Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, ersuchten am 30. September 2019 für sich und ihre beiden Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 7. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 10. Oktober 2019 gewährte sie den Beschwerdeführenden 1 und 2 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 27, 36, 40 und 42). C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 - eröffnet am 13. Dezember 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 59 und 62). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 und 27. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank habe, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werden müsse. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung in die Niederlande. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5). E. Am 20. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. In einer Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und verzichtete einstweilen unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer-act. 3).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer 1 reiste am 1. Oktober 2018 mit einem von den niederländischen Behörden ausgestellten Visum, gültig vom 25. September 2018 bis zum 24. Dezember 2018, in die Niederlande ein. Gemäss Angaben der niederländischen Behörden wurde dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine vom 27. August 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Studiums ausgestellt (Informationsschreiben vom 29. Oktober 2019 [SEM-act. 46]). Am 26. September 2019 kam der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz (SEM-act. 27 und 29). Die Ehefrau und die beiden Kinder reisten am 14. August 2019 mit von der niederländischen Vertretung in Pakistan ausgestellten Visa, gültig vom 14. August 2019 bis zum 28. September 2019, in die Niederlande ein. Sie reisten am 15. September 2019 weiter in die Schweiz (SEM-act. 29 und 36).
E. 3.3 Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass gestützt auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in den Niederlanden sowie die im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visa der Beschwerdeführenden 2-4 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin-III-VO die niederländischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind. Diese stimmten der Übernahme der Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2019 denn auch zu (SEM-act. 55 ff.). Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden angesichts der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO für sich ableiten wollen, wenn sie geltend machen, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 seien in der "Eurodac"-Datenbank nicht verzeichnet. Der entsprechende Feststellungsantrag ist daher als unbegründet ohne Weiteres abzuweisen. Ohne Relevanz bleibt bezüglich der Dublin-Zuständigkeit ausserdem, dass offenbar eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft ist. Die Schwester gilt gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Familienangehörige. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind daher vorliegend nicht einschlägig.
E. 4.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, eine Überstellung in die Niederlande würde die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und deshalb Art. 3 EMRK verletzen. Die Beschwerdeführerin 2 weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Zudem leide sie an einer schweren Depression. Sie sei - auf sich alleine gestellt - nicht in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Sie bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung sowie einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Aufgrund ihrer schweren Erkrankung sei sie besonders vulnerabel. Die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung und selbst eine geeignete psychologische Betreuung in den Niederlanden reichten alleine nicht aus, um eine psychische Behinderung der Beschwerdeführerin 2 und das andauernd hohe Suizidrisiko abzuwenden. Ihre Überstellung in die Niederlande sei ihr nicht zumutbar, zumal ihr dort der Zugang zu psychiatrischer Betreuung erschwert und kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vorhanden sei. Die Vorinstanz habe sich mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 2 nicht eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob die benötigte Spezialbehandlung in den Niederlanden möglich und für die Beschwerdeführerin 2 auch zugänglich sei.
E. 4.3 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.4 Aus den medizinischen Akten der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich, dass sie sich hier in der Schweiz anfangs Oktober 2019 in ärztliche Behandlung begeben hat. In der Folge wurde die Diagnose eines klinisch geringen Verdachts auf eine Lungentuberkulose, Schwangerschaft im zweiten Monat, chronische Kopfschmerzen und eine Gastritis gestellt (Arztbericht vom 4. Oktober 2019). Einem weiteren Abklärungsbericht des Spitals (...) vom 30. Oktober 2019 ist ein Verdacht auf Nierenstein rechts und differentialdiagnostisch eine beginnende Nierenbeckenbodenentzündung zu entnehmen. Zu einer am 26. November 2019 durchgeführten gynäkologischen Kontrolluntersuchung wurde von ärztlicher Seite lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 müsse unbedingt auf regelmässige Nahrungsaufnahme achten.
E. 4.5 Zwar brachte die Beschwerdeführerin 2 im persönlichen Gespräch vom 2. Oktober 2019 tatsächlich vor, nebst gewissen physischen Beeinträchtigungen auch unter Depressionen, Freudlosigkeit und Lustlosigkeit zu leiden. Wegen psychischer Probleme sei sie in den letzten zwölf Monaten in Behandlung gewesen. Ausserdem führte sie zum medizinischen Sachverhalt befragt im persönlichen Gespräch vom 10. Oktober 2019 aus, es gehe ihr psychisch nicht gut, weil sie in Afghanistan sehr oft und heftig bedroht worden sei (SEM-act. 42). Es ist aber nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin 2 während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben hätte. Die Hintergründe der angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung und der schweren Depression substantiierten die Beschwerdeführenden nicht.
E. 4.6 Vorliegend bestehen keine genügenden Hinweise auf eine bei der Beschwerdeführerin 2 vorhandene, gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Indizien für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Allfällige suizidale Absichten der Beschwerdeführerin 2 können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile des BVGer E-894/2019 vom 7. März 2019 m.w.H.; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Nicht anders verhält es sich vorliegend betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 (statt vieler: Urteile des BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 7.4; D-4975/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 7.2.2). Der Schwangerschaft werden die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.7 Es ist allgemein bekannt, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen (Urteile des BVGer D-5703/2019 vom 13. November 2019 E. 6.4.2; F-5800/2018 vom 16. Oktober 2018; E-833/2017 vom 9. Februar 2017). Die von den Beschwerdeführenden gerügten Mängel im niederländischen Gesundheitssystem und insbesondere die behauptete Einschränkung im Zugang zu psychiatrischer Behandlung führen sie nicht näher aus. Es darf unverändert davon ausgegangen werden, dass die Niederlande ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen (Urteile des BVGer F-5303/2019 vom 21. Oktober 2019; E-5041/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 5.2; D-1933/2019 vom 6. Mai 2019; F-6885/2018 vom 12. Dezember 2018). Mit ihren pauschalen und allgemein gehaltenen Einwänden gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diese Vermutung umzustossen. Eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die psychiatrische Betreuungssituation in den Niederlanden unzureichend sei, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht. Darüber hinaus ist weder medizinisch erstellt, noch haben die Beschwerdeführenden glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedürfe.
E. 4.8 Die Beschwerdeführenden führen schliesslich keinen plausiblen Grund an, weshalb sie in den Niederlanden nicht ein Asylgesuch einreichen können. Nötigenfalls könnten sie sich daher an die niederländischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
E. 4.9 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl. oben E. 4.6). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 5.1 Demzufolge sind die Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.2 Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen ebenfalls nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 6.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6758/2019 Urteil vom 13. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...), alle Afghanistan, Beschwerdeführende, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, ersuchten am 30. September 2019 für sich und ihre beiden Kinder (Beschwerdeführer 3 und Beschwerdeführerin 4) in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 7. Oktober 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien der Beschwerdeführenden auf und am 10. Oktober 2019 gewährte sie den Beschwerdeführenden 1 und 2 rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 27, 36, 40 und 42). C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 - eröffnet am 13. Dezember 2019 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 59 und 62). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 19. Dezember 2019 und 27. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Fingerabdrücke in der Eurodac-Datenbank habe, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werden müsse. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit der Wegweisung in die Niederlande. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 und 5). E. Am 20. Dezember 2019 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). F. In einer Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und verzichtete einstweilen unpräjudizierlich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben für sich und ihre Kinder am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommen die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung. 3.2. Der Beschwerdeführer 1 reiste am 1. Oktober 2018 mit einem von den niederländischen Behörden ausgestellten Visum, gültig vom 25. September 2018 bis zum 24. Dezember 2018, in die Niederlande ein. Gemäss Angaben der niederländischen Behörden wurde dem Beschwerdeführer in den Niederlanden eine vom 27. August 2018 bis zum 31. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Studiums ausgestellt (Informationsschreiben vom 29. Oktober 2019 [SEM-act. 46]). Am 26. September 2019 kam der Beschwerdeführer 1 in die Schweiz (SEM-act. 27 und 29). Die Ehefrau und die beiden Kinder reisten am 14. August 2019 mit von der niederländischen Vertretung in Pakistan ausgestellten Visa, gültig vom 14. August 2019 bis zum 28. September 2019, in die Niederlande ein. Sie reisten am 15. September 2019 weiter in die Schweiz (SEM-act. 29 und 36). 3.3. Mit der Vorinstanz ist darin einig zu gehen, dass gestützt auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in den Niederlanden sowie die im Zeitpunkt des Asylgesuchs in der Schweiz seit weniger als sechs Monaten abgelaufenen Visa der Beschwerdeführenden 2-4 gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin-III-VO die niederländischen Behörden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sind. Diese stimmten der Übernahme der Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2019 denn auch zu (SEM-act. 55 ff.). Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführenden angesichts der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO für sich ableiten wollen, wenn sie geltend machen, die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers 1 seien in der "Eurodac"-Datenbank nicht verzeichnet. Der entsprechende Feststellungsantrag ist daher als unbegründet ohne Weiteres abzuweisen. Ohne Relevanz bleibt bezüglich der Dublin-Zuständigkeit ausserdem, dass offenbar eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft ist. Die Schwester gilt gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Familienangehörige. Die Zuständigkeitskriterien zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) sind daher vorliegend nicht einschlägig. 4. 4.1. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, eine Überstellung in die Niederlande würde die Beschwerdeführerin 2 einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und deshalb Art. 3 EMRK verletzen. Die Beschwerdeführerin 2 weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Zudem leide sie an einer schweren Depression. Sie sei - auf sich alleine gestellt - nicht in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Sie bedürfe einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung sowie einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Aufgrund ihrer schweren Erkrankung sei sie besonders vulnerabel. Die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung und selbst eine geeignete psychologische Betreuung in den Niederlanden reichten alleine nicht aus, um eine psychische Behinderung der Beschwerdeführerin 2 und das andauernd hohe Suizidrisiko abzuwenden. Ihre Überstellung in die Niederlande sei ihr nicht zumutbar, zumal ihr dort der Zugang zu psychiatrischer Betreuung erschwert und kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer vorhanden sei. Die Vorinstanz habe sich mit dem Krankheitsbild der Beschwerdeführerin 2 nicht eingehend auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie nicht geprüft, ob die benötigte Spezialbehandlung in den Niederlanden möglich und für die Beschwerdeführerin 2 auch zugänglich sei. 4.3. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.4. Aus den medizinischen Akten der Beschwerdeführerin 2 ergibt sich, dass sie sich hier in der Schweiz anfangs Oktober 2019 in ärztliche Behandlung begeben hat. In der Folge wurde die Diagnose eines klinisch geringen Verdachts auf eine Lungentuberkulose, Schwangerschaft im zweiten Monat, chronische Kopfschmerzen und eine Gastritis gestellt (Arztbericht vom 4. Oktober 2019). Einem weiteren Abklärungsbericht des Spitals (...) vom 30. Oktober 2019 ist ein Verdacht auf Nierenstein rechts und differentialdiagnostisch eine beginnende Nierenbeckenbodenentzündung zu entnehmen. Zu einer am 26. November 2019 durchgeführten gynäkologischen Kontrolluntersuchung wurde von ärztlicher Seite lediglich festgehalten, die Beschwerdeführerin 2 müsse unbedingt auf regelmässige Nahrungsaufnahme achten. 4.5. Zwar brachte die Beschwerdeführerin 2 im persönlichen Gespräch vom 2. Oktober 2019 tatsächlich vor, nebst gewissen physischen Beeinträchtigungen auch unter Depressionen, Freudlosigkeit und Lustlosigkeit zu leiden. Wegen psychischer Probleme sei sie in den letzten zwölf Monaten in Behandlung gewesen. Ausserdem führte sie zum medizinischen Sachverhalt befragt im persönlichen Gespräch vom 10. Oktober 2019 aus, es gehe ihr psychisch nicht gut, weil sie in Afghanistan sehr oft und heftig bedroht worden sei (SEM-act. 42). Es ist aber nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin 2 während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz in psychiatrische Behandlung begeben hätte. Die Hintergründe der angeblichen posttraumatischen Belastungsstörung und der schweren Depression substantiierten die Beschwerdeführenden nicht. 4.6. Vorliegend bestehen keine genügenden Hinweise auf eine bei der Beschwerdeführerin 2 vorhandene, gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die hohe Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Indizien für das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Allfällige suizidale Absichten der Beschwerdeführerin 2 können lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen (BGE 139 II 393 E. 5.2.2; Urteile des BVGer E-894/2019 vom 7. März 2019 m.w.H.; F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Nicht anders verhält es sich vorliegend betreffend die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 (statt vieler: Urteile des BVGer F-5352/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 7.4; D-4975/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 7.2.2). Der Schwangerschaft werden die schweizerischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.7. Es ist allgemein bekannt, dass die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen (Urteile des BVGer D-5703/2019 vom 13. November 2019 E. 6.4.2; F-5800/2018 vom 16. Oktober 2018; E-833/2017 vom 9. Februar 2017). Die von den Beschwerdeführenden gerügten Mängel im niederländischen Gesundheitssystem und insbesondere die behauptete Einschränkung im Zugang zu psychiatrischer Behandlung führen sie nicht näher aus. Es darf unverändert davon ausgegangen werden, dass die Niederlande ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen (Urteile des BVGer F-5303/2019 vom 21. Oktober 2019; E-5041/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 5.2; D-1933/2019 vom 6. Mai 2019; F-6885/2018 vom 12. Dezember 2018). Mit ihren pauschalen und allgemein gehaltenen Einwänden gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, diese Vermutung umzustossen. Eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die psychiatrische Betreuungssituation in den Niederlanden unzureichend sei, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht. Darüber hinaus ist weder medizinisch erstellt, noch haben die Beschwerdeführenden glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin 2 einer engmaschigen psychiatrischen Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedürfe. 4.8. Die Beschwerdeführenden führen schliesslich keinen plausiblen Grund an, weshalb sie in den Niederlanden nicht ein Asylgesuch einreichen können. Nötigenfalls könnten sie sich daher an die niederländischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). 4.9. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl. oben E. 4.6). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 5. 5.1. Demzufolge sind die Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen ebenfalls nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 6. 6.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: