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F-5254/2021

F-5254/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2015. Er suchte am 5. Januar 2016 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Auf einen Antrag der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2016 antworteten die italienischen Behörden nicht. Am 5. April 2016 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Am 29. April 2016 reiste er unkontrolliert aus der Schweiz aus. B. Am 21. Juli 2016 ersuchte er in Italien um Asyl. Gemäss Angaben anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei ihm damals in Italien mitgeteilt worden, er müsse in die Schweiz zurückkehren und es seien ihm Essen und Unterkunft verweigert worden. Da er diese Situation nicht habe ertragen können, sei er nach Frankreich gegangen. C. Am 24. August 2017 stellte er in Frankreich ein Asylgesuch. Bereits am 22. Mai 2017 hatten die französischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht, was von der Vorinstanz am Folgetag abgelehnt worden war. Daran hielt sie am 5. Oktober 2017 auch im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens fest. D. Am 15. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in Frankreich. E. Am 12. Oktober 2021 stellte er ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, Frankreich oder Malta gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. F. Am 1. November 2021 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2021 entsprochen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2021 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2021 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 15. November 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 11. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. November 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 m.w.H.). Von dieser Praxis abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Das Vorbringen des Beschwerdeführers einer in Frankreich erlebten Obdachlosigkeit bleibt unsubstantiiert. Auch das von ihm aufgeworfene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N.H. und andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, 28820/13, 75547/13 und 13114/15, führt kein anderes Ergebnis herbei. Der EGMR hat dort zwar eine Verletzung von Art. 3 EMRK im konkret zu beurteilenden Fall, jedoch keine systemischen Schwachstellen im französischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen festgestellt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3278/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus der Tatsache, dass Frankreich die Schweiz im Jahr 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, bevor sie ein Asylgesuch desselbigen registrierte, kann entgegen seinem Dafürhalten nicht auf rechtsstaatliche Mängel im französischen Asylverfahren geschlossen werden. Diese Chronologie dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer erste einige Zeit nach seiner Ankunft in Frankreich um Asyl ersuchte und die französischen Behörden bereits zuvor die Schweiz als zuständig im Sinne der Dublin-III-VO erachteten. Den Akten sind schliesslich auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5) - nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 6.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.3.2 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen und führt auch nicht dazu, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Allfällige suizidale Absichten des Beschwerdeführers können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen. Ihnen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.3; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5).

E. 6.4 Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt.

E. 6.5.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" für einen Selbsteintritt geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.5.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 6.5.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Verfügung ist mit der notwendigen Faktenbasis unterlegt und erweist sich als hinreichend begründet. Das SEM hat den wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ist zumindest implizit auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Obdachlosigkeit eingegangen, indem es festhielt, von einer existenziellen Notlage sei bei einer Rückkehr nach Frankreich nicht auszugehen. Die von Letzterem geltend gemachte Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in seiner Ausprägung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c) sind im Ergebnis nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungs- noch der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Dementsprechend ist der mit den genannten formellen Rügen begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen.

E. 6.5.4 Die beanstandete lange Verfahrensdauer zur Feststellung der Zuständigkeit für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist sodann im Wesentlichen ihm anzulasten und kann nicht zu einem Selbsteintritt führen. Er reiste einerseits nach Abschluss seines ersten Dublinverfahrens in der Schweiz 2016 unkontrolliert aus und verunmöglichte damit einen behördlich koordinierten Transfer nach Italien, welches von der Vorinstanz bereits um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden und für das Asylverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit zuständig geworden war. Andererseits entfernte er sich - zumindest nach eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz - nach seinem ersten Asylgesuch in Frankreich im Jahr 2017 wieder aus dem Land, bevor eine Entscheidung gefällt werden konnte. Dass er danach in Malta ein Asylgesuch gestellt hat, ist der «Eurodac»-Datenbank, entgegen seinen Vorbringen, nicht zu entnehmen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er bis zum Zeitpunkt des zweiten Asylgesuchs in Frankreich am 15. November 2018 untergetaucht war. Damit hat er den Behörden die Möglichkeit genommen hat, sein Verfahren voranzubringen.

E. 6.6 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.7 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 9 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5254/2021 Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Juli 2015. Er suchte am 5. Januar 2016 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Auf einen Antrag der Vorinstanz um Übernahme des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2016 antworteten die italienischen Behörden nicht. Am 5. April 2016 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31). Am 29. April 2016 reiste er unkontrolliert aus der Schweiz aus. B. Am 21. Juli 2016 ersuchte er in Italien um Asyl. Gemäss Angaben anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 sei ihm damals in Italien mitgeteilt worden, er müsse in die Schweiz zurückkehren und es seien ihm Essen und Unterkunft verweigert worden. Da er diese Situation nicht habe ertragen können, sei er nach Frankreich gegangen. C. Am 24. August 2017 stellte er in Frankreich ein Asylgesuch. Bereits am 22. Mai 2017 hatten die französischen Behörden die Schweiz um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht, was von der Vorinstanz am Folgetag abgelehnt worden war. Daran hielt sie am 5. Oktober 2017 auch im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens fest. D. Am 15. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in Frankreich. E. Am 12. Oktober 2021 stellte er ein weiteres Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Befragung durch die Vorinstanz vom 29. Oktober 2021 wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien, Frankreich oder Malta gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sein könnten. F. Am 1. November 2021 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2021 entsprochen. G. Mit Verfügung vom 24. November 2021 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Dezember 2021 beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Wahrnehmung der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie angemessener Unterbringung, Ernährung und Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und die superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 2021 in elektronischer Form vor. Gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 15. November 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 11. November 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 14. November 2021 in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 5. 5.1. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, Asylsuchende in Frankreich erhielten die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen und hätten dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten (vgl. Urteil des BVGer F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2 m.w.H.). Von dieser Praxis abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Das Vorbringen des Beschwerdeführers einer in Frankreich erlebten Obdachlosigkeit bleibt unsubstantiiert. Auch das von ihm aufgeworfene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] N.H. und andere gegen Frankreich vom 2. Juli 2020, 28820/13, 75547/13 und 13114/15, führt kein anderes Ergebnis herbei. Der EGMR hat dort zwar eine Verletzung von Art. 3 EMRK im konkret zu beurteilenden Fall, jedoch keine systemischen Schwachstellen im französischen Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen festgestellt (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3278/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Aus der Tatsache, dass Frankreich die Schweiz im Jahr 2017 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, bevor sie ein Asylgesuch desselbigen registrierte, kann entgegen seinem Dafürhalten nicht auf rechtsstaatliche Mängel im französischen Asylverfahren geschlossen werden. Diese Chronologie dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschwerdeführer erste einige Zeit nach seiner Ankunft in Frankreich um Asyl ersuchte und die französischen Behörden bereits zuvor die Schweiz als zuständig im Sinne der Dublin-III-VO erachteten. Den Akten sind schliesslich auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer - wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5) - nicht dargetan, dass die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 6.3. 6.3.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.3.2. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen und führt auch nicht dazu, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Allfällige suizidale Absichten des Beschwerdeführers können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen. Ihnen wäre im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.3; F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 4.5). 6.4. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Es besteht keine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt. 6.5. 6.5.1. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von "humanitären Gründen" für einen Selbsteintritt geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 6.5.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 6.5.3. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Verfügung ist mit der notwendigen Faktenbasis unterlegt und erweist sich als hinreichend begründet. Das SEM hat den wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ist zumindest implizit auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Obdachlosigkeit eingegangen, indem es festhielt, von einer existenziellen Notlage sei bei einer Rückkehr nach Frankreich nicht auszugehen. Die von Letzterem geltend gemachte Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in seiner Ausprägung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c) sind im Ergebnis nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt weder eine Verletzung der Begründungs- noch der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Dementsprechend ist der mit den genannten formellen Rügen begründete Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vor-instanz abzuweisen. 6.5.4. Die beanstandete lange Verfahrensdauer zur Feststellung der Zuständigkeit für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist sodann im Wesentlichen ihm anzulasten und kann nicht zu einem Selbsteintritt führen. Er reiste einerseits nach Abschluss seines ersten Dublinverfahrens in der Schweiz 2016 unkontrolliert aus und verunmöglichte damit einen behördlich koordinierten Transfer nach Italien, welches von der Vorinstanz bereits um Übernahme des Beschwerdeführers ersucht worden und für das Asylverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO implizit zuständig geworden war. Andererseits entfernte er sich - zumindest nach eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz - nach seinem ersten Asylgesuch in Frankreich im Jahr 2017 wieder aus dem Land, bevor eine Entscheidung gefällt werden konnte. Dass er danach in Malta ein Asylgesuch gestellt hat, ist der «Eurodac»-Datenbank, entgegen seinen Vorbringen, nicht zu entnehmen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er bis zum Zeitpunkt des zweiten Asylgesuchs in Frankreich am 15. November 2018 untergetaucht war. Damit hat er den Behörden die Möglichkeit genommen hat, sein Verfahren voranzubringen. 6.6. Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.7. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

9. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist.

11. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Michael Spring Versand: