Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Begründung der Beschwerde wurde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die Beschwerde verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf sie ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten.
E. 1.5 Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinen Rechtsbegehren (lediglich), er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Angesichts der Beschwerdebegründung, in welcher er insbesondere darum ersucht, seinen Fall wieder zu öffnen, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass mit der Formular- respektive Laieneingabe sinngemäss (auch) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und im Hauptpunkt die Anweisung an die Vorinstanz, sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, beantragt wird.
E. 2.2.3 Auf die Anträge, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ist demgegenüber nicht einzutreten, weil diese Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden.
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Falle verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die betreffende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe nicht, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, beruft sich - implizit - jedoch darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, da er sich während fünf Monaten in seinem Heimatland und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2023).
E. 5.2 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des fraglichen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19; Urteil des BVGer F-38/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.1).
E. 5.3 Am 1. Dezember 2022 gelangte das SEM an die französischen Behörden. Es wies diese darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er, bevor er im Oktober 2022 über Frankreich in die Schweiz gekommen sei, in Frankreich bereits einen negativen Asylentscheid erhalten habe und daraufhin freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei. Weiter ersuchte das SEM die französischen Behörden darum, entweder über die Ausreise des Beschwerdeführers aus Frankreich zu informieren oder den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 5.4 Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 15. Dezember 2022 in Kenntnis der Sachlage zu. Folglich darf davon ausgegangen werden, die französischen Behörden verfügen über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der französischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit auszuschliessen.
E. 5.5 Auch die Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Frankreichs zu widerlegen (vgl. zur Legitimation der beschwerdeführenden Person, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen: Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3). Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er sei (nach Einreichung seines dortigen Asylgesuchs am [...]) ein Jahr in Frankreich gewesen. Nach einem ablehnenden Entscheid sei die Rückreise organisiert worden und er sei - via Griechenland - nach Georgien zurückgereist. Er habe sich dort zwei Monate lang aufgehalten und sei am (...) erneut ausgereist und über die Türkei nach Paris und schliesslich am (...) in die Schweiz gelangt. Diese Angaben sind zeitlich insgesamt stimmig und deren Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM act. 1212727-9/2). Abweichend davon brachte er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vor, er habe sich nicht wie zu Protokoll gegeben zwei Monate sondern drei Monate und bereits Ende (...) in Georgien aufgehalten. Er werde sich bemühen, Beweismittel zu seiner Einreise in Georgien zu beschaffen. Die solchermassen in Aussicht gestellten Beweise, welche seine Ausreise aus dem Schengenraum respektive die Dauer seines Aufenthalts ausserhalb des Schengenraums belegen würden, reichte der Beschwerdeführer allerdings nicht ein. Die von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel (Flugticket, Versicherungsunterlagen und Covid-Testresultat) belegen einzig die Wiedereinreise in den Schengenraum am (...). Rückschlüsse auf die Dauer seines Aufenthalts ausserhalb des Schengenraums können daraus nicht gezogen werden. Stattdessen behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohne weitere Erklärungen, er habe sich in Georgien fünf Monate lang aufgehalten, womit er sich sowohl zu seiner Angabe im Dublin-Gespräch als auch zur Angabe in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör in Widerspruch setzt. Er vermag damit die zeitlich stimmigen Angaben im Dublin-Gespräch, wonach er sich (etwa) zwei Monate in Georgien und folglich weniger als drei Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe, nicht umzustossen. Seine Erklärung, er habe alle Dokumente, die seine Rechtsvertretung verlangt habe, dieser abgegeben, und die implizit geltend gemachten Missverständnisse sind als konstruiert zu erachten und vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
E. 5.6 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs nicht erloschen und die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5552/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer in Zukunft unter Missachtung des Non-Refoulements-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre.
E. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an (...) respektive an (...), ohne dass er oder seine ehemalige Rechtsvertretung diesbezüglich medizinische Unterlagen eingereicht haben. Er brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs lediglich vor, er habe sich diesbezüglich bei der Pflege im BAZ gemeldet (vgl. act. SEM 1212727-9/2 S. 2). Auch ohne weitere Abklärungen zu treffen, kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Gesundheitszustand keine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag. Zudem können gesundheitliche Beschwerden in Frankreich (weiter) behandelt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Frankreich gewährt auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-4913/2022 vom 7. November 2022 E. 5.4.2 ff.). Die geltend gemachten Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.
E. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Der am 11. Januar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-115/2023 Urteil vom 17. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte. A.b Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 30. November 2022 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei ein Jahr in Frankreich gewesen und habe dort den Entscheid bekommen, dass er das Land verlassen müsse. Daraufhin sei er nach Georgien zurückgekehrt. Er sei zwei Monate in Georgien geblieben, ehe er am (...) wieder ausgereist und über die Türkei nach Paris und von dort in die Schweiz gelangt sei. Gesundheitlich gehe es im schlecht, er leide an (...). Der Beschwerdeführer reichte ein Flugticket vom (...), ein Formular seiner Reiseversicherung vom (...) sowie ein Covid-Testresultat vom (...) zu den Akten. A.c Am (...) beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Bern mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Gleichentags ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Ersuchen am 15. Dezember 2022 gut. A.e Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für das weitere Verfahren und der beabsichtigten Wegweisung nach Frankreich. A.f Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er brachte vor, er habe sich nicht - wie im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben - zwei Monate, sondern drei Monate in Georgien aufgehalten. Er sei bereits Ende (...) in Georgien gewesen und habe da einen neuen Pass beantragt. Er werde sich bemühen, Beweismittel zu seiner Einreise zu beschaffen und einzureichen. Frankreich habe ihn zudem nicht genügend geschützt und würde ihn auch dieses Mal erneut ohne Schutz nach Georgien zurückschicken. Weiter sei in Frankreich seine Gesundheit nicht genügend versorgt worden, weshalb er lieber in der Schweiz bleiben wolle. Es sei mit dem Entscheid abzuwarten, bis er die notwendigen Beweismittel über seine Wiedereinreise in Georgien beschaffen könne. B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 - eröffnet am 4. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. C. Am (...) informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandats. D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die entsprechende Empfangsbestätigung bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Januar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Begründung der Beschwerde wurde in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, zumal die Beschwerde verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf sie ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 1.5 Der Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 2.2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinen Rechtsbegehren (lediglich), er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Angesichts der Beschwerdebegründung, in welcher er insbesondere darum ersucht, seinen Fall wieder zu öffnen, ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass mit der Formular- respektive Laieneingabe sinngemäss (auch) die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und im Hauptpunkt die Anweisung an die Vorinstanz, sein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, beantragt wird. 2.2.3 Auf die Anträge, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, ist demgegenüber nicht einzutreten, weil diese Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Falle verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die betreffende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Rechtsmitteleingabe nicht, in Frankreich einen negativen Asylentscheid erhalten zu haben, beruft sich - implizit - jedoch darauf, dass die Zuständigkeit Frankreichs im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen sei, da er sich während fünf Monaten in seinem Heimatland und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe (vgl. Beschwerde vom 9. Januar 2023). 5.2 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des fraglichen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19; Urteil des BVGer F-38/2023 vom 10. Januar 2023 E. 6.1). 5.3 Am 1. Dezember 2022 gelangte das SEM an die französischen Behörden. Es wies diese darauf hin, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er, bevor er im Oktober 2022 über Frankreich in die Schweiz gekommen sei, in Frankreich bereits einen negativen Asylentscheid erhalten habe und daraufhin freiwillig nach Georgien zurückgekehrt sei. Weiter ersuchte das SEM die französischen Behörden darum, entweder über die Ausreise des Beschwerdeführers aus Frankreich zu informieren oder den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 5.4 Die französischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 15. Dezember 2022 in Kenntnis der Sachlage zu. Folglich darf davon ausgegangen werden, die französischen Behörden verfügen über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der französischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit auszuschliessen. 5.5 Auch die Aussagen und Beweismittel des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Frankreichs zu widerlegen (vgl. zur Legitimation der beschwerdeführenden Person, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen: Urteil des BVGer D-4292/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.3). Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er sei (nach Einreichung seines dortigen Asylgesuchs am [...]) ein Jahr in Frankreich gewesen. Nach einem ablehnenden Entscheid sei die Rückreise organisiert worden und er sei - via Griechenland - nach Georgien zurückgereist. Er habe sich dort zwei Monate lang aufgehalten und sei am (...) erneut ausgereist und über die Türkei nach Paris und schliesslich am (...) in die Schweiz gelangt. Diese Angaben sind zeitlich insgesamt stimmig und deren Richtigkeit wurde vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt (vgl. SEM act. 1212727-9/2). Abweichend davon brachte er in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vor, er habe sich nicht wie zu Protokoll gegeben zwei Monate sondern drei Monate und bereits Ende (...) in Georgien aufgehalten. Er werde sich bemühen, Beweismittel zu seiner Einreise in Georgien zu beschaffen. Die solchermassen in Aussicht gestellten Beweise, welche seine Ausreise aus dem Schengenraum respektive die Dauer seines Aufenthalts ausserhalb des Schengenraums belegen würden, reichte der Beschwerdeführer allerdings nicht ein. Die von ihm zu den Akten gereichten Beweismittel (Flugticket, Versicherungsunterlagen und Covid-Testresultat) belegen einzig die Wiedereinreise in den Schengenraum am (...). Rückschlüsse auf die Dauer seines Aufenthalts ausserhalb des Schengenraums können daraus nicht gezogen werden. Stattdessen behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ohne weitere Erklärungen, er habe sich in Georgien fünf Monate lang aufgehalten, womit er sich sowohl zu seiner Angabe im Dublin-Gespräch als auch zur Angabe in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör in Widerspruch setzt. Er vermag damit die zeitlich stimmigen Angaben im Dublin-Gespräch, wonach er sich (etwa) zwei Monate in Georgien und folglich weniger als drei Monate ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe, nicht umzustossen. Seine Erklärung, er habe alle Dokumente, die seine Rechtsvertretung verlangt habe, dieser abgegeben, und die implizit geltend gemachten Missverständnisse sind als konstruiert zu erachten und vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 5.6 Vor diesem Hintergrund geht das Gericht mit der Vorinstanz überein, dass vorliegend die Zuständigkeit Frankreichs nicht erloschen und die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das französische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5552/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 4.3, m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihm bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es liegen zudem keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die französischen Behörden den Beschwerdeführer in Zukunft unter Missachtung des Non-Refoulements-Prinzips zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an (...) respektive an (...), ohne dass er oder seine ehemalige Rechtsvertretung diesbezüglich medizinische Unterlagen eingereicht haben. Er brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs lediglich vor, er habe sich diesbezüglich bei der Pflege im BAZ gemeldet (vgl. act. SEM 1212727-9/2 S. 2). Auch ohne weitere Abklärungen zu treffen, kann festgehalten werden, dass der geltend gemachte Gesundheitszustand keine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermag. Zudem können gesundheitliche Beschwerden in Frankreich (weiter) behandelt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Frankreich gewährt auch abgewiesenen Asylsuchenden die notwendige medizinische Betreuung (vgl. Urteil des BVGer E-4913/2022 vom 7. November 2022 E. 5.4.2 ff.). Die geltend gemachten Beschwerden könnten alsdann höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung konkret abzuklären ist. Weiter wird den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Frankreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. 7.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.5 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Frankreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der am 11. Januar 2023 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Verbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.4 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: