Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - sein Heimatland ungefähr im Mai 2019 beziehungsweise im dritten oder vierten Monat 2019 und gelangte am 30. Oktober 2019 via B._______, C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 in F._______, am 16. April 2012 in G._______, am 5. Juni 2012 wiederum in F._______, am 7. November 2012 in Deutschland sowie am 20. und 25. März 2014 in H._______ Asylgesuche eingereicht hat. A.c Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. November 2019 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1055319-12/5) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er habe jeweils im Dublin-Verfahren nach F._______ zurückkehren müssen. Wegen der ganzen Verfahren sei er müde geworden. Zu dieser Zeit sei er in I._______ gewesen und habe sich entschieden, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Im zweiten oder dritten Monat 2018 sei er sodann mit Unterstützung der Organisation (...) in sein Heimatland zurückgekehrt. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, von Deutschland sei er ebenfalls im Dublin-Verfahren nach F._______ weggewiesen worden. B. Nachdem Abklärungen mit den (...) Behörden auf eine mögliche Zuständigkeit Deutschlands hindeuteten, ersuchte die Vorinstanz am 17. Dezember 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung, stimmten dem Ersuchen indessen am 7. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nachträglich zu. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 22. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe für ihr Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden zwar ein entsprechendes Standardformblatt im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-II-VO verwendet, jedoch mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer die anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Informationen betreffend der Rückkehr nach Afghanistan erwähnt. Dies, obschon er sehr konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Ausreise gemacht habe. Seine Vorbringen stellten durchaus ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar und seien mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Rückkehr nach Afghanistan in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufmerksamkeit der deutschen Behörden nicht auf die wesentlichen Informationen gelenkt habe, was zur Folge habe, dass die deutschen Behörden nicht über alle wichtigen Elemente verfügt hätten, um ihre Zuständigkeit zu prüfen, sodass sowohl die Anfrage vom 17. Dezember 2019 als auch die Zustimmung vom 7. Januar 2020 nicht verwertbar seien. Aufgrund dessen sei die Vorinstanz anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Anfrage wiederholen könne.
E. 6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2; F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zwar mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die deutschen Behörden gelangt, hat es jedoch in Verletzung der soeben genannten Bestimmung unterlassen, ihnen mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe im Februar/März 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von I._______ aus in Richtung Heimatstaat verlassen und sei im Jahr 2019 wiederum in den Dublin-Raum eingereist. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass die Vorinstanz die im erwähnten Formblatt unter Ziffer 13 aufgeführte Frage, ob der Antragsteller geltend mache, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, mit "No" beantwortete (vgl. SEM-act. 1055319-21/7). Dadurch hat sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist oder allenfalls der Erlöschenstatbestand von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht kommt.
E. 6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und die deutschen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben nicht hingewiesen hat.
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
E. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
E. 7.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt unrichtig festgestellt und die deutschen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, weshalb ein Entscheid in der Sache nicht infrage kommt.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass der Beschwerdeführer behaupte, er habe im Februar/März 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von I._______ nach Afghanistan verlassen und sei im Jahr 2019 wiederum in den Dublin-Raum eingereist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung nach Deutschland verfügt hat.
E. 9.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, (...), zu den Akten N (...) - das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-407/2020 Urteil vom 28. Januar 2020 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Joana Mösch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - sein Heimatland ungefähr im Mai 2019 beziehungsweise im dritten oder vierten Monat 2019 und gelangte am 30. Oktober 2019 via B._______, C._______, D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2011 in F._______, am 16. April 2012 in G._______, am 5. Juni 2012 wiederum in F._______, am 7. November 2012 in Deutschland sowie am 20. und 25. März 2014 in H._______ Asylgesuche eingereicht hat. A.c Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 11. November 2019 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1055319-12/5) gab der Beschwerdeführer namentlich an, er habe jeweils im Dublin-Verfahren nach F._______ zurückkehren müssen. Wegen der ganzen Verfahren sei er müde geworden. Zu dieser Zeit sei er in I._______ gewesen und habe sich entschieden, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Im zweiten oder dritten Monat 2018 sei er sodann mit Unterstützung der Organisation (...) in sein Heimatland zurückgekehrt. Anlässlich des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) machte der Beschwerdeführer geltend, von Deutschland sei er ebenfalls im Dublin-Verfahren nach F._______ weggewiesen worden. B. Nachdem Abklärungen mit den (...) Behörden auf eine mögliche Zuständigkeit Deutschlands hindeuteten, ersuchte die Vorinstanz am 17. Dezember 2019 die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen der Vorinstanz keine Stellung, stimmten dem Ersuchen indessen am 7. Januar 2020 gestützt auf Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO nachträglich zu. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2019 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Deutschland, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 21. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Ausserdem wurde um Beizug der Verfahrensakten der Vorinstanz ersucht.Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 22. Januar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz habe für ihr Übernahmeersuchen an die deutschen Behörden zwar ein entsprechendes Standardformblatt im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Dublin-II-VO verwendet, jedoch mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer die anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebrachten Informationen betreffend der Rückkehr nach Afghanistan erwähnt. Dies, obschon er sehr konkrete und überprüfbare Angaben zu seiner Ausreise gemacht habe. Seine Vorbringen stellten durchaus ein Indiz im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. b/i Dublin-III-VO in Verbindung mit Anhang II, Verzeichnis B: Kapitel II.3. der Durchführungsverordnung dar und seien mit Blick auf die Frage der Plausibilität seiner geltend gemachten Rückkehr nach Afghanistan in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Aufmerksamkeit der deutschen Behörden nicht auf die wesentlichen Informationen gelenkt habe, was zur Folge habe, dass die deutschen Behörden nicht über alle wichtigen Elemente verfügt hätten, um ihre Zuständigkeit zu prüfen, sodass sowohl die Anfrage vom 17. Dezember 2019 als auch die Zustimmung vom 7. Januar 2020 nicht verwertbar seien. Aufgrund dessen sei die Vorinstanz anzuhalten, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter die vorliegende Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Anfrage wiederholen könne. 6. 6.1 Für ein Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ist gemäss Abs. 4 ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Art. 22 Abs. 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien zuständig ist. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil D-1787/2013 vom 8. August 2013 E. 5 (bezüglich Art. 17 Abs. 3 Dublin-II-VO) festgehalten, das mit dem Formblatt gestellte Übernahmeersuchen müsse alle Informationen enthalten, anhand derer die Behörden des ersuchten Staats prüfen können, ob ihr Staat gemäss den in der Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Dies gilt auch in Bezug auf Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO (vgl. Urteile D-6935/2016 vom 24. Januar 2017 E. 5.3.2; F-1696/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz zwar mit dem in Art. 23 Abs. 4 Dublin-III-VO vorgesehenen Standardformblatt an die deutschen Behörden gelangt, hat es jedoch in Verletzung der soeben genannten Bestimmung unterlassen, ihnen mitzuteilen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, er habe im Februar/März 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von I._______ aus in Richtung Heimatstaat verlassen und sei im Jahr 2019 wiederum in den Dublin-Raum eingereist. Diesbezüglich fällt insbesondere auf, dass die Vorinstanz die im erwähnten Formblatt unter Ziffer 13 aufgeführte Frage, ob der Antragsteller geltend mache, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen zu haben, mit "No" beantwortete (vgl. SEM-act. 1055319-21/7). Dadurch hat sie ihre Informationspflicht gemäss Art. 22 Dublin-III-VO verletzt und es dem ersuchten Mitgliedstaat verunmöglicht zu prüfen, ob er gemäss der Dublin-III-VO zuständig ist oder allenfalls der Erlöschenstatbestand von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht kommt. 6.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat und die deutschen Behörden auf wesentliche sachdienliche Angaben nicht hingewiesen hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 7.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 mit weiteren Hinweisen). 7.3 Vorliegend wurde der Sachverhalt unrichtig festgestellt und die deutschen Behörden wurden auf wesentliche Umstände, die für die Beurteilung ihrer Zuständigkeit von Bedeutung sein könnten, nicht hingewiesen, weshalb ein Entscheid in der Sache nicht infrage kommt.
8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird ein erneutes Wiederaufnahmegesuch an die deutschen Behörden zu stellen und diesen mitzuteilen haben, dass der Beschwerdeführer behaupte, er habe im Februar/März 2018 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von I._______ nach Afghanistan verlassen und sei im Jahr 2019 wiederum in den Dublin-Raum eingereist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dessen Wegweisung nach Deutschland verfügt hat. 9. 9.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind folglich gegenstandslos geworden. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, (...), zu den Akten N (...)
- das Migrationsamt des Kantons J._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: