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F-4890/2025

F-4890/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige Erstellung des medizinischen Sachverhalts geltend. Er habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs detaillierte Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und erklärt, unter Atembeschwerden zu leiden, die seine Schlafqualität beeinträchtigen würden. Zudem habe er eine hohe psychische Belastung im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Deutschland geschildert. Aufgrund eines suizidalen Vorfalls habe er notfallmässig ins Spital C._______ überwiesen werden müssen und habe sich danach in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den Abschluss dieser Behandlung oder einen aktuellen psychiatrischen Bericht abzuwarten. Sie habe sich auf eine antizipierte Beweiswürdigung gestützt und sei zum Schluss gekommen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland zu beurteilen. Mit ihrem Entscheid hätte die Vorinstanz zwingend zuwarten müssen, bis eine fundierte fachärztliche Einschätzung zur aktuellen psychischen Verfassung vorliege. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 3.2 Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5) lässt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz prüfte die vorliegenden Akten bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und konsultierte vor dem Erlass der Verfügung den Gesundheitsdienst des BAZ. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und Abklärungen waren ihr die Umstände der Hospitalisierung bekannt und diese erlaubten ein klares Bild der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass angesichts der ausreichenden medizinischen Infrastruktur und Notfallversorgung kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde. Vor diesem Hintergrund bestand für sie keine Veranlassung, den Austrittsbericht abzuwarten und weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sie hat allen relevanten Sachverhaltselementen Rechnung getragen und mittels Einzelfallprüfung hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess.

E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5 Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 23. Juni 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Asylsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6 Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 5.1; F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6; F-2124/2024 vom 11. April 2024 E. 5.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen.

E. 7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vor-instanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).

E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 19), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Hinsichtlich des anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten diskriminierenden Verhaltens seitens der Bevölkerung in Deutschland ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde.

E. 7.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1).

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem Austrittsbericht der B._______ vom 9. Juli 2025 nach Einnahme von Medikamenten in suizidaler Absicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in die B._______ eingewiesen und hielt sich wegen (...) vom 25. Juni bis zum 11. Juli 2025 dort auf. Bei Eintritt in die B._______ konnte er sich initial nicht von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren, weshalb eine 1:1 Betreuung etabliert wurde. Bereits am Tag nach Eintritt konnte bei klarer Distanzierung von akuter Suizidalität die 1:1 Betreuung beendet werden. Die FU wurde am 4. Juli 2025 beendet und der Beschwerdeführer setzte den stationären Aufenthalt freiwillig fort. Sein Zustandsbild besserte sich schnell, weshalb er am 11. Juli 2025 entlassen wurde. Empfohlen wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie die Weiterführung der Medikation unter regelmässiger Reevaluation (Beilage zu act. 5).

E. 7.3.2 Vorliegend ist in Würdigung der aktuellen medizinischen Sachlage nicht zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verlauf bereits in stationärer Behandlung befand und dass sein psychischer Gesundheitszustand offensichtlich nach wie vor fragil ist. Deutschland verfügt jedoch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine Suizidalität wurde ärztlicherseits - wie bereits erwähnt - zuletzt nicht mehr festgestellt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 8 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4890/2025 Urteil vom 23. Juli 2025 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er am 18. August 2022 und am 9. April 2025 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. B. Die Vorinstanz ersuchte am 10. Juni 2025 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch am 13. Juni 2025 zunächst ab. Im Rahmen eines Remonstrationsersuchens vom 17. Juni 2025 wandte sich die Vorinstanz erneut an die deutschen Behörden, welche das Ersuchen am 23. Juni 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO guthiessen. C. Am 18. Juni 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (eröffnet gleichentags) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 4. Juli 2025 setzte die ehemalige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. G. Die ehemalige Instruktionsrichterin erteilte mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführer forderte sie auf, ein detailliertes ärztliches Zeugnis zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der B.________ (B._______) vom 9. Juli 2025 ein. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf den vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige Erstellung des medizinischen Sachverhalts geltend. Er habe bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs detaillierte Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und erklärt, unter Atembeschwerden zu leiden, die seine Schlafqualität beeinträchtigen würden. Zudem habe er eine hohe psychische Belastung im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Deutschland geschildert. Aufgrund eines suizidalen Vorfalls habe er notfallmässig ins Spital C._______ überwiesen werden müssen und habe sich danach in einer stationären psychiatrischen Behandlung befunden. Die Vorinstanz habe darauf verzichtet, den Abschluss dieser Behandlung oder einen aktuellen psychiatrischen Bericht abzuwarten. Sie habe sich auf eine antizipierte Beweiswürdigung gestützt und sei zum Schluss gekommen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Deutschland zu beurteilen. Mit ihrem Entscheid hätte die Vorinstanz zwingend zuwarten müssen, bis eine fundierte fachärztliche Einschätzung zur aktuellen psychischen Verfassung vorliege. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz und sein rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 3.2. Eine Prüfung der Verfügung der Vorinstanz auf eine etwaige Verletzung ihrer Prüf- und Begründungspflicht (vgl. zum Vorgehen statt vieler Urteil des BVGer F-3482/2025, F-3485/2025 vom 5. Juni 2025 E. 5) lässt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG; vgl. ferner m.w.H. BGE 140 I 285 E. 6.3.1) noch der Begründungspflicht erkennen (Art. 35 Abs.1 VwVG; vgl. ferner auch m.w.H. BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2). Die Vorinstanz prüfte die vorliegenden Akten bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und konsultierte vor dem Erlass der Verfügung den Gesundheitsdienst des BAZ. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten und Abklärungen waren ihr die Umstände der Hospitalisierung bekannt und diese erlaubten ein klares Bild der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, dass angesichts der ausreichenden medizinischen Infrastruktur und Notfallversorgung kein medizinischer Behandlungsbedarf ersichtlich ist, der ein Hindernis für eine Überstellung nach Deutschland darstellen würde. Vor diesem Hintergrund bestand für sie keine Veranlassung, den Austrittsbericht abzuwarten und weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Sie hat allen relevanten Sachverhaltselementen Rechnung getragen und mittels Einzelfallprüfung hinreichend nachvollziehbar begründet, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess. 3.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb das Begehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5. Nachdem die deutschen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 23. Juni 2025 zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Deutschlands grundsätzlich gegeben. Sodann ist in grundlegender Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Asylsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. Mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist festzuhalten, dass das Asylverfahren in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unter Hinweis auf die konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-2620/2025 vom 12. Juni 2025 E. 5.1; F-3296/2025 vom 15. Mai 2025 E. 6; F-2124/2024 vom 11. April 2024 E. 5.1) erübrigen sich diesbezüglich weitere Erörterungen. 7. 7.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen, die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vor-instanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 7.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Deutschland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile des BVGer E-4933/2023 vom 22. September 2023; E-4531/2023 vom 28. August 2023). Der Beschwerdeführer vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen. Allein aus dem Umstand, dass die deutschen Asylbehörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt haben (vgl. SEM act. 19), lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Hinsichtlich des anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten diskriminierenden Verhaltens seitens der Bevölkerung in Deutschland ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist und die Behörden gewillt und fähig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass er den benötigten Schutz dort nicht erhalten würde. 7.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). 7.3.1. Der Beschwerdeführer wurde gemäss dem Austrittsbericht der B._______ vom 9. Juli 2025 nach Einnahme von Medikamenten in suizidaler Absicht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) in die B._______ eingewiesen und hielt sich wegen (...) vom 25. Juni bis zum 11. Juli 2025 dort auf. Bei Eintritt in die B._______ konnte er sich initial nicht von suizidalen Handlungsabsichten distanzieren, weshalb eine 1:1 Betreuung etabliert wurde. Bereits am Tag nach Eintritt konnte bei klarer Distanzierung von akuter Suizidalität die 1:1 Betreuung beendet werden. Die FU wurde am 4. Juli 2025 beendet und der Beschwerdeführer setzte den stationären Aufenthalt freiwillig fort. Sein Zustandsbild besserte sich schnell, weshalb er am 11. Juli 2025 entlassen wurde. Empfohlen wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie die Weiterführung der Medikation unter regelmässiger Reevaluation (Beilage zu act. 5). 7.3.2. Vorliegend ist in Würdigung der aktuellen medizinischen Sachlage nicht zu verkennen, dass sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verlauf bereits in stationärer Behandlung befand und dass sein psychischer Gesundheitszustand offensichtlich nach wie vor fragil ist. Deutschland verfügt jedoch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutschland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Eine Suizidalität wurde ärztlicherseits - wie bereits erwähnt - zuletzt nicht mehr festgestellt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

9. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 4. Juli 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Annina Mondgenast Versand: