Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf den Subeventualantrag, der die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme betrifft. Dieser liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig. Auch auf den Subeventualantrag auf Feststellung einer unzulässigen bzw. unzumutbaren Wegweisung nach Deutschland ist nicht einzutreten. Ein Interesse an dieser Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Feststellungsbegehren als Begründungselement in den Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.).
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23-25 und 29 wieder aufzunehmen. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 2.3 Deutschland hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am (... 2025) zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des deutschen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.1 und F-5887/2025 vom 13. August 2025 E. 2.1).
E. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, Deutschland sei für ihn persönlich kein sicherer Staat, da er dort Bedrohungen, Einschüchterungen und fehlenden Polizeischutz erlebt habe. Diese Erlebnisse hätten zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands geführt, wobei eine Besserung erst nach Verlassen der gefährlichen Umgebung eingetreten sei. Diese Behauptungen lassen sich jedoch auf keine Beweismittel stützen. Aus den vorinstanzlichen Akten (SEM-act 5/6) ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer am (... 2023) eine bis (... 2025) gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis verbunden mit einem Reiseausweis erhalten hatte, mangels rechtzeitiger Verlängerung jedoch wieder in den Status der Duldung fiel. Die Verweigerung der erneuten Erteilung eines Reiseausweises wurde gemäss einer vom Beschwerdeführer zu den Vorakten gegebenen Rechtsschrift beim Verwaltungsgericht Köln angefochten (SEM-act. 5/5). Der geltend gemachte Zwang zur Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments stellt in diesem Zusammenhang eine administrative Massnahme (Aufforderung) dar und lässt weder auf eine staatliche Verfolgung noch auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schliessen. Auch die vorgebrachten Bedrohungen (siehe Bst. B vorn) sind keinem staatlichen Handeln zuzurechnen, da sie private Geschehnisse betreffen, die entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der von ihm eingereichten Medizinalberichte und seiner Aussagen am Dublin-Gespräch seine psychischen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass diese nicht derart gravierend sind, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland absehen zu müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befürchtungen einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehörige (Rückführungsrichtlinie) verpflichtet ist, auch nach Ablehnung eines Asylgesuchs die medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen von Krankheiten sicherzustellen.
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, weil nicht seine individuelle Situation geprüft und lediglich gestützt auf allgemeine Einschätzungen entschieden worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
E. 3.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der am 8. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9418/2025 Urteil vom 10. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, geb. (...), Irak,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. November 2025 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (Datum) in Deutschland um Asyl ersucht hatte, wo er zuletzt im Besitz einer Duldung war. B. Am 18. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Betracht komme. Zudem wurde er zu seinem Gesundheitszustand befragt. Dabei äusserte er, in Deutschland von ihm unbekannten Personen beobachtet und eingeschüchtert worden zu sein. Er habe sich durch deren Anwesenheit vor seinem Haus bedroht gefühlt, weshalb er mit der Polizei gesprochen und ihnen die unbekannten Personen beschrieben habe. Es sei jedoch niemand kontrolliert worden, weshalb er sich schutzlos gefühlt habe. Die Bedrohung habe im März 2025 begonnen und erst mit seiner Einreise in die Schweiz geendet. Zudem habe Deutschland seine Grundrechte verletzt, indem er gezwungen worden sei, im Heimatland ein Reisedokument zu beschaffen, obwohl dies aufgrund seiner Konfessionslosigkeit gefährlich sei. Trotz seiner Asylgründe sei ihm die Abschiebung angedroht worden. Weiter führte er aus, er sei in Deutschland angesichts seiner Ausbildung zum Krankenpfleger und seiner Deutschkenntnissen auf C1-Niveau integriert gewesen. Hinsichtlich seiner Gesundheit gab er an, es gehe ihm sehr schlecht. Er sei einmal bei einem Psychiater gewesen und seither von der deutschen Migrationsbehörde vermehrt unter Druck gesetzt worden. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom (... 2025) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am (... 2025) gut. D. Mit Verfügung vom 27. November 2025 (eröffnet am 28. November 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem wies sie darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gutzuheissen und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung nach Deutschland unzulässig bzw. unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Zudem sei sein Status als hochgefährdeter humanitärer Fall anzuerkennen und ihm der notwendige Schutz für körperliche und psychische Sicherheit zu gewähren, wobei sein Asylgesuch auf Grundlage individueller, dokumentierter Fakten (Videos, medizinische und menschenrechtliche Berichte) zu prüfen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Sinngemäss ersuchte er um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und, im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme, die sofortige Aussetzung seiner Überstellung nach Deutschland. F. Am 8. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nicht eingetreten werden kann auf den Subeventualantrag, der die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme betrifft. Dieser liegt ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und ist folglich unzulässig. Auch auf den Subeventualantrag auf Feststellung einer unzulässigen bzw. unzumutbaren Wegweisung nach Deutschland ist nicht einzutreten. Ein Interesse an dieser Feststellung, welches über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr geht dieses Feststellungsbegehren als Begründungselement in den Hauptbegehren auf (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.6 m.H.). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23-25 und 29 wieder aufzunehmen. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.3 Deutschland hat dem Ersuchen der Schweiz um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am (... 2025) zugestimmt. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands gegeben. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass keine wesentlichen Gründe für die Annahme von systemischen Schwachstellen des deutschen Asyl- und Aufnahmesystems bestehen, die eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründen würden (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.1 und F-5887/2025 vom 13. August 2025 E. 2.1). 3.2 Weiter hat die Vorinstanz korrekt dargelegt, dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Ebenso hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, Deutschland sei für ihn persönlich kein sicherer Staat, da er dort Bedrohungen, Einschüchterungen und fehlenden Polizeischutz erlebt habe. Diese Erlebnisse hätten zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands geführt, wobei eine Besserung erst nach Verlassen der gefährlichen Umgebung eingetreten sei. Diese Behauptungen lassen sich jedoch auf keine Beweismittel stützen. Aus den vorinstanzlichen Akten (SEM-act 5/6) ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer am (... 2023) eine bis (... 2025) gültige deutsche Aufenthaltserlaubnis verbunden mit einem Reiseausweis erhalten hatte, mangels rechtzeitiger Verlängerung jedoch wieder in den Status der Duldung fiel. Die Verweigerung der erneuten Erteilung eines Reiseausweises wurde gemäss einer vom Beschwerdeführer zu den Vorakten gegebenen Rechtsschrift beim Verwaltungsgericht Köln angefochten (SEM-act. 5/5). Der geltend gemachte Zwang zur Beschaffung eines heimatlichen Reisedokuments stellt in diesem Zusammenhang eine administrative Massnahme (Aufforderung) dar und lässt weder auf eine staatliche Verfolgung noch auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schliessen. Auch die vorgebrachten Bedrohungen (siehe Bst. B vorn) sind keinem staatlichen Handeln zuzurechnen, da sie private Geschehnisse betreffen, die entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C- 328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen dem Beschwerdeführer ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). In Bezug auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der von ihm eingereichten Medizinalberichte und seiner Aussagen am Dublin-Gespräch seine psychischen Beschwerden (Aufzählung Beschwerden) hinreichend gewürdigt und zu Recht festgehalten, dass diese nicht derart gravierend sind, um gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland absehen zu müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befürchtungen einer dramatischen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen zu keinem anderen Ergebnis. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehörige (Rückführungsrichtlinie) verpflichtet ist, auch nach Ablehnung eines Asylgesuchs die medizinische Notfallversorgung und unbedingt erforderliche Behandlungen von Krankheiten sicherzustellen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, weil nicht seine individuelle Situation geprüft und lediglich gestützt auf allgemeine Einschätzungen entschieden worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt haben soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 3.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (Art. 44 AsylG). Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Urteil fällt der am 8. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic