opencaselaw.ch

F-5887/2025

F-5887/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-5386/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.5 und F-4890/2025 vom 23. Juli 2023 E. 6; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit sie die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden in die Türkei geltend machen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 als solche mit dem geschätzten Entbindungsdatum am 12. September 2025 vermag keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-4975/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 7.2.2). Daran ändert auch nichts, dass beim ungeborenen Kind der Verdacht auf einen komplizierten Herzfehler besteht (Bestätigung des Universitätsspitals Bern, Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 5. August 2025), da Deutschland zweifelsfrei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil F-4890/2025 E. 7.3.2) und solche Leiden entsprechend auch bestens in Deutschland behandelt werden können. Inwiefern das Wohl der Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 durch allfällige eine Trennung der Familie gefährdet sein soll ist darüber hinaus weder substantiiert geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Die Beschwerdeführenden werden gemeinsam nach Deutschland überstellt und es gibt keinen konkreten Grund zur Annahme, dass die Familie in Deutschland getrennt werden wird. Wie die Vorinstanz im Übrigen korrekt erwogen hat, ist für das vorliegende Verfahren einzig die Reisefähigkeit - insbesondere mit Blick auf die schwangere Beschwerdeführerin 2 - massgebend, die erst kurz vor der Überstellung beurteilt wird. Zudem wurde bereits in den Überstellungsmodalitäten darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Landüberstellung, etwa mittels Zug oder Auto, möglich ist.

E. 2.3 Schliesslich gewährt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]), und es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin 2 Rechnung zu tragen haben, ihr allfällig notwendige Medikamente mitzugeben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand (und allenfalls den ihres neugeborenen Kindes) zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5887/2025 Urteil vom 13. August 2025 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien

1. A._______, geb. (...),

2. B._______, geb. (...), und deren Kinder

3. C._______, geb. (...),

4. D._______, geb. (...),

5. E._______, geb. (...), alle Türkei, alle c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 16. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 22. Juni 2021 und am 18. Dezember 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 23. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. Juli 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 1 am 29. Juli 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Das Gesuch vom 25. Juli 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden 2, 3, 4 und 5 hiessen die deutschen Behörden am 30. Juli 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (eröffnet am 4. August 2025) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 5. August 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen und die Asylgesuche in der Schweiz (erneut) zu prüfen. F. Am 6. August 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-5386/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.5 und F-4890/2025 vom 23. Juli 2023 E. 6; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit sie die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden in die Türkei geltend machen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 als solche mit dem geschätzten Entbindungsdatum am 12. September 2025 vermag keine Unzulässigkeit der Überstellung nach Deutschland zu begründen (vgl. Urteil des BVGer D-4975/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 7.2.2). Daran ändert auch nichts, dass beim ungeborenen Kind der Verdacht auf einen komplizierten Herzfehler besteht (Bestätigung des Universitätsspitals Bern, Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 5. August 2025), da Deutschland zweifelsfrei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung physischer und psychischer Leiden verfügt (statt vieler: Urteil F-4890/2025 E. 7.3.2) und solche Leiden entsprechend auch bestens in Deutschland behandelt werden können. Inwiefern das Wohl der Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 durch allfällige eine Trennung der Familie gefährdet sein soll ist darüber hinaus weder substantiiert geltend gemacht noch anderweitig ersichtlich. Die Beschwerdeführenden werden gemeinsam nach Deutschland überstellt und es gibt keinen konkreten Grund zur Annahme, dass die Familie in Deutschland getrennt werden wird. Wie die Vorinstanz im Übrigen korrekt erwogen hat, ist für das vorliegende Verfahren einzig die Reisefähigkeit - insbesondere mit Blick auf die schwangere Beschwerdeführerin 2 - massgebend, die erst kurz vor der Überstellung beurteilt wird. Zudem wurde bereits in den Überstellungsmodalitäten darauf hingewiesen, dass vorliegend eine Landüberstellung, etwa mittels Zug oder Auto, möglich ist. 2.3 Schliesslich gewährt die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]), und es ist festzuhalten, dass die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin 2 Rechnung zu tragen haben, ihr allfällig notwendige Medikamente mitzugeben und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand (und allenfalls den ihres neugeborenen Kindes) zu informieren haben (vgl. Art. 31 Dublin-III-VO).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 6. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid