Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser in den Jahren 2020 und 2021 in Tschechien Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM die tschechischen Behörden am 23. Mai 2023 um Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO ersuchte und die tschechischen Behörden diesem Gesuch am gleichen Tag zustimmten,
E-3522/2023 Seite 5 dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Tschechien mehrere Asyl- verfahren durchlaufen zu haben, er jedoch im Dublin-Gespräch geltend machte, diese Verfahren seien mangelhaft gewesen und hätten zu Unrecht zu negativen Asylentscheiden geführt, weshalb er angesichts der drohen- den Ausschaffung in die Türkei in die Schweiz habe reisen müssen, wo sich sein Vater als Asylsuchender aufhalte, dass überdies der Aufenthalt in Tschechien nicht angenehm gewesen sei, weil die Menschen dort rassistisch eingestellt seien und sich nicht um Fremdsprachen bemühen würden und zudem die Asylunterkünfte von sehr schlechter Qualität seien, dass er im Dublin-Gespräch zudem von gesundheitlichen Problemen be- richtete (vor allem psychischer Natur, überdies Sinusitis und Migräne), dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaats Tschechiens für die in diesem Land eingereichten Asylgesuche auch die Zuständigkeit für allfällige Weg- weisungsverfahren bei negativem Ausgang dieser Asylverfahren beinhaltet (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 11 zu Art. 18) und die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens damit gegeben ist, dass Tschechien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, Tschechien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz- suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfah- rensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz bean- tragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben und demnach nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Tschechien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Ge- fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtscharta mit sich bringen (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-1190/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1, F-38/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7 oder E-792/2022 vom 22. Februar 2022 S. 6, je m.w.H.),
E-3522/2023 Seite 6 dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführen lässt, sein Vater, der in der Schweiz auf seinen Asylentscheid warte, sei krank und auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass mit der Beschwerde zwei entsprechende Kurzbestätigungen eines Psychiaters vom 26. Mai und 19. Juni 2023 sowie die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 19. Juni 2023 eingereicht wurden ("I'état de santé psychologique […] nécessite un rapprochement avec son fils", "souffre d'un trouble psychologique nécessitant […] un rapprochement fa- milial auprès de son fils", "l’état de santé […] justifie la présence de son fils à ses côtes pour raisons médicales persistantes depuis pIus de 3 mois"), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen wenig substanziierten Vorbringen aus mehreren Gründen kein relevantes Abhän- gigkeitsverhältnis des Vaters zum Beschwerdeführer gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO dargetan worden ist, dass erstens der durch einen Rechtsbeistand vertretene Beschwerde- führer in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren nie ein solches Unter- stützungsbedürfnis seines Vaters aktenkundig gemacht hatte, dass er zweitens im Rahmen des ausführlichen Dublin-Gesprächs im Gegenteil (in ebenfalls wenig substanziierter Weise) sinngemäss ange- geben hatte, es bestehe bei ihm ein Abhängigkeitsverhältnis zum dem Vater (vgl. Protokoll A14/4 S. 2 F3: er [Beschwerdeführer] dürfe wegen sei- ner Gesundheitsprobleme nicht alleine leben und in der Schweiz könne sich sein Vater um ihn kümmern), was, nebenbei bemerkt, die Frage nahe- legt, ob der Sohn überhaupt in der Lage wäre, dem Vater die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen, dass drittens auch den – antragsgemäss beigezogenen – Asylakten des Vaters (N […]) keine substanziierten Hinweise auf ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu dem ihm in die Schweiz nachgereisten Sohn zu entnehmen sind, dass viertens der Wunsch der Familienvereinigung mit dem Beschwerde- führer auch nicht in der Eingabe der Rechtsvertretung des Vaters an das SEM vom 31. Mai 2023 geäussert wurde (vgl. auch Beschwerdebeilage 3), in welcher um Verfahrensbeschleunigung ersucht wurde, damit der Man- dant möglichst bald seine in der Türkei verbliebenen Ehefrau nachziehen könne,
E-3522/2023 Seite 7 dass bei einem tatsächlich bestehenden Abhängigkeitsverhältnis des Vaters zum Sohn schliesslich, fünftens, zu erwarten gewesen wäre, dass der Erstgenannte sein Asylgesuch im Jahr 2022 nicht in der Schweiz, sondern im Gastland seines damals seit drei Jahren in Tschechien leben- den Sohnes eingereicht hätte, dass unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob der Vater des Beschwerdeführers sich aktuell "rechtmässig" im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz aufhält, dass sich die Berechtigung der Kritik des Beschwerdeführers an der Durch- führung seiner Asylverfahren in Tschechien hier nicht abschliessend beurteilen lässt (vgl. auch Beschwerde S. 10) und er gehalten wäre, ent- sprechende Argumente, nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung, im Rahmen von (ordentlichen oder ausserordentlichen) Rechtsmittelverfahren in Tschechien vorzutragen, dass den heute vorliegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, Tschechien habe in seinem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachtet und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass an dieser Feststellung auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, die Anerkennungsquote für türkische Asylsuchende liege in der Tschechi- schen Republik deutlich tiefer als in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 10 und Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023), dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme dargetan hat, Tschechien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. auch Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch erwähnten gesund- heitlichen Probleme (Panikattacken, Schlafunterbrüche, Sinusitis und Migräne) offensichtlich nicht derart schwerwiegender Natur sind, dass sie die Überstellung nach Tschechien als unzulässig erscheinen lassen wür- den (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.),
E-3522/2023 Seite 8 dass Tschechien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infra- struktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt, den Nichteintretensentscheid rechtsgenüglich begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch nicht auf andere Weise verletzt hat, weshalb kein Grund für die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kos- tenvorschusspflicht) und der superprovisorische Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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E-3522/2023 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3522/2023 Urteil vom 27. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Suzana Djuric, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in der Folge festgestellt wurde, dass er zuvor in Tschechien mehrere Asylgesuche gestellt hatte, dass am 17. Mai 2023 das sogenannte Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Juni 2023 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Tschechien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (zuvor seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen von einer Überstellung abzusehen), ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Ju-ni 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter mit Verfügung vom gleichen Tag den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-zutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Zuständigkeitskriterien anzuwenden sind, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, die antragstellende Person nicht von ihren engen Familien-mitgliedern zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft eines neu-geborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung respektive hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich dieses Mitglied der Familie rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, oder wenn das Kind, eines der Geschwister oder ein Elternteil der antragstellenden Person, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, aus den gleichen Gründen auf ihre Unterstützung angewiesen ist, dass die Anwendung dieser Regel voraussetzt, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 in fine Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) und dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser in den Jahren 2020 und 2021 in Tschechien Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM die tschechischen Behörden am 23. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und die tschechischen Behörden diesem Gesuch am gleichen Tag zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Tschechien mehrere Asylverfahren durchlaufen zu haben, er jedoch im Dublin-Gespräch geltend machte, diese Verfahren seien mangelhaft gewesen und hätten zu Unrecht zu negativen Asylentscheiden geführt, weshalb er angesichts der drohenden Ausschaffung in die Türkei in die Schweiz habe reisen müssen, wo sich sein Vater als Asylsuchender aufhalte, dass überdies der Aufenthalt in Tschechien nicht angenehm gewesen sei, weil die Menschen dort rassistisch eingestellt seien und sich nicht um Fremdsprachen bemühen würden und zudem die Asylunterkünfte von sehr schlechter Qualität seien, dass er im Dublin-Gespräch zudem von gesundheitlichen Problemen berichtete (vor allem psychischer Natur, überdies Sinusitis und Migräne), dass die Zuständigkeit des Mitgliedstaats Tschechiens für die in diesem Land eingereichten Asylgesuche auch die Zuständigkeit für allfällige Wegweisungsverfahren bei negativem Ausgang dieser Asylverfahren beinhaltet (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, Kap. 11 zu Art. 18) und die grundsätzliche Zuständigkeit Tschechiens damit gegeben ist, dass Tschechien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon ausgeht, Tschechien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutz-suchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben und demnach nicht anzunehmen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Tschechien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtscharta mit sich bringen (vgl. statt vieler die Urteile BVGer F-1190/2023 vom 7. Juni 2023 E. 6.1, F-38/2023 vom 10. Januar 2023 E. 7 oder E-792/2022 vom 22. Februar 2022 S. 6, je m.w.H.), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführen lässt, sein Vater, der in der Schweiz auf seinen Asylentscheid warte, sei krank und auf die Unterstützung seines Sohnes angewiesen (vgl. Beschwerde S. 5 ff.), dass mit der Beschwerde zwei entsprechende Kurzbestätigungen eines Psychiaters vom 26. Mai und 19. Juni 2023 sowie die Bestätigung eines Allgemeinmediziners vom 19. Juni 2023 eingereicht wurden ("I'état de santé psychologique [...] nécessite un rapprochement avec son fils", "souffre d'un trouble psychologique nécessitant [...] un rapprochement familial auprès de son fils", "l'état de santé [...] justifie la présence de son fils à ses côtes pour raisons médicales persistantes depuis pIus de 3 mois"), dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit diesen wenig substanziierten Vorbringen aus mehreren Gründen kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis des Vaters zum Beschwerdeführer gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO dargetan worden ist, dass erstens der durch einen Rechtsbeistand vertretene Beschwerde-führer in seinem erstinstanzlichen Asylverfahren nie ein solches Unter-stützungsbedürfnis seines Vaters aktenkundig gemacht hatte, dass er zweitens im Rahmen des ausführlichen Dublin-Gesprächs im Gegenteil (in ebenfalls wenig substanziierter Weise) sinngemäss ange-geben hatte, es bestehe bei ihm ein Abhängigkeitsverhältnis zum dem Vater (vgl. Protokoll A14/4 S. 2 F3: er [Beschwerdeführer] dürfe wegen seiner Gesundheitsprobleme nicht alleine leben und in der Schweiz könne sich sein Vater um ihn kümmern), was, nebenbei bemerkt, die Frage nahelegt, ob der Sohn überhaupt in der Lage wäre, dem Vater die benötigte Unterstützung zukommen zu lassen, dass drittens auch den - antragsgemäss beigezogenen - Asylakten des Vaters (N [...]) keine substanziierten Hinweise auf ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zu dem ihm in die Schweiz nachgereisten Sohn zu entnehmen sind, dass viertens der Wunsch der Familienvereinigung mit dem Beschwerdeführer auch nicht in der Eingabe der Rechtsvertretung des Vaters an das SEM vom 31. Mai 2023 geäussert wurde (vgl. auch Beschwerdebeilage 3), in welcher um Verfahrensbeschleunigung ersucht wurde, damit der Mandant möglichst bald seine in der Türkei verbliebenen Ehefrau nachziehen könne, dass bei einem tatsächlich bestehenden Abhängigkeitsverhältnis des Vaters zum Sohn schliesslich, fünftens, zu erwarten gewesen wäre, dass der Erstgenannte sein Asylgesuch im Jahr 2022 nicht in der Schweiz, sondern im Gastland seines damals seit drei Jahren in Tschechien lebenden Sohnes eingereicht hätte, dass unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, ob der Vater des Beschwerdeführers sich aktuell "rechtmässig" im Sinn von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der Schweiz aufhält, dass sich die Berechtigung der Kritik des Beschwerdeführers an der Durchführung seiner Asylverfahren in Tschechien hier nicht abschliessend beurteilen lässt (vgl. auch Beschwerde S. 10) und er gehalten wäre, entsprechende Argumente, nötigenfalls mit Hilfe einer Rechtsvertretung, im Rahmen von (ordentlichen oder ausserordentlichen) Rechtsmittelverfahren in Tschechien vorzutragen, dass den heute vorliegenden Akten keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, Tschechien habe in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachtet und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass an dieser Feststellung auch das Vorbringen nichts zu ändern vermag, die Anerkennungsquote für türkische Asylsuchende liege in der Tschechischen Republik deutlich tiefer als in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 10 und Beschwerdeergänzung vom 26. Juni 2023), dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme dargetan hat, Tschechien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten (vgl. auch Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Probleme (Panikattacken, Schlafunterbrüche, Sinusitis und Migräne) offensichtlich nicht derart schwerwiegender Natur sind, dass sie die Überstellung nach Tschechien als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass Tschechien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm dort eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt, den Nichteintretensentscheid rechtsgenüglich begründet und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch nicht auf andere Weise verletzt hat, weshalb kein Grund für die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist (wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) und der superprovisorische Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: