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E-4913/2022

E-4913/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben.

E. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4841/20022 vom 31. Oktober 2022). Auch in Berücksichtigung des in der Rechtsmitteleingabe Angeführten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

E. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist.

E. 5.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre.

E. 5.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal er selbst angibt, bis zu seiner Ausreise über eine Unterkunft verfügt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Sollte er bei seiner Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Personen nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei er sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann.

E. 5.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer (...) festgesellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner (...) zugewiesen (vgl. SEM-Akten 1195734-18/3 ärztlicher Kurzbericht von C._______, (...), z.H. des BAZ vom 14. September 2022 [nachfolgend A18], 1195734-20/2 Konsultationsbericht von D._______, (...) vom 29. September 2022 [nachfolgen A20]).

E. 5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Er legte selbst dar, dass in Frankreich diverse Untersuchungen durchgeführt worden seien, sowohl in E._______ als auch in F._______, und er mehrmals beim Arzt war (vgl. SEM-Akte 1195734-13/3, S. 2). Dass er damit nicht zufrieden war, vermag an der Tatsache, dass ihm in Frankreich medizinische Versorgung gewährt wurde, nichts zu ändern. Auch hier in der Schweiz sind dem Beschwerdeführer - neben der Medikation aufgrund (...) - lediglich Schmerztabletten verschrieben worden (vgl. A18 und A20), wie dies auch in Frankreich der Fall war. Es sind überdies erste Abklärungen vorgenommen worden, nach welchen der Beschwerdeführer an einen (...) überwiesen wurde. Am 12. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer das erste Mal untersucht. Ein entsprechender Arztbericht wurde weder von der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, noch vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereicht. Welche Abklärungen noch zu tätigen wären, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht spezifiziert. Es kann aber - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - auch ohne diesen Arztbericht und das Abwarten weiterer Untersuchungen gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran ändern auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts, zumal er diese nicht belegt. Entsprechend liegt auch keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht durch die Vorinstanz vor, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würde. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 5.4.3 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, gewährt Frankreich auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung.

E. 5.4.4 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Darüber hinaus werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.5 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet.

E. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

E. 6.3 Der am 28. Oktober 2022 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 7.1 Die Begehren waren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4913/2022 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) 2021 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden war und dort um Asyl ersucht hatte. B. Anlässlich der Befragung vom 3. Oktober 2022 wurde dem Beschwerde-führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Be-schwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser geltend, in Frankreich habe man sich nicht um ihn gekümmert. Die französischen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt. Er habe gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben beziehungsweise habe er seinen Anwalt damit beauftragt und dadurch noch fünf Monate länger bleiben dürfen. Von seinem Anwalt habe er nie wieder etwas gehört, er habe aber erfahren, dass sein Fall nicht weiterverfolgt würde, da er aus einem sicheren Land stamme. Er habe aufgrund eines Unfalles (...) und stetig heftige Schmerzen. Er (...) so starke Schmerzen verspüre, dass er manchmal ohnmächtig werde. Er sei in Georgien drei Mal operiert worden, danach habe man ihm gesagt, dass man nichts mehr tun könne. In Frankreich habe man verschiedene Untersuchungen durchgeführt. Der Arzt habe ein paar Bilder gemacht, ihn aber nicht behandelt und man habe ihm drei Monate lang die Diagnose vorenthalten. Er habe die ganze Zeit nur Schmerzen gehabt und nur Schmerzmittel dagegen erhalten. Er sei nicht operiert worden. Ausserdem habe er eine Wohnung mit Treppen gehabt, die er kaum habe bewältigen können; er sei drei Mal die Treppe runtergestürzt. Aufgrund des in Frankreich Erlebten leide er an psychischen Problemen und Albträumen, welche er nur mit professioneller Hilfe bewältigen könne. Ausserdem (...). Das Sozialamt habe ihm mitgeteilt, dass er in Frankreich keine Chance habe und die Wohnung verlassen müsse. Es wäre für ihn besser, vor einen Zug zu springen als nach Frankreich zurückzukehren. C. Am 4. Oktober 2022 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diese stimmten der Übernahme am 18. Oktober 2022 gestützt auf dieselbe Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 20. Oktober 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. F. Mit eigenständiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2022 beantragt der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben sowie sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Subeventualtiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung. Ferner beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. Oktober 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers antragsgemäss per sofort einstweilen aus. H. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Nachdem die französischen Behörden innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen im heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-4841/20022 vom 31. Oktober 2022). Auch in Berücksichtigung des in der Rechtsmitteleingabe Angeführten ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, Frankreich würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. 4.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Die Vermutung, dass Frankreich als Mitglied des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Vertragsstaat der vorstehend erwähnten völkerrechtlichen Abkommen die Menschenrechte beachtet, kann im Einzelfall widerlegt werden. Die antragstellende Person hat dazu jedoch konkret darzulegen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen, dass eine aktuelle und ernsthafte Gefahr einer Verletzung einer direkt anwendbaren Norm des Völkerrechts droht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) - wie beantragt - auszuüben ist. 5.2 Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. 5.3 Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift sind vorliegend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal er selbst angibt, bis zu seiner Ausreise über eine Unterkunft verfügt und medizinische Leistungen in Anspruch genommen zu haben. Sollte er bei seiner Rückkehr nach Frankreich als asylsuchende Personen nicht grundrechtskonform, das heisst insbesondere unter Gewährleistung einer menschenwürdigen Notversorgung, untergebracht werden, hätte er diese gemäss Art. 26 der Aufnahmerichtlinie auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Urteil F-4865/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.4), wobei er sich zur Unterstützung nötigenfalls auch an eine der vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann. 5.4 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerdeführer (...) festgesellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner (...) zugewiesen (vgl. SEM-Akten 1195734-18/3 ärztlicher Kurzbericht von C._______, (...), z.H. des BAZ vom 14. September 2022 [nachfolgend A18], 1195734-20/2 Konsultationsbericht von D._______, (...) vom 29. September 2022 [nachfolgen A20]). 5.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen und geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Er legte selbst dar, dass in Frankreich diverse Untersuchungen durchgeführt worden seien, sowohl in E._______ als auch in F._______, und er mehrmals beim Arzt war (vgl. SEM-Akte 1195734-13/3, S. 2). Dass er damit nicht zufrieden war, vermag an der Tatsache, dass ihm in Frankreich medizinische Versorgung gewährt wurde, nichts zu ändern. Auch hier in der Schweiz sind dem Beschwerdeführer - neben der Medikation aufgrund (...) - lediglich Schmerztabletten verschrieben worden (vgl. A18 und A20), wie dies auch in Frankreich der Fall war. Es sind überdies erste Abklärungen vorgenommen worden, nach welchen der Beschwerdeführer an einen (...) überwiesen wurde. Am 12. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer das erste Mal untersucht. Ein entsprechender Arztbericht wurde weder von der Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, noch vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereicht. Welche Abklärungen noch zu tätigen wären, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht spezifiziert. Es kann aber - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - auch ohne diesen Arztbericht und das Abwarten weiterer Untersuchungen gesagt werden, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag. Die gesundheitlichen Beschwerden sind zwar ernst zu nehmen, aber nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Daran ändern auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden nichts, zumal er diese nicht belegt. Entsprechend liegt auch keine Verletzung der Sachverhaltsabklärungspflicht durch die Vorinstanz vor, welche eine Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen würde. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5.4.3 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, weshalb sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden kann. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, gewährt Frankreich auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung. 5.4.4 Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung nach Frankreich somit nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Darüber hinaus werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5 Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. 6.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 6.3 Der am 28. Oktober 2022 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 7. 7.1 Die Begehren waren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll