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D-4975/2019

D-4975/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. August 2019 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt, und es wurde ihr am 23. August 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung nach Frankreich gewährt, welches Land gestützt auf ihre Einreise mit einem französischen Schengen-Visum mutmasslich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle nicht nach Frankreich gehen, da sie dort niemanden habe, sich ihre Familienangehörigen in der Schweiz befänden und sie in Frankreich nie habe ein Asylgesuch stellen wollen. A.b. Am 26. August 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger sei. Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 29. August 2019 zu. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. September 2019 - eröffnet am 19. September 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Die Instruktionsrichterin setzte am 27. September 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da das SEM keine weiteren Abklärungen zu ihrem (...) labilen Zustand in die Wege geleitet habe. Angesichts der (...) Geburt und des Hinschieds (...) hätte es mit einer Entscheidfällung jedenfalls bis zur Geburt (...) zuwarten müssen, damit ausreichend Zeit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Untersuchungen insbesondere zu ihrem (...) Zustand zur Verfügung gestanden hätte.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das SEM wies in seinen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug darauf hin, angesichts der (...) Schwangerschaft werde mit einem Transfer jedenfalls bis zur Niederkunft zugewartet und es werde geprüft, ob das neugeborene Kind reisefähig sein werde. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt könne auch in Frankreich in Anspruch genommen werden, die französischen Behörden würden im Vorfeld der Überstellung auf die Geburt hingewiesen und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und (...) werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM die (...) Niederkunft der Beschwerdeführerin und ihre Situation mit ihrem Baby bei der Organisation der Überstellung angemessen berücksichtigen wird. Weiter berücksichtigte es auch den (...) Zustand der Beschwerdeführerin in seiner Beweiswürdigung. Es weist explizit auf ihre (...) und den kürzlich erlittenen Hinschied (...) hin. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat das SEM den (...) Zustand der Beschwerdeführerin und ihre (...) Niederkunft in seiner Entscheidfällung berücksichtigt. Ferner ist das SEM an kurze Verfahrensfristen gebunden (vgl. Art. 37 AsylG) und war vorliegend entsprechend nicht gehalten, die (...) Niederkunft der Beschwerdeführerin abzuwarten, zumal ihrem Gesundheitszustand bei der Überstellung Rechnung zu tragen ist. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 5.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist - solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat - der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein vom (...) November 2018 bis (...) Februar 2019 gültiges Visum für Frankreich verfügte. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 26. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 29. August 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht bestritten.

E. 7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei gegenwärtig schwanger und leide darüber hinaus an (...) Problemen. Sie macht damit implizit geltend, die Überstellung nach Frankreich würde sie einer Gefahr für die Gesundheit aussetzen.

E. 7.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesgefahr befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien).

E. 7.2.2 Gemäss Informationsformular F2 vom (...) 2019 fand eine Ultraschalluntersuchung der Beschwerdeführerin statt. Der Arzt stellte ein möglicherweise (...) fest. Die geplante Niederkunft sei am (...) (vgl. SEM act. 33). Diese Umstände wie auch die Schwangerschaft als solche respektive die (...) Geburt vermögen keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Frankreich zu begründen, zumal das SEM, wie es in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2019 ausgeführt hat, mit einem Transfer bis nach der Geburt zuwarten und auch der Reisefähigkeit des Neugeborenen bei der Organisation des Vollzugs der Überstellung in das nahe gelegene Nachbarland Frankreich gebührend Rechnung tragen wird. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aufgrund ihrer familiären Ereignisse ([...]; Hinschied [...]) innerlich belastet ist.

E. 7.2.3 Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 18. September 2019 wie erwähnt aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Weder die dargelegten gesundheitlichen Probleme noch die Geburt als solches vermögen somit einer Überstellung nach Frankreich entgegenzustehen.

E. 7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in ihrer Situation als (...) Frau gerne bei ihrer Familie in der Schweiz sein würde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO mangels entsprechender Hinweise in den Akten zu verneinen ist. Ein solches wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt.

E. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 7.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 27. September 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4975/2019 Urteil vom 3. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Adamczyk, Rechtsanwalt, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz Caritas Schweiz und SOS Ticino, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. August 2019 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt, und es wurde ihr am 23. August 2019 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Nichteintretensverfügung und einer Wegweisung nach Frankreich gewährt, welches Land gestützt auf ihre Einreise mit einem französischen Schengen-Visum mutmasslich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wolle nicht nach Frankreich gehen, da sie dort niemanden habe, sich ihre Familienangehörigen in der Schweiz befänden und sie in Frankreich nie habe ein Asylgesuch stellen wollen. A.b. Am 26. August 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerdeführerin. Dabei wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im (...) Monat schwanger sei. Die französischen Behörden stimmten der Übernahme am 29. August 2019 zu. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. September 2019 - eröffnet am 19. September 2019 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin nach Frankreich weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte gleichzeitig fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin. C. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 26. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, keine Vollzugsmassnahmen vorzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). E. Die Instruktionsrichterin setzte am 27. September 2019 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht des SEM und eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da das SEM keine weiteren Abklärungen zu ihrem (...) labilen Zustand in die Wege geleitet habe. Angesichts der (...) Geburt und des Hinschieds (...) hätte es mit einer Entscheidfällung jedenfalls bis zur Geburt (...) zuwarten müssen, damit ausreichend Zeit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Untersuchungen insbesondere zu ihrem (...) Zustand zur Verfügung gestanden hätte. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das SEM wies in seinen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug darauf hin, angesichts der (...) Schwangerschaft werde mit einem Transfer jedenfalls bis zur Niederkunft zugewartet und es werde geprüft, ob das neugeborene Kind reisefähig sein werde. Eine allfällig benötigte medizinische Behandlung im Zusammenhang mit der Geburt könne auch in Frankreich in Anspruch genommen werden, die französischen Behörden würden im Vorfeld der Überstellung auf die Geburt hingewiesen und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und (...) werde bei der Überstellung Rechnung getragen. Diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass das SEM die (...) Niederkunft der Beschwerdeführerin und ihre Situation mit ihrem Baby bei der Organisation der Überstellung angemessen berücksichtigen wird. Weiter berücksichtigte es auch den (...) Zustand der Beschwerdeführerin in seiner Beweiswürdigung. Es weist explizit auf ihre (...) und den kürzlich erlittenen Hinschied (...) hin. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat das SEM den (...) Zustand der Beschwerdeführerin und ihre (...) Niederkunft in seiner Entscheidfällung berücksichtigt. Ferner ist das SEM an kurze Verfahrensfristen gebunden (vgl. Art. 37 AsylG) und war vorliegend entsprechend nicht gehalten, die (...) Niederkunft der Beschwerdeführerin abzuwarten, zumal ihrem Gesundheitszustand bei der Überstellung Rechnung zu tragen ist. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 5.2 Erweist sich die Überweisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Besitzt der Antragsteller ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist - solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat - der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein vom (...) November 2018 bis (...) Februar 2019 gültiges Visum für Frankreich verfügte. Die französischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 26. August 2019 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 29. August 2019 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben und wird in der Beschwerde nicht bestritten. 7. 7.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.2 Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vor, sie sei gegenwärtig schwanger und leide darüber hinaus an (...) Problemen. Sie macht damit implizit geltend, die Überstellung nach Frankreich würde sie einer Gefahr für die Gesundheit aussetzen. 7.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesgefahr befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR]). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder erheblicher Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; vgl. auch Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das besagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). 7.2.2 Gemäss Informationsformular F2 vom (...) 2019 fand eine Ultraschalluntersuchung der Beschwerdeführerin statt. Der Arzt stellte ein möglicherweise (...) fest. Die geplante Niederkunft sei am (...) (vgl. SEM act. 33). Diese Umstände wie auch die Schwangerschaft als solche respektive die (...) Geburt vermögen keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Frankreich zu begründen, zumal das SEM, wie es in der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2019 ausgeführt hat, mit einem Transfer bis nach der Geburt zuwarten und auch der Reisefähigkeit des Neugeborenen bei der Organisation des Vollzugs der Überstellung in das nahe gelegene Nachbarland Frankreich gebührend Rechnung tragen wird. Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben aufgrund ihrer familiären Ereignisse ([...]; Hinschied [...]) innerlich belastet ist. 7.2.3 Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Das SEM hat zudem in der Verfügung vom 18. September 2019 wie erwähnt aufgezeigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass diese in der Lage sind, entsprechende Vorkehren zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine medizinische Notlage geraten würde, sind damit nicht ersichtlich. Weder die dargelegten gesundheitlichen Probleme noch die Geburt als solches vermögen somit einer Überstellung nach Frankreich entgegenzustehen. 7.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in ihrer Situation als (...) Frau gerne bei ihrer Familie in der Schweiz sein würde, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO mangels entsprechender Hinweise in den Akten zu verneinen ist. Ein solches wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt. 7.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.4 Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorzunehmen. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Der am 27. September 2019 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: