Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17).
E. 1.2 Den beiden angefochtenen Verfügungen liegen vorliegend im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführenden eine enge persönliche Beziehung. Die in engem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden.
E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 3.3 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.
E. 4.2 In formeller Hinsicht machen sie geltend, im Rahmen ihrer jeweiligen Dublin-Gespräche am 10. April 2025 angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer 1 am 9. September 2024 in den Libanon gereist sei und sich dort bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich für eine Woche in Syrien befunden und sich danach für eineinhalb bis zwei Monate in der Türkei aufgehalten. Im Dezember 2024 sei er dann nach Italien zu den Beschwerdeführenden 2-4 zurückgekehrt, die sich dort seit Oktober 2024 aufgehalten hätten. Am 20. März 2025 seien sie dann gemeinsam aus Italien in die Schweiz gereist. Damit habe sich der Beschwerdeführer 1 über drei Monate ununterbrochen ausserhalb des Schengenraums aufgehalten. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen nicht berücksichtigt. In den angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 sei sie darauf mit keinem Wort eingegangen, obwohl der angegebene Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten vorliegend gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands und zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche geführt habe. Die Beschwerdeführenden verfügten auch nicht über gültige deutsche Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz habe mithin die Sachverhaltsabklärung unvollständig vorgenommen und ihre Begründungspflicht verletzt. Dies stelle eine grobe Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
E. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
E. 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 gab im Rahmen seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 zu seinem Reiseweg an, im Oktober 2024 in den Libanon aus- und im Dezember 2024 wieder nach Italien eingereist zu sein, bevor er am 20. März 2025 weiter in die Schweiz reiste (SEM-act. 31/11). Er konkretisierte seine Angaben zum Reiseweg im Rahmen seines persönlichen Dublin-Gesprächs am 10. April 2025 dahingehend, dass er am 9. September 2024 aus Deutschland in den Libanon gereist sei und sich dort bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Danach sei er für eine Woche in Syrien gewesen und anschliessend in die Türkei gereist, wo er sich ungefähr eineinhalb bis zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er zu den Beschwerdeführenden 2-4 nach Italien gereist und mit ihnen gemeinsam am 20. März 2025 aus Italien in die Schweiz gekommen. Mit der Beschwerdeführerin 2 sei er muslimisch, aber nicht standesamtlich verheiratet (SEM-act. 42/3). Die Beschwerdeführerin 2 gab ihm Rahmen ihres persönlichen Dublin-Gesprächs am 10. April 2025 zu ihrem Reiseweg an, sie sei gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 3 und 4 aus Deutschland nach Italien gereist, als der Beschwerdeführer 1 in den Libanon reiste. In Italien hätten sie sich sechs Monate, von Oktober 2024 bis März 2025, in Bologna aufgehalten. Am 20. März 2025 seien sie dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 aus Italien in die Schweiz eingereist (SEM-act. 43/2).
E. 6.2 Die Vorinstanz informierte die deutschen Behörden im Rahmen ihres Aufnahmegesuchs vom 22. April 2025 betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 darüber, dass diese gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 am 20. März 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchten und es sich bei dem Beschwerdeführer 1 um den Ehemann («husband») der Beschwerdeführerin 2 handele (SEM-act. 44/7). Im Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 vom gleichfalls 22. April 2025 wird die Beschwerdeführerin 2 entsprechend auch als Ehefrau («wife») des Beschwerdeführers 1 bezeichnet. Darüber hinaus gab die Vorinstanz in diesem Wiederaufnahmegesuch zu der Standardfrage 13, ob der Antragsteller angab, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben («Does the applicant state that he left the territory of the Member States?») die Antwort «Ja» an und nannte als Ausreisedatum den 9. September 2024 und als Rückkehrdatum November 2024. Die Vorinstanz führte dazu weiter im Wiederaufnahmegesuch aus, der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, Europa am 9. September 2024 verlassen und in den Libanon gereist zu sein, wo er sich bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Dann sei er eine Woche in Syrien gewesen und habe sich anschliessend eineinhalb bis zwei Monate in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Italien gereist sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher eigenen Angaben zufolge nicht länger als drei Monate (zweieinhalb bis maximal drei Monate) ausserhalb Europas aufgehalten (SEM-act. 46/5).
E. 6.3 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 angegeben hat, mit der Beschwerdeführerin 2 zwar muslimisch, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Darüber hinaus hat er bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 zwar kein Datum zu seiner Einreise nach Italien angegeben (SEM-act. 42/3). Bei seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 gab er diesbezüglich jedoch an, im Dezember 2024 nach Italien eingereist zu sein (SEM-act. 31/11). Die Angaben der Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden im Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie im Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 sind insoweit unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits mehrfach festgehalten, dass den ersuchenden Mitgliedstaat bei seinen Angaben in Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchen eine Informationspflicht trifft. Das jeweilige Übernahmeersuchen muss dabei alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats ihre Zuständigkeit prüfen können (vgl. Urteil F-407/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.2 m.w.H.). Wird der Informationspflicht nicht (vollständig) nachgekommen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht als rechtswirksam erteilt betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinn das Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 und 8.3 m.w.H.).
E. 6.4 Darüber hinaus setzt sich die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen mit den Angaben des Beschwerdeführers 1 zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO und den daraus allenfalls resultierenden Folgen auch für die Beschwerdeführenden 2-4 auseinander. Indem die Vorinstanz diesbezüglich keinerlei Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 machte, verwehrte sie den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, den Überlegungen, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen, im Rahmen einer Rechtsmittelerhebung eigene Argumente oder auch Beweismittel entgegenzuhalten.
E. 6.5 Aufgrund dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz sowohl den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt als auch ihre Begründungspflicht verletzt hat.
E. 7 Die angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 sind aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz ist aufzufordern, den Sachverhalt richtig sowie vollständig festzustellen und - unter Beachtung ihrer Begründungspflicht - neu zu beurteilen.
E. 8 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Mai 2025 beantragt wird. Die Verfügungen vom 6. Mai 2025 sind aufzuheben und die Sache zur richtigen, vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 9 Mit diesem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die am 14. Mai 2025 angeordneten Vollzugsstopps gegenstandslos.
E. 10 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.°1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3482/2025, F-3485/2025 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geb. (...), Libanon,
2. B._______, geb. (...), Kosovo,
3. C._______, geb. (...), Kosovo,
4. D._______, geb. (...), Libanon, c/o BAZ Flumenthal, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 6. Mai 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit seiner Lebensgefährtin, der Beschwerdeführerin 2, und deren minderjähriger Tochter, der Beschwerdeführerin 3, sowie ihrem gemeinsamen minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 4, am 20. März 2025 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2-4/2). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer 1 bereits am 19. August 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 14/1). Die Beschwerdeführerin 2 verfügte eigenen Angaben zufolge bis in das Jahr 2022 über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung und anschliessend über sogenannte Fiktionsbescheinigungen, wobei ihre letzte Fiktionsbescheinigung wenige Wochen vor ihrer Einreise in die Schweiz am 20. März 2025 abgelaufen sein soll (SEM-act. 43/2). Ausweislich ihrer Reisepässe ist die Beschwerdeführerin 2 in Bologna, Italien, und die Beschwerdeführerin 3 in Duisburg, Deutschland, geboren (SEM-act. 36/3). C. Am 10. April 2025 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden im Rahmen der persönlichen Dublin-Gespräche gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren, zu den beabsichtigten Nichteintretensentscheiden, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem jeweiligen Gesundheitszustand (SEM-act. 42/3 und 43/2). D. Am 24. April 2025 hiessen die deutschen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 22. April 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut (SEM-act. 46/5 und 50/2). Dem Aufnahmeersuchen der Vorinstanz betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 vom 22. April 2025 stimmten die deutschen Behörden gleichfalls am 24. April 2025 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 44/7 und 51/3). E. Mit zwei separaten Verfügungen vom 6. Mai 2025 - jeweils eröffnet am 7. Mai 2025 - trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen (SEM-act. 59/15, 60/15 und 61/1). F. Mit Beschwerden vom 13. Mai 2025 gelangten der Beschwerdeführer 1 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-3482/2025) und die Beschwerdeführenden 2-4 (erfasst unter der Geschäftsnummer F-3485/2025) gegen die Verfügungen vom 6. Mai 2025 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihre beiden Beschwerdeverfahren seien zusammenzuführen. Weiter beantragten sie, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerden entschieden habe. Darüber hinaus beantragten sie, den Wegweisungsvollzug im Sinne superprovisorischer Massnahmen auszusetzen und die kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts F-3482/2025 [BVGer-1-act.] 1 und F-3485/2025 [BVGer-2- act.] 1). G. Am 14. Mai 2025 ordnete der Instruktionsrichter in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-1-act. 2 und BVGer-2-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zulässig, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil des BVGer F-5976/2023, F-5979/2023 vom 8. November 2023 E. 1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17). 1.2 Den beiden angefochtenen Verfügungen liegen vorliegend im Wesentlichen gleichgelagerte Sachverhalte zugrunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Zudem besteht zwischen den Beschwerdeführenden eine enge persönliche Beziehung. Die in engem sachlichen und persönlichen Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren sind daher zu vereinigen und es ist in einem Urteil über sie zu entscheiden. 2. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3.3 Die Beschwerden erweisen sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 4.2 In formeller Hinsicht machen sie geltend, im Rahmen ihrer jeweiligen Dublin-Gespräche am 10. April 2025 angegeben zu haben, dass der Beschwerdeführer 1 am 9. September 2024 in den Libanon gereist sei und sich dort bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich für eine Woche in Syrien befunden und sich danach für eineinhalb bis zwei Monate in der Türkei aufgehalten. Im Dezember 2024 sei er dann nach Italien zu den Beschwerdeführenden 2-4 zurückgekehrt, die sich dort seit Oktober 2024 aufgehalten hätten. Am 20. März 2025 seien sie dann gemeinsam aus Italien in die Schweiz gereist. Damit habe sich der Beschwerdeführer 1 über drei Monate ununterbrochen ausserhalb des Schengenraums aufgehalten. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen nicht berücksichtigt. In den angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 sei sie darauf mit keinem Wort eingegangen, obwohl der angegebene Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten vorliegend gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu einem Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands und zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz für die Prüfung ihrer Asylgesuche geführt habe. Die Beschwerdeführenden verfügten auch nicht über gültige deutsche Aufenthaltstitel. Die Vorinstanz habe mithin die Sachverhaltsabklärung unvollständig vorgenommen und ihre Begründungspflicht verletzt. Dies stelle eine grobe Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 gab im Rahmen seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 zu seinem Reiseweg an, im Oktober 2024 in den Libanon aus- und im Dezember 2024 wieder nach Italien eingereist zu sein, bevor er am 20. März 2025 weiter in die Schweiz reiste (SEM-act. 31/11). Er konkretisierte seine Angaben zum Reiseweg im Rahmen seines persönlichen Dublin-Gesprächs am 10. April 2025 dahingehend, dass er am 9. September 2024 aus Deutschland in den Libanon gereist sei und sich dort bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Danach sei er für eine Woche in Syrien gewesen und anschliessend in die Türkei gereist, wo er sich ungefähr eineinhalb bis zwei Monate aufgehalten habe. Anschliessend sei er zu den Beschwerdeführenden 2-4 nach Italien gereist und mit ihnen gemeinsam am 20. März 2025 aus Italien in die Schweiz gekommen. Mit der Beschwerdeführerin 2 sei er muslimisch, aber nicht standesamtlich verheiratet (SEM-act. 42/3). Die Beschwerdeführerin 2 gab ihm Rahmen ihres persönlichen Dublin-Gesprächs am 10. April 2025 zu ihrem Reiseweg an, sie sei gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 3 und 4 aus Deutschland nach Italien gereist, als der Beschwerdeführer 1 in den Libanon reiste. In Italien hätten sie sich sechs Monate, von Oktober 2024 bis März 2025, in Bologna aufgehalten. Am 20. März 2025 seien sie dann gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 aus Italien in die Schweiz eingereist (SEM-act. 43/2). 6.2 Die Vorinstanz informierte die deutschen Behörden im Rahmen ihres Aufnahmegesuchs vom 22. April 2025 betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 darüber, dass diese gemeinsam mit dem Beschwerdeführer 1 am 20. März 2025 in der Schweiz um Asyl ersuchten und es sich bei dem Beschwerdeführer 1 um den Ehemann («husband») der Beschwerdeführerin 2 handele (SEM-act. 44/7). Im Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 1 vom gleichfalls 22. April 2025 wird die Beschwerdeführerin 2 entsprechend auch als Ehefrau («wife») des Beschwerdeführers 1 bezeichnet. Darüber hinaus gab die Vorinstanz in diesem Wiederaufnahmegesuch zu der Standardfrage 13, ob der Antragsteller angab, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben («Does the applicant state that he left the territory of the Member States?») die Antwort «Ja» an und nannte als Ausreisedatum den 9. September 2024 und als Rückkehrdatum November 2024. Die Vorinstanz führte dazu weiter im Wiederaufnahmegesuch aus, der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, Europa am 9. September 2024 verlassen und in den Libanon gereist zu sein, wo er sich bis zum 28. September 2024 aufgehalten habe. Dann sei er eine Woche in Syrien gewesen und habe sich anschliessend eineinhalb bis zwei Monate in der Türkei aufgehalten, bevor er nach Italien gereist sei. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher eigenen Angaben zufolge nicht länger als drei Monate (zweieinhalb bis maximal drei Monate) ausserhalb Europas aufgehalten (SEM-act. 46/5). 6.3 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 angegeben hat, mit der Beschwerdeführerin 2 zwar muslimisch, aber nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Darüber hinaus hat er bei seinem persönlichen Dublin-Gespräch am 10. April 2025 zwar kein Datum zu seiner Einreise nach Italien angegeben (SEM-act. 42/3). Bei seiner Personalienaufnahme am 26. März 2025 gab er diesbezüglich jedoch an, im Dezember 2024 nach Italien eingereist zu sein (SEM-act. 31/11). Die Angaben der Vorinstanz gegenüber den deutschen Behörden im Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie im Aufnahmegesuch betreffend die Beschwerdeführenden 2-4 sind insoweit unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits mehrfach festgehalten, dass den ersuchenden Mitgliedstaat bei seinen Angaben in Aufnahme- und Wiederaufnahmegesuchen eine Informationspflicht trifft. Das jeweilige Übernahmeersuchen muss dabei alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats ihre Zuständigkeit prüfen können (vgl. Urteil F-407/2020 vom 28. Januar 2020 E. 6.2 m.w.H.). Wird der Informationspflicht nicht (vollständig) nachgekommen, kann dies unter Umständen dazu führen, dass die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats nicht als rechtswirksam erteilt betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinn das Urteil des BVGer F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2 und 8.3 m.w.H.). 6.4 Darüber hinaus setzt sich die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen mit den Angaben des Beschwerdeführers 1 zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO und den daraus allenfalls resultierenden Folgen auch für die Beschwerdeführenden 2-4 auseinander. Indem die Vorinstanz diesbezüglich keinerlei Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 machte, verwehrte sie den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, den Überlegungen, welche den angefochtenen Verfügungen zugrunde liegen, im Rahmen einer Rechtsmittelerhebung eigene Argumente oder auch Beweismittel entgegenzuhalten. 6.5 Aufgrund dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass die Vorinstanz sowohl den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt als auch ihre Begründungspflicht verletzt hat.
7. Die angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 sind aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz ist aufzufordern, den Sachverhalt richtig sowie vollständig festzustellen und - unter Beachtung ihrer Begründungspflicht - neu zu beurteilen.
8. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen vom 6. Mai 2025 beantragt wird. Die Verfügungen vom 6. Mai 2025 sind aufzuheben und die Sache zur richtigen, vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
9. Mit diesem Urteil werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die am 14. Mai 2025 angeordneten Vollzugsstopps gegenstandslos.
10. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.°1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-3482/2025 und F-3485/2025 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3. Die angefochtenen Verfügungen vom 6. Mai 2025 werden aufgehoben und die Sache zur richtigen, vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: