Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.1 und F-5887/2025 vom 13. August 2025 E. 2.1; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
E. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Er macht insbesondere geltend, ihm drohe in Deutschland die Abschiebung nach Afghanistan, wo sein Leben gefährdet sei. Er befände sich somit in einer lebensbedrohlichen Situation. Soweit er die Angst vor einer (Ketten-) Abschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan geltend macht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Es ist weiter festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7404/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer mit einem (asylrechtlichen) Entscheid der deutschen Behörden nicht einverstanden sein, hätte er die Möglichkeit, diesen bei den zuständigen deutschen Instanzen anzufechten. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 2.3 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine Beeinträchtigungen seiner körperlichen oder psychischen Verfassung geltend. Vielmehr gab er an, sich gut zu fühlen (vgl. SEM-Akten Nr. 13/3). Allfällige medizinische Probleme sind auch nicht aktenkundig. Folglich gibt es keine gesundheitlichen Umstände, aufgrund derer aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, Zusicherungen der deutschen Behörden einzuholen, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben wird.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8212/2025 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. Oktober 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits folgende Asylgesuche gestellt hatte: am 27. Juli 2023 in Kroatien, am 16. August 2023 in Belgien, am 25. April 2024 in Frankreich und am 3. sowie am 30. Juli 2024 in Deutschland. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des DublinGesprächs am 13. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. In diesem Rahmen wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit gewährt, sich zu seinem gesundheitlichen Zustand zu äussern. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 13. Oktober 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (eröffnet am 20. Oktober 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 28. Oktober 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.1 und F-5887/2025 vom 13. August 2025 E. 2.1; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Er macht insbesondere geltend, ihm drohe in Deutschland die Abschiebung nach Afghanistan, wo sein Leben gefährdet sei. Er befände sich somit in einer lebensbedrohlichen Situation. Soweit er die Angst vor einer (Ketten-) Abschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan geltend macht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Es ist weiter festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zu lassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7404/2025 vom 6. Oktober 2025 E. 2.2). Sollte der Beschwerdeführer mit einem (asylrechtlichen) Entscheid der deutschen Behörden nicht einverstanden sein, hätte er die Möglichkeit, diesen bei den zuständigen deutschen Instanzen anzufechten. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 2.3 In Bezug auf seinen gesundheitlichen Zustand machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs keine Beeinträchtigungen seiner körperlichen oder psychischen Verfassung geltend. Vielmehr gab er an, sich gut zu fühlen (vgl. SEM-Akten Nr. 13/3). Allfällige medizinische Probleme sind auch nicht aktenkundig. Folglich gibt es keine gesundheitlichen Umstände, aufgrund derer aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen wäre (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
3. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, Zusicherungen der deutschen Behörden einzuholen, dass er nicht nach Afghanistan abgeschoben wird.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: