Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
E. 5 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner Flucht aus dem tschechischen Gefängnis am 25. Mai 2022 nach D._______ gelangt sei. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er von dort mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. Ungefähr am 12. November 2022 sei er gezwungen gewesen, das Land erneut zu verlassen. Wäre er nicht rechtzeitig ausgereist, hätte man ihn aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmebefehls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet. Er habe sich somit während mehr als fünf Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz pauschal alle Beweismittel als nicht «geeignet» beurteile. Die als Beschwerdebeilagen 1-4 eingereichten Beweismittel (Besuch beim Arzt vom 7.9.2022 und Arztrezept, Kopie der Bankkarte, Bestätigung der Bank für diese Karte, Kauf einer SIM-Karte [vgl. SEM-act. 20/9, ID-001/1, ID-002/1, ID-005/1, ID-006/1, ID-007/1 und ID-008/1]) machten deutlich, dass er sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten beziehungsweise das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik sei somit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Ausserdem bestünden konkrete Hinweise, dass er bei einer Überstellung dorthin unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei ausgeschafft würde, ohne dass seine Fluchtgründe in Europa jemals geprüft worden wären. Eine Ausschaffung in die Türkei hätte eine langjährige Haft und eine damit verbundene menschenunwürdige Behandlung zur Folge. Die Rückführung in die Tschechische Republik verletze daher Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK, womit - unabhängig von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - die Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt bestehe. Weiter sei zu erwähnen, dass er aufgrund seiner Flucht aus dem tschechischen Gefängnis im Falle einer Ausschaffung dorthin mit Sicherheit direkt wiederum ins Gefängnis gebracht würde. Auf eine Abschiebung sei in Übereinstimmung mit Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 FK bis auf Weiteres zu verzichten.
E. 6.1 Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19).
E. 6.2 Das SEM hat die tschechischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen vom 30. November 2022 namentlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei etwa am 25. Mai 2022 aus dem tschechischen «Gefängnis» geflüchtet und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers nach D._______ gelangt, von wo er mit einem LKW in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die Türkei habe er zum letzten Mal eine Woche vor Ankunft in der Schweiz verlassen. Weiter teilte das SEM den tschechischen Behörden mit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete Rückkehr in die Türkei beziehungsweise Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nachzuweisen (vgl. SEM-act. 14/5).
E. 6.3 Die tschechischen Behörden hiessen in Kenntnis dieser Sachlage das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2022 am 2. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut, weshalb davon ausgegangen werden darf, die Tschechische Republik verfüge über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der tschechischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit auszuschliessen.
E. 6.4 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Zwar fallen sowohl das Datum des Arztbesuchs (7. September 2022) als auch das auf dem Bankdokument vermerkte Datum (16. Juni 2022) in den fraglichen Zeitraum vom Mai 2022 bis November 2022. Anders als der Beschwerdeführer meint, vermag er jedoch weder damit noch mit den weiteren eingereichten Beweismitteln einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei beziehungsweise ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen. Im Übrigen muss bereits die tatsächliche Rückkehr bezweifelt werden, zumal er gemäss seinen Angaben beim Dublin-Gespräch die Türkei ungefähr am 20. April 2022 verlassen haben will, um vor der nach ihm suchenden Polizei zu flüchten.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, an der Zuständigkeit der Tschechischen Republik etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 7.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3729/2022 vom 1. September 2022; E-792/2022 vom 22. Februar 2022; F-3944/2020 vom 31. August 2020 E. 5.2 undF-6836/2019 vom 27. Februar 2020 E. 6).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Tschechischen Republik - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er hat ebensowenig geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, er geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass er sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, kann er die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren. Seine Asylgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen tschechischen Behörden vorbringen. Diese haben in ihrem Zustimmungsschreiben vom 2. Dezember 2022 denn auch erklärt, die Verantwortung für die Prüfung seines Asylantrags zu übernehmen (vgl. SEM-act. 18/1). Seine Befürchtung, bei einer Rückführung in die Tschechische Republik inhaftiert zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 8.1 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 29. November 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Diesbezüglich gab er an, physisch gehe es ihm gut. Seiner Familie gehe es nicht gut. Er sei wegen der Tyrannei aus der Türkei geflüchtet. Seine Mutter sei zu 70 Prozent körperlich behindert und auf einem Auge blind. Sie sei auf Hilfe angewiesen. Psychisch gehe es ihm im Moment schon besser. Er mache sich nur Sorgen um seine Eltern, vor allem aber um seine Mutter. In der Türkei habe er Medikamente gegen Magenbeschwerden bezogen. Ausserdem sei er im Jahr 2020 an der linken Hand operiert worden, weil er sich geschnitten habe. Deshalb sei er zur Physiotherapie gegangen. Er habe derzeit keine Beschwerden und könne mit der Hand auch arbeiten.
E. 8.2 Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst der (...) vom 15. Dezember 2022 haben ergeben, dass keine Arzttermine ausstehend und auch keine Arztberichte verfügbar seien (vgl. SEM-act. 22/1).
E. 8.3 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Tschechische Republik verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3944/2020 vom 31. August 2020 E. 5.4.3) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige Fachpersonal wenden. Die Überstellung in die Tschechische Republik erweist sich damit als zulässig.
E. 9 Beim Dublin-Gespräch vom 29. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester, F._______, in G._______ lebe. Laut einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verfügt sie hierzulande über eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer kann aus ihrer Anwesenheit jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal (erwachsene) Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen ist aus den Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches einer Überstellung in die Tschechische Republik entgegenstehen würde.
E. 10 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, nichts zu ändern. In seinem Fall sind überdies keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung in die Tschechische Republik verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-38/2023 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkiye, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Mai 2022 in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch eingereicht hatte. C. Am 24. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. D.a Beim Dublin-Gespräch vom 29. November 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 13/4) machte er geltend, er habe sein Heimatland letztmals eine Woche vor seiner Ankunft in der Schweiz verlassen. Zu Fuss sei er nach B._______ gereist und von dort in einem LKW versteckt von Schleppern in die Schweiz gebracht worden. Anschliessend habe er den Zug nach C._______ genommen. Auf die Frage hin, wie es zum Asylgesuch in der Tschechischen Republik gekommen sei, gab er an, er sei in der Türkei von der Polizei gesucht worden und sein Freund sei im Gefängnis gewesen. Um vor der Polizei zu flüchten, habe er etwa am 20. April 2022 seine Heimat verlassen und sei über D._______ mit dem Zug in die Tschechische Republik eingereist. Dort habe man ihn aufgegriffen und zusammen mit weiteren Personen an einen Ort gebracht, der wie ein Gefängnis gewesen sei. Dort habe er zwangsweise 25 Tage verbracht. Sein Mobiltelefon sei ihm weggenommen worden. Er sei schliesslich vor die Wahl gestellt worden, in der Tschechischen Republik ein Asylgesuch zu stellen oder in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden. Das Asylgesuch habe er noch im «Gefängnis» zurückgezogen, sei über zwei Stacheldrähte gesprungen und geflüchtet. Dies sei etwa am 25. Mai 2022 gewesen. Daraufhin sei er ungefähr 65 Kilometer gelaufen, bevor er auf einem Lastwagenparkplatz telefonisch den Schlepper kontaktiert habe, der ihn in einem Auto versteckt nach D._______ gebracht habe. Er habe in keinem der durchreisten Länder Behördenkontakte gehabt. Von D._______ aus sei er wiederum mit einem LKW in die Türkei zurückgereist. Er könne seinen dortigen Aufenthalt beweisen, denn er sei im Krankenhaus gewesen, um seine Medikamente abzuholen. Ausserdem habe er sich eine Bankkarte ausstellen lassen. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, es sei etwa vor anderthalb Monaten gewesen. Den Bezug der Medikamente könne er mit einem Auszug aus dem (...) belegen. Die Türkei habe er erst wieder verlassen, als er in die Schweiz geflüchtet sei. Die türkischen Behörden hätten etwa 20-mal zu Hause nach ihm gesucht. D.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, man habe ihn in der Tschechischen Republik, nachdem er am Bahnhof aufgegriffen worden sei, auf eine Polizeiwache gebracht, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Auch seine Mobiltelefone seien ihm weggenommen worden. Die tschechischen Behörden hätten ihm versprochen, dass er die Mobiltelefone in drei Tagen zurückerhalten und in ein offenes Camp gebracht werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Man habe ihn stattdessen in ein zum Gefängnis umgestaltetes Camp gebracht. Er sei von den tschechischen Behörden auf der Wache und am Ort, wo er anschliessend hingebracht worden sei, zweimal einer Leibesvisitation unterzogen worden. Im «Gefängnis» habe er sechs Monate bleiben müssen. Es habe dort vier Meter hohe und einen Meter breite Stacheldrähte gehabt. Bis anhin sei er der erste, dem die Flucht von dort gelungen sei. Er habe nur einmal pro Woche 10 Minuten lang mit seiner Familie mit einer von den Behörden ausgehändigten Karte über einen Festnetzanschluss telefonieren können. Wenn er dorthin zurückkehren müsste, wäre sein Leben in Gefahr. Als er in diesem «Gefängnis» gewesen sei und seinen Asylantrag zurückgezogen habe, sei er von der tschechischen Polizei mit Hubschrauber und Hunden zwecks Festnahme verfolgt worden. Auf die Frage seiner zugewiesenen Rechtsvertretung, ob es weitere gegen eine Rückkehr in die Tschechische Republik sprechenden Gründe gebe, erklärte er, er würde in ein geschlossenes Gefängnis gesteckt und eine Strafe erhalten. Wäre er in ein offenes Camp gebracht worden, hätte er dort den Ausgang des Asylverfahrens abgewartet. Wenn er wieder in das geschlossene Camp zurückkehren müsste, bestünde überdies die Gefahr, dass er in die Türkei zurückgeschafft würde wo er bedroht sei. E. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz die tschechischen Behörden am 30. November 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Letztere hiessen das Übernahmeersuchen am 2. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut. F. Am 2. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung dem SEM folgende Beweismittel zu den Akten: Einen Screenshot, aus dem hervorgeht, dass am 7. September 2022 in der Türkei Medikamente abgeholt wurden (SEM-act. 20/9, ID-001/1), einen weiteren Screenshot, auf welchem diese Medikamente aufgeführt sind (SEM-act. 20/9, ID-002/1) und zwei Dokumente aus der Webseite der türkischen Regierung mit verschiedenen Informationen (u.a. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort des Beschwerdeführers, Vornamen seiner Eltern [SEM-act. 20/9, ID-003/1 und ID-004/1]). G. Am 16. Dezember 2022 reichte die Rechtsvertretung dem SEM zusätzliche Beweismittel ein: Ein Foto eines Dokuments einer türkischen Bank vom 16. Juni 2022 (SEM-act. 20/9, ID-005/1), Fotos der Vorder- und Rückseite einer auf den Beschwerdeführer lautenden Karte dieser Bank (SEM-act. 20/9, ID-006/1 und ID-007/1) und ein Foto einer SIM-Karte (SEM-act. 20/9, ID-008/1). H. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 - eröffnet am 27. Dezember 2022 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 28/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. I. Am 3. Januar 2023 widerrief der Beschwerdeführer das Mandat seiner zugewiesenen Rechtsvertretung und beauftragte den aktuellen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen. J. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2022 (recte: 19. Dezember 2022) sei aufzuheben. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Im Weiteren wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht. K. Die Instruktionsrichterin setzte am 4. Januar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung dieses Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back), wie das vorliegende eines ist, findet grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
4. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass er nach seiner Flucht aus dem tschechischen Gefängnis am 25. Mai 2022 nach D._______ gelangt sei. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er von dort mit Hilfe eines Schleppers in die Türkei gereist. Ungefähr am 12. November 2022 sei er gezwungen gewesen, das Land erneut zu verlassen. Wäre er nicht rechtzeitig ausgereist, hätte man ihn aufgrund des gegen ihn bestehenden Festnahmebefehls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhaftet. Er habe sich somit während mehr als fünf Monaten ausserhalb des Dublin-Raums aufgehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz pauschal alle Beweismittel als nicht «geeignet» beurteile. Die als Beschwerdebeilagen 1-4 eingereichten Beweismittel (Besuch beim Arzt vom 7.9.2022 und Arztrezept, Kopie der Bankkarte, Bestätigung der Bank für diese Karte, Kauf einer SIM-Karte [vgl. SEM-act. 20/9, ID-001/1, ID-002/1, ID-005/1, ID-006/1, ID-007/1 und ID-008/1]) machten deutlich, dass er sich tatsächlich in der Türkei aufgehalten beziehungsweise das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Die Zuständigkeit der Tschechischen Republik sei somit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen. Ausserdem bestünden konkrete Hinweise, dass er bei einer Überstellung dorthin unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in die Türkei ausgeschafft würde, ohne dass seine Fluchtgründe in Europa jemals geprüft worden wären. Eine Ausschaffung in die Türkei hätte eine langjährige Haft und eine damit verbundene menschenunwürdige Behandlung zur Folge. Die Rückführung in die Tschechische Republik verletze daher Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK, womit - unabhängig von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO - die Pflicht der Schweiz zum Selbsteintritt bestehe. Weiter sei zu erwähnen, dass er aufgrund seiner Flucht aus dem tschechischen Gefängnis im Falle einer Ausschaffung dorthin mit Sicherheit direkt wiederum ins Gefängnis gebracht würde. Auf eine Abschiebung sei in Übereinstimmung mit Art. 25 BV, Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 33 FK bis auf Weiteres zu verzichten. 6. 6.1. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO regelt ausdrücklich, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19). Ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen ist dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln. Nur so kann der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden (a.a.O., K10 zu Art. 19). 6.2. Das SEM hat die tschechischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen vom 30. November 2022 namentlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei etwa am 25. Mai 2022 aus dem tschechischen «Gefängnis» geflüchtet und anschliessend mit Hilfe eines Schleppers nach D._______ gelangt, von wo er mit einem LKW in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Die Türkei habe er zum letzten Mal eine Woche vor Ankunft in der Schweiz verlassen. Weiter teilte das SEM den tschechischen Behörden mit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete Rückkehr in die Türkei beziehungsweise Abwesenheit vom Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nachzuweisen (vgl. SEM-act. 14/5). 6.3. Die tschechischen Behörden hiessen in Kenntnis dieser Sachlage das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 30. November 2022 am 2. Dezember 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO gut, weshalb davon ausgegangen werden darf, die Tschechische Republik verfüge über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte. Ein Erlöschen der Zuständigkeit der tschechischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ist somit auszuschliessen. 6.4. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen. Zwar fallen sowohl das Datum des Arztbesuchs (7. September 2022) als auch das auf dem Bankdokument vermerkte Datum (16. Juni 2022) in den fraglichen Zeitraum vom Mai 2022 bis November 2022. Anders als der Beschwerdeführer meint, vermag er jedoch weder damit noch mit den weiteren eingereichten Beweismitteln einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in der Türkei beziehungsweise ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen. Im Übrigen muss bereits die tatsächliche Rückkehr bezweifelt werden, zumal er gemäss seinen Angaben beim Dublin-Gespräch die Türkei ungefähr am 20. April 2022 verlassen haben will, um vor der nach ihm suchenden Polizei zu flüchten. 6.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, an der Zuständigkeit der Tschechischen Republik etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 7. 7.1. Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3729/2022 vom 1. September 2022; E-792/2022 vom 22. Februar 2022; F-3944/2020 vom 31. August 2020 E. 5.2 undF-6836/2019 vom 27. Februar 2020 E. 6). 7.2. Der Beschwerdeführer hat - schon angesichts der konkreten Wiederaufnahme-Zusicherung der Tschechischen Republik - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er hat ebensowenig geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, das Land würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen tschechischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, er geriete im Falle einer Überstellung wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage. Bei allfälligen Schwierigkeiten, insbesondere auch für den Fall, dass er sich von den dortigen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollte, kann er die hierfür zuständigen Stellen kontaktieren. Seine Asylgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen tschechischen Behörden vorbringen. Diese haben in ihrem Zustimmungsschreiben vom 2. Dezember 2022 denn auch erklärt, die Verantwortung für die Prüfung seines Asylantrags zu übernehmen (vgl. SEM-act. 18/1). Seine Befürchtung, bei einer Rückführung in die Tschechische Republik inhaftiert zu werden, erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet. 7.3. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 8. 8.1. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 29. November 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Diesbezüglich gab er an, physisch gehe es ihm gut. Seiner Familie gehe es nicht gut. Er sei wegen der Tyrannei aus der Türkei geflüchtet. Seine Mutter sei zu 70 Prozent körperlich behindert und auf einem Auge blind. Sie sei auf Hilfe angewiesen. Psychisch gehe es ihm im Moment schon besser. Er mache sich nur Sorgen um seine Eltern, vor allem aber um seine Mutter. In der Türkei habe er Medikamente gegen Magenbeschwerden bezogen. Ausserdem sei er im Jahr 2020 an der linken Hand operiert worden, weil er sich geschnitten habe. Deshalb sei er zur Physiotherapie gegangen. Er habe derzeit keine Beschwerden und könne mit der Hand auch arbeiten. 8.2. Abklärungen des SEM beim Gesundheitsdienst der (...) vom 15. Dezember 2022 haben ergeben, dass keine Arzttermine ausstehend und auch keine Arztberichte verfügbar seien (vgl. SEM-act. 22/1). 8.3. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Die Tschechische Republik verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3944/2020 vom 31. August 2020 E. 5.4.3) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige Fachpersonal wenden. Die Überstellung in die Tschechische Republik erweist sich damit als zulässig.
9. Beim Dublin-Gespräch vom 29. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester, F._______, in G._______ lebe. Laut einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) verfügt sie hierzulande über eine Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer kann aus ihrer Anwesenheit jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal (erwachsene) Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Im Übrigen ist aus den Akten kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches einer Überstellung in die Tschechische Republik entgegenstehen würde.
10. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung vermag der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu bleiben, nichts zu ändern. In seinem Fall sind überdies keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung in die Tschechische Republik verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Januar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: