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E-1276/2023

E-1276/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO; «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 3.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am (...). November 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am (...). November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am (...). November 2022 zu.

E. 3.7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben; sie beruft sich auch explizit nicht auf Schwachstellen in Frankreich, weder hinsichtlich des dortigen Asyl- und Aufnahmesystems noch in Bezug auf die Aufnahmebedingungen oder die medizinische Infrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 6). Sie bringt indessen vor, sie sei mit einem Landsmann verlobt, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei. Sie hätten beim Zivilstandsamt G._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Aus dieser Beziehung ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sie angesichts ihrer dauerhaften Beziehung als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei (vgl. Eingabe vom 28. November 2022, Sachverhalt oben, Bst. L).

E. 3.7.2 Vorliegend handelt es sich indessen um eine «Take-back»-Konstellation, bei der - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.2) - keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8-15) durchzuführen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM die französischen Behörden im Übernahmeersuchen vom (...). November 2022 davon in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann im Dezember 2021 in N._______ religiös geheiratet zu haben (vgl. A23, S. 3), sie also bei der Prüfung und Bejahung ihrer Zuständigkeit im Besitz sämtlicher relevanten Informationen waren. Demnach besteht kein Anlass, eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf die Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO zu prüfen. Die diesbezüglichen materiellen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe erweisen sich demnach als nicht ausschlaggebend.

E. 3.7.3 Demzufolge kann auch nicht von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen.

E. 3.7.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4841/2022 vom 31. Oktober 2022 sowie E-4913/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde, S. 6). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung.

E. 4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.5 Die Vermutung, Frankreich beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin trägt jedoch keine entsprechenden Ansätze vor.

E. 4.6 Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 4.7 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 4.7.1 Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits in der Türkei an körperlichen Beschwerden gelitten hat (vgl. oben, Bst. F) und während ihres Verfahrens in der Schweiz gynäkologische Beschwerden diagnostiziert worden sind (vgl. oben, Sachverhalt Bst. G).

E. 4.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 4.7.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass eine Überstellung nach Frankreich ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sie anerkennt vielmehr explizit die dort vorliegende medizinische Infrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 6). Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran ändern auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts, zumal diese nicht weiter belegt wurden. Entsprechend liegt auch diesbezüglich keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht durch die Vorinstanz vor, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würde.

E. 4.7.4 Bei einem allfälligen Fortbestehen der attestierten gesundheitlichen Einschränkungen könnte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 4.8 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

E. 4.8.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.).

E. 4.8.2 Die Beschwerdeführerin lernte gemäss ihren eigenen Angaben ihren Partner im Jahr 2014 kennen. Seit (...) 2021 seien sie in einer Beziehung respektive «physisch ein Paar» (vgl. Akte 18, S. 2). Im (...) 2021 hätten sie sich in N._______ religiös getraut. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Ende September 2022 in der Schweiz. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer bestehenden dauerhaften und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Hieran vermögen auch angeblich seit November 2021 bestehende (unbelegt gebliebene) finanzielle Unterstützungsleistungen, die Bemühungen um eine Privatunterbringung bei ihrem Partner in der Schweiz und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Frankreich abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu ihrem Partner durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird.

E. 4.8.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienlebens zu verneinen. Demnach besteht insoweit keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

E. 4.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.

E. 4.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.11 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 7. März 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 7.2 Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1276/2023 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 27./28. Oktober 2021 und reiste über B._______, C._______, und D._______ zurück in die Türkei und anschliessend nach Frankreich. Am (...). September 2022 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Dabei gab sie an, mit dem Landsmann E._______ verheiratet zu sein (vgl. SEM-Verfahren [...]). B. Die Abklärungen des SEM vom 29. September 2022 ergaben, dass die Beschwerdeführerin am (...). November 2021 in Frankreich als Asylsuchende registriert worden war (vgl. Akte 9). C. Am 5. Oktober 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren F._______) einen Antrag auf Gewährung von Privatunterkunft beim Partner der Beschwerdeführerin ein. Dieses Gesuch wurde am 21. Oktober 2022 vom SEM abgelehnt (vgl. Akten 14 und 17). D. Am 6. Oktober 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei wurde festgestellt, dass sich der von der Beschwerdeführerin als ihr Ehemann angegebene E._______ als Asylsuchender in der Schweiz aufhält (vgl. Akte 13). E. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 ersuchte die von der Beschwerdeführerin mit Vollmacht vom 3. Oktober 2022 neu mandatierte Rechtsvertreterin, Derya Özgül, Winterthur, erneut um Unterbringung in der Privatunterkunft des Partners. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihren Aufenthalt in der Asylunterkunft erschweren würden (Akte 29; vgl. auch Bst. I. unten). F. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, ihr Partner sei in der Schweiz. Sie sei acht bis neun Monate lang in Frankreich gewesen und niemand, auch keine Behörde, habe sich um sie gekümmert. Ihr gehe es physisch und psychisch nicht gut, da sie nicht bei ihrem Partner, mit welchem sie nicht offiziell verheiratet sei, leben könne. Durch ihre Erlebnisse in der Türkei habe sie ein (...), (...)probleme und eine (...), welche (...) teilweise beeinträchtigen würde (vgl. Akte 18). G. Gemäss Arztbericht vom 24. Oktober 2022 wurde bei der Beschwerdeführerin ein unspezifischer gynäkologischer Infekt diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung durchgeführt (vgl. Akte 19). Gemäss weiteren Arztberichten wurden am 21. Dezember 2021 und 11. Januar 2023 zusätzliche Untersuchungen vorgenommen, dabei eine gynäkologische Zyklusstörung festgestellt und eine weitere medikamentöse Behandlung durchgeführt (vgl. Akten 32 und 33). H. Mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 28. Oktober 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei ein Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt G._______ eingeleitet worden. Es wurde darum ersucht, dieses Ehevorbereitungsverfahren im Rahmen des Asylverfahrens mitzuberücksichtigen (Akte 21). I. Mit separater Eingabe vom 28. Oktober 2022 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung ein weiteres Gesuch um Gewährung von Privatunterkunft beim Partner beim SEM ein. Dieses Gesuch wurde am 18. November 2022 unter Verweis auf den aktuellen Verfahrensstand abgelehnt (vgl. Akten 22 und 28). J. Am 31. Oktober 2022 widerrief die Beschwerdeführerin das Vertretungsmandat ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung (HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren F._______ [vgl. Akte 20]). K. Am 1. November 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 14. November 2022 entsprochen (vgl. Akten 23 und 26). L. Mit Eingabe vom 28. November 2022 hielt die neu mandatierte Rechtsvertreterin fest, die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verbleib in der privaten Unterkunft des mit ihr religiös verheirateten Partners seien mehrmals abgelehnt worden. Aufgrund des Asylstatus ihres Partners habe sie gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches in der Schweiz. Es bestünden auch humanitäre Gründe (Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]), die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstünden (Akte 30). M. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 wies die Rechtsvertreterin das SEM darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ab dem 20. Januar 2023 in eine unterirdische Unterkunft in H._______ platziert werde. Als die Beschwerdeführerin dies erfahren habe, habe sie aufgrund ihrer traumatischen Erfahrungen in der Türkei eine Panikattacke erlitten und sei von ihrem Partner in die Notfallstation verbracht worden. Der behandelnde Arzt habe eine Unterbringung in einem Zimmer mit offenem Fenster empfohlen. Der unterirdische Verbleib könne ihr nicht zugemutet werden. Es werde nochmals um Bewilligung der Unterbringung beim Partner ersucht. Eine diesbezügliche ärztliche Bescheinigung vom 18. Januar 2023 wurde zu den Akten gereicht (Akte 36). Das Gesuch um Unterbringung beim Partner wurde mit E-Mail vom19. Januar 2023 wiederum abgelehnt (vgl. Akte 37). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach I._______ verlegt wurde, wo in den Schlafräumlichkeiten Fenster vorhanden seien (vgl. Akte 38) N. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (der Rechtsvertreterin eröffnet am 27. Februar 2023) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Kanton J._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (vgl. Akte 43). O. O.a Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. März 2023 (Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die SEM-Verfügung vom 23. Februar 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zur Aussetzung von Vollzugshandlungen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. O.b Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: fremdsprachige Unterlagen zum Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei (in Kopie; gemäss Angaben der Beschwerdeführerin: Anklageschrift, Farbfotos von ihrem Aufenthalt in K._______ und L._______, staatsanwaltliche Zusammenfassung des Anklageberichts, begründetes Urteil zur bedingten Entlassung, Freilassungsauflage), Fotos und USB-Stick mit Filmaufnahme betreffend Beziehung zum Partner und zur religiösen Trauung, E-Mail-Korrespondenzen der Rechtsvertreterin mit dem SEM und schriftliche Korrespondenz mit dem Zivilstandsamt G._______, Eingabe der Rechtsvertretung an das SEM vom 22. Februar 2023 und Honorarrechnung der Rechtsvertretung vom 6. März 2023. P. Mit superprovisorischer Verfügung vom 7. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Q. Gemäss Mitteilung des Bundesasylzentrums Region F._______ vom 24. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin als seit dem 24. Februar 2023 respektive gemäss Schreiben der SECURITAS vom 5. März 2023 seit dem 26. Februar 2023 als unbekannten Aufenthaltes respektive als verschwunden gemeldet. R. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 wurde der Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zu den Meldungen betreffend unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführerin gewährt und ihr Gelegenheit eingeräumt, den gegenwärtigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin kundzutun und eine aktuelle, von dieser unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse hervorgeht. S. In zwei separaten Eingaben vom 13. März 2023 hielt die Rechtsvertreterin insbesondere fest, die Beschwerdeführerin halte sich bei ihrem Partner auf. Sie gab die betreffenden Kontaktkoordinaten an und führte ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe aus gesundheitlichen Gründen in der Notfallstation in M._______ behandelt werden müssen. Dazu wurde eine von der Beschwerdeführerin an 9. März 2023 unterzeichnete Erklärung über das fortbestehende Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Rechtsmitteleingabe sowie eine Farbfotoaufnahme (in Kopie) mit den von der Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO; «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am (...). November 2021 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am (...). November 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b, c oder d Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am (...). November 2022 zu. 3.7 3.7.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben; sie beruft sich auch explizit nicht auf Schwachstellen in Frankreich, weder hinsichtlich des dortigen Asyl- und Aufnahmesystems noch in Bezug auf die Aufnahmebedingungen oder die medizinische Infrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 6). Sie bringt indessen vor, sie sei mit einem Landsmann verlobt, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden sei. Sie hätten beim Zivilstandsamt G._______ ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Aus dieser Beziehung ergebe sich eine Zuständigkeit der Schweiz für ihr Asylverfahren gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO, da sie angesichts ihrer dauerhaften Beziehung als Familienangehörige ihres Verlobten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu qualifizieren sei (vgl. Eingabe vom 28. November 2022, Sachverhalt oben, Bst. L). 3.7.2 Vorliegend handelt es sich indessen um eine «Take-back»-Konstellation, bei der - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.2) - keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO (Art. 8-15) durchzuführen ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das SEM die französischen Behörden im Übernahmeersuchen vom (...). November 2022 davon in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerin angegeben hatte, einen in der Schweiz wohnhaften Landsmann im Dezember 2021 in N._______ religiös geheiratet zu haben (vgl. A23, S. 3), sie also bei der Prüfung und Bejahung ihrer Zuständigkeit im Besitz sämtlicher relevanten Informationen waren. Demnach besteht kein Anlass, eine Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf die Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO zu prüfen. Die diesbezüglichen materiellen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe erweisen sich demnach als nicht ausschlaggebend. 3.7.3 Demzufolge kann auch nicht von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen werden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist deshalb abzuweisen. 3.7.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 4. 4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem ist davon auszugehen, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-4841/2022 vom 31. Oktober 2022 sowie E-4913/2022 vom 7. November 2022 E. 4.2). Dies wird auch von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerde, S. 6). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht keine Veranlassung. 4.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.5 Die Vermutung, Frankreich beachte als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte, kann im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführerin trägt jedoch keine entsprechenden Ansätze vor. 4.6 Sie hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.7 Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 4.7.1 Aus den Akten geht hervor, dass sie bereits in der Türkei an körperlichen Beschwerden gelitten hat (vgl. oben, Bst. F) und während ihres Verfahrens in der Schweiz gynäkologische Beschwerden diagnostiziert worden sind (vgl. oben, Sachverhalt Bst. G). 4.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.7.3 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgetragen, dass eine Überstellung nach Frankreich ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sie anerkennt vielmehr explizit die dort vorliegende medizinische Infrastruktur (vgl. Beschwerde, S. 6). Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran ändern auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts, zumal diese nicht weiter belegt wurden. Entsprechend liegt auch diesbezüglich keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht durch die Vorinstanz vor, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würde. 4.7.4 Bei einem allfälligen Fortbestehen der attestierten gesundheitlichen Einschränkungen könnte sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.8 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 4.8.1 Der Schutz des Familienlebens ist gemäss Art. 8 EMRK im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Gemäss Lehre und Praxis kann sich jemand aber nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. Grabenwarter / Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204 und statt vieler die Urteile des BVGer D-3768/2020 vom 17. November 2020 E. 6.2 oder E-736/2019 vom 2. November 2020 E. 8.2.2). Der Anspruch auf ein Zusammenleben gilt allerdings auch bei einer nahen, echten und tatsächlich gelebten familiären Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK nicht absolut, sondern es hat vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). 4.8.2 Die Beschwerdeführerin lernte gemäss ihren eigenen Angaben ihren Partner im Jahr 2014 kennen. Seit (...) 2021 seien sie in einer Beziehung respektive «physisch ein Paar» (vgl. Akte 18, S. 2). Im (...) 2021 hätten sie sich in N._______ religiös getraut. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Ende September 2022 in der Schweiz. Bei dieser Ausgangslage kann nicht von einer bestehenden dauerhaften und tatsächlich gelebten familiären Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten im Sinne der genannten Rechtsprechung ausgegangen werden. Hieran vermögen auch angeblich seit November 2021 bestehende (unbelegt gebliebene) finanzielle Unterstützungsleistungen, die Bemühungen um eine Privatunterbringung bei ihrem Partner in der Schweiz und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Es kann der Beschwerdeführerin zugemutet werden, den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahrens in Frankreich abzuwarten, zumal weder der persönliche noch der telefonische Kontakt zu ihrem Partner durch die Überstellung in diesen Nachbarstaat der Schweiz verunmöglicht wird. 4.8.3 Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienlebens zu verneinen. Demnach besteht insoweit keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. 4.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 4.10 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.11 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren wird mit diesem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 7. März 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 7.2 Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: