Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. Sie gaben an, am (...) 2019 von (...) über (...) in die Tschechische Republik eingereist zu sein. Von dort seien sie mit dem Bus in die Schweiz gelangt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführenden 1 und 2 [Bf.1,2] A24 Ziff. 5; A25 Ziff. 5; der Beschwerdeführerin 3 [Bf.3] A12 Ziff. 5). Seit ihrer Einreise im (...) bis zur Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich beim Bruder der Beschwerdeführenden 1 und 3 aufgehalten, der momentan in Tschechien lebe (SEM-act. [Bf.1,2] A31; A33; [Bf.3] A16). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden auf der Tschechischen Botschaft in (...) vom (...) bis zum (...) gültige Schengenvisa ausgestellt worden waren (SEM-act. [Bf.1,2] A16; A18; [Bf.3] A8). C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Hierbei erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten zu Tschechien recherchiert und festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage dort nicht gut sei. Personen im Asylverfahren würden keine staatliche Unterstützung erhalten und nach Stellen eines Asylgesuchs inhaftiert. Zudem seien die Menschen dort besonders fremdenfeindlich, insbesondere Muslimen gegenüber. Es gebe Überfälle auf Hijab tragende Frauen, was die Beschwerdeführerin 2 selbst erlebt habe. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt, liessen die Beschwerdeführenden protokollieren, die Beschwerdeführerin 2 - die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - sei im (...) Monat schwanger und hätte (...). Der Beschwerdeführer 1 leide unter (...) und habe früher Suizidgedanken gehabt. Die Beschwerdeführerin 3 - die Schwester des Beschwerdeführers 1 und Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 - gab an, es gehe ihr gut (siehe zum Ganzen SEM-act. [Bf.1,2] A31; A33; [Bf.3] A16). D. Am 6. August 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. [Bf.1,2] A27; [Bf.3] A13). Diesen Gesuchen wurde am 2. Oktober 2019 entsprochen (SEM-act. [Bf.1,2] A38; [Bf.3] A17). E. Mit zwei Verfügungen - eine betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, eine betreffend die Beschwerdeführerin 3 - vom 3. Oktober 2019 (eröffnet am 4. Oktober 2019; SEM-act. [Bf.1,2] A44; [Bf.3] A21) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei separaten Eingaben - eine im Namen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie eine im Namen der Beschwerdeführerin 3 - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügungen vom 3. Oktober 2019 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien die Sachen zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerden entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, während ihres Aufenthalts beim Bruder der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Tschechien hätten sie sich über das dortige Asylsystem informiert und seien zum Schluss gekommen, dass die Behörden weder willens noch in der Lage seien, ein faires Asylverfahren zu garantieren. Asylsuchende würden systematisch inhaftiert, darunter auch verletzliche Personen und Familien. Die tschechische Bevölkerung habe eine ablehnende Haltung gegen Migranten muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer 1 leide zudem an einem (...) und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin 2 sei hochschwanger und auf medizinische Betreuung angewiesen. Sie befürchte, ihr Baby in Tschechien in Haft zur Welt bringen zu müssen, was sie psychisch sehr belaste. Die Beschwerdeführerin 3 macht ebenfalls geltend, dass die drohende Überstellung eine grosse Belastung darstelle, da sie Angst habe, dort von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin getrennt zu werden. Da die Dienstzeit ihres (...) in Tschechien arbeitenden Bruders bzw. Schwagers demnächst ablaufe, könne sie auch von dessen Seite keine Unterstützung erwarten und wäre dann ganz alleine auf sich gestellt. Wegen der administrativen Hürden, des ungewissen Zugangs zum Asylverfahren, der drohenden Inhaftierung sowie der nicht gesicherten medizinischen Versorgung in der Tschechischen Republik habe die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (siehe zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] [Bf.1,2,3] 1). G. Am 14. Oktober 2019 ging über das Online-Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Beschwerdeführer 1 verfasste Nachricht mit Angaben zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden ein (BVGer-act. [Bf.1,2,3] 2). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 14. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. [Bf.1,2,3] 3)
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenznummern F-5352/2019 (Beschwerdeführende 1 und 2) und F-5343/2019 (Beschwerdeführerin 3) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Tschechischen Republik aufgehalten haben. Tschechien hat ihnen Visa ausgestellt, die bis zum (...) 2019 gültig gewesen sind (siehe Sachverhalt unter B.). Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 6. August 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Oktober 2019 zu (siehe Sachverhalt unter D.). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Zuständigkeit nicht. Sie machen jedoch geltend, die Lebensumstände der Asylsuchenden in Tschechien seien prekär und das Asylverfahren unzulänglich, da Asylsuchende inhaftiert würden und selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssten. Ihre gesundheitlichen Probleme würden dort zudem nicht oder nicht angemessen behandelt. Die Vorinstanz hätte deshalb das Selbsteintrittsrecht prüfen und ausüben müssen (siehe zum Ganzen BVGer-act. [Bf.1,2,3] 1).
E. 5.3 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
E. 6.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Wie die Beschwerdeführenden mit ihren Hinweisen auf einen von 2017 datierenden Artikel der NZZ, einen Radiobericht aus Tschechien sowie zwei NGO-Berichte anführen, steht das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es derzeit auf Basis der generischen Kritik der Beschwerdeführenden am tschechischen Asylsystem keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6; E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden geäusserten Bedenken wegen einer angeblichen antimuslimischen und fremdenfeindlichen Grundhaltung der tschechischen Politik und Gesellschaft nichts. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in der Tschechischen Republik mangelhaft seien und ihren medizinischen Bedürfnissen nicht gerecht würden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, die Tschechische Republik würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist Tschechien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden können sich bei einer Verfolgung durch Dritte aufgrund von fremdenfeindlich oder antimuslimisch motivierten Angriffen an die Polizeibehörden wenden und Schutz beanspruchen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, weshalb eine Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.4 Beim Beschwerdeführer 1 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine psychotherapeutische Behandlung angeordnet, eine Suizidalität wird gemäss der behandelnden Ärztin jedoch glaubhaft verneint. Daneben wird eine (...) Abklärung empfohlen (SEM-act. [Bf.1,2] A37; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte [...] Institutionen in SEM-act. [Bf.1,2] A32). Er gab zudem an, an (...) zu leiden (SEM-act. [Bf.1,2] A31). Die Beschwerdeführerin 2 ist hochschwanger, Geburtstermin ist gemäss eigenen Angaben (...) 2019. Aufgrund eines fraglichen (...) ist sie am 20. September 2019 in der (...) Schwangerschaftswoche notfallmässig in Behandlung gewesen (SEM-act. [Bf.1,2] A36). Sie gibt zudem an, unter (...) und grosser psychischer Belastung zu leiden. Sie fürchte sich davor, ihr Kind in Tschechien in Haft zur Welt bringen zu müssen (BVGer-act. [Bf.1,2] 1). Die Beschwerdeführerin 3 sagte anlässlich des Dublin-Gesprächs zunächst, es gehe ihr gut. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, die ungewissen Zukunftsaussichten würden sie psychisch sehr belasten (SEM-act. [Bf.3] A16; BVGer-act. [Bf.3] 1). Diese medizinischen Umstände sowie auch die Schwangerschaft als solche respektive die bevorstehende Geburt vermögen keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Überstellung nach Tschechien zu begründen. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinn der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Wie das SEM bezüglich der Überstellungsmodalitäten anmerkt, ist es sich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bewusst (vgl. SEM-act. [Bf.1,2] A42). Entsprechend werden die Vollzugsbehörden bei der Organisation der Überstellung auf die (...) bevorstehende Geburt Rücksicht zu nehmen haben und nach der Niederkunft der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie des Neugeborenen gebührend Rechnung tragen. Die Vorinstanz hat den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen während des vorin-stanzlichen Verfahrens sowie in der angefochtenen Verfügung genügend Rechnung getragen. Sie wurden umfassend ärztlich versorgt. Die Beschwerdeführerin 3 verzichtete auf eine medizinische Behandlung. Weitere medizinische Abklärungen und eine Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz erübrigen sich damit.
E. 7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.8 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dieser Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.
E. 11 Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-5352/2019 und F-5343/2019 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5352/2019, F-5343/2019 Urteil vom 18. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Alparslan Bagcivan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 3. Oktober 2019 / (...) und (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. Sie gaben an, am (...) 2019 von (...) über (...) in die Tschechische Republik eingereist zu sein. Von dort seien sie mit dem Bus in die Schweiz gelangt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] der Beschwerdeführenden 1 und 2 [Bf.1,2] A24 Ziff. 5; A25 Ziff. 5; der Beschwerdeführerin 3 [Bf.3] A12 Ziff. 5). Seit ihrer Einreise im (...) bis zur Weiterreise in die Schweiz hätten sie sich beim Bruder der Beschwerdeführenden 1 und 3 aufgehalten, der momentan in Tschechien lebe (SEM-act. [Bf.1,2] A31; A33; [Bf.3] A16). B. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass den Beschwerdeführenden auf der Tschechischen Botschaft in (...) vom (...) bis zum (...) gültige Schengenvisa ausgestellt worden waren (SEM-act. [Bf.1,2] A16; A18; [Bf.3] A8). C. Im Rahmen der Dublin-Gespräche gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Hierbei erklärten die Beschwerdeführenden, sie hätten zu Tschechien recherchiert und festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage dort nicht gut sei. Personen im Asylverfahren würden keine staatliche Unterstützung erhalten und nach Stellen eines Asylgesuchs inhaftiert. Zudem seien die Menschen dort besonders fremdenfeindlich, insbesondere Muslimen gegenüber. Es gebe Überfälle auf Hijab tragende Frauen, was die Beschwerdeführerin 2 selbst erlebt habe. Nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt, liessen die Beschwerdeführenden protokollieren, die Beschwerdeführerin 2 - die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 - sei im (...) Monat schwanger und hätte (...). Der Beschwerdeführer 1 leide unter (...) und habe früher Suizidgedanken gehabt. Die Beschwerdeführerin 3 - die Schwester des Beschwerdeführers 1 und Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 - gab an, es gehe ihr gut (siehe zum Ganzen SEM-act. [Bf.1,2] A31; A33; [Bf.3] A16). D. Am 6. August 2019 ersuchte das SEM die tschechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO (SEM-act. [Bf.1,2] A27; [Bf.3] A13). Diesen Gesuchen wurde am 2. Oktober 2019 entsprochen (SEM-act. [Bf.1,2] A38; [Bf.3] A17). E. Mit zwei Verfügungen - eine betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, eine betreffend die Beschwerdeführerin 3 - vom 3. Oktober 2019 (eröffnet am 4. Oktober 2019; SEM-act. [Bf.1,2] A44; [Bf.3] A21) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung in die Tschechische Republik, welche gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien und stellte fest, allfälligen Beschwerden gegen die Entscheide komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden mit zwei separaten Eingaben - eine im Namen der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie eine im Namen der Beschwerdeführerin 3 - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügungen vom 3. Oktober 2019 seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter seien die Sachen zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden und die Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Tschechien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerden entschieden habe. Zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, während ihres Aufenthalts beim Bruder der Beschwerdeführenden 1 und 3 in Tschechien hätten sie sich über das dortige Asylsystem informiert und seien zum Schluss gekommen, dass die Behörden weder willens noch in der Lage seien, ein faires Asylverfahren zu garantieren. Asylsuchende würden systematisch inhaftiert, darunter auch verletzliche Personen und Familien. Die tschechische Bevölkerung habe eine ablehnende Haltung gegen Migranten muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer 1 leide zudem an einem (...) und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Beschwerdeführerin 2 sei hochschwanger und auf medizinische Betreuung angewiesen. Sie befürchte, ihr Baby in Tschechien in Haft zur Welt bringen zu müssen, was sie psychisch sehr belaste. Die Beschwerdeführerin 3 macht ebenfalls geltend, dass die drohende Überstellung eine grosse Belastung darstelle, da sie Angst habe, dort von ihrem Bruder und ihrer Schwägerin getrennt zu werden. Da die Dienstzeit ihres (...) in Tschechien arbeitenden Bruders bzw. Schwagers demnächst ablaufe, könne sie auch von dessen Seite keine Unterstützung erwarten und wäre dann ganz alleine auf sich gestellt. Wegen der administrativen Hürden, des ungewissen Zugangs zum Asylverfahren, der drohenden Inhaftierung sowie der nicht gesicherten medizinischen Versorgung in der Tschechischen Republik habe die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (siehe zum Ganzen Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] [Bf.1,2,3] 1). G. Am 14. Oktober 2019 ging über das Online-Kontaktformular des Bundesverwaltungsgerichts eine vom Beschwerdeführer 1 verfasste Nachricht mit Angaben zur persönlichen Situation der Beschwerdeführenden ein (BVGer-act. [Bf.1,2,3] 2). H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 14. Oktober 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. [Bf.1,2,3] 3) Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht unter den Referenznummern F-5352/2019 (Beschwerdeführende 1 und 2) und F-5343/2019 (Beschwerdeführerin 3) erfasst. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und darüber in einem Urteil zu befinden. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl. «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl. «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat über ein gültiges Visum verfügt, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 5. 5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in der Tschechischen Republik aufgehalten haben. Tschechien hat ihnen Visa ausgestellt, die bis zum (...) 2019 gültig gewesen sind (siehe Sachverhalt unter B.). Das SEM ersuchte die tschechischen Behörden am 6. August 2019 um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch um Übernahme am 2. Oktober 2019 zu (siehe Sachverhalt unter D.). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechischen Republik ist somit gegeben. 5.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Zuständigkeit nicht. Sie machen jedoch geltend, die Lebensumstände der Asylsuchenden in Tschechien seien prekär und das Asylverfahren unzulänglich, da Asylsuchende inhaftiert würden und selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müssten. Ihre gesundheitlichen Probleme würden dort zudem nicht oder nicht angemessen behandelt. Die Vorinstanz hätte deshalb das Selbsteintrittsrecht prüfen und ausüben müssen (siehe zum Ganzen BVGer-act. [Bf.1,2,3] 1). 5.3 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in der Tschechischen Republik würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 6) und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Europäische Gerichtshof (EuGH) - systemische Schwachstellen im tschechischen Asylsystem erkannt. Wie die Beschwerdeführenden mit ihren Hinweisen auf einen von 2017 datierenden Artikel der NZZ, einen Radiobericht aus Tschechien sowie zwei NGO-Berichte anführen, steht das tschechische Asyl- und Aufnahmeverfahren in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die Tschechische Republik die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie grundsätzlich einhält und dass insbesondere, was Dublin-Rückkehrer betrifft, ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit besteht. Entsprechend gibt es derzeit auf Basis der generischen Kritik der Beschwerdeführenden am tschechischen Asylsystem keinen Anlass, von einem systemischen Mangel betreffend die staatliche Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende auszugehen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-2414/2019 vom 21. August 2019 E. 6; E-3183/2019 vom 27. Juni 2019 S. 6 f m.H.). Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden geäusserten Bedenken wegen einer angeblichen antimuslimischen und fremdenfeindlichen Grundhaltung der tschechischen Politik und Gesellschaft nichts. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihren Vorbringen, wonach der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren und die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in der Tschechischen Republik mangelhaft seien und ihren medizinischen Bedürfnissen nicht gerecht würden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM ein Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Sie haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die tschechischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Republik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in der Tschechischen Republik seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Sie haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme vorgebracht, die Tschechische Republik würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist Tschechien ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden können sich bei einer Verfolgung durch Dritte aufgrund von fremdenfeindlich oder antimuslimisch motivierten Angriffen an die Polizeibehörden wenden und Schutz beanspruchen. 7.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich schliesslich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, weshalb eine Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4 Beim Beschwerdeführer 1 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine psychotherapeutische Behandlung angeordnet, eine Suizidalität wird gemäss der behandelnden Ärztin jedoch glaubhaft verneint. Daneben wird eine (...) Abklärung empfohlen (SEM-act. [Bf.1,2] A37; vgl. auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte [...] Institutionen in SEM-act. [Bf.1,2] A32). Er gab zudem an, an (...) zu leiden (SEM-act. [Bf.1,2] A31). Die Beschwerdeführerin 2 ist hochschwanger, Geburtstermin ist gemäss eigenen Angaben (...) 2019. Aufgrund eines fraglichen (...) ist sie am 20. September 2019 in der (...) Schwangerschaftswoche notfallmässig in Behandlung gewesen (SEM-act. [Bf.1,2] A36). Sie gibt zudem an, unter (...) und grosser psychischer Belastung zu leiden. Sie fürchte sich davor, ihr Kind in Tschechien in Haft zur Welt bringen zu müssen (BVGer-act. [Bf.1,2] 1). Die Beschwerdeführerin 3 sagte anlässlich des Dublin-Gesprächs zunächst, es gehe ihr gut. In der Beschwerdeschrift macht sie geltend, die ungewissen Zukunftsaussichten würden sie psychisch sehr belasten (SEM-act. [Bf.3] A16; BVGer-act. [Bf.3] 1). Diese medizinischen Umstände sowie auch die Schwangerschaft als solche respektive die bevorstehende Geburt vermögen keine grundsätzliche Unzulässigkeit der Überstellung nach Tschechien zu begründen. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinn der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Wie das SEM bezüglich der Überstellungsmodalitäten anmerkt, ist es sich der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 sowie der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bewusst (vgl. SEM-act. [Bf.1,2] A42). Entsprechend werden die Vollzugsbehörden bei der Organisation der Überstellung auf die (...) bevorstehende Geburt Rücksicht zu nehmen haben und nach der Niederkunft der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin 2 sowie des Neugeborenen gebührend Rechnung tragen. Die Vorinstanz hat den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 im Übrigen während des vorin-stanzlichen Verfahrens sowie in der angefochtenen Verfügung genügend Rechnung getragen. Sie wurden umfassend ärztlich versorgt. Die Beschwerdeführerin 3 verzichtete auf eine medizinische Behandlung. Weitere medizinische Abklärungen und eine Rückweisung der Sache an die Vorin-stanz erübrigen sich damit. 7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass die Tschechische Republik über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach den Beschwerdeführenden dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend machen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.8 Somit bleibt die Tschechische Republik der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Dieser Staat ist verpflichtet, die Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.H.).
10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen und die Verfügungen des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen.
11. Die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und unter Berücksichtigung der Verfahrensvereinigung auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-5352/2019 und F-5343/2019 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die tschechischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: