Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Beschwerdeführenden führen an, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Situation in der Tschechischen Republik, insbesondere nicht mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung für schwer Erkrankte auseinandergesetzt. Das SEM habe es versäumt, die Gewährleistung der medizinischen Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Ukraine-Krise näher zu beleuchten. So stehe aufgrund zahlreicher Berichte fest, dass das dortige Gesundheitssystem aufgrund des Krieges massiv überlastet sei. Dies impliziere auch, dass Unterschiede in der medizinischen Behandlung in der Schweiz und in Tschechien zu erwarten seien. Zudem sei das dortige Asylverfahren äusserst restriktiv und qualitativ schlecht. Das SEM befasse sich sodann nicht mit dem hohen Risiko, dass sie sich im Verlauf der Überstellung infizieren und Komplikationen erleiden könnten. Ausserdem habe es die Vorinstanz in ihrer Anfrage an die tschechischen Behörden unterlassen, auf ihre gravierenden gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen, um zumindest Garantien für eine rechtsgenügliche Behandlung in der Tschechischen Republik zu erhalten. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf weitere Abklärungen bei den Pflegefachkräften im zuständigen BAZ einlässlich mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, ihrer speziellen gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen Problemen, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in der Tschechischen Republik (...) sowie mit den gebotenen organisatorischen Vorkehren für den Fall der Überstellung in die Tschechische Republik (Information der tschechischen Behörden über Gesundheitszustand und die notwendigen medizinischen Massnahmen; Abgabe der medizinischen Unterlagen und der ärztlich verschriebenen Medikation, bis dass die Beschwerdeführenden den örtlichen medizinischen Einrichtungen übergeben und dort versorgt würden) sowie deren Reisefähigkeit auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4-6). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe es in seiner Anfrage an die tschechischen Behörden unterlassen, auf ihre prekären gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen, vermag daran nichts zu ändern. So hat die Vor-instanz in zutreffender Weise festgehalten, dass die Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären sei, und dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung in die Tschechische Republik - unter Hinweis auf die Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - Rechnung getragen werde. In der Zustimmung der tschechischen Behörden vom 2. Dezember 2022 wird denn auch angeführt, dass das SEM bei Personen mit speziellen Bedürfnissen ("with special needs...") die zuständigen tschechischen Behörden zehn Tage vor einer Überstellung zu informieren habe (vgl. SEM act. 1194593-47/2 [nachfolgend: act. 47). Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der tschechischen Behörden, zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Behandelbarkeit derselben ebendort, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im tschechischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Modalitäten und Bedingungen einer Überstellung zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Würdigung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, mit einem bis am (...) gültigen tschechischen Schengen-Visum legal in die Tschechische Republik eingereist zu sein und sich dort aufgehalten zu haben. Die dortigen Behörden stimmten den Gesuchen des SEM um Übernahme am 2. Dezember 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM act. 47/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Staates ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 13).
E. 6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Tschechien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 6.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, sie anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. auch Urteil des BVGer F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.1). Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteil F-5352/2019, F-5343/2019 E. 6.2). Es bestehen auch aktuell keine Anhaltspunkte, dass die staatliche Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik systemische Mängel aufweisen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten angesichts ihrer gravierenden gesundheitlichen Beschwerden zu den vulnerablen Personen. Für sie sei eine konsistente Behandlung unabdingbar, so gerade mit Blick auf das Fortschreiten der (Nennung Leiden). Die Auffassung der Vorinstanz, sie könnten ihre (Nennung Leiden) mit Thermalwasserkuren behandeln, sei aus medizinischer Sicht falsch. Es bedürfe vielmehr einer (Nennung benötigte Therapie und Kontrollen), um die Transplantatfunktion sicherzustellen. Eine angemessene Behandlung und die erforderliche hygienische Umgebung inklusive einer gesonderten Unterkunft sei für sie in der Tschechischen Republik nicht gewährleistet. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) suizidgefährdet, habe sie doch versucht, sich nach dem Erhalt des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids das Leben zu nehmen. Seither befinde sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Eine Überstellung würde ihre suizidalen Tendenzen weiter verstärken. Weiter existiere in der Tschechischen Republik zwar grundsätzlich eine Krankenversicherung, jedoch könne der Zugang zu Ärzten durch lange Wartezeiten und logistische Probleme eingeschränkt sein. Ausserdem seien aufgrund von Sprachbarrieren und ihrer Herkunft Diskriminierungen nicht auszuschliessen. Zudem bestehe bei einer Überstellung ein hohes Risiko, im Verlaufe der Reise eine Infektion zu erleiden, was zu einer Verschlechterung der Nierenfunktion führen könnte. Aus diesen Gründen sei bei einer Wegweisung mit einer raschen und bedeutenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und daher mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen.
E. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Tschechische Republik ihren völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere ihre Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, das Asylverfahren in der Tschechischen Republik sei äusserst restriktiv und qualitativ schlecht, kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Tschechien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die tschechischen Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.4.1 Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist Folgendes festzuhalten: Die aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) und der Beschwerdeführer im Jahr (...) - jeweils im Iran - (Nennung transplantiertes Organ) worden seien. Die Beschwerdeführenden müssten (Nennung Therapie und Kontrollen). Dennoch könne es trotz routinemässiger Betreuung zu Infekten kommen, was bei der Beschwerdeführerin wiederholt der Fall gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei bei ihr (Nennung Zeitpunkt des Infekts und anschliessende Behandlung). Es könne jederzeit zu einem Wiederauftreten der (Nennung Leiden) kommen. Ausserdem litten Beide an (Nennung Leiden) und weiteren, im Zusammenhang mit der Transplantation und deren Behandlung stehenden Nebenfolgen. Sodann wird der Beschwerdeführerin im (Nennung Beweismittel) eine (Nennung Leiden) attestiert, (...). Die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis in der (Nennung Institution) wegen (Nennung Leiden) behandelt worden, wobei sie sich vor ihrem Eintritt mit (...) zu suizidieren versucht habe. Sie sei am (...) in deutlich stabilisiertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten; während des gesamten Aufenthaltes hätten keine Gefährdungsaspekte bestanden. In den (Nennung Beweismittel) lehnen die Fachpersonen eine Überstellung der Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen ab, da die medizinische Versorgung Asylsuchender in der Tschechischen Republik bei weitem nicht gleichwertig zu derjenigen tschechischer Staatsangehöriger sei.
E. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4.3 Nach Einschätzung des Gerichts stellen sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden trotz ihrer Schwere als nicht derart gravierend dar, dass sie im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und insbesondere eine grosse und lange Erfahrung bei Transplantationen, der Behandlung von deren Nebenfolgen - wie insbesondere (Nennung Leiden) - und den entsprechenden Nachsorgekontrollen. In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgend erwähnten Quellen verwiesen: Radio Prague International, Gesundheitssystem in Tschechien, 24. August 2021, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjvwquUnZ3_AhX1iP0HHdqnCh4QFnoECAgQAw&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Fgesundheitssystem-tschechien-8726585%23%3A~%3Atext%3DDie%2520Gesundheitsversorgung%2520ist%2520in%2520Tschechien%2C%25C3%25BCberdurchschnittliche%2520medizinische%2520Versorgung%2520abdecken%2520w%25C3%25BCrde.&usg=AOvVaw1UKfCYQyAS4Rc-wvhh8ndE, abgerufen am 30.05.2023 Tschechien Online: Gesundheitssystem, 15. Mai 2013, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiS4JrsmJ3_AhXRgv0HHcdpDB4QFnoECB4QAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.tschechien-online.org%2Fbasisinfo%2Fgesundheitssystem&usg=AOvVaw3e4rGyepMfNWIv5XxeuoqX, abgerufen am 30.05.2023 Healthcare Monitor - Tschechiens Krankenhäuser investieren, 15. November 2021, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiS4JrsmJ3_AhXRgv0HHcdpDB4QFnoECBsQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.gtai.de%2Fde%2Ftrade%2Ftschechische-republik%2Fbranchen%2Fhealthcare-monitor-tschechiens-krankenhaeuser-investieren-674454&usg=AOvVaw1DECGOXf9FNGhoXQflIKKg, abgerufen am 30.05.2023 Krankenhäuser in Tschechien: Kosten, Behandlungen, undatiert, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwi8-sTJmp3_AhVVg_0HHfIEAHo4ChAWegQIDhAB&url=https%3A%2F%2Fmedigence.com%2Fde%2Fhospitals%2Fall%2Fall%2Fczechia&usg=AOvVaw1I7G-e1DjsmcR1cVG4hVbP, abgerufen am 30.05.2023 Radio Prague International, In Tschechien wird ein Transplantationsgesetz vorbereitet, 27. November 2000, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj-2pCsm53_AhVrh_0HHZcbCegQFnoECBIQAQ&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Ftschechien-wird-ein-transplantationsgesetz-vorbereitet-8042759&usg=AOvVaw02UWXTevzE-RF1RFmid8Yk), abgerufen am 30.05.2023 Radio Prague International, Transplantationen in Corona-Zeit: Kein grosser Einbruch der Zahlen in Tschechien , 22. Juli 2021, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj-2pCsm53_AhVrh_0HHZcbCegQFnoECBEQAQ&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Ftransplantationen-corona-zeit-kein-grosser-einbruch-der-zahlen-tschechien-8723771&usg=AOvVaw0iw4GIhfyDek4WAtsVAw8M, abgerufen am 30.05.2023 deutsch.radio.cz, Tschechische Transplantations-medizin hält international Schritt, 11. Oktober 2007, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwierdWAn53_AhWGdcAKHc5HBzQQFnoECA8QAQ&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Ftschechische-transplantationsmedizin-haelt-international-schritt-8603268&usg=AOvVaw1g0AGp0vWiMi0_amtm-6zc, abgerufen am 30.05.2023 Deutsches Ärzteblatt: Psychotherapie in Europa: Tschechien, September 2018, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjYxK6OtJ3_AhXSi_0HHaxHA1wQFnoECBUQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.aerzteblatt.de%2Farchiv%2F200270%2FPsychotherapie-in-Europa-Tschechien-Es-gibt-keine-etablierten-Qualitaetsstandards&usg=AOvVaw0c00-QgdTTL_RD_6QgPksT, abgerufen am 30.05.2023 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die erwähnte Aufnahmerichtlinie den Beschwerdeführenden das Recht einräumt, ihre gesundheitlichen Leiden in der Tschechischen Republik behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken hinsichtlich allfälliger Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass die Tschechische Republik ihren diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung in die Tschechische Republik nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden - so auch bezüglich der geltend gemachten hohen Infektionsgefahr bereits während der Überstellung - Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In dieser Hinsicht vermögen die auf Beschwerdeebene zitierten ärztlichen Berichte und Schreiben zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik zu führen. Die in der Beschwerdeschrift (S. 8 Ziff. 7) geltend gemachte Gefahr einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin im Überstellungsfall kann für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Ihr ist praxisgemäss ebenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach die Tschechische Republik ihren Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.5 Die Beschwerdeführenden konnten demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung in die Tschechische Republik die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.
E. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 9 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1190/2023 Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, beide vertreten durch lic. iur. Carmen Zoss, Rechtsanwältin, substituiert durch ass. iur. Isabel Skobierski, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der zentralen europäischen Visums-Datenbank (CS VIS) vom 8. September 2022 ergab, dass sie mit einem bis am (...) gültigen tschechischen Schengen-Visum legal in die Tschechische Republik, mithin in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. A.b Am 12. September 2022 wurden die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden durchgeführt. A.c Am 13. September 2022 beauftragten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe den Iran am (...) zusammen mit seiner Frau verlassen. Über C._______ seien sie nach D._______ geflogen und hätten am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Er wolle wegen seines gesundheitlichen Zustands nicht nach Tschechien zurückkehren. Er brauche eine regelmässige ärztliche Betreuung, was in Tschechien nicht gewährleistet sei. Dort habe er keine medizinische Versorgung erhalten und habe niemanden. Hier in der Schweiz lebe ein (Nennung Verwandter), der ihm beistehen könne. Auch der beeinträchtigte psychische Zustand seiner Frau verunmögliche eine Rückkehr nach Tschechien. Zum medizinischen Sachverhalt führte er an, dass er nicht gesund sei. Er habe (Nennung Behandlungen). Er sei bereits im (Nennung Institution) gewesen und besitze entsprechende Unterlagen. Zudem leide er an (Nennung Leiden). Auch psychisch gehe es ihm nicht gut. Zum einen wegen der aktuellen Entwicklung im Iran, zum anderen wegen der vergangenen Ereignisse (...). Er (Nennung weitere Leiden). Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie wolle nicht nach Tschechien zurückkehren. Ihr gesundheitlicher Zustand verunmögliche eine Rückkehr. Sie habe in Tschechien eine Infektion gehabt und keine medizinische Versorgung erhalten. Zudem habe ihr Ehemann einen (Nennung Verwandter) in der Schweiz, der sie unterstützen könne. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, vor (Nennung Zeitpunkt) sei bei ihr (Nennung Organ) transplantiert worden und vor (Nennung Zeitpunkt) sei dies bei ihrem Ehemann geschehen. Wegen eines Infekts hier im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sie bereits im Spital gewesen. Zudem leide sie an (Nennung Leiden). Sie verfüge über diesbezügliche Unterlagen (vgl. SEM act. 1194593-33/6). Auch psychisch gehe es ihr nicht gut, was vermutlich auf die nicht krankheitsgerechten Zustände im BAZ zurückzuführen sei. Infolge der Immunschwäche sei die Hygiene für sie sehr wichtig. Zudem leide sie an (Nennung weitere Leiden). A.e Am 13. Oktober 2022 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. A.f Die tschechischen Behörden hiessen die Ersuchen am 2. Dezember 2022 gut. A.g In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2022 beantragten die Beschwerdeführenden den Selbsteintritt des SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311). A.h Mit diversen Eingaben vom 11., 26., 31. Oktober 2022, 4., 10., 17., 21. November 2022, 1., 5., 19., 21. Dezember 2022, 17., 23. Januar 2023, 9. und 15. Februar 2023 gingen beim SEM Informationen zum medizinischen Sachverhalt betreffend die Beschwerdeführenden ein. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 - eröffnet tags darauf - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 1. März 2023 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, es sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung in die Tschechische Republik abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 2. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 17. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (Nennung Beweismittel) ein und ersuchten gleichzeitig um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik. H. Die Beschwerdeführenden replizierten - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - mit Eingabe vom 28. April 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht). Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Die Beschwerdeführenden führen an, die Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Situation in der Tschechischen Republik, insbesondere nicht mit dem Zugang zu medizinischer Versorgung für schwer Erkrankte auseinandergesetzt. Das SEM habe es versäumt, die Gewährleistung der medizinischen Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Ukraine-Krise näher zu beleuchten. So stehe aufgrund zahlreicher Berichte fest, dass das dortige Gesundheitssystem aufgrund des Krieges massiv überlastet sei. Dies impliziere auch, dass Unterschiede in der medizinischen Behandlung in der Schweiz und in Tschechien zu erwarten seien. Zudem sei das dortige Asylverfahren äusserst restriktiv und qualitativ schlecht. Das SEM befasse sich sodann nicht mit dem hohen Risiko, dass sie sich im Verlauf der Überstellung infizieren und Komplikationen erleiden könnten. Ausserdem habe es die Vorinstanz in ihrer Anfrage an die tschechischen Behörden unterlassen, auf ihre gravierenden gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen, um zumindest Garantien für eine rechtsgenügliche Behandlung in der Tschechischen Republik zu erhalten. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und den vorliegenden Beweismitteln sowie gestützt auf weitere Abklärungen bei den Pflegefachkräften im zuständigen BAZ einlässlich mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, ihrer speziellen gesundheitlichen Situation und den damit verbundenen Problemen, der Verfügbarkeit einer adäquaten Behandlung in der Tschechischen Republik (...) sowie mit den gebotenen organisatorischen Vorkehren für den Fall der Überstellung in die Tschechische Republik (Information der tschechischen Behörden über Gesundheitszustand und die notwendigen medizinischen Massnahmen; Abgabe der medizinischen Unterlagen und der ärztlich verschriebenen Medikation, bis dass die Beschwerdeführenden den örtlichen medizinischen Einrichtungen übergeben und dort versorgt würden) sowie deren Reisefähigkeit auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4-6). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe es in seiner Anfrage an die tschechischen Behörden unterlassen, auf ihre prekären gesundheitlichen Beschwerden hinzuweisen, vermag daran nichts zu ändern. So hat die Vor-instanz in zutreffender Weise festgehalten, dass die Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt der Überstellung abzuklären sei, und dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung in die Tschechische Republik - unter Hinweis auf die Art. 31 und 32 Dublin-III-VO - Rechnung getragen werde. In der Zustimmung der tschechischen Behörden vom 2. Dezember 2022 wird denn auch angeführt, dass das SEM bei Personen mit speziellen Bedürfnissen ("with special needs...") die zuständigen tschechischen Behörden zehn Tage vor einer Überstellung zu informieren habe (vgl. SEM act. 1194593-47/2 [nachfolgend: act. 47). Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden - eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 2 ff.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. So sind den Erörterungen der Vorinstanz Ausführungen zur Zuständigkeit der tschechischen Behörden, zu den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Behandelbarkeit derselben ebendort, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im tschechischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Modalitäten und Bedingungen einer Überstellung zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und Beweismittel nicht teilen, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage betreffend die Würdigung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5. Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, mit einem bis am (...) gültigen tschechischen Schengen-Visum legal in die Tschechische Republik eingereist zu sein und sich dort aufgehalten zu haben. Die dortigen Behörden stimmten den Gesuchen des SEM um Übernahme am 2. Dezember 2022 ausdrücklich zu (vgl. SEM act. 47/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Staates ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 13).
6. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Tschechien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, sie anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. auch Urteil des BVGer F-5352/2019, F-5343/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 6.1). Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteil F-5352/2019, F-5343/2019 E. 6.2). Es bestehen auch aktuell keine Anhaltspunkte, dass die staatliche Unterstützung und die Einrichtungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik systemische Mängel aufweisen würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, sie gehörten angesichts ihrer gravierenden gesundheitlichen Beschwerden zu den vulnerablen Personen. Für sie sei eine konsistente Behandlung unabdingbar, so gerade mit Blick auf das Fortschreiten der (Nennung Leiden). Die Auffassung der Vorinstanz, sie könnten ihre (Nennung Leiden) mit Thermalwasserkuren behandeln, sei aus medizinischer Sicht falsch. Es bedürfe vielmehr einer (Nennung benötigte Therapie und Kontrollen), um die Transplantatfunktion sicherzustellen. Eine angemessene Behandlung und die erforderliche hygienische Umgebung inklusive einer gesonderten Unterkunft sei für sie in der Tschechischen Republik nicht gewährleistet. Zudem sei sie (die Beschwerdeführerin) suizidgefährdet, habe sie doch versucht, sich nach dem Erhalt des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids das Leben zu nehmen. Seither befinde sie sich in stationärer psychiatrischer Behandlung. Eine Überstellung würde ihre suizidalen Tendenzen weiter verstärken. Weiter existiere in der Tschechischen Republik zwar grundsätzlich eine Krankenversicherung, jedoch könne der Zugang zu Ärzten durch lange Wartezeiten und logistische Probleme eingeschränkt sein. Ausserdem seien aufgrund von Sprachbarrieren und ihrer Herkunft Diskriminierungen nicht auszuschliessen. Zudem bestehe bei einer Überstellung ein hohes Risiko, im Verlaufe der Reise eine Infektion zu erleiden, was zu einer Verschlechterung der Nierenfunktion führen könnte. Aus diesen Gründen sei bei einer Wegweisung mit einer raschen und bedeutenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands und daher mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. 7.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass die Tschechische Republik ihren völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere ihre Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Die Beschwerdeführenden vermögen mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, das Asylverfahren in der Tschechischen Republik sei äusserst restriktiv und qualitativ schlecht, kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die dortigen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihnen dort im Rahmen eines Dublin-Verfahrens dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Tschechien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die tschechischen Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wären die Beschwerdeführenden nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4 7.4.1 Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist Folgendes festzuhalten: Die aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) und der Beschwerdeführer im Jahr (...) - jeweils im Iran - (Nennung transplantiertes Organ) worden seien. Die Beschwerdeführenden müssten (Nennung Therapie und Kontrollen). Dennoch könne es trotz routinemässiger Betreuung zu Infekten kommen, was bei der Beschwerdeführerin wiederholt der Fall gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei bei ihr (Nennung Zeitpunkt des Infekts und anschliessende Behandlung). Es könne jederzeit zu einem Wiederauftreten der (Nennung Leiden) kommen. Ausserdem litten Beide an (Nennung Leiden) und weiteren, im Zusammenhang mit der Transplantation und deren Behandlung stehenden Nebenfolgen. Sodann wird der Beschwerdeführerin im (Nennung Beweismittel) eine (Nennung Leiden) attestiert, (...). Die Beschwerdeführerin sei vom (...) bis in der (Nennung Institution) wegen (Nennung Leiden) behandelt worden, wobei sie sich vor ihrem Eintritt mit (...) zu suizidieren versucht habe. Sie sei am (...) in deutlich stabilisiertem Zustand in die bestehenden Wohnverhältnisse ausgetreten; während des gesamten Aufenthaltes hätten keine Gefährdungsaspekte bestanden. In den (Nennung Beweismittel) lehnen die Fachpersonen eine Überstellung der Beschwerdeführenden aus medizinischen Gründen ab, da die medizinische Versorgung Asylsuchender in der Tschechischen Republik bei weitem nicht gleichwertig zu derjenigen tschechischer Staatsangehöriger sei. 7.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.3 Nach Einschätzung des Gerichts stellen sich die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden trotz ihrer Schwere als nicht derart gravierend dar, dass sie im Falle einer Überstellung in die Tschechische Republik mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wären. Das Land verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und insbesondere eine grosse und lange Erfahrung bei Transplantationen, der Behandlung von deren Nebenfolgen - wie insbesondere (Nennung Leiden) - und den entsprechenden Nachsorgekontrollen. In diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgend erwähnten Quellen verwiesen: Radio Prague International, Gesundheitssystem in Tschechien, 24. August 2021, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjvwquUnZ3_AhX1iP0HHdqnCh4QFnoECAgQAw&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Fgesundheitssystem-tschechien-8726585%23%3A~%3Atext%3DDie%2520Gesundheitsversorgung%2520ist%2520in%2520Tschechien%2C%25C3%25BCberdurchschnittliche%2520medizinische%2520Versorgung%2520abdecken%2520w%25C3%25BCrde.&usg=AOvVaw1UKfCYQyAS4Rc-wvhh8ndE, abgerufen am 30.05.2023 Tschechien Online: Gesundheitssystem, 15. Mai 2013, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiS4JrsmJ3_AhXRgv0HHcdpDB4QFnoECB4QAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.tschechien-online.org%2Fbasisinfo%2Fgesundheitssystem&usg=AOvVaw3e4rGyepMfNWIv5XxeuoqX, abgerufen am 30.05.2023 Healthcare Monitor - Tschechiens Krankenhäuser investieren, 15. November 2021, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwiS4JrsmJ3_AhXRgv0HHcdpDB4QFnoECBsQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.gtai.de%2Fde%2Ftrade%2Ftschechische-republik%2Fbranchen%2Fhealthcare-monitor-tschechiens-krankenhaeuser-investieren-674454&usg=AOvVaw1DECGOXf9FNGhoXQflIKKg, abgerufen am 30.05.2023 Krankenhäuser in Tschechien: Kosten, Behandlungen, undatiert, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwi8-sTJmp3_AhVVg_0HHfIEAHo4ChAWegQIDhAB&url=https%3A%2F%2Fmedigence.com%2Fde%2Fhospitals%2Fall%2Fall%2Fczechia&usg=AOvVaw1I7G-e1DjsmcR1cVG4hVbP, abgerufen am 30.05.2023 Radio Prague International, In Tschechien wird ein Transplantationsgesetz vorbereitet, 27. November 2000, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj-2pCsm53_AhVrh_0HHZcbCegQFnoECBIQAQ&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Ftschechien-wird-ein-transplantationsgesetz-vorbereitet-8042759&usg=AOvVaw02UWXTevzE-RF1RFmid8Yk), abgerufen am 30.05.2023 Radio Prague International, Transplantationen in Corona-Zeit: Kein grosser Einbruch der Zahlen in Tschechien , 22. Juli 2021, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwj-2pCsm53_AhVrh_0HHZcbCegQFnoECBEQAQ&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Ftransplantationen-corona-zeit-kein-grosser-einbruch-der-zahlen-tschechien-8723771&usg=AOvVaw0iw4GIhfyDek4WAtsVAw8M, abgerufen am 30.05.2023 deutsch.radio.cz, Tschechische Transplantations-medizin hält international Schritt, 11. Oktober 2007, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwierdWAn53_AhWGdcAKHc5HBzQQFnoECA8QAQ&url=https%3A%2F%2Fdeutsch.radio.cz%2Ftschechische-transplantationsmedizin-haelt-international-schritt-8603268&usg=AOvVaw1g0AGp0vWiMi0_amtm-6zc, abgerufen am 30.05.2023 Deutsches Ärzteblatt: Psychotherapie in Europa: Tschechien, September 2018, https://www.google.ch/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjYxK6OtJ3_AhXSi_0HHaxHA1wQFnoECBUQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.aerzteblatt.de%2Farchiv%2F200270%2FPsychotherapie-in-Europa-Tschechien-Es-gibt-keine-etablierten-Qualitaetsstandards&usg=AOvVaw0c00-QgdTTL_RD_6QgPksT, abgerufen am 30.05.2023 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz hat unter anderem bereits dargelegt, dass die erwähnte Aufnahmerichtlinie den Beschwerdeführenden das Recht einräumt, ihre gesundheitlichen Leiden in der Tschechischen Republik behandeln zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken hinsichtlich allfälliger Komplikationen und Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist nicht davon auszugehen, dass die Tschechische Republik ihren diesbezüglichen Verpflichtungen in genereller Weise nicht nachkommen könnte beziehungsweise nicht nachkommen wollte. Die geltend gemachten Beschwerden stehen einer Überstellung in die Tschechische Republik nicht entgegen und könnten höchstens die Reisefähigkeit tangieren, welche es im Zeitpunkt der tatsächlichen Überstellung abzuklären gilt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden - so auch bezüglich der geltend gemachten hohen Infektionsgefahr bereits während der Überstellung - Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). In dieser Hinsicht vermögen die auf Beschwerdeebene zitierten ärztlichen Berichte und Schreiben zu keiner anderen Einschätzung der Situation der Beschwerdeführenden in der Tschechischen Republik zu führen. Die in der Beschwerdeschrift (S. 8 Ziff. 7) geltend gemachte Gefahr einer Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin im Überstellungsfall kann für sich alleine kein Überstellungshindernis bilden. Ihr ist praxisgemäss ebenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1518/2022 vom 5. Mai 2022 E. 7.8 m.w.H.; Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. September 2015, 39350/13, § 34). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach die Tschechische Republik ihren Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden führt somit für den Fall einer Überstellung nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.5 Die Beschwerdeführenden konnten demnach kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Wegweisung in die Tschechische Republik die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein zwingender Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. 8.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2 Nach dem Gesagten bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
9. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihnen wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: