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F-1675/2022

F-1675/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Georgien, geb. […]) er- suchte am 9. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentral- einheit Eurodac) ergab, dass er am 8. Juli 2016 in Deutschland, am 14. Ok- tober 2016 in Österreich und am 4. Januar 2021 Frankreich um Asyl er- sucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. März 2022 das rechtli- che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit einer Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Georgien, wo er Probleme mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft gehabt habe, letztmals im Dezember 2020 verlassen. In Frankreich sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Dagegen habe er Be- schwerde eingereicht. Den Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe er nicht abgewartet. Er habe kein Zuhause mehr gehabt und auf der Strasse übernachten müssen. Er habe Hepatitis C und sei auf Medikamente und gute Nahrung angewiesen, was auf der Strasse nicht möglich gewesen sei. Auch der Arzt und der Psychiater, welche ihn in Frankreich behandelt hät- ten, hätten ihm geraten, nicht auf der Strasse zu leben. Er habe sich bei anderen Organisationen um Hilfe bemüht. Diese hätten jedoch nur seinen Namen aufgeschrieben. Nach Frankreich wolle er auf keinen Fall zurück. Eine Wegweisung dorthin würde für ihn den Tod bedeuten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er ergänzend an, er habe Tuberkulose und seine rechte Niere würde nicht gut funktionieren. Zudem habe er psychische Probleme und zwei Selbstmordversuche hinter sich. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 1. März 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah- ren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von ei- nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge- stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dub- lin-III-VO), am 15. März 2022 gut.

F-1675/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 23. März 2022 (eröffnet am 31. März 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte des- sen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwer- deführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sach- verhaltsfeststellung und Beurteilung zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugs- behörden, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 7. April 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen super- provisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder

F-1675/2022 Seite 4 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 –15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innert der in

F-1675/2022 Seite 5 Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmege- such des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Frankreich grundsätzlich gegeben.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe dieselben Probleme mit Frankreich geltend wie beim Gespräch vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B des Sachverhalts). U.a. mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2019 bringt er vor, lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden würde einen Unterkunftsplatz erhalten, was insbesondere für "Dublin-Fälle" gelte. Sein gesundheitlicher Zustand sei in Frankreich nicht beachtet worden. Es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, für die Entnahme einer Blutprobe zum Arzt zu gehen. Ferner habe er auch nicht die nötigen Medikamente zur Behandlung der Hepatitis C be- kommen. Er sei dringend darauf angewiesen, die ihm vom behandelnden Arzt in der Schweiz verschriebenen Medikamente Pregabalin und Metha- don weiterhin einzunehmen. Bei einer Rückkehr müsste er in Frankreich ohne Unterkunft auf der Strasse leben, womit er in eine existenzielle Not- lage geraten würde. Zudem würde sich sein Gesundheitszustand stark ver- schlechtern.

E. 4.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Bundesverwal- tungsgericht hat dies denn auch in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2, F-128/2021 vom 15. Januar 2021 S. 5 f., F-3278/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2, F-1929/2020 vom

16. April 2020 E. 7.3). Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beschwerde- führers, er sei in Frankreich unfreiwillig obdachlos gewesen, unsubstanzi- iert. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungs- angebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zu- ständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Auf- nahmerichtlinie). Von systemischen Mängeln betreffend die Asyl- und Auf- nahmesituation in Frankreich ist somit nicht auszugehen.

F-1675/2022 Seite 6

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VBO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz – im Rahmen des offenbar noch hängigen Beschwerdeverfahrens – unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 4.3.2 Dass der Beschwerdeführer zahlreiche gesundheitliche Probleme hat, ist unbestritten. Gemäss den in den Akten enthaltenen Arztberichten vom 14., 16. und 24. Februar 2022 wurde bei ihm ein Vitamin-D-Mangel, Virushepatitis B, chronische Virushepatitis C, Schmerzen in den Extremi- täten und psychische sowie Verhaltensstörungen durch Opioide diagnosti- ziert. Zur entsprechenden Behandlung wurden ihm zuletzt die Medika- mente Methadon, Vitamin D3, Olanzapin und Pregabalin verschrieben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ihm sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen auch in Frankreich zur Verfügung stehen. Konkrete Hinweise, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Dublin-Anhörung war er dort auch schon bei einem Arzt und Psychiater in Behandlung (vgl. Bst. B des Sach- verhalts), weshalb bereits eine Patientenakte existieren dürfte. Die in der Schweiz inzwischen erfolgten Untersuchungen und Behandlungen können somit problemlos in Frankreich weitergeführt werden. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten oder sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtern würde. Seine physischen und psychischen Beein- trächtigungen sind ferner nicht derart gravierend, dass von einer Überstel- lung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kam- mer 41738/10, §§ 180–193). Im Weiteren werden die schweizerischen Be- hörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-

F-1675/2022 Seite 7 täten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und – so- fern notwendig – die französischen Behörden über allfällige spezifische Be- dürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 4.4 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylge- such einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbst- eintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Es besteht auch kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid gemäss seinem Eventualantrag zu kassieren, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ge- nügend abgeklärt haben sollte.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge- genstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1675/2022 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1675/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geb. am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Georgien, geb. [...]) ersuchte am 9. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 8. Juli 2016 in Deutschland, am 14. Oktober 2016 in Österreich und am 4. Januar 2021 Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 1. März 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe Georgien, wo er Probleme mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft gehabt habe, letztmals im Dezember 2020 verlassen. In Frankreich sei er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Dagegen habe er Beschwerde eingereicht. Den Ausgang des Beschwerdeverfahrens habe er nicht abgewartet. Er habe kein Zuhause mehr gehabt und auf der Strasse übernachten müssen. Er habe Hepatitis C und sei auf Medikamente und gute Nahrung angewiesen, was auf der Strasse nicht möglich gewesen sei. Auch der Arzt und der Psychiater, welche ihn in Frankreich behandelt hätten, hätten ihm geraten, nicht auf der Strasse zu leben. Er habe sich bei anderen Organisationen um Hilfe bemüht. Diese hätten jedoch nur seinen Namen aufgeschrieben. Nach Frankreich wolle er auf keinen Fall zurück. Eine Wegweisung dorthin würde für ihn den Tod bedeuten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab er ergänzend an, er habe Tuberkulose und seine rechte Niere würde nicht gut funktionieren. Zudem habe er psychische Probleme und zwei Selbstmordversuche hinter sich. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 1. März 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), am 15. März 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 23. März 2022 (eröffnet am 31. März 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Überstellung nach Frankreich und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 6. April 2022 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zu kassieren und der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und Beurteilung zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Am 7. April 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anders bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit von Frankreich grundsätzlich gegeben. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe dieselben Probleme mit Frankreich geltend wie beim Gespräch vor der Vorinstanz (vgl. Bst. B des Sachverhalts). U.a. mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2019 bringt er vor, lediglich die Hälfte aller Asylsuchenden würde einen Unterkunftsplatz erhalten, was insbesondere für "Dublin-Fälle" gelte. Sein gesundheitlicher Zustand sei in Frankreich nicht beachtet worden. Es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, für die Entnahme einer Blutprobe zum Arzt zu gehen. Ferner habe er auch nicht die nötigen Medikamente zur Behandlung der Hepatitis C bekommen. Er sei dringend darauf angewiesen, die ihm vom behandelnden Arzt in der Schweiz verschriebenen Medikamente Pregabalin und Methadon weiterhin einzunehmen. Bei einer Rückkehr müsste er in Frankreich ohne Unterkunft auf der Strasse leben, womit er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zudem würde sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtern. 4.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtcharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies denn auch in ständiger Rechtsprechung bestätigt (vgl. u.a. Urteile des BVGer F-5254/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.3, F-2682/2021 vom 23. Juni 2021 E. 7.2, F-128/2021 vom 15. Januar 2021 S. 5 f., F-3278/2020 vom 5. November 2020 E. 5.2, F-1929/2020 vom 16. April 2020 E. 7.3). Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Frankreich unfreiwillig obdachlos gewesen, unsubstanziiert. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Betreuungsangebots stünde es dem Beschwerdeführer zudem offen, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Von systemischen Mängeln betreffend die Asyl- und Aufnahmesituation in Frankreich ist somit nicht auszugehen. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VBO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint. 4.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz - im Rahmen des offenbar noch hängigen Beschwerdeverfahrens - unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.3.2 Dass der Beschwerdeführer zahlreiche gesundheitliche Probleme hat, ist unbestritten. Gemäss den in den Akten enthaltenen Arztberichten vom 14., 16. und 24. Februar 2022 wurde bei ihm ein Vitamin-D-Mangel, Virushepatitis B, chronische Virushepatitis C, Schmerzen in den Extremitäten und psychische sowie Verhaltensstörungen durch Opioide diagnostiziert. Zur entsprechenden Behandlung wurden ihm zuletzt die Medikamente Methadon, Vitamin D3, Olanzapin und Pregabalin verschrieben. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass ihm sämtliche notwendigen medizinischen Behandlungen auch in Frankreich zur Verfügung stehen. Konkrete Hinweise, wonach Frankreich ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, liegen nicht vor. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der Dublin-Anhörung war er dort auch schon bei einem Arzt und Psychiater in Behandlung (vgl. Bst. B des Sachverhalts), weshalb bereits eine Patientenakte existieren dürfte. Die in der Schweiz inzwischen erfolgten Untersuchungen und Behandlungen können somit problemlos in Frankreich weitergeführt werden. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten oder sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtern würde. Seine physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind ferner nicht derart gravierend, dass von einer Überstellung nach Frankreich abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und - sofern notwendig - die französischen Behörden über allfällige spezifische Bedürfnisse vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.4 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Frankreich angeordnet. Es besteht auch kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid gemäss seinem Eventualantrag zu kassieren, zumal der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt haben sollte.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 6. 6.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: