «ledig» notiert worden. Es sei ihm weiter nicht klar gewesen, dass er bei der Frage nach weiteren Bezugspersonen in der Schweiz auch seine zum damaligen Zeitpunkt noch Verlobte hätte nennen können, da er den Dolmetscher so verstanden habe, dass er nur Familienangehörige aufführen solle. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2002 sei es sodann zu Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gekommen, welche einerseits einen anderen Dialekt als er gesprochen habe und andererseits nur per Telefon zugeschaltet gewesen sei. Er habe seine Verlobte wiederum nicht thematisiert, da er nur nach Gründen gefragt worden sei, die gegen eine Wegweisung nach Portugal sprächen. Bei dem von ihm in diesem Zusammenhang erwähnten Freund in Lausanne handle es sich sodann tatsächlich um seinen Stiefbruder, was falsch erfasst worden sei und die erwähnten Verständigungsschwierigkeiten belege. Schliesslich sei das Verfahren sehr kurz gewesen. 3.5. Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Gesprächs angegeben habe, die Dolmetscherin nur zu 70-80% zu verstehen, da es per Telefon schwierig sei (SEM-act. 17/1). Auch vor diesem Hintergrund ist es für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern er sowohl anlässlich der Personalienaufnahme - wo er ausdrücklich nach Beziehungen in der Schweiz gefragt wurde - wie auch im Rahmen des späteren Dublin-Gesprächs nicht genügend Gelegenheit erhalten haben soll, seine damalige Verlobte zu erwähnen. Der Beschwerdeführer vermag nicht, schlüssig darzulegen, weshalb er - nach Gründen, die gegen eine Wegweisung sprechen, gefragt - eine andere Person (unabhängig davon, ob es sich um einen Freund oder einen Stiefbruder handelt) explizit angegeben hat, nicht jedoch seine Verlobte. Dies ist insbesondere widersprüchlich, da er auf Beschwerdeebene ansonsten geltend macht, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil seine Verlobte beziehungsweise mittlerweile religiös angetraute Ehefrau hier lebe. Es ist daher davon auszugehen, dass der relevante Sachverhalt durch die Vorinstanz in hinreichender Weise festgestellt worden ist. Die Vorinstanz hat überdies in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Argumente, welche gegen seine Überstellung nach Portugal sprechen könnten, berücksichtigt. 3.6. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Besitzt der Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, so ist derjenige Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern der Antragsteller aufgrund dieses Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte und solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 4 Dublin-III-VO). Für die Prüfung dieses Kriteriums ist der Zeitpunkt massgeblich, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

5. Gemäss Abgleich mit dem CS-VIS hatte Portugal dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausgestellt, welches vom 1. Juni 2021 bis am 15. Juli 2021 gültig war. Er verfügte somit im Zeitpunkt der ersten Antragstellung am 13. Dezember 2021 über ein Visum, welches seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war. Zudem stimmten die portugiesischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO fristgerecht zu, weshalb dieser Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO. Demnach ist bei einem Antragsteller, der einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand - hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Als Familienangehörige gilt unter anderem die Ehegattin des Antragstellers oder seine nicht verheiratete Partnerin, die mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; vgl. dazu BVGE 2015/41 E. 8.1 m.w.H.). 6.2. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben seit dem 15. Januar 2022 mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Frau religiös getraut. Unbestrittenermassen ist das Paar jedoch nicht zivilrechtlich verheiratet beziehungsweise war es auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. Schreiben des Zivilstandsamts J._______ vom 24. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 15 zu BVGer-act. 1]). Seine Ausführungen in den Befragungen vom 17. Dezember 2021 und 14. Januar 2022 sowie auf Beschwerdeebene lassen darüber hinaus auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung mit der seit Oktober 2015 in der Schweiz wohnhaften Frau im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO schliessen. Dass er im vorinstanzlichen Verfahren seine damalige Verlobte in objektiv nicht nachvollziehbarer Weise mit keinem Wort erwähnte, wurde bereits hinreichend erörtert (vgl. E. 3.5). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin scheinen sich zudem seit seiner letzten Reise in die Schweiz im Juli 2017 erst bei seiner erneuten Einreise im Dezember 2021 wieder persönlich getroffen zu haben. Die eingereichte Fotografie vom 7. Juli 2017 (Beschwerdebeilage 9 zu BVGer-act. 1), welche anlässlich der Verlobung aufgenommen worden sein soll, und der Verweis auf die hierzulande am 24. Januar 2022 beantragte zivilstandsrechtliche Anerkennung der Ehe (vgl. Beschwerdebeilage 15 zu BVGer-act. 1) vermögen daher diesen Beleg ebenfalls nicht zu erbringen. Die weiter zur Untermauerung der Beziehung ins Recht gelegten Beweismittel datieren schliesslich alle erst nach seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz am 13. Dezember 2021 (Kaufquittung Halbtax vom 15. Dezember 2021; Kaufquittung Eheringe vom 30. Dezember 2021; Fotografien des Hochzeitsfestes vom 15. Januar 2022 [Beschwerdebeilagen 10, 11, 12 zu BVGer-act.1]). Einen Beleg für den geltend gemachten engen Kontakt mittels schriftlichen Nachrichten seit der Verlobung im Juli 2017 bleibt der Beschwerdeführer hingegen restlos schuldig. 6.3. Der Beschwerdeführer vermag folglich aus Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

7. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie die Vorinstanz - nicht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden (vgl. anstelle vieler Urteile des BVGer D-5339/2021 vom 15. Dezember 2021 und F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1. Weiter fordert der Beschwerdeführer in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. 8.2. Neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen fallen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1; E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1). 8.3. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner religiös angetrauten Ehefrau kann - wie vorstehend einlässlich dargelegt (E. 6.2) - nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es lässt sich daher auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz ableiten. 8.4. Bezüglich seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist anzumerken, dass sie nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung nach Portugal abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Übrigen verfügt Portugal über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche der Beschwerdeführer im Bedarfsfall in Anspruch nehmen kann. Allfällige suizidale Absichten des Beschwerdeführers können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (vgl. ärztlicher Kurzbericht der (...) der Stadt F._______ vom 27. Januar 2022 [Beschwerdebeilage 16 zu BVGer-act. 1]; Urteile des BVGer F-5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.3.2; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die portugiesischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.5. Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Es bleibt daher bei der Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Februar 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: