Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4841/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), Russland, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden russischer Staatsangehörigkeit am 25. August 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 30. August 2022 unter anderem ergab, dass sie am 24. Juli 2019 bereits in Frankreich Asylgesuche gestellt hatten, dass die Beschwerdeführenden am 1. September 2022 die gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertretung ihrer Interessen im Asylverfahren bevollmächtigten, dass die Beschwerdeführenden (Eltern) im Rahmen des am 16. September 2022 durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) angaben, sie seien im Oktober 2014 aus H._______ ausgereist in Richtung Polen und direkt weiter nach Österreich, wo sie um Asyl ersucht, aber den Entscheid nicht abgewartet hätten und dann nach Deutschland, wo ihre Asylgesuche abgelehnt worden seien, woraufhin sie im Juli 2019 nach Frankreich gefahren seien, dass ihre Asylgesuche in Frankreich ebenfalls abgelehnt worden und sie zur Ausreise aufgefordert worden seien, weshalb sie in die Schweiz weitergereist seien, dass das SEM den Beschwerdeführenden mitteilte, es werde erwogen, auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie bei gegebener Zuständigkeit nach Frankreich wegzuweisen, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich im Wesentlichen geltend machten, sie hätten fünf Kinder und die Beschwerdeführerin (Mutter) sei schwanger, dass sie nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche Angst davor hätten, in Frankreich auf der Strasse und ohne Nahrung leben zu müssen, zumal sie dort bei ihrem letzten Aufenthalt keine Unterstützung, auch keine medizinische Hilfe, erhalten hätten und auf der Strasse hätten leben müssen, dass sie zudem befürchteten, von Frankreich aus in ihr Heimatland abgeschoben zu werden, dass das SEM die französischen Behörden am 20. September 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Oktober 2022 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 - eröffnet am 17. Oktober 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertreterin das SEM mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 über die Niederlegung des Mandats informierte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2022 sei aufzuheben und auf die Asylgesuche einzutreten, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Beurteilung zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis über die aufschiebende Wirkung entschieden sei, dass subeventualiter von den französischen Behörden im Fall einer Wegweisung nach Frankreich eine individuelle und konkrete Garantie einzuholen sei, dass während des Aufenthaltes in Frankreich menschenwürdige und kindgerechte Bedingungen gewährleistet seien, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Oktober 2022 in elektronischer Form vorlagen, und zieht in Erwägung, dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sindt, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde ein formeller Rückweisungsantrag mit der Begründung gestellt wird, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, da nicht vertieft geprüft worden sei, ob vorliegend allenfalls individuelle Gründe gegeben seien, welche die Überstellung nach Frankreich unzulässig oder unzumutbar machten, dass der medizinische Bericht die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (B._______) betreffend und die augenärztliche Kontrolle des Sohnes (C._______) hätten abgewartet werden sollen, dass die Verfügung zudem nur knapp und oberflächlich unter Verwendung textbauartiger Passagen begründet worden sei, was sich daran zeige, dass an einer Stelle in der Verfügung von Kroatien statt von Frankreich die Rede sei, dass der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden kann, da sich das SEM ausführlich zu den Unterkunftsbedingungen inklusive der medizinischen Versorgung und zur Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden geäussert hat und auch eine Rückmeldung an die Pflegefachstelle zur abschliessenden Einschätzung der Gesundheitssituation der Familie vor Entscheidfällung veranlasste, dass das SEM sodann erwogen hat, die Unterbringung und benötigte medizinische Versorgung der Beschwerdeführenden in Frankreich sei gewährleistet (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.), dass hinsichtlich der Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin B._______ neben den bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen (act. A49/8) keine weiteren Arztberichte abzuwarten waren, dass nämlich gemäss Auskunft der Pflegefachstelle vom 12. Oktober 2002 das zuvor aufgrund der Blutwerte festgestellte erhöhte Risiko für Trisomie durch die durchgeführte genetische Untersuchung nicht bestätigt wurde (vgl. act. A51/2), dass in Bezug auf die Augenprobleme des Sohnes C._______ auch keine weiteren Kontrolltermine abzuwarten waren, zumal der Sohn Augentropfen für Allergien erhalten habe und bisher kein Augenarzttermin anberaumt worden sei (vgl. act. A51/2), dass demnach weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Prüfungspflicht (Art. 29 sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG) festgestellt werden kann, wobei die versehentliche Erwähnung Kroatiens statt Frankreichs an einer Stelle in der angefochtenen Verfügung kein genügender Beleg für eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung beziehungsweise unsorgfältige Einzelfallprüfung ist, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei von der Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 24. Juli 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatten, dass die französischen Behörden am 4. Oktober 2022 innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Übernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreich somit gegeben ist und diese von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass die Zuständigkeit Frankreichs auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1675/2022 vom 12. April 2022 E. 4.2), dass in der Beschwerde vorgebracht wird, in Frankreich fehle es an Unterbringungsplätzen für Asylsuchende, weshalb ihnen drohe, auf der Strasse leben zu müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen - selbst bei einer allfälligen Knappheit an Unterbringungsplätzen - nicht davon ausgeht, das französische Asylverfahren und das dortige Aufnahmesystem weise systemische Mängel auf, dass es den Beschwerdeführenden zudem bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung des Unterbringungs- und Betreuungsangebots offenstände, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass deshalb auch der Subventualantrag auf Einholung entsprechender Garantien der französischen Behörden zur Einhaltung menschenwürdiger Aufenthaltsbedingungen abzuweisen ist, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4, je m.H), dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde vorbringen, sie befürchteten, von Frankreich aus nach Russland ausgewiesen zu werden, wo das Leben des Beschwerdeführers (A._______) wegen Einziehung als Wehrpflichtiger in den Krieg in der Ukraine gefährdet sei, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und auch Signatarstaat der Kinderrechtskonvention (KRK) und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Verfügung des SEM, S. 4 f.), dass auch davon ausgegangen werden darf, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1), dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden dieser Anforderung nicht genügen, dass sie namentlich nicht den Schluss zulassen, Frankreich werde sie unter Verletzung der völkerrechtlichen Non-Refoulement-Gebote, wie sie sich aus Art. 33 FK und Art. 3 EMRK ergeben, unmittelbar oder mittelbar zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihnen flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohten, dass die Beschwerdeführenden in gesundheitlicher Hinsicht vorbrachten, ihnen drohte bei einer Überstellung nach Frankreich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und sie hätten keinen sicheren Zugang zur medizinischen Versorgung, obwohl die schwangere Beschwerdeführerin B._______ wegen Komplikationen in der Schwangerschaft auf einen solchen angewiesen sei und der Sohn C._______ augenärztlicher Hilfe bedürfe, dass in medizinsicher Hinsicht zum einen vollumfänglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Verfügung des SEM, S. 6 f.), dass sich der allgemeine Gesundheitszustand der Familienmitglieder gemäss Auskunft der zuständigen Pflegefachstelle als insgesamt gut darstellt und kein akuter Behandlungsbedarf besteht (vgl. act. A51/2), dass die Behauptung, die Überstellung nach Frankreich setze die Beschwerdeführenden einer Gefahr für ihre Gesundheit aus, nicht überzeugend ist, zumal Frankreich über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und dort der Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleistet ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass kein Anlass zur Annahme besteht, wegen der erwähnten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden oder aus einem anderen Grund drohe im Falle seiner Überstellung nach Schweden ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.), dass es den Beschwerdeführenden überdies zugemutet werden kann, in Frankreich ihre Rechte in Bezug auf die medizinische Versorgung und sonstige Unterstützung gemäss Art. 19 Aufnahmerichtlinie gegebenenfalls bei den zuständigen staatlichen Stellen geltend zu machen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die französischen Behörden über die spezifischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Schwangerschaft vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass eine Überstellung nach Frankreich auch entgegen den Behauptungen der Beschwerdeseite dem Kindeswohl, welches gemäss Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO eine "vorrangige Erwägung" in allen Verfahren der Dublin-III-VO darstellt, in keiner Weise entgegensteht, da die fünf Kinder nach nur kurzem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit ihren Eltern nach Frankreich reisen werden, dass weder den Angaben der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich sprechen könnten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag um Aussetzung des Vollzugs sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: